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title: "Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes"
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place: "Basel-Stadt"
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provisions: 4
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# Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes

## § 1 {#par_1}

Aufgaben
1 Der Parlamentsdienst unterstützt den Grossen Rat, das Ratsbüro und die Kommissionen und erledigt
die administrativen, juristischen und organisatorischen Aufgaben.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung und Durchführung der Sessionen des Grossen Rates und die Sitzungen
des Ratsbüros und der Kommissionen;
b) die Protokollführung im Grossen Rat, im Ratsbüro und in den Kommissionen;
c) die Unterstützung der Ratsmitglieder, insbesondere der Präsidien, in Verfahrens-, Rechts-
und Sachfragen;
d) die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die politische Bildung;
e) die Betreibung der Webseite grosserrat.bs.ch mit der Grossratsdatenbank;
f) die Archivierung von Daten und Dokumenten des Grossen Rates, des Ratsbüros und der
Kommissionen.

## § 2 {#par_2}

Leitung
1 Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Antrag des Ratsbüros
durch den Grossen Rat.
2 Die Leitung koordiniert die Arbeiten des Parlamentsdienstes. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Ratsbüros und der Kommissionen.

## § 3 {#par_3}

Organisation
1 Der Parlamentsdienst ist dem Ratsbüro unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
2 Der Parlamentsdienst erstellt sein Budget selbständig. Das Budget wird vom Ratsbüro genehmigt.
3 Der Parlamentsdienst organsiert sich selbst nach den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Wichtige Veränderungen müssen durch das Ratsbüro genehmigt werden.

## § 4 {#par_4}

Mitarbeitende des Parlamentsdienstes
1 Das Ratsbüro genehmigt auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes die Personalkosten und die
Einreihung der Mitarbeitenden. Die Einreihung und Entlöhnung erfolgt nach der kantonalen Lohngesetzgebung.
2 Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitenden richten sich nach den vom Ratsbüro zu genehmigenden
Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.
3 Die Anstellung der Mitarbeitenden wird auf Antrag der Leitung des Parlamentsdienstes vom Ratsbüro genehmigt.
1) SG 152.100
Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann 152.400
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. August 2023 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird das Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes vom 19. März 2003 aufgehoben.
Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann 152.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung KB 10.06.2023
Grosser Rat · Ombudsfrau · Ombudsmann 152.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.06.2023 01.08.2023 Erstfassung KB 10.06.2023
