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title: "Aufnahmereglement für die Fachmittelschule"
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provisions: 22
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# Aufnahmereglement für die Fachmittelschule

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Fachmittelschule.

## § 2 {#par_2}

Schulversuche
1 Das Departement kann im Rahmen von befristeten Schulversuchen von
den Bestimmungen dieses Reglements abweichen.
2. Ordentliche Aufnahmen

## § 3 {#par_3}

Anmeldung und Eintritt
1 Die Frist und die Bedingungen für die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren werden im Amtsblatt und in den Tageszeitungen bekanntgegeben.
2 Anmelden kann sich, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absolviert hat.
3 Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obligatorischen Schulzeit möglich. Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule
kann Ausnahmen bewilligen.

## § 4 {#par_4}

Aufnahme ohne Prüfung
1 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche im Zeugnis des
ersten Semesters des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter
Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweisen, werden
prüfungsfrei aufgenommen.
2 Die Aufnahme erfolgt definitiv.
1) BGS 414.11.
2) BGS 414.132.
GS 2012, 64
414.135

## § 5 {#par_5}

Aufnahme mit Prüfung
1 Schüler und Schülerinnen, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen, haben eine Aufnahmeprüfung abzulegen.
2 Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt.

## § 6 {#par_6}

Prüfungsfächer und -anforderungen
1 Prüfungsfächer sind Deutsch, Fremdsprachen (Französisch und Englisch)
und Mathematik.
2 Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten
Klasse der Sekundarschule E.

## § 7 {#par_7}

Empfehlung der bisherigen Schule
1 …*

## § 8 {#par_8}

Aufnahmeentscheid
1 Aufgenommen wird, wer an der Prüfung in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und
Mathematik (doppelt gezählt) mindestens 16 Punkte erreicht.*
2 Über die Prüfungsergebnisse entscheidet die Konferenz der Mitglieder
der Korrekturteams unter dem Vorsitz der Abteilungsleitung der Fachmittelschule.
3 Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule eröffnet den Schülern und
Schülerinnen oder deren gesetzlichen Vertretung den Aufnahmeentscheid
schriftlich.
4 Die Aufnahme erfolgt definitiv.

## § 9 {#par_9}

Wiederholung
1 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Dies ist frühestens nach einem Jahr möglich.

## § 10 {#par_10}

Gültigkeit der bestandenen Prüfung
1 Eine bestandene Aufnahmeprüfung bleibt für das nachfolgende Schuljahr
gültig, bei späterem Eintritt muss die Aufnahmeprüfung neu absolviert
werden.

## § 11 {#par_11}

Zusammenarbeit
1 Die Fachmittelschule koordiniert das Aufnahmeverfahren zeitlich mit der
Berufsmaturitätsschule.
2 Die Fachmittelschule erarbeitet gemeinsam mit der Berufsmaturitätsschule die Aufnahmeprüfung, wertet sie aus und entwickelt sie weiter.
3 Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich nur zur Aufnahme in
die Fachmittelschule.
4 Es kann im gleichen Jahr nur eine Aufnahmeprüfung absolviert werden,
entweder für die Fachmittelschule oder die Berufsmaturitätsschule.

## § 12 {#par_12}

Zuständigkeiten
1 Das Amt übt die Aufsicht über das Aufnahmeverfahren aus.
414.135
2 Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung sind folgende Teams zu bilden:
a) ein Team für die Leitung der Aufnahmeprüfung (Organisationsteam);
b) ein Team pro Prüfungsfach für die Erstellung der Prüfungsarbeiten
(Erstellungsteams);
c) ein Team oder mehrere Teams pro Prüfungsfach für die Korrektur
der Prüfungsarbeiten (Korrekturteams).
3 Das Amt entscheidet bei Uneinigkeit im Organisationsteam.
4 Die Leitung des Organisationsteams entscheidet bei Uneinigkeit in den
Erstellungs- oder den Korrekturteams.

## § 13 {#par_13}

Organisationsteam
1 Das Organisationsteam besteht aus je einer Vertretung der Fachmittelschule Olten und Solothurn sowie der Berufsmaturitätsschule.
2 Es trägt die Gesamtverantwortung für das Aufnahmeverfahren und ist für
die Information der Schüler und Schülerinnen, ihrer gesetzlichen Vertretung und der abgebenden Schulen sowie für die Planung, Organisation,
Durchführung und Auswertung der Aufnahmeprüfung zuständig.
3 Das Organisationsteam erlässt in Absprache mit dem Amt Weisungen
über den Prüfungsstoff und den Prüfungsablauf.

## § 14 {#par_14}

Erstellungsteams
1 Die Erstellungsteams bestehen aus je zwei Vertretungen der Fachmittelschule, der Berufsmaturitätsschule und der Sekundarschule E. Die Erstellungsteams konstituieren sich selbst und bestimmen ihre Leitung.

## § 15 {#par_15}

Korrekturteams
1 Die Korrekturteams bestehen hauptsächlich aus Lehrpersonen der Fachmittelschule und werden durch Lehrpersonen der Sekundarschule E ergänzt.
2 Die Berufsmaturitätsschule beziehungsweise die Fachmittelschule ist bei
der Korrektur so mit einzubeziehen, dass bei beiden Prüfungen das gleiche
Beurteilungsniveau sichergestellt ist.
3 Die Korrekturteams unterstehen der Leitung des Erstellungsteams des jeweiligen Faches.
3. Ausserordentliche Aufnahmen

## § 16 {#par_16}

Übertritt aus dem kantonalen Gymnasium*
1 Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums einer solothurnischen Mittelschule definitiv promoviert ist, wird ohne weiteres Verfahren in die Fachmittelschule aufgenommen.*
2 Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums einer solothurnischen Mittelschule provisorisch promoviert ist, absolviert die
Aufnahmeprüfung.*
414.135

## § 17 {#par_17}

Übertritt aus anderen schweizerischen Schulen oder ausländischen
Schulen*
1 Aus einer anderen schweizerischen Schule wird ohne weiteres Verfahren
aufgenommen, wer die Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschule
im Herkunftskanton erfüllt.*
2 Wer aus einer ausländischen Schule eintreten will, hat den Nachweis für
einen genügenden Wissensstand zu erbringen. Die Abteilungsleitung der
Fachmittelschule legt die individuellen Bedingungen fest und entscheidet

## § 18 über die Aufnahme. Es kann eine Prüfung durchgeführt werden.* {#par_18}

Aufnahme in ein höheres Semester
1 Wer in ein höheres Semester der Fachmittelschule eintreten will, hat den
Nachweis für einen genügenden Wissensstand zu erbringen. Es kann eine
Prüfung durchgeführt werden.
2 Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule legt die individuellen Bedingungen fest und entscheidet über die Aufnahme.

## § 19 {#par_19}

Aufnahme während des Schuljahres
1 Während des Schuljahres werden Schüler und Schülerinnen nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen.
2 Die Abteilungsleitung legt die individuellen Bedingungen fest und entscheidet über die Aufnahme.

## § 19 bis {#par_19bis}

Wechsel des Berufsfeldes
1 Die Abteilungsleitung kann auf Ende des dritten Semesters auf schriftliches Gesuch hin einen Wechsel des Berufsfeldes bewilligen, sofern in den
entsprechenden Kursen freie Plätze vorhanden sind.
2 Sie bewilligt einen späteren Wechsel des Berufsfeldes nur in Ausnahmefällen.
3 Die Gesuchstellenden verpflichten sich, die für die weitere Ausbildung
vorausgesetzten, fehlenden Kompetenzen in jedem Fall zu kompensieren
beziehungsweise zu erwerben.

## § 20 {#par_20}

Form der ausserordentlichen Aufnahme
1 Jede ausserordentliche Aufnahme erfolgt definitiv.
4. Rechtspflege

## § 21 {#par_21}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglements kann innert 10 Tagen
beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden.
Inkrafttreten am 1. August 2013.
Publiziert im Amtsblatt vom 14. September 2012.
414.135
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Sachüberschrift
geändert
GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Abs. 1 geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Sachüberschrift
geändert
GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Abs. 1 geändert GS 2015, 15
31.03.2015 01.08.2015 § 17 Abs. 2 geändert GS 2015, 15
28.06.2023 01.08.2023 § 19bis eingefügt GS 2023, 28
01.03.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 1 aufgehoben GS 2026, 3
01.03.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 1 geändert GS 2026, 3
414.135
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 7 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 aufgehoben GS 2026, 3
§ 8 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 3
§ 16 31.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
geändert
GS 2015, 15
§ 16 Abs. 1 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 16 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 15
§ 17 31.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift
geändert
GS 2015, 15
§ 17 Abs. 1 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 17 Abs. 2 31.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 15
§ 19bis 28.06.2023 01.08.2023 eingefügt GS 2023, 28
