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title: "Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht"
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provisions: 8
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# Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG-Aufsicht

## § 1 {#par_1}

Auftrag
1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (BVSA) erfüllt zusätzlich zu den ihr gemäss dem Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (G-
BVSA) vom 15. Januar 20131) obliegenden Aufgaben die Aufsicht gemäss
Bundesgesetzgebung gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im
Kanton Solothurn.
2 Die Aufsicht wird gemäss Bundesrecht und ergänzend gemäss dem Recht
des Kantons Aargau ausgeübt.

## § 2 {#par_2}

Finanzierung
1 Der Gebührentarif der BVSA ist für die gemäss § 1 dieser Vereinbarung zu
beaufsichtigenden Einrichtungen anwendbar.
2 Bis und mit der Prüfung der Jahresrechnung 2016 der beaufsichtigten
Einrichtungen gemäss § 1 gilt die per 31. Dezember 2016 geltende jährliche Aufsichtsgebühr gemäss Gebührentarif der BVG- und Stiftungsaufsicht
des Kantons Solothurn (BVS).
3 Der Kanton Solothurn schuldet dem Kanton Aargau beziehungsweise der
BVSA keine Entschädigung für die Übernahme der Aufsicht gemäss § 1.

## § 3 {#par_3}

Vertretung im Verwaltungsrat
1 Dem Regierungsrat des Kantons Solothurn steht ein Vorschlagsrecht für
die Wahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der BVSA zu.
2 Der Kanton Aargau holt den Wahlvorschlag rechtzeitig beim Kanton Solothurn ein.

## § 4 {#par_4}

Berichterstattung
1 Der Regierungsrat des Kantons Aargau übt die Aufsicht über die BVSA
aus.
2 Die BVSA informiert den Regierungsrat des Kantons Solothurn jährlich
schriftlich über die Aufsicht der Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung.
3 Änderungen bezüglich der Höhe des Dotationskapitals, Haftungsfälle der
BVSA sowie Änderungen der kantonalen Gesetzgebung, welche die BVSA
betreffen, werden dem Regierungsrat des Kantons Solothurn unverzüglich
mitgeteilt.
1) SAR 210.700.
212.15

## § 5 {#par_5}

Haftung
1 Die Haftung der BVSA richtet sich nach den rechtlichen Grundlagen des
Kantons Aargau.
2 Sind in einem Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung
betroffen, ist die BVSA verpflichtet, dem Kanton Solothurn im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen Verfahrensrechte einzuräumen, ihn bei allen Verfahrensschritten einzubeziehen und diesen laufend
und umfassend zu informieren.
3 Sind im Haftungsfall Einrichtungen gemäss § 1 dieser Vereinbarung betroffen, übernimmt der Kanton Solothurn die Ausfallhaftung.
4 Der Kanton Solothurn ist für Haftungsansprüche bezüglich Einrichtungen
gemäss § 1 dieser Vereinbarung haftpflichtig, wenn unrechtmässige Handlungen oder Unterlassungen auf einen Zeitpunkt zurückgehen, der vor
Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegt.

## § 6 {#par_6}

Geschäftsübergabe
1 Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung hängigen Geschäfte der BVS, welche die Aufsicht über die Einrichtungen gemäss § 1
dieser Vereinbarung betreffen, gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Vereinbarung an die BVSA über. Die aus diesen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BVSA.
2 Die von der BVS bearbeiteten Daten über die beaufsichtigten Institutionen werden ab Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung von der
BVSA bearbeitet.
3 Die Akten (inklusive elektronische Daten) der hängigen Geschäfte sind
vollständig und geordnet der BVSA zu übergeben. Die Übergabe ist zu
protokollieren.
4 Der Kanton Solothurn stellt sicher, dass die nicht übergebenen Akten der
BVSA bei Bedarf im Rahmen der Aufbewahrungsdauer innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden.
5 Die Kosten für die Bereitstellung der Akten sowie für die Aufbewahrung
der nicht übergebenen Akten trägt der Kanton Solothurn.

## § 7 {#par_7}

Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
2 Jeder Kanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Nach der Genehmigung der Vereinbarung durch die Parlamente der beiden Kantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen bestimmen die Regierungen der beiden Kantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung.
212.15
Beitritt des Kantons Aargau mit GRB Nr. 2017-0188 vom 20. Juni 2017 (Ablauf der Referendumsfrist: 19. Oktober 2017).
Beitritt des Kantons Solothurn mit KRB Nr. RG 0016/2017 vom 7. März
2017.
Die Referendumsfrist im Kanton Solothurn ist am 23. Juni 2017 unbenutzt
abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2018.
Publiziert im Amtsblatt vom 4. November 2017.
