---
title: "Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung"
id: 47c3445d-9769-4d89-8f56-58d81e95e2b0
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "814.03"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/814.03/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/47c3445d-9769-4d89-8f56-58d81e95e2b0
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18234/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 5ac327c23836e94de7e2c8c4b4a088807f901d13c6d137a47e543e7196645caa
provisions: 42
---

# Verordnung zur Umweltschutzgesetzgebung

## § 1 {#par_1}

Vollzug, Zusammenarbeit
1 Das Amt für Umwelt vollzieht das Bundesgesetz über den Umweltschutz1) sowie
die darauf basierenden Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.
2 Es stellt die Koordination mit anderen Vollzugsbehörden sicher.
3 Die kantonalen Vollzugsbehörden beraten die Politischen Gemeinden.
4 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Private mit der Durchführung von
Kontroll- und Überwachungsaufgaben beauftragen.

## § 2 {#par_2}

Information
1 Das Amt für Umwelt informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über die Belange
des Umweltschutzes und den Stand der Umweltbelastung.
2 Über die spezifischen Belange der Politischen Gemeinden und ihrer Zweckverbände informieren diese selbst.

## § 3 {#par_3}

Koordination
1 Die Politische Gemeinde eröffnet die Vollzugsentscheide der kantonalen Ämter
gleichzeitig mit der Baubewilligung.

## § 4 {#par_4}

Kontrollersuchen Dritter
1 Wer um behördliche Emissions- oder Immissionskontrolle ersucht, kann zu einem
Kostenvorschuss verpflichtet werden.
2 Ergibt die Kontrolle, dass die Anlage oder ihr Betrieb den Vorschriften oder Anordnungen entspricht, können der gesuchstellenden Person die Kosten überbunden
werden, andernfalls dem Anlageninhaber.
1) SR 814.01
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.03 USGV
2. Schutz vor Störfällen

## § 5 {#par_5}

Meldestelle für Störfälle
1 Meldestelle für Störfälle gemäss der Verordnung über den Schutz von Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)1) ist die kantonale Notrufzentrale.
2 Zentrale Stelle für das Weiterleiten von Störfallmeldungen an die Amtsstelle des
Bundes ist das Amt für Umwelt.

## § 6 {#par_6}

Information und Alarmierung bei Störfällen
1 Die Pflicht zur Information und Alarmierung der Bevölkerung bei Störfällen obliegt der Kantonspolizei.

## § 7 {#par_7}

Koordination der Ereignisdienste
1 Das Feuerwehrinspektorat sorgt für die Koordination der Ereignisdienste mit der
Einsatzplanung der Anlageninhaber, welche der Störfallverordnung unterstehen.
3. Lenkungsabgaben

## § 8 {#par_8}

Klimaschutz
1 Die CO2-Berichterstattung gemäss der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-
Verordnung)2) erfolgt durch die Abteilung Energie des Departementes für Inneres
und Volkswirtschaft.

## § 9 {#par_9}

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
1 Das Amt für Umwelt unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung beim Vollzug
der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
(VOCV)3).
2 Es überprüft VOC-Bilanzen und nimmt Abgabedeklarationen und Anträge auf
Rückerstattung entgegen.
1) SR 814.012
2) SR 641.711
3) SR 814.018
USGV 814.03
4. Bodenschutz

## § 10 {#par_10}

Beobachtung des Bodens
1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über Belastungen des Bodens (VB-
Bo)1).
2 Es führt eine öffentliche Bodenübersichtskarte, welche die Böden und Bodengesellschaften aufzeigt.

## § 11 {#par_11}

Bodenschutzmassnahmen
1 Für die Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion sowie den Umgang mit
ausgehobenem Boden ist die Richtlinie des Schweizerischen Fachverbandes für
Sand, Kies und Beton (FSKB), Ausgabe 2001, verbindlich.
2 In besonderen Fällen kann das Amt für Umwelt Ausnahmen bewilligen.
5. Lufthygiene
5.1. Zuständigkeit

## § 12 {#par_12}

Massnahmenplan Luft
1 Der Regierungsrat erstellt Massnahmenpläne nach Art. 31 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)2). Er stellt an den Bund Anträge gemäss Art. 34 LRV.

## § 13 {#par_13}

Rauch-, Russ-, Staub-, Geruchs- und andere Emissionen und Immissionen
1 Das Amt für Umwelt überwacht und beurteilt die Emissionen und Immissionen. Es
verfügt Emissionsbegrenzungen und Sanierungen, soweit das Recht des Bundes oder
des Kantons keine abweichenden Vorschriften enthält.
2 Es kann Anordnungen über Mindestanforderungen an Gesuche, Kontrollen und
Messungen treffen oder bestimmte Messgeräte vorschreiben.

## § 14 {#par_14}

Aufgaben der Politischen Gemeinde
1 Die Politische Gemeinde: *
1. * stellt sicher, dass nur Anlagen installiert werden, die die Vorgaben der LRV
und der Energieeffizienzverordnung (EnEV)3) erfüllen
1) SR 814.12
2) SR 814.318.142.1
3) SR 730.02
814.03 USGV
2. prüft bei kleingewerblichen Anlagen, für die keine Emissionsgrenzwerte festgelegt sind oder bei welchen die LRV eine bestimmte Begrenzung als nicht
anwendbar erklärt, ob die Emissionsableitungen den Anforderungen der LRV
entsprechen
3. * prüft bei Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» und bei Feuerungsanlagen für Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 1 Megawatt sowie bei
Feuerungsanlagen für Kohle oder Holz mit einer Feuerungswärmeleistung bis
zu 70 Kilowatt, ob die Emissionsableitungen den Anforderungen der LRV
entsprechen
4. * unterzieht die Feuerungsanlagen gemäss Ziff. 3 einer periodischen Emissionsmessung und -kontrolle gemäss LRV und den Messempfehlungen Feuerungen
des Bundesamtes für Umwelt und ordnet die erforderlichen Massnahmen an
5. * vollzieht das Verbot der Abfallverbrennung in Feuerungsanlagen gemäss
Ziff. 3
6. * legt dem Amt für Umwelt jährlich in elektronischer Form Rechenschaft über
die durchgeführten Kontrollen und Anordnungen ab
7. führt unter Anleitung und zu Handen des Amtes für Umwelt Erhebungen über
übermässige Rauch-, Russ-, Staub- oder Geruchsimmissionen auf ihrem Gebiet durch
8. erlässt bei übermässigen Immissionen aus nicht bäuerlichen oder gewerblichen Tierhaltungen oder aus deren Hofdüngerlager in Zusammenarbeit mit
dem Amt für Umwelt die erforderlichen Anordnungen zur Geruchsminderung
2 Sie erhebt für ihre Kontrolltätigkeit und Sanierungsverfügungen kostendeckende
Gebühren.

## § 15 {#par_15}

Verkehrsanlagen
1 Über die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen des Verkehrs entscheidet diejenige Behörde, die in einem Verfahren über die Verkehrsanlage oder die Massnahme
entscheidet.
5.2. Besondere Bestimmungen

## § 16 {#par_16}

Feuerungskontrollpersonen
1 Die Politische Gemeinde betraut nur Personen mit der Feuerungskontrolle gemäss
§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 bis Ziff. 5, die die Anforderungen gemäss den Messempfehlungen Feuerungen des Bundesamtes für Umwelt erfüllen. *
2 Soweit sie Private mit der Kontrolle beauftragt, schliesst sie mit diesen schriftliche
Vereinbarungen und sorgt für die Einhaltung der Vorschriften und die Qualität der
Kontrollen.
USGV 814.03
3 Sie meldet dem Amt für Umwelt, wer mit der Feuerungskontrolle betraut ist und
bringt dem Amt die schriftlichen Vereinbarungen zur Kenntnis.

## § 17 {#par_17}

Nachkontrollmessungen
1 Die Politische Gemeinde kann bei beanstandeten Anlagen Nachkontrollmessungen
durch Dritte anerkennen, sofern die Anforderungen gemäss den Messempfehlungen

## § 18 Feuerungen des Bundesamtes für Umwelt erfüllt sind. * {#par_18}

Emissionserklärung
1 Wer eine Anlage, die Luftverunreinigungen verursacht, errichten oder umbauen
will, hat die Emissionserklärung nach Art. 12 LRV entweder mit dem Gesuch um
Feuerschutzbewilligung oder mit dem Bau- oder Plangenehmigungsgesuch einzureichen.
2 Soweit es sich um Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas bis 1 Megawatt oder für Kohle oder Holz bis 70 Kilowatt Feuerungswärmeleistung handelt,
genügen die Angaben des energetischen Nachweises respektive der Deklaration gemäss EnEV. *
3 Soweit die Politische Gemeinde nicht abschliessend zuständig ist, leitet sie die Gesuche an das Amt für Raumentwicklung weiter. *

## § 19 {#par_19}

Ableitung von Emissionen
1 Abluft und Abgase mit schädlichen oder lästigen Inhaltsstoffen müssen über Dach
ausgestossen werden.
2 Die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach sind verbindlich.

## § 20 {#par_20}

Energetische Anforderungen an Wärmeerzeuger *
1 Die energetischen Anforderungen an Wärmeerzeuger gemäss Anhang 3 Ziff. 414
und Ziff. 63 LRV gelten für alle fossil betriebenen Wärmeerzeuger. *
2 Für spezielle Gas- und Ölfeuerungen wie Lufterhitzer, Dampfkessel und andere
Prozessfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 Kilowatt, die nicht in
Art. 20 LRV genannt sind, gelten für Stickoxide und Kohlenmonoxid die Emissionsgrenzwerte gemäss Anhang 3 Ziff. 411 und Ziff. 61 LRV.
3 Auf begründetes Gesuch kann das Amt für Umwelt Ausnahmen gewähren, soweit
die Einhaltung der Werte gemäss Abs. 1 und Abs. 2 aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Die Abgasverluste
bei Wärmeerzeugern nach Abs. 1 dürfen die maximalen Werte nach Anhang 2 der
Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung (ENV)1) nicht überschreiten. *
1) RB 731.11
814.03 USGV

## § 21 {#par_21}

Luftverunreinigende Tätigkeiten im Freien
1 Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen lästige oder schädliche Luftverunreinigungen
entstehen und die üblicherweise in Gebäuden oder Anlagen durchgeführt werden
oder die ohne wesentliche Nachteile in solchen durchgeführt werden können, sind
im Freien verboten.
2 Bei erheblich luftverunreinigenden Tätigkeiten, die nur im Freien ausgeführt werden können, sind Massnahmen zum Schutz der Umgebung zu treffen, soweit dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
6. Lärmbekämpfung
6.1. Vollzugsbehörde bei ortsfesten und übrigen Anlagen

## § 22 {#par_22}

Anlagearten und Vollzugsbehörden
1 Die Zuständigkeit für den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung (LSV)1) richtet sich
nach Art der Anlage.

## § 23 {#par_23}

Strassen
1 Vollzugsbehörde ist die Politische Gemeinde für Gemeindestrassen, das Tiefbauamt für Kantonsstrassen.
2 Die Politische Gemeinde liefert dem Tiefbauamt die Angaben für die Sanierung
der Gemeindestrassen.

## § 24 {#par_24}

Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Schiessanlagen
1 Vollzugsbehörde für alle ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der
Landwirtschaft sowie für Schiessanlagen ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

## § 25 {#par_25}

Übrige Anlagen
1 Vollzugsbehörde für die übrigen Anlagen ist die Politische Gemeinde.

## § 26 {#par_26}

Erleichterungen
1 Erleichterungen nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 LSV2) bedürfen der Zustimmung
des Departementes für Bau und Umwelt. *
1) SR 814.41
2) SR 814.318.142.1

## § 27 USGV 814.03 {#par_27}

Verfahren für Schallschutzmassnahmen oder Sanierung
1 Verpflichtungen zu Schallschutzmassnahmen an mehreren bestehenden Gebäuden
gemäss Art. 10 und Art. 15 LSV oder Sanierungen von Strassen, Schiessanlagen, Eisenbahnen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen werden in Sanierungsplänen festgelegt.
2 Die Sanierungspläne werden öffentlich aufgelegt. Das Verfahren richtet sich nach
§ 21 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG)1).
3 Verpflichtungen zu Schallschutzmassnahmen an einzelnen Gebäuden oder zur Sanierung bestehender Anlagen werden durch Entscheid festgelegt. Das Verfahren
richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2).
4 Im Sanierungsplan oder im Entscheid ist die Kostenpflicht festzulegen.
5 … *
6.2. Baubewilligung und Nutzungsplanung

## § 28 {#par_28}

Einzonung, Zustimmung zu Ausnahmen
1 Die Politische Gemeinde vollzieht Art. 29 bis Art. 35 LSV.
2 Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV können nur im Rahmen von Gestaltungsplänen
gestattet werden.
3 Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt das Departement.

## § 29 {#par_29}

Gesundheitsgefährdende Schalleinwirkungen und Laserstrahlen
1 Die Politische Gemeinde ist Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und
Schall (V-NISSG)3). *
2 Das kantonale Arbeitsinspektorat kann beratend beigezogen werden.

## § 30 {#par_30}

Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen
1 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt durch die Politische Gemeinde
im Baureglement sowie in den Zonen- und Gestaltungsplänen.
1) RB 725.1
2) RB 170.1
3) SR 814.711
814.03 USGV

## § 31 {#par_31}

Nachweis der Planungswerte
1 Die Politische Gemeinde hat bei der Ausscheidung neuer Bauzonen nach Art. 29
LSV1) oder bei der Erschliessung von Bauzonen nach Art. 30 LSV nachzuweisen,
dass die Planungswerte eingehalten sind.
7. Schutz vor nichtionisierender Strahlung

## § 32 {#par_32}

Sendeanlagen
1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)2).
2 Es entscheidet über Gesuche für das Errichten von Sendeanlagen für Mobilfunk
und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sowie für Rundfunk und übrige Funkanwendungen gemäss NISV.
3 Das Amt für Umwelt überwacht und kontrolliert die Einhaltung erlassener Emissionsbegrenzungen und verfügt die notwendige Sanierung alter Anlagen.
4 Es ermittelt und beurteilt die Immissionen.

## § 33 {#par_33}

Kunstlichtimmissionen
1 Die Politische Gemeinde ist zuständig für die Beurteilung von Kunstlichtimmissionen.
2 Sie kann Regelungen über Kunstlichtemissionen und –immissionen erlassen.
8. Umweltgefährdende Stoffe

## § 34 {#par_34}

Chemikalien
1 Der Vollzug der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Chem-RRV)3) richtet
sich nach der Verordnung des Regierungsrates zur Chemikaliengesetzgebung des
Bundes (RRV ChemG)4).

## § 35 {#par_35}

Biozidprodukte
1 Der Vollzug der Biozidprodukteverordnung (VBP)5) obliegt dem kantonalen Laboratorium.
1) SR 814.41
2) SR 814.710
3) SR 814.81
4) RB 814.811
5) SR 813.12
USGV 814.03
2 Die Bewilligung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald erteilt das
Forstamt, im Übrigen das Amt für Umwelt.

## § 36 {#par_36}

Gefahrgut
1 Das Amt für Umwelt ist kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über
Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene
und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)1).
9. Umgang mit Organismen *

## § 37 {#par_37}

Vollzug nach Freisetzungsverordnung
1 Das Amt für Umwelt vollzieht die Verordnung über den Umgang mit Organismen
in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)2), soweit diese Verordnung keine
abweichende Zuständigkeit festlegt.

## § 38 {#par_38}

Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen
1 Die kantonalen Ämter und die Politischen Gemeinden treffen in ihrem eigenen
Aufgabenbereich Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen gemäss
Art. 52 Abs. 1 Freisetzungsverordnung.
2 Das Amt für Umwelt kann Weisungen betreffend die Art der Bekämpfungsmassnahmen und die Priorität der Bekämpfung erlassen.

## § 39 {#par_39}

Bekämpfungsmassnahmen durch Private
1 Das Amt für Umwelt kann Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und
Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken verpflichten, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.

## § 40 {#par_40}

Zutrittsrecht, Duldungspflicht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Ämter und der Politische Gemeinde zu dulden.
1) SR 741.622
2) SR 814.911
814.03 USGV

## § 41 {#par_41}

Vollzug nach Einschliessungsverordnung
1 Das Amt für Umwelt überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltsplichten im Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, führt Stichproben
durch und ordnet die erforderlichen Massnahmen an.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 42 {#par_42}

Hängige Verfahren
1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren sind nach bisherigem Recht
zu beurteilen.
§ 43–45 * …
USGV 814.03
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.10.2011 31.12.2011 Erstfassung 52/2011
Erlasstitel 13.06.2023 01.07.2023 geändert 24/2023
§ 14 Abs. 1 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 14 Abs. 1, 1. 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 14 Abs. 1, 3. 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 14 Abs. 1, 4. 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 14 Abs. 1, 5. 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 14 Abs. 1, 6. 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 16 Abs. 1 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 17 Abs. 1 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 18 Abs. 2 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 18 Abs. 3 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 20 18.02.2020 22.02.2020 Titel geändert 8/2020
§ 20 Abs. 1 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 20 Abs. 3 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 26 Abs. 1 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 27 Abs. 5 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
§ 29 Abs. 1 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
Titel 9. 18.02.2020 22.02.2020 geändert 8/2020
§ 43 18.02.2020 22.02.2020 aufgehoben 8/2020
§ 44 18.02.2020 22.02.2020 aufgehoben 8/2020
§ 45 13.06.2023 01.07.2023 aufgehoben 24/2023
