---
title: "Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung"
id: 4770f759-0b72-4a8c-ace4-955824fc5915
authority: ai
place: "Appenzell Innerrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "837.501"
publisher_url: https://ai.clex.ch/data/837.501/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4770f759-0b72-4a8c-ace4-955824fc5915
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1112/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 73b76c6047bc4aaf03a05144a6de285898ce8ca996cbfd447aad9ea07c3a6954
provisions: 9
---

# Standeskommissionsbeschluss über die regionale Arbeitsvermittlung

## Art. 1 l. Regionales Arbeitsvermittlungszentrum {#art_1}

Zuständigkeit
1 Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend
RAV genannt).
2 Die Standeskommission regelt die Organisation.
3 Das Arbeitsamt regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG). Es hört die

## Art. 2 direkt betroffenen Stellen an. * {#art_2}

Aufgaben
1 Das RAV sorgt für eine rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der
Versicherten.
2 Es arbeitet mit der Arbeitslosenkasse, der Berufsberatung, der öffentlichen
Fürsorge, der Sozialberatung und weiteren geeigneten Stellen zusammen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
837.501 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 II. Tripartite Kommission {#art_3}

Aufgaben
1 Die tripartite Kommission (nachfolgend Kommission genannt) erfüllt die ihr
vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben.
2 Sie kann dem RAV weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorschlagen.
3 Die Vertreter1) der Sozialpartner machen in ihren Organisationen die
Dienstleistungen des RAV bekannt.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung
1 Der Kommission gehören je eine Vertretung der Arbeitnehmer- und der
Arbeitgeberorganisationen, des Arbeitsamts, des RAV sowie der Arbeitslosenkasse an. *

## Art. 5 {#art_5}

Wahl
1 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.
2 Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.

## Art. 6 {#art_6}

Organisation
1 Das RAV führt das Sekretariat.
2 Die Kommission tagt in der Regel zweimal jährlich.
3 Die Vertretung des Arbeitsamts führt den Vorsitz, die Vertretung des RAV

## Art. 7 das Protokoll. * {#art_7}

Beizug Privater
1 Sofern es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann die Kommission
sachkundige Personen beiziehen und anhören.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

## Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 837.501 {#art_8}

Beschlussfassung
1 Damit die Kommission beschlussfähig ist, müssen alle stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein.
2 Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

## Art. 9 III. Schlussbestimmung {#art_9}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
837.501 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.08.2005 30.08.2005 Erlass Erstfassung -
04.12.2018 04.12.2018 Ingress geändert ----
04.12.2018 04.12.2018 Art. 1 Abs. 3 eingefügt ----
04.12.2018 04.12.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert ----
04.12.2018 04.12.2018 Art. 6 Abs. 3 geändert ----
Kanton Appenzell Innerrhoden 837.501
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.08.2005 30.08.2005 Erstfassung -
Ingress 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----
Art. 1 Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 eingefügt ----
Art. 4 Abs. 1 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----
Art. 6 Abs. 3 04.12.2018 04.12.2018 geändert ----
