---
title: "Gesundheitsgesetz"
id: 47c10d17-9716-42d0-b6e2-95181fc5ea10
authority: ag
place: "Aargau"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "301.100"
publisher_url: https://gesetzessammlungen.ag.ch/data/301.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/47c10d17-9716-42d0-b6e2-95181fc5ea10
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/121/de
read_on: 2026-11-01
sha256: 5d3ecbc4aa63ddbbe1e094d83f97680ac6134fcf2743c3d5d6899f6f87f7d608
provisions: 57
---

# Gesundheitsgesetz

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Gesundheitsvorsorge sowie Schutz, Förderung und
Wiederherstellung der Gesundheit der Bevölkerung unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung.
2 Es bezweckt zudem die Schaffung von Grundlagen zur Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung unter den Partnern im Gesundheitswesen.
2. Organisation und Zuständigkeiten

## § 2 {#par_2}

Kanton
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der kantonalen Gesundheitsbehörden und bestimmt deren Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen.
2 Das zuständige Departement leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Es vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantonalen Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen.
3 Der Kanton sorgt für eine ausreichende Grundlage an Gesundheitsdaten, soweit er
diese zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
1) SR 832.10
2) SR 832.107

## § 3 {#par_3}

Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen allein oder zusammen mit anderen Gemeinden die ihr durch
dieses Gesetz und seine Vollzugserlasse übertragenen Aufgaben. Sie sind darüber hinaus zuständig für die
a) Unterstützung des Kantons beim Vollzug dieses Gesetzes,
b) Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots im Bereich Mütter- und Väterberatung durch qualifiziertes Fachpersonal, wobei der Regierungsrat durch
Verordnung den inhaltlichen Umfang dieses Angebots festlegt,
c) Organisation und Durchführung der Pilzkontrolle unter Mithilfe des Kantons.
2 Den Gemeinden obliegen Anordnung und Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen.
3. Berufe im Gesundheitswesen
3.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 4 {#par_4}

Bewilligungspflicht zur Berufsausübung
1 Eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Behörde benötigt, wer fachlich
selbstständig
a) Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit oder Schwangerschaften
nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der
wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt,
b) einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, der
1. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 3) fällt,
2. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt,
c) übertragbare, die Allgemeinheit gefährdende Krankheiten feststellt oder behandelt,
d) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit tätigt,
e) Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt,
f) an Kranken, Verletzten, gesundheitlich anderweitig Beeinträchtigten, Schwangeren oder im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention instrumentale Eingriffe in Körperöffnungen oder körperverletzend unter der Haut vornimmt,
g) eine Tätigkeit ausübt, die unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der
Komplementärmedizin geregelt ist.
3) SR 811.11
2 Personen, die ihre Tätigkeit in stationären Einrichtungen gemäss den Bestimmungen
der Pflegegesetzgebung und der Spitalgesetzgebung ausüben, sind ohne Bewilligung
zur Berufsausübung berechtigt.
3 Der Regierungsrat kann ungefährliche Tätigkeiten nach Absatz 1 lit. f von der Bewilligungspflicht befreien.
4 Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Litera d und e auch für Berufe und Tätigkeiten mit
beziehungsweise an Tieren.

## § 5 {#par_5}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a) über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt,
b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
c) über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die gemäss § 4 bewilligungspflichtigen Berufe und
regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
3 Zur Abklärung der Voraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde auch Auskünfte
von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einholen und auf Kosten der
gesuchstellenden Person Begutachtungen anordnen.

## § 6 {#par_6}

Meldepflicht
1 Personen, die in Anwendung von Art. 5 des bilateralen Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 4)
eine nach § 4 bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro
Kalenderjahr im Kanton Aargau ausüben wollen, melden dies im Voraus der zuständigen Behörde.
2 Sie legen der Meldung bei:
a) eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen
sind und die Berufsausübung nicht untersagt worden ist,
b) einen Berufsqualifikationsnachweis sowie
c) eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
3 Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Verfahren.
4 Auf Inhaberinnen und Inhaber einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung
findet dieses Verfahren unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss
Anwendung.
5 Die §§ 10–12 gelten sinngemäss.
4) SR 0.142.112.681

## § 7 {#par_7}

Unselbstständige Tätigkeiten
1 Die fachlich unselbstständige Berufsausübung erfolgt unter der direkten Verantwortung und Aufsicht der Bewilligungsinhaberin beziehungsweise des Bewilligungsinhabers.
2 Unselbstständig Tätige müssen über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen.
3 Ihnen dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung die
fachlich selbstständig Tätigen befähigt sind und die nicht eine persönliche Berufsausübung durch die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise den Bewilligungsinhaber
erfordern.
4 Unselbstständig Tätige handeln im Namen und auf Rechnung der Bewilligungsinhaberin beziehungsweise des Bewilligungsinhabers.
5 Der Regierungsrat kann festlegen, wie viele fachlich unselbstständig Tätige eine Bewilligungsinhaberin beziehungsweise ein Bewilligungsinhaber höchstens beschäftigen darf.

## § 8 {#par_8}

Unselbstständige Tätigkeiten von Personen mit universitären Medizinalberufen; Bewilligungspflicht
1 Die Beschäftigung von fachlich unselbstständig Tätigen (Assistentinnen und Assistenten) durch Personen, die gemäss § 4 einen universitären Medizinalberuf ausüben,
ist von der zuständigen Behörde zu bewilligen. Die Bewilligung wird an die selbstständig tätige Person erteilt, wenn
a) sie über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt und
b) die fachlich unselbstständig tätige Person über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt.
2 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen. Er kann festlegen, wie viele Assistentinnen und Assistenten gemäss Absatz
1 höchstens beschäftigt werden dürfen und kann Bewilligungen befristen.
3 § 7 gilt sinngemäss.

## § 9 {#par_9}

Stellvertretung
1 Ist eine Person mit universitärem Medizinalberuf mit Berufsausübungsbewilligung
an der selbstständigen Berufsausübung verhindert oder vorübergehend abwesend oder
verstorben, kann die zuständige Behörde dieser Person beziehungsweise ihren Erbberechtigten für eine befristete Zeit bewilligen, die Berufstätigkeit durch eine Vertretung
ausüben zu lassen. Vorbehalten bleibt § 27.
2 Ist eine Person mit Berufsausübungsbewilligung an der selbstständigen Berufsausübung verhindert oder vorübergehend abwesend, kann sie sich durch eine fachlich
ausgewiesene Person vertreten lassen. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für
Vertretungen nach Absatz 1 sowie den §§ 26 und 27.
3 Die Vertretung hat die Voraussetzungen gemäss § 5 zu erfüllen.
4 Sie handelt fachlich eigenverantwortlich, im Namen und auf Rechnung der Person,
die sie vertritt, oder der Erbberechtigten dieser Person.
5 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zu Dauer und
Umfang der Stellvertretung. Er kann bei Vorhandensein einer fachlich qualifizierten
Supervision der Vertretung nach Absatz 1 Erleichterungen bei den Voraussetzungen
gemäss Absatz 3 vorsehen. Ebenso kann er regeln, dass bei Stellvertretungen gemäss
Absatz 1 durch Personen mit universitären Medizinalberufen, die bereits eine gültige
Berufsausübungsbewilligung besitzen, eine Meldung an die zuständige Behörde genügt.

## § 10 {#par_10}

Einschränkung der Bewilligung; Entzug
1 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher und zeitlicher Art verknüpft
sowie mit weiteren Auflagen verbunden werden.
2 Eine Bewilligung wird entzogen, wenn
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind,
b) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert
werden müssen.
3 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber
a) Auflagen und Bedingungen nicht einhält,
b) gegen Berufspflichten verstösst oder gesundheitsrechtliche Bestimmungen verletzt,
c) wiederholt oder schwerwiegend die Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanziell missbraucht oder dazu Beihilfe leistet,
d) die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder Handlungen vornimmt,
die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
4 Die Einschränkung beziehungsweise der Entzug kann vorübergehend oder dauernd
sowie für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit verfügt werden.
5 … *

## § 11 {#par_11}

Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit
a) dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers,
b) dem dauernden und vollständigen Entzug,
c) der schriftlichen Verzichtserklärung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers gegenüber der zuständigen Behörde,
d) dem in einem Strafverfahren ausgesprochenen Berufsverbot.

## § 12 {#par_12}

Veröffentlichung
1 Über Erteilung, Einschränkung, Entzug und Erlöschen der Bewilligung sowie das
Verbot einer Tätigkeit können in geeigneter Art und Weise informiert werden:
a) die Öffentlichkeit, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung
notwendig ist,
b) andere kantonale, eidgenössische und im Rahmen des massgebenden Datenschutzrechts ausländische Behörden sowie interessierte Kreise wie insbesondere Versicherer und Berufsverbände, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
3.2. Berufsausübung

## § 13 {#par_13}

Geltungsbereich
1 Nachfolgende Bestimmungen gelten für sämtliche Berufe im Gesundheitswesen gemäss § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 unabhängig davon, ob sie selbstständig, unselbstständig oder in Vertretung gemäss den §§ 7–9 ausgeübt werden.
2 Art. 40 lit. a, b und e MedBG findet ergänzend Anwendung.
3 § 18 gilt auch für die nach diesem Gesetz bewilligungsfreien Heiltätigkeiten.

## § 14 {#par_14}

Grundsatz
1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben sich bei der Berufsausübung an die anerkannten Grundsätze des eigenen Berufs sowie der Wissenschaft, Ethik, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung zu halten.
2 Die Berufsausübung muss persönlich, sorgfältig und gewissenhaft erfolgen.
3 Personen gemäss Absatz 1 haben ihren Beruf im Rahmen der erworbenen Aus- und
Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung auszuüben. Übergriffe in andere nach
diesem Gesetz bewilligungspflichtige Berufsbereiche sind untersagt.

## § 15 {#par_15}

Einzelne Berufspflichten
1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben
a) die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss § 28 zu wahren,
b) eine Patientendokumentation zu führen und diese während mindestens 10 Jahren seit Erstellung aufzubewahren und
c) dafür zu sorgen, dass die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken durch eine
Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
2 Aus medizinischen Gründen können die Patientenakten bis maximal 20 Jahre seit
Erstellung aufbewahrt werden. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse, können
die Patientenakten archiviert werden, wobei die für die Patientenakten verantwortliche Person oder Institution die Zugriffsberechtigung regelt.
3 Der Regierungsrat regelt unter Berücksichtigung berufsspezifischer Besonderheiten
insbesondere Form, Inhalt und Umfang der Patientendokumentationen sowie die Modalitäten der Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 1 lit. b.

## § 16 {#par_16}

Beistandspflicht
1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, sind verpflichtet, im
Rahmen ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dringenden Fällen Beistand
zu leisten.

## § 17 {#par_17}

Infrastruktur
1 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen zweckentsprechend sein und
den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung genügen. Baupolizeiliche
Vorschriften bleiben vorbehalten.

## § 18 {#par_18}

Bekanntmachungen
1 Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit einschliesslich Werbung muss objektiv
sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen. Sie darf weder aufdringlich noch
irreführend sein.
2 Der Regierungsrat kann bei geringem Gefährdungspotential Ausnahmen regeln.

## § 19 {#par_19}

Berufsgeheimnis
1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, sowie ihre Hilfspersonen
haben über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind, oder
über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung des Berufs gemacht haben, zu schweigen.
Davon ausgenommen sind Berufe und Tätigkeiten mit beziehungsweise an Tieren.
2 Sie sind von der Schweigepflicht in den Fällen gemäss den §§ 20 und 21 befreit.

## § 20 {#par_20}

Meldepflichten
1 Die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer menschlicher Krankheiten
und aussergewöhnliche Todesfälle sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu
melden.

## § 21 {#par_21}

Melderechte
1 Die Schweigepflicht wird nach der Einwilligung der dazu berechtigten Person oder
nach einer auf Gesuch der schweigepflichtigen Person erteilten schriftlichen Ermächtigung durch die zuständige Behörde aufgehoben. Voraussetzung der Ermächtigung
ist ein gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse höherwertiges privates oder öffentliches Offenbarungsinteresse.
2 Die Schweigepflicht ist zusätzlich zur Erreichung folgender Zwecke aufgehoben:
a) Schutz des Kindeswohls,
b) Erwachsenenschutz,
c) * Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung,
d) Anzeigeerstattung für Wahrnehmungen, die auf Verbrechen oder Vergehen
schliessen lassen,
e) Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis,
f) Wahrung der Verfahrensrechte bei von Patientinnen oder Patienten beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretung gegen die schweigepflichtige Person angestrengten Verfahren,
g) Leichenidentifikation.
3 Die Datenbekanntgabe ist an die vom Regierungsrat zu bezeichnende zuständige
Behörde zu richten. Sie umfasst die unter den konkreten Umständen erforderlichen
Daten.
4 Die schweigepflichtige Person ist, sofern der Datenschutz in geeigneter Weise sichergestellt ist, in den Fällen von Absatz 2 lit. e und f auch zur Datenbekanntgabe
berechtigt gegenüber
a) ihrer rechtlichen Vertretung,
b) der von ihr vertraglich zum Inkasso beauftragten Person,
c) ihrer Haftpflichtversicherung,
d) einer medizinischen Gutachterstelle.

## § 22 {#par_22}

Aufsicht
1 Die zuständige Behörde beaufsichtigt Personen, die Tätigkeiten gemäss den §§ 4
und 6–9 ausüben sowie Organisationen und Betriebe gemäss § 25. Sie trifft die nötigen Massnahmen.
2 Die zuständige Behörde beaufsichtigt auch Personen, Organisationen und Betriebe,
die bewilligungsfreie Heiltätigkeiten ausüben, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
erforderlich ist.

## § 23 {#par_23}

Verbot der Heiltätigkeit
1 Entsteht im Bereich bewilligungsfreier Heiltätigkeiten eine Gesundheitsgefährdung,
kann die zuständige Behörde den Verursachenden verbieten, diese Tätigkeiten und
Handlungen auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig zu
sein.

## § 24 {#par_24}

Disziplinarmassnahmen
1 Verletzt eine Person, die in einem Beruf des Gesundheitswesens tätig ist, die Vorschriften des dritten Titels dieses Gesetzes oder hierzu ergangene Ausführungsbestimmungen, kann die zuständige Behörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Busse bis zu Fr. 20'000.–,
d) befristetes oder unbefristetes Berufsverbot für das ganze oder einen Teil des
Tätigkeitsspektrums.
4. Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen

## § 25 {#par_25}

Betriebsbewilligungspflicht
1 Eine Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde benötigen
a) Apotheken,
b) Drogerien,
c) Organisationen und Einrichtungen, die in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der ambulant tätigen Leistungserbringer gehören,
d) Institutionen, die medizinische Forschung an Menschen betreiben, soweit sie
nicht durch andere Bewilligungen abgedeckt sind.
2 Vorbehalten bleiben Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Bestimmungen.

## § 26 {#par_26}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a) die erforderlichen fachlichen, strukturellen und personellen Anforderungen erfüllt sind,
b) gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitungsperson, die für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist, bezeichnet ist,
c) die gesamtverantwortliche Leitungsperson über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 4 verfügt, die das Leistungsangebot des Betriebs fachlich abdeckt, sowie bei der Entscheidung von Fachfragen unabhängig ist und
d) bei Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson die Stellvertretung durch fachlich qualifizierte Personen sichergestellt ist.
2 In Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 5) muss jede fachlich selbstständige Person
über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 4 verfügen.
3 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen näher und regelt Ausnahmen von Absatz 1 lit. c.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinngemäss, insbesondere die §§ 6–24.

## § 27 {#par_27}

Stellvertretung in Apotheken, Drogerien und Einrichtungen gemäss Art. 35
Abs. 2 lit. n KVG
1 Kann in Apotheken, Drogerien und Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG
die Öffnungszeit nicht durch die gesamtverantwortliche Leitungsperson abgedeckt
werden oder ist diese vorübergehend abwesend oder verhindert, hat die gesamtverantwortliche Leitungsperson bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung für die Stellvertretung einzuholen. Bei Tod der gesamtverantwortlichen Leitungsperson ist die Erteilung einer Bewilligung an die Erbberechtigten analog § 9 möglich.
5) SR 832.10
2 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen und erlässt Ausführungsbestimmungen.
3 Die §§ 9–12 und 26 gelten sinngemäss.
4bis. Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung *
§ 27a * Zulassungsverfahren
1 Wer als Leistungserbringerin oder -erbringer im ambulanten Bereich zulasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein will, bedarf einer Zulassung des zuständigen Departements und untersteht dessen Aufsicht.
2 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung richten sich nach Bundesrecht.
3 Die Zulassung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art
oder mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich ist.
4 Ungenutzte Zulassungen verfallen zwölf Monate nach Erteilung. Das zuständige Departement entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Zulassung und des
Zulassungsverfahrens sowie die Meldepflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer
Zulassung. Er kann besondere Bestimmungen für Praxisübernahmen erlassen.
§ 27b * Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten
1 Der Regierungsrat legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten eine
Höchstzahl an Ärztinnen und Ärzten, die im ambulanten Bereich zulasten der OKP
Leistungen erbringen, für den gesamten Kanton, für eine oder für mehrere Regionen
durch Verordnung fest.
2 Regionen können aus mehreren Gemeinden, einem Bezirk oder mehreren Bezirken
bestehen.
3 Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachgebiet
eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung nicht gewährleistet ist, kann er
nachträglich die Höchstzahl für dieses Fachgebiet anpassen oder aufheben.
4 Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 55a Abs. 6 KVG anordnen,
dass keine Ärztin und kein Arzt im betroffenen Fachgebiet eine Tätigkeit zulasten der
OKP neu aufnehmen kann.
5. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

## § 28 {#par_28}

Grundsätze
1 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Wahrung der persönlichen Freiheit
und der Persönlichkeitsrechte.
2 Patientinnen und Patienten haben insbesondere ein Recht auf
a) Information,
b) Aufklärung,
c) Berücksichtigung ihres Willens,
d) Akteneinsicht und -herausgabe,
e) Schutz ihrer Daten.
3 Die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss Absatz 2 lit. a–c können durch
Verordnung des Regierungsrats eingeschränkt werden. Voraussetzung ist ein gegenüber dem Patientenrecht höherwertiges privates oder öffentliches Interesse.
4 Für die in Absatz 2 lit. d und e genannten Patientenrechte gelten die Bestimmungen
des eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzrechts.
5 Der Regierungsrat regelt im Übrigen Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der
Patientinnen und Patienten.
§ 28a * Seelsorge im Spital
1 Die Spitäler haben die seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Patienten zu
gewährleisten.
2 Die Spitäler sind nach vorheriger Information der Patientinnen und Patienten und
auf Ersuchen der Seelsorgenden der Gemeindepfarrämter der drei anerkannten Landeskirchen ermächtigt, diesen Seelsorgenden Name und Adresse der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft bekanntzugeben, wenn die Patientinnen und Patienten dieser Datenbekanntgabe nicht widersprochen haben.

## § 29 {#par_29}

Einschränkung der Bewegungsfreiheit
1 Ausnahmsweise kann in Spitälern die Bewegungsfreiheit von Patientinnen und Patienten eingeschränkt werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für
das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter oder zur
Beseitigung einer schwerwiegenden Störung des Gemeinschaftslebens erforderlich
ist. *
2 Für die Zuständigkeit und das Vorgehen bei Anordnung dieser Massnahme, ihre
Protokollierung und die Information gelten die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (Art. 383–384 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907 6), § 62 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB] vom 27. Juni
2017 7)) sinngemäss. § 62 Abs. 2 EG ZGB gilt auch für Spitäler. *
3 Die betroffene oder eine ihr nahe stehende Person kann gegen eine Massnahme zur
Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen. Art. 385 Abs. 2 und 3 ZGB sind
sinngemäss anwendbar. *

## § 31 § 30 * … {#par_31}

Obduktion
1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn ihr die verstorbene Person zugestimmt hat.
2 Liegt keine Willensäusserung der verstorbenen Person vor, ist die Zustimmung der
zu ihrer Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person einzuholen. *
3 Eine Obduktion kann gegen den Willen der zustimmungsberechtigten Personen vorgenommen werden, wenn sie
a) zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist,
b) die zuständige Behörde im Interesse der öffentlichen Gesundheit anordnet.
4 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
4bis … *
5 Absatz 1 und 2 gelten auch für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen
nach dem Tod zu Forschungszwecken.

## § 32 {#par_32}

Rechtsschutz
1 Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten werden
im zivilrechtlichen Verfahren entschieden, soweit sie nicht dem öffentlichen Recht
unterliegen.
2 Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensbestimmungen im Anwendungsbereich
des eidgenössischen oder kantonalen Datenschutzrechts.
6) SR 210
7) SAR 210.300
6. Gesundheitsvorsorge

## § 33 {#par_33}

Grundsatz
1 Die Verantwortung für die eigene Gesundheit obliegt primär dem einzelnen Menschen.
2 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbedingungen ein.

## § 34 {#par_34}

Gesundheitsvorsorge
1 Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit privaten und öffentlichen Organisationen
Massnahmen der Gesundheitsvorsorge. Dazu gehören Massnahmen
a) der Gesundheitsförderung,
b) der Prävention von Krankheiten und Unfällen,
c) des Gesundheitsschutzes bezüglich Gefährdungen durch Umwelt- und Umfeldbelastungen.

## § 35 {#par_35}

Impfungen
1 Der Kanton sorgt im Rahmen der Impfempfehlungen des Bundes für periodische
Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. Deren Durchführung erfolgt
durch Dritte.
2 Er sorgt für die Information der Bevölkerung.

## § 36 {#par_36}

Suchtprävention und Suchthilfe
1 Mit einer bedarfsgerechten Suchtprävention und Suchthilfe sollen
a) die Entstehung süchtigen Verhaltens verhindert und der Suchtmittelmissbrauch
bekämpft,
b) der Ausstieg Betroffener aus der Suchtmittelabhängigkeit unterstützt und
c) der Schutz Dritter vor gesundheitsschädigenden Auswirkungen durch Suchtmittelkonsum gewährleistet werden.
2 Der Kanton ist bezogen auf substanzgebundene sowie substanzungebundene Suchtverhalten verantwortlich für die Suchtprävention, die ambulante Suchtberatung sowie
den Zugang zur stationären Suchttherapie. Er sorgt zudem für die Koordination und
Vernetzung der Angebote der Suchthilfe. *
§ 36a * Verwendung des Alkoholzehntels
1 Der vom Bund erhaltene Anteil am Reinertrag aus der Besteuerung der gebrannten
Wasser (Alkoholzehntel) gemäss Art. 131 Abs. 3 der Bundesverfassung und gemäss
Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)
vom 21. Juni 1932 8), wird zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen verwendet.
8) SR 680
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Verwendung der Mittel des Alkoholzehntels.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

## § 37 {#par_37}

Tabak- und Alkoholprävention; Jugendschutz
1 Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren sowie Verkauf von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter
18 Jahren sind verboten.
2 Der Verkauf von Tabakwaren durch Automaten ist zulässig, wenn deren Betreiber
durch geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
verunmöglichen.
3 Die Gemeinden können zur Kontrolle der Einhaltung der Abgabevorschriften gemäss Absatz 1 und 2 beziehungsweise § 1 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes über das
Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 9) Testkäufe durch Minderjährige vornehmen.
Sie können den Vollzug mittels Leistungsvereinbarung Dritten übertragen. Der Regierungsrat legt zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs Rahmenbedingungen
für die Durchführung der Testkäufe fest.
4 Die Abgabe von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren oder von Spirituosen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
ist verboten. Davon ausgenommen ist die Abgabe durch die Eltern. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes.
7. Versorgungssicherheit

## § 38 {#par_38}

Notfalldienst
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung
sind, sowie deren Stellvertretungen sind verpflichtet, ambulanten Notfalldienst zu
leisten.
2 Die Organisation des ambulanten Notfalldiensts erfolgt für sämtliche notfalldienstpflichtigen Personen mit Ausnahme der Tierärztinnen und Tierärzte durch die betreffenden Berufsverbände. Die pflichtigen Personen haben sich dabei gemäss den
vom jeweiligen Berufsverband in ihrer Dienstregion beschlossenen Modalitäten zu
beteiligen. Die Berufsverbände können *
a) bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen vom ambulanten Notfalldienst befreien, sofern die ambulante Notfalldienstversorgung weiterhin sichergestellt
ist,
b) * von den vom ambulanten Notfalldienst befreiten Personen eine zweckgebundene Entschädigung gemäss den Absätzen 2bis und 2ter erheben.
9) SAR 970.100
2bis Bei den vom Notfalldienst befreiten Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen
und Zahnärzten beträgt die jährliche Ersatzabgabe 1,5 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit am Patienten, maximal Fr. 5'000.–. *
2ter Bei den vom Notfalldienst befreiten Apothekerinnen und Apothekern beträgt die
jährliche Ersatzabgabe 3 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus der Apothekertätigkeit, mindestens Fr. 6'000.–, maximal Fr. 10'000.–. *
3 Die zuständige Behörde entscheidet bei Streitigkeiten zwischen dem Berufsverband
und der notfalldienstpflichtigen Person.
4 Die zuständige Behörde trifft soweit erforderlich die zur Sicherstellung eines zweckmässigen ambulanten Notfalldiensts erforderlichen Massnahmen.
5 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Er
kann zudem Organisationen, welche die Lebensrettung von Personen bezwecken, finanziell unterstützen.

## § 39 {#par_39}

Koordination in der Notfallversorgung
1 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Koordination zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Notfallversorgung.
2 Er kann Projekte fördern und unterstützen, die der Koordination zwischen dem ärztlichen Notfalldienst gemäss § 38 und jenem der Spitäler dienen.
3 Die sanitätsdienstlichen Transporte werden durch die kantonale Notrufzentrale koordiniert.
§ 39a * Pilotprojekte
1 Der Kanton fördert die Erprobung, Durchführung und Evaluierung neuer Versorgungsmodelle (Pilotprojekte), wenn diese der Erzielung medizinischer, versorgungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen dienen.
2 Die Pilotprojekte haben die Rechte und Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten
zu berücksichtigen und dürfen die Versorgungssicherheit sowie die notwendige Qualität der Leistungserbringung nicht beeinträchtigen.
3 Für eine definierte Dauer kann der Regierungsrat den Trägern von Pilotprojekten
durch befristete Verordnung bewilligen, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben
von bestimmten kantonalen Bestimmungen abzuweichen.
4 Gesuche zwecks Förderung von Pilotprojekten sind vorgängig unter Darlegung des
Finanzbedarfs dem zuständigen Departement einzureichen. Es regelt mit den Trägern
von Pilotprojekten die Modalitäten von Pilotprojekten, namentlich die Evaluation und
das Controlling, durch Leistungsvertrag.

## § 40 {#par_40}

Förderung der ärztlichen Grundversorgung
1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen
ärztlichen Grundversorgung im ambulanten Bereich.
2 Er kann zu diesem Zweck finanzielle Mittel einsetzen für
a) Massnahmen im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung von Ärztinnen und
Ärzten,
b) die Organisation des Notfalldiensts,
c) weitere Anreizmassnahmen, die der Förderung der ärztlichen Grundversorgung
dienen.
2bis Der Kanton fördert psychiatrische gemeindenahe personenzentrierte Angebote. Er
kann namentlich mit Leistungserbringenden entsprechender Angebote Leistungsverträge abschliessen. *
2ter Für die Leistung eines kantonalen Finanzierungsbeitrags gelten die Voraussetzungen gemäss § 17a Abs. 2 Spitalgesetz (SpiG) vom 25. Februar 2003 10). *
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 40a * Elektronische Patientendossiers
1 Der Regierungsrat trifft im Hinblick auf die Etablierung eines elektronischen Patientendossiers geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der
Zusammenarbeit und Interoperabilität im Gesundheitswesen.
2 Er kann zu diesem Zweck
a) Trägerschaften bilden und ausbauen,
b) Organisation und Vernetzung von Gemeinschaften steuern, koordinieren und
fördern,
c) eine personelle Beteiligung des Kantons an Projekten und Trägerschaften eingehen,
d) finanzielle Mittel einsetzen.
§ 40b * Ausbildungsverpflichtung
1 Der Regierungsrat sorgt in Zusammenarbeit mit den Verbänden für die Sicherstellung von genügend Ausbildungsplätzen und fördert die Aus- und Weiterbildung in
den nicht-universitären Gesundheitsberufen (Gesundheitsberufe).
2 Folgende Leistungserbringer sind nach Massgabe ihres Ausbildungspotenzials zur
praktischen Ausbildung verpflichtet:
a) Spitäler,
b) stationäre Pflegeeinrichtungen,
c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex),
d) ambulante Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages- oder Nachtstrukturen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gesundheitsberufe, die einer
Ausbildungsverpflichtung unterstehen.
10) SAR 331.200
4 Er kann durch Verordnung die Ausbildungsverpflichtung nach Anhörung der Berufs- und Branchenverbände auf weitere Leistungserbringer mit Berufs- oder Betriebsbewilligung gemäss diesem Gesetz ausdehnen.
§ 40c * Ausbildungspotenzial, Soll-Ausbildungsleistung und Erfüllungsmöglichkeiten
1 Der Regierungsrat legt das Ausbildungspotenzial im jeweiligen Gesundheitsberuf
durch Verordnung fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere:
a) die kantonale Versorgungsplanung,
b) die Anzahl Ausbildungsplätze in Referenzbetrieben,
c) das Rekrutierungspotenzial,
d) die Struktur und das Leistungsangebot der Betriebe der Leistungserbringer,
e) den Vergleich mit Vorgaben anderer Kantone.
2 Aus versorgungspolitischen Gründen kann der Regierungsrat die Ausbildungsleistung in einzelnen Gesundheitsberufen höchstens doppelt gewichten.
3 Die zuständige kantonale Behörde legt für jeden Leistungserbringer anhand der Anzahl Vollzeitstellen die Soll-Ausbildungsleistung fest. Sie verfügt ohne vorherige Anhörung.
4 Jeder Leistungserbringer kann frei entscheiden, in welchen Gesundheitsberufen er
wie viele Personen ausbildet.
5 Die Soll-Ausbildungsleistung wird im eigenen Betrieb oder von einem beauftragten
Leistungserbringer im Kanton Aargau erbracht.
§ 40d * Ersatzabgabe (Malus)
1 Unterschreitet ein Leistungserbringer die Soll-Ausbildungsleistung, hat er auf der
durchschnittlichen Differenz zwischen Soll- und Ist-Ausbildungsleistung der letzten
drei Jahre eine Ersatzabgabe (Malus) in die Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f einzubezahlen. Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht
200–300 % der durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf.
2 Die zuständige kantonale Behörde verfügt die Ersatzabgabe ohne vorherige Anhörung.
3 Die Ersatzabgabepflicht entfällt, wenn die Differenz gemäss Absatz 1 einen Toleranzwert nicht überschreitet. Wird der Toleranzwert überschritten, kann die Ersatzabgabe vermindert oder ganz erlassen werden, wenn der Leistungserbringer nachweist,
dass er alle zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Soll-Ausbildungsleistung
unternommen hat.
4 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest:
a) die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe,
b) die durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsberuf,
c) den Toleranzwert von höchstens 10 %.
§ 40e * Bonus und weitere Beiträge
1 Aus der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f werden von
der zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Beiträge ausgerichtet:
a) Beiträge an die Ausbildungskosten (Bonus) für Leistungserbringer, welche die
Soll-Ausbildungsleistung übertreffen,
b) Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und für Kurse an vergleichbaren dritten Lernorten,
c) Beiträge an die Kosten der nicht betriebsinternen Nachhol- und Weiterbildung,
d) weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Prioritätenordnung fest.
§ 40f * Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung
1 Es wird eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 11) mit der Bezeichnung Ausbildungsverpflichtung geführt.
2 Erträge der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung sind die geleisteten Ersatzabgaben (Malus) gemäss § 40d Abs. 1.

## § 40e {#par_40e}

4 Der Vollzugsaufwand wird im Rahmen der verfügbaren Mittel der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung belastet.
5 Besteht in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren ein Guthaben von mehr als
Fr. 3 Mio., kann der Regierungsrat die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe (Malus)
gemäss § 40d Abs. 1 auf unter 200 % festlegen.
§ 40g * Sanktionen
1 Bei wiederholter erheblicher Unterschreitung der festgelegten Ausbildungsleistung
kann die zuständige kantonale Behörde
a) den Leistungsauftrag eines Spitals, Geburtshauses oder einer stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Spital- und Pflegeheimliste sistieren oder kündigen,
b) die zuständige Gemeinde der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu
Hause (Spitex) oder der ambulanten Pflegeeinrichtung mit dem Angebot von
Tages- oder Nachtstrukturen über diesen Umstand informieren. Die Gemeinde
trifft geeignete Massnahmen.
11) SAR 612.300
§ 40h * Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde gemäss den §§ 40b–g kann
innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. Die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember
2007 12) sind sinngemäss anwendbar, ausgenommen die §§ 45 und 48 Abs. 1 Satz 2
VRPG.
2 Einspracheentscheide können mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht angefochten
werden.
§ 40i * Selbstregulierung
1 Bestehen genügend Ausbildungsplätze in den Gesundheitsberufen oder treffen zur
Ausbildung verpflichtete Leistungserbringer gemäss § 40b im Rahmen eines Verbands selber geeignete Massnahmen zur Sicherstellung von genügend Ausbildungsplätzen (Selbstregulierung), kann der Regierungsrat die Anwendung der §§ 40b–h
durch Verordnung aussetzen.
2 Leistungserbringer ohne Verbandsmitgliedschaft sind verpflichtet, an der Selbstregulierung teilzunehmen. Der Verband schliesst mit dem Leistungserbringer einen
Vertrag ab und kann einen Unkostenbeitrag für den Vertragsabschluss und die Durchführung der Selbstregulierung erheben.
3 Nötigenfalls verfügt die zuständige kantonale Behörde den Beitritt zur Selbstregulierung.
4 Bestehen nicht mehr genügend Ausbildungsplätze in den Gesundheitsberufen und
besteht keine Selbstregulierung oder erweist sich deren Umsetzung im Hinblick auf
die Zielsetzung von § 40b Abs. 1 als nicht genügend, kann der Regierungsrat nach
Anhörung der Berufs- und Branchenverbände die §§ 40b–h durch Verordnung wieder
zur Anwendung bringen.
8. Heilmittel- und Betäubungsmittelwesen

## § 41 {#par_41}

Aufsicht
1 Der zuständigen Behörde obliegt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über
den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln sowie der Vollzug der vom Bund
dem Kanton zugewiesenen Aufgaben.
2 Das zuständige Departement sorgt für periodische Betriebskontrollen. Es kann diese
mittels Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit
im Bereich des Heilmittelwesens abschliessen.
12) SAR 271.200

## § 42 {#par_42}

Bewilligungen
1 Soweit die Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes eine kantonale Bewilligung vorsieht, wird diese auf schriftliches Gesuch hin von der zuständigen Behörde erteilt.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über
a) das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt,
b) zweckentsprechende betriebliche Verhältnisse verfügt,
c) ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt und dieses anwendet.
3 Der Regierungsrat regelt die für die einzelnen Bewilligungen erforderlichen Voraussetzungen.

## § 43 {#par_43}

Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln; allgemeine Grundsätze
1 Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A–D gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist verboten
a) in Form des Haustür- oder Strassenverkaufs sowie durch Verkauf auf Märkten,
b) für Fachleute der Komplementärmedizin unter Vorbehalt von Absatz 2 lit. b,
c) in Selbstbedienung,
d) in Automaten.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung
a) die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D in Selbstbedienung ganz
oder teilweise zulassen,
b) im Rahmen des Bundesrechts die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien C und D durch Personen, die über eine angemessene Ausbildung verfügen, zulassen,
c) im Rahmen des Bundesrechts Berufskategorien bezeichnen, welche zur Anwendung von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B berechtigt sind. Er
bestimmt zudem die Arzneimittel, welche angewendet werden dürfen.

## § 44 {#par_44}

Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte
1 Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten ist die unmittelbare Anwendung sowie in Notfällen die Abgabe von Arzneimitteln gestattet.
2 Die zuständige Behörde kann Ärztinnen und Ärzten die Führung einer Privatapotheke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für
jedermann mögliche Versorgung mit Arzneimitteln nicht durch eine öffentliche Apotheke einer nahe gelegenen Ortschaft gewährleistet ist.
3 Patientinnen und Patienten dürfen bei der Ausübung ihres Rechts auf freie Wahl der
zugelassenen Arzneimittelabgabestelle nicht beeinflusst werden.

## § 45 {#par_45}

Tierärztinnen und Tierärzte
1 Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Tierarzneimittel anwenden und abgeben, wenn
sie
a) eine Berufsausübungsbewilligung und
b) eine Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln besitzen.
2 Führen mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte gemeinsam eine Praxis, wird die Abgabebewilligung auf eine fachverantwortliche Person und deren Stellvertretung ausgestellt.

## § 46 {#par_46}

Spitäler und Heime
1 Die Abgabe von Arzneimitteln durch Spitäler und Heime steht unter der Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht gemäss § 25.
9. Bestattungswesen

## § 47 {#par_47}

Zuständigkeit und Grundsätze
1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat regelt die zur Wahrung von gesundheitspolizeilichen Interessen
erforderlichen Grundsätze.
3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
10. Aufsicht und Massnahmen

## § 48 {#par_48}

Aufsichtsbefugnisse
1 Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt
a) Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen,
b) Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
c) Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnahmen.
2 Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel
gelten die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Haushaltsführung in der

## § 49 Finanzkontrollgesetzgebung. * {#par_49}

Verwaltungsmassnahmen
1 Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Massnahmen.
2 Insbesondere können sie
a) Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie
Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten,
b) die Benützung von Räumen und Einrichtungen untersagen sowie Betriebe
schliessen,
c) unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.

## § 51 § 50 * … {#par_51}

Informationspflicht anderer Behörden
1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der
zuständigen Behörde unverzüglich
a) Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten,
b) Tatsachen, welche die Eignung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens in Frage stellen.

## § 52 {#par_52}

Information der Öffentlichkeit
1 Soweit es zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung erforderlich ist,
informiert die zuständige Behörde in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.
11. Strafbestimmungen

## § 53 {#par_53}

Allgemeine Widerhandlungen
1 Mit Busse bis Fr. 100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) bei der Ausübung einer bewilligungsfreien Heiltätigkeit die Gesundheit von
Menschen oder Tieren gefährdet oder § 18 zuwiderhandelt,
b) einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen,
c) einen Betrieb gemäss § 25 führt, ohne die Voraussetzungen gemäss § 26 Abs. 1
zu erfüllen.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
sind die natürlichen Personen strafbar, welche für sie gehandelt haben oder hätten
handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

## § 54 {#par_54}

Widerhandlungen im Bereich der Tabak- und Alkoholprävention
1 Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Widerhandlungen begeht gegen das
a) Verkaufsverbot von Tabakwaren gemäss § 37 Abs. 1 und 2,
b) * Abgabeverbot von Tabakwaren und alkoholischen Getränken gemäss § 37
Abs. 4.
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 55 {#par_55}

Übergangsrecht
1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich
gültig. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Recht strenger aus, muss die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber
diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.
2 Wer eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausübt, hat innert einem
Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Erteilung der Bewilligung einzureichen.
3 Die Umsetzung von § 37 Abs. 2 hat innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

## § 56 {#par_56}

Schutz vor Passivrauchen
1 Die Regelung gemäss Absatz 2–6 gilt bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen
Regelung zum Schutz vor dem Passivrauchen.
2 In geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie namentlich in
Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Spitälern, Heimen, Vereinslokalen, sofern
diese für Nicht-Vereinsmitglieder zugänglich sind, Kultur- und Sportstätten, Versammlungslokalen, Schulen und anderen Bildungsstätten sowie in allen Bereichen der
Gastronomie ist das Rauchen verboten. Für Rauchende können getrennte und entsprechend gekennzeichnete Räume mit ausreichender Belüftung vorgesehen werden.
3 Betriebe der Gastronomie werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt, wenn
der Betrieb
a) eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 m² hat,
b) gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist
und
c) nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die einer Tätigkeit im
Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
4 Die Bedienung in Raucherräumen gemäss Absatz 2 Satz 2 setzt die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag
voraus.
5 Widerhandlungen gegen das Rauchverbot sind gemäss § 54 Abs. 1 strafbar. § 54
Abs. 2 ist anwendbar.
6 Die Umsetzung des Schutzes vor Passivrauchen hat innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
§ 56b * Ausbildungsverpflichtung
1 Für das Jahr 2015 sind ⅔ der Soll-Ausbildungsleistung gemäss § 40c Abs. 3 zu erbringen. Ausgenommen von der Ausbildungspflicht im Jahr 2015 sind Spitäler und
stationäre Pflegeeinrichtungen, die in diesem Jahr nicht auf der Spital- oder Pflegeheimliste geführt sind.
2 Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Differenz zwischen Soll- und Ist-Ausbildungsleistung gemäss § 40d Abs. 1 gilt folgende Übergangsregelung:
a) Pflichterfüllung im Jahr 2015: keine Durchschnittsberechnung,
b) Pflichterfüllung im Jahr 2016: Zweijahresdurchschnitt der Jahre 2015 und
2016.
3 Für Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 2 gilt die Übergangsregelung gemäss Absatz 2 sinngemäss um ein Jahr verschoben.
4 Leistungserbringer, die während der Übergangszeit gemäss den Absätzen 2 und 3
einen erheblichen Einbruch der Ist-Ausbildungsleistungen aufweisen und dadurch
eine erheblich höhere Ersatzabgabe zu bezahlen hätten als nach einer Durchschnittsberechnung der letzten drei Jahre gemäss § 40d Abs. 1, können eine solche Durchschnittsberechnung beantragen.
§ 56a * Übergangsrecht zur Änderung vom 23. Juni 2015
1 Eine Rückforderung der vor dem Inkrafttreten von § 38 Abs. 2bis und 2ter geleisteten
Ersatzabgaben ist ausgeschlossen.

## § 57 {#par_57}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## § 58 {#par_58}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise
nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 20. Januar 2009 Präsident des Grossen Rats
MARKWALDER
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 6. April 2009
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2009
Inkrafttreten: 1. Januar 2010 13)
13) RRB vom 11. November 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.01.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 2009 S. 194
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2, lit. c) geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 1 geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 3 eingefügt 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert 2012/6-03
04.11.2014 01.07.2015 § 40a eingefügt 2015/3-04
23.06.2015 01.01.2016 § 28a eingefügt 2015/6-05
23.06.2015 01.01.2016 § 30 aufgehoben 2015/6-08
23.06.2015 01.01.2016 § 31 Abs. 4bis eingefügt 2015/6-07
23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2 geändert 2015/6-04
23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6-04
23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2bis eingefügt 2015/6-04
23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2ter eingefügt 2015/6-04
23.06.2015 01.01.2016 § 40b eingefügt 2015/6-06
23.06.2015 01.01.2016 § 40c eingefügt 2015/6-06
23.06.2015 01.01.2016 § 40d eingefügt 2015/6-06
23.06.2015 01.01.2016 § 40e eingefügt 2015/6-06
23.06.2015 01.01.2016 § 40f eingefügt 2015/6-06
23.06.2015 01.01.2016 § 40g eingefügt 2015/6-06
23.06.2015 01.01.2016 § 40h eingefügt 2015/6-06
23.06.2015 01.01.2016 § 40i eingefügt 2015/6-06
23.06.2015 01.01.2016 § 56b eingefügt 2015/6-06
23.06.2015 01.01.2016 § 56a eingefügt 2015/6-04
27.06.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 2 geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 4bis aufgehoben 2017/9-09
05.06.2018 29.12.2018 § 48 Abs. 2 eingefügt 2018/7-04
30.06.2020 01.01.2021 § 36 Abs. 2 geändert 2020/15-07
30.06.2020 01.01.2021 § 36a eingefügt 2020/15-07
30.06.2020 01.01.2021 § 39a eingefügt 2020/15-05
30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2bis eingefügt 2020/15-05
30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2ter eingefügt 2020/15-05
19.09.2023 01.07.2024 § 10 Abs. 5 aufgehoben 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 50 aufgehoben 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 54 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/04-01
14.01.2025 01.07.2025 Ingress geändert 2025/04-06
14.01.2025 01.07.2025 Titel 4bis. eingefügt 2025/04-06
14.01.2025 01.07.2025 § 27a eingefügt 2025/04-06
14.01.2025 01.07.2025 § 27b eingefügt 2025/04-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.01.2009 01.01.2010 Erstfassung 2009 S. 194
Ingress 14.01.2025 01.07.2025 geändert 2025/04-06
§ 10 Abs. 5 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 21 Abs. 2, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
Titel 4bis. 14.01.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-06
§ 27a 14.01.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-06
§ 27b 14.01.2025 01.07.2025 eingefügt 2025/04-06
§ 28a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-05
§ 29 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 29 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 29 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09
§ 29 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6-03
§ 30 23.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-08
§ 30 Abs. 1, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 30 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 30 Abs. 1, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 31 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 31 Abs. 4bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-07
§ 31 Abs. 4bis 27.06.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9-09
§ 36 Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-07
§ 36a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-07
§ 38 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-04
§ 38 Abs. 2, lit. b) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-04
§ 38 Abs. 2bis 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-04
§ 38 Abs. 2ter 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-04
§ 39a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-05
§ 40 Abs. 2bis 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-05
§ 40 Abs. 2ter 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-05
§ 40a 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt 2015/3-04
§ 40b 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06
§ 40c 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06
§ 40d 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06
§ 40e 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06
§ 40f 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06
§ 40g 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06
§ 40h 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06
§ 40i 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06
§ 48 Abs. 2 05.06.2018 29.12.2018 eingefügt 2018/7-04
§ 50 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 54 Abs. 1, lit. b) 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 56b 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-06
§ 56a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-04
