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title: "Verordnung zu den Kriterien für die Entwicklung von Flächen und Immobilien"
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provisions: 3
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# Verordnung zu den Kriterien für die Entwicklung von Flächen und Immobilien

## Art. 1 {#art_1}

Verfahren
1 Für die Entwicklung der Flächen und Immobilien ermittelt der Kanton anhand eines qualitätssichernden Verfahrens die strategische Ausrichtung des
Areals sowie die zu treffenden Massnahmen. Er bezieht die Standortgemeinde in geeigneter Weise ein, namentlich indem er eine Projektorganisation
einsetzt, welche mindestens die relevanten kantonalen Fachstellen, die
Standortgemeinde und nach Bedarf weitere Entwicklungspartner umfasst.
2 Die Planung kann ein geeignetes partizipatives Verfahren beinhalten.
3 Die aus dem qualitätssichernden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse werden planungsrechtlich gesichert.

## Art. 2 {#art_2}

Kriterien für die Entwicklung
1 Bei der Entwicklung ist der Nachhaltigkeit in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt Rechnung zu tragen.
2 Es sind namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a. Grösse und Lage;
b. Erschliessung;
c. Distanz zum Arbeits- und Siedlungsgebiet;
d. Wertschöpfungsintensität;
e. Anzahl der Arbeitsplätze;
f. Schaffung von Synergien;
g. Nutzungsflexibilität;
h. Gestaltungsprinzipien;
i. Freiraum und Landschaft;
j. Etappierung;
k. ausgeschlossene Nutzungen.
3 Die Gesamtinvestitionen in Flächen und Immobilien sollen eine angemessene Rentabilität aufweisen.
4 Die Möglichkeit für sinnvolle Zwischennutzungen ist situativ zu prüfen.
1) GS IX A/4
SBE 2026 17 1

## Art. 3 IX A/4/1 {#art_3}

Entwicklung mit Dritten
1 Der Kanton kann sich an der Entwicklung strategisch relevanter Flächen,
die sich im Eigentum Dritter befinden, beteiligen.
2 Die getätigten Investitionen im Rahmen der Entwicklung sind angemessen
zu sichern.
