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title: "Gesetz über den Natur- und Heimatschutz"
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# Gesetz über den Natur- und Heimatschutz

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz bezweckt, schützenswerte Landschaften, Erholungsräume
und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und
deren Umgebung zu schonen, und, wo das Schutzinteresse überwiegt, zu
erhalten.
2 Darüber hinaus regelt das Gesetz den Schutz wildwachsender Pflanzen,
deren Lebensraum und den Lebensraum freilebender Tiere.
2 Allgemeine Verhaltenspflichten

## Artikel 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Jedermann hat Schutzobjekte im Sinne von Artikel 1 zu schonen und zum
Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen.

## Artikel 3 {#art_3}

Allgemeine Pflicht von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf
den Naturschutz und den Heimatschutz Rücksicht zu nehmen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5101 Kanton Uri
2 Zu diesem Zweck können sie Schutzmassnahmen treffen und Bewilligungen, Genehmigungen, Beiträge, Konzessionen und dergleichen an entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verweigern.
3 Schutzmassnahmen
3.1 Voraussetzungen und Inhalt

## Artikel 4 {#art_4}

Voraussetzungen
1 Schutzmassnahmen setzen voraus, dass das Objekt, das geschützt werden soll, schutzwürdig ist.
2 Schutzwürdig sind Objekte, die sich durch ihre Einmaligkeit, ihre Seltenheit
oder ihr harmonisches Gesamtbild auszeichnen. Dabei sind auch der ökologische Stellenwert sowie die kulturelle, historische und wissenschaftliche
Bedeutung der Objekte mitzuberücksichtigen.
3 Bevor die zuständigen Behörden Eigentumsbeschränkungen verfügen, haben sie zu versuchen, das angestrebte Schutzziel auf freiwilligem Weg zu
erreichen. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen der verfügbaren Kredite
Vereinbarungen treffen, Dienstbarkeiten begründen oder Schutzobjekte erwerben.

## Artikel 5 {#art_5}

Inhalt
1 Alle Schutzmassnahmen müssen:
a) das Schutzobjekt bezeichnen
b) die Schutzziele festlegen

## Artikel 6 c) die Schutzbestimmungen enthalten {#art_6}

Schutzobjekte: Gegenstand
1 Schutzobjekte sind:
a) Gebiete, die grössere Landflächen umfassen oder bauliche wie natürliche Gesamterscheinungen darstellen, deren Schutzwürdigkeit
sich weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile, als vielmehr aus deren
Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt
b) Einzelobjekte, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung ergibt
Kanton Uri 10.5101
2 Als schutzwürdige Gebiete gelten namentlich Erholungsräume, wertvolle
Ortsbilder, Fluss- und Seeufer, naturnahe Landschaften und wichtige
Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
3 Zu den schutzwürdigen Einzelobjekten gehören neben Fahrnisgegenständen auch Natur- und Kulturdenkmäler, wie Gewässerpartien, einzelne Bäume und Baumbestände, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile, historische Stätten, archäologische Fundzonen und dergleichen. Wenn die Bedeutung des schutzwürdigen Objektes es
rechtfertigt, kann auch dessen Umgebung unter Schutz gestellt werden.

## Artikel 7 {#art_7}

Schutzobjekte: Gliederung
1 Die Schutzobjekte werden gegliedert in solche von:
a) nationaler Bedeutung
b) regionaler Bedeutung

## Artikel 8 c) lokaler Bedeutung {#art_8}

Schutzziele
1 Die Schutzziele sind nach dem Zweck dieses Gesetzes auszurichten.

## Artikel 9 {#art_9}

Schutzbestimmungen
1 Die Schutzbestimmungen enthalten Rechte und Pflichten sowie
Eigentumsbeschränkungen, die erforderlich und geeignet sind, um die
Schutzziele zu erreichen. Sie müssen verhältnismässig sein.
2 Das Enteignungsrecht bleibt als äusserste Schutzmassnahme vorbehalten.
3.2 Erlass von Schutzmassnahmen

## Artikel 10 {#art_10}

Zuständigkeit
1 Schutzmassnahmen für Schutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung erlässt der Regierungsrat, solche für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung die betreffende Gemeinde.
2 Ist streitig, ob einem Schutzobjekt nationale, regionale oder lokale Bedeutung zukommt, entscheidet der Regierungsrat.
10.5101 Kanton Uri
3 Unterlässt es eine Gemeinde, für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung
rechtzeitig genügende Schutzmassnahmen zu treffen, werden solche vom
Regierungsrat angeordnet, nachdem er die Gemeinde angehört hat. Die so
getroffenen Schutzmassnahmen gelten als solche der betreffenden Gemeinde.

## Artikel 11 {#art_11}

Verfahren
1 Schutzmassnahmen für ein Gebiet sind nach den Vorschriften des Baugesetzes (RB 40.1111) über den Erlass von Quartierplänen oder als Bestandteil eines Zonenplanes zu treffen.
2 Schutzmassnahmen für einzelne Objekte werden durch Verfügung nach
der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) getroffen. *
3 Bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können Schutzmassnahmen für zwei Jahre vorsorglich wirksam erklärt werden. Die vorsorgliche
Wirkung kann längstens um ein Jahr verlängert werden.

## Artikel 12 {#art_12}

Anmerkung im Grundbuch
1 Schutzmassnahmen, die nicht Fahrnis betreffen, sind mit den für sie geltenden Schutzzielen und Schutzbestimmungen als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 962 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken.
3.3 Wirkung der Schutzmassnahmen

## Artikel 13 {#art_13}

Bewilligungspflicht
1 Massnahmen, die ein Schutzobjekt nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den
Schutzzielen und den Schutzbestimmungen für das betreffende Schutzobjekt nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts verletzen.

## Artikel 14 {#art_14}

Bewilligungsverfahren
1 Betrifft die beabsichtigte Massnahme ein Schutzobjekt von nationaler oder
von regionaler Bedeutung, erteilt der Regierungsrat die Bewilligung, andernfalls die Gemeinde.
Kanton Uri 10.5101
2 Bewilligungen der Gemeinde sind der zuständigen Direktion1) mitzuteilen.
Dieser steht das Recht zu, den Entscheid beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten.

## Artikel 15 {#art_15}

Entschädigungsanspruch
1 Die als Schutzmassnahmen erlassenen Eigentumsbeschränkungen begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer
Enteignung gleichkommen.
2 Entschädigungen, die für Schutzmassnahmen zu leisten sind, gehen zu
Lasten des Kantons oder der Gemeinde, je nachdem, wer die Massnahme
getroffen hat.

## Artikel 16 {#art_16}

Heimschlagsrecht
1 Der Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes kann verlangen, dass
es vom Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme getroffen hat, erworben
werde, wenn ihn die Schutzverfügung wie eine Enteignung trifft. Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung, die nach den Regeln
des Enteignungsverfahrens (RB 3.3211) zu ermitteln ist.
3.4 Schutzverzeichnisse

## Artikel 17 {#art_17}

Kantonales Schutzinventar: Inhalt
1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Inventar jener Schutzobjekte, die
er als schutzwürdig erachtet.
2 Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind,
gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im
kantonalen Verzeichnis aufzunehmen.
3 Das kantonale Schutzinventar ist nicht abschliessend. Es kann jederzeit ergänzt oder geändert werden.
1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10.5101 Kanton Uri

## Artikel 18 {#art_18}

Kantonales Schutzinventar: Verfahren
1 Bevor ein Schutzobjekt in das kantonale Schutzinventar aufgenommen
oder daraus gestrichen wird, sind der Eigentümer und die betreffende
Gemeinde anzuhören. Schutzobjekte, die in einem Bundesinventar aufgeführt sind, werden jedoch ohne weiteres in das kantonale Schutzinventar
aufgenommen.
2 Das kantonale Schutzinventar und dessen Änderungen sind im Amtsblatt
zu veröffentlichen.

## Artikel 19 {#art_19}

Kantonales Schutzinventar: Wirkung
1 Das Schutzinventar hat hinweisenden Charakter.
2 Es dient den zuständigen Behörden als Grundlage, um allfällige Schutzmassnahmen nach diesem Gesetz zu treffen.
3 Soll ein Schutzobjekt, das zwar im Schutzinventar enthalten ist, für das
aber keine Schutzmassnahmen getroffen worden sind, nachhaltig verändert
werden, hat die Gemeinde das der zuständigen Direktion2) vor der Veränderung des Schutzobjektes zu melden.

## Artikel 20 {#art_20}

Verzeichnis der Schutzmassnahmen
1 Die zuständige Direktion3) führt ein Verzeichnis aller rechtskräftigen Schutzmassnahmen. Sie veröffentlicht das Verzeichnis und dessen Änderungen im
Amtsblatt.
2 Die Gemeinden melden der zuständigen Direktion4) unverzüglich die
Schutzmassnahmen, die sie getroffen haben.
3.5 Historische Funde

## Artikel 21 {#art_21}

Bewilligungs- und Anzeigepflicht
1 Ausgrabungen von historisch und naturwissenschaftlich bedeutsamen Objekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion5), welche die entsprechenden Bedingungen und Auflagen aufstellt.
2) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 10.5101
2 Wissenschaftliche Funde im Sinne von Artikel 724 ZGB sind der zuständigen Direktion6) sofort anzuzeigen. Der Fundort darf nicht verändert werden,
bis er sachverständig untersucht worden ist. Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Entscheidungen.
4 Organisation

## Artikel 22 {#art_22}

Gemeinde
1 Die Gemeinde trägt die Verantwortung für einen wirksamen Natur- und
Heimatschutz, soweit es sich um Schutzobjekte von lokaler Bedeutung handelt.
2 Für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung kann sie dem
Regierungsrat Schutzmassnahmen beantragen.
3 Wo dieses Gesetz die Gemeinden zuständig erklärt, ist der Gemeinderat
berechtigt und verpflichtet, zu handeln. Die Gemeindesatzung kann hiefür
ein anderes Gemeindeorgan bestimmen.

## Artikel 23 {#art_23}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist oberste Aufsichtsbehörde im Bereich des Natur- und
Heimatschutzes.
2 Er ist verantwortlich für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung.
3 Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1).

## Artikel 24 {#art_24}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion7) übt die unmittelbare Aufsicht aus über den Natur- und Heimatschutz in den Gemeinden.
2 Sie sorgt für die Koordination der Schutzmassnahmen, die mehrere
Gemeinden berühren, sowie für die Verbindung und Zusammenarbeit mit
den eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen und Kommissionen für
Natur- und Heimatschutz.
6) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10.5101 Kanton Uri
3 Die zuständige Direktion8) beantragt dem Regierungsrat jene Schutzmassnahmen, für die er zuständig ist.

## Artikel 25 {#art_25}

Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
1 Der Regierungsrat bestellt als beratendes Organ die kantonale Natur- und
Heimatschutzkommission, die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht.
2 Er bezeichnet den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Die zuständige Direktion9) führt das Sekretariat.
3 Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission wirkt mit bei der Aufklärung, Information und Förderung des Verständnisses für die Belange des
Natur- und Heimatschutzes. Sie berät den Regierungsrat, die zuständige Direktion10) und die Gemeinden in Fragen des Natur- und Heimatschutzes. Soweit tunlich und möglich kann sie auch Private beraten.

## Artikel 26 {#art_26}

Gemeinsame Bestimmung
1 Das Gemeinwesen und die Organe des Natur- und Heimatschutzes unterstützen sich gegenseitig im Bestreben, den Zweck dieses Gesetzes zu erreichen.
2 Sie fördern das Verständnis für den Natur- und Heimatschutz.
3 Besondere Anstrengungen sind darauf zu richten, bei der Jugend den Sinn
für die Natur- und Kulturwerte zu wecken.
5 Pflanzenschutz

## Artikel 27 {#art_27}

Geschützte Pflanzen
1 Im Rahmen des Bundesrechts bezeichnet der Regierungsrat die geschützten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften (RB 10.5121).
2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen11), trifft die erforderlichen Schutzanordnungen und sorgt dafür, dass die geschützten Pflanzenarten in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
8) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 28 Kanton Uri 10.5101 {#art_28}

Verhaltensregeln
1 Es ist verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken, auszureissen oder auszugraben, sofern sie nicht künstlich gepflanzt worden sind. Vorschriften des
Bundesrechts (SR 451451.1) bleiben vorbehalten.

## Artikel 29 {#art_29}

Überwachung
1 Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit
speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass
die Bestimmungen über den Pflanzenschutz eingehalten werden.
2 Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.
6 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 30 *Kantonsbeiträge
1 Um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton den Gemeinden und Privaten finanzielle Beiträge leisten oder mit ihnen Programmvereinbarungen abschliessen.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzobjekte.
3 Wenn deren besondere Leistungen es rechtfertigen, kann der Kanton private Natur- und Heimatschutzorganisationen finanziell unterstützen.
4 Kredite für solche Beiträge unterstehen den Finanzkompetenzen der
Kantonsverfassung und den Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung
(RB 3.2111), sofern sie nicht aus dem Natur- und Heimatschutzfonds oder
im Rahmen von Programmvereinbarungen geleistet werden.
5 Entfällt der Schutzzweck oder wird der Zweck der Schutzmassnahme
nachträglich vereitelt, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. In Härtefällen kann der Regierungsrat davon ganz oder teilweise absehen.

## Artikel 31 {#art_31}

Natur- und Heimatschutzfonds
1 Zur Förderung des Natur- und Heimatschutzes äufnet der Kanton einen
Natur- und Heimatschutzfonds.
2 Leistungen Dritter, die zwar für die Belange des Natur- und Heimatschutzes, nicht aber für bestimmte Schutzmassnahmen erbracht werden, sind in
den Natur- und Heimatschutzfonds zu legen.
10.5101 Kanton Uri
3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.
7 Rechtsschutz, Verwaltungszwang, Strafen

## Artikel 32 {#art_32}

Rechtsschutz
1 Vorbehältlich besonderer Bestimmungen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes nach der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
2 Soweit gegen Schutzmassnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Einsprache,
Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist,
steht das Einsprache- und Beschwerderecht auch kantonalen Natur- und
Heimatschutzorganisationen zu, welche als juristische Person mit Sitz im
Kanton Uri sich statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz widmen und mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder der Beschwerde gegründet wurden. *
3 Für das Verfahren bei Enteignungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (RB 3.3211).

## Artikel 33 {#art_33}

Verwaltungszwang
1 Bei tatsächlichen oder drohenden Widerhandlungen gegen rechtskräftige
Schutzmassnahmen sind die notwendigen Zwangsmassnahmen zu treffen.
2 Zulässig sind insbesondere Einstellungsverfügungen, bei Fahrnisgegenständen auch Beschlagnahmeverfügungen, und Verfügungen, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
3 Zuständig hiefür ist die Gemeinde oder der Regierungsrat, je nachdem,
wer die verletzte oder bedrohte Schutzmassnahme getroffen hat.
4 In dringlichen Fällen kann die zuständige Direktion12) solche Verfügungen
erlassen.
5 Im übrigen richten sich die Massnahmen des Verwaltungszwangs nach der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). *
12)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 34 Kanton Uri 10.5101 {#art_34}

Strafen
1 Mit Busse bis zu 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig:
a) Schutzmassnahmen zuwiderhandelt
b) die Bestimmungen über den Pflanzenschutz missachtet
c) die Bewilligungs- und Anzeigepflicht nach Artikel 21 verletzt
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale
Strafrechtspflege.
8 Schlussbestimmungen

## Artikel 35 {#art_35}

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.

## Artikel 36 {#art_36}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 30. Dezember 1963 betreffend Natur- und Heimatschutz, Erhaltung der Altertümer und Kunstdenkmäler und Förderung zeitgenössischer Kunst wird aufgehoben.
2 ...13).

## Artikel 37 {#art_37}

Übergangsbestimmungen
1 Das Verzeichnis der Schutzobjekte vom 22. Oktober 197914) gilt als kantonales Schutzinventar nach Artikel 17.
2 Die zuständige Direktion15) hat das Verzeichnis der Schutzmassnahmen
nach Artikel 20 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
erstellen.
3 Schutzmassnahmen nach altem Recht bleiben gültig, wenn sie innert drei
Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht angepasst
werden.
13)Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass eingefügt.
14)Beilage zum AB vom 10. Januar 1980.
15)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10.5101 Kanton Uri

## Artikel 38 {#art_38}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
2 Artikel 12 ist vom Bundesrat zu genehmigen16).
16)Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1988.
Kanton Uri 10.5101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
18.10.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung AB 28.08.1987
17.05.1992 01.06.1995 Artikel 32 Abs. 2 geändert AB 16.04.1992
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 32 Abs. 1 geändert AB 08.04.1994
23.03.1994 01.06.1995 Artikel 33 Abs. 5 geändert AB 08.04.1994
25.11.2007 01.01.2008 Artikel 30 totalrevidiert AB 19.10.2007
10.5101 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 18.10.1987 01.01.1988 Erstfassung AB 28.08.1987
Artikel 11 Abs. 2 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
Artikel 30 25.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert AB 19.10.2007
Artikel 32 Abs. 1 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
Artikel 32 Abs. 2 17.05.1992 01.06.1995 geändert AB 16.04.1992
Artikel 33 Abs. 5 23.03.1994 01.06.1995 geändert AB 08.04.1994
