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title: "Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Sachsen über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen"
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provisions: 3
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# Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Sachsen über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

## Art. 1 {#art_1}

In allen in dem einen oder andern Staatsgebiete sich ergebenden
Konkursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und
nichthypothekarischen, privilegierten und nichtprivilegierten Forderungen,
die Einwohner des Königreichs Sachsen und die Einwohner der genannten
Kantone nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert, dass
die Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate
gleich und nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so gehalten
werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst
vorschreiben.

## Art. 2 {#art_2}

Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen
Umfang der Königlich-Sächsischen Lande, und auf der andern für die im
Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft,
und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen
beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.

## Art. 3 {#art_3}

Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche
dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die
Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkte an stattfinden,
wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch
werden eingeladen werden, durch Dazwischenkunft des eidgenössischen
Vororts gegen die Königlich-Sächsische Regierung werden erklärt haben.
28.84
Dessen zu Urkunde hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige
Erklärung unterzeichnet, mit dem eidgenössischen Siegel versehen und
gegen eine gleichlautende Erklärung der Königlich-Sächsischen
Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt.
B. Königlich-Sächsische Erklärung, vom 18. Hornung (Februar) 1837
Nachdem zwischen der Königlich-Sächsischen Staatsregierung und den
nachstehenden Schweizer Kantonen: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz,
Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide Landesteile), Schaffhausen,
Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und
Genf, sowie Appenzell die Äussern Rhoden, in Bezug auf gleiche
Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen eine
Übereinkunft getroffen worden ist, so erklärt die Königlich-Sächsische
Regierung:
Art. 1
In allen in dem einen oder andern Staatsgebiete sich ergebenden
Konkursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und
nichthypothekarischen, privilegierten und nichtprivilegierten Forderungen,
die Einwohner des Königreichs Sachsen und die Einwohner der genannten
Kantone nach gleichen Rechten, das heisst, also behandelt und kolloziert,
dass die Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate
gleich und - nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen - so gehalten
werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst
vorschreiben.
Art. 2
Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen
Umfang der Königlich-Sächsischen Lande, und auf der andern für die im
Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft,
und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen
beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.
Art. 3
Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche
dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die
Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkte an stattfinden,
wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch
werden eingeladen werden, durch Dazwischenkunft des eidgenössischen
Vororts gegen die Königlich-Sächsische Regierung werden erklärt haben.
Dessen zu Urkunde haben die Königlich-Sächsischen Ministerien der Justiz
und der auswärtigen Angelegenheiten die gegenwärtige Erklärung
28.84
unterzeichnet, mit dem Königlichen Siegel versehen und gegen eine
gleichlautende Erklärung des eidgenössischen Vororts ausgewechselt.
28.84
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.02.1837 Erlass Grunderlass 18.02.1837 BL/AGS 1836-1838 f 116 / d
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.02.1837 18.02.1837 BL/AGS 1836-1838 f 116 / d
