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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Jagd"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Jagd

## Art. 1 I. Hochwildjagd {#art_1}

Jagdbares Wild
1 Jagdbar sind: Gamswild, Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere,
Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde.

## Art. 2 {#art_2}

Rotwild
1 Jagdbar sind: Hirschstiere, Hirschkühe und Hirschkälber.
2 Das säugende Muttertier ist geschützt, sofern nicht unmittelbar nach dem
Abschuss des Kalbs das dazugehörige Muttertier erlegt wird. Das Jungtier
ist vor dem Muttertier zu erlegen. *
3 Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd
anordnen.

## Art. 3 {#art_3}

Schwarzwild
1 Jagdbar sind: Keiler, nichtsäugende Bachen, Überläufer und Frischlinge.
2 Das Anlocken und Füttern von Schwarzwild ist verboten und nur gemäss
Verfügung «Sonderjagd Schwarzwild» an den von der Jagdverwaltung bestimmten Ansitzorten gestattet.
3 Der Vorsteher des Bau- und Umweltdepartements kann eine Sonderjagd
anordnen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
922.102 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Gamswild
1 Jagdbar sind: Gamsböcke, nichtsäugende Gamsgeissen und Gamsjährlinge.
2 Zweieinhalbjährige Geissen und Böcke sind geschützt.

## Art. 5 {#art_5}

Rehwild
1 Jagdbar sind: Rehböcke und nichtsäugende Rehgeissen.

## Art. 6 {#art_6}

Murmeltiere
1 Jagdbar sind: Murmeltiere ohne Einschränkungen hinsichtlich Alter und
Geschlecht.
2 Murmeltiere dürfen in Seealp, Garten, Mans und Bollenwees nicht erlegt
werden.

## Art. 7 {#art_7}

Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde
1 Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde dürfen ohne Einschränkungen gejagt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Jagd- und Schusszeiten
1 Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach dem Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

## Art. 9 {#art_9}

Hochwildkontingente
1 Die Hochwildkontingente und Vorgaben zu den Kombinationsmöglichkeiten
ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
2 Als beidseitige Kronenhirsche gelten Hirsche, deren Stangen drei oder
mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als einseitige Kronenhirsche
gelten Hirsche, welche an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweisen. Als Enden der Krone gelten Erhebungen von 5cm und
mehr über der Stangenoberfläche. Gemessen wird die kürzeste Distanz von
der Stangenoberfläche beim Ansatz bis zur Spitze. Die Länge der Stange
wird an der Aussenseite, von der Rose bis zum längsten Ende gemessen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.102
3 Das Amt für Jagd und Fischerei sorgt im Bedarfsfall durch eigene Abschüsse im eidgenössischen Jagdbanngebiet dafür, dass die geplanten Abschusszahlen von weiblichen Hirschtieren und Kälbern (Kahlwild) erreicht werden. *

## Art. 10 {#art_10}

Besondere Bestimmungen
1 Die Jägerin oder der Jäger hat sich während der ordentlichen Hochwildjagd
täglich vor der Jagdausübung telefonisch über den noch möglichen Abschuss zu informieren.
2 Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich oder im Rahmen einer hegerischen Massnahme erlegt werden, müssen der Wildhut gemeldet und vorgewiesen werden. Es dürfen keine Veränderungen an den Tierkörpern vorgenommen werden.
3 Nördlich des Wissbachs bis zur Kantonsstrasse von Jakobsbad bis Weissbad dürfen maximal drei Gamsböcke, drei Gamsgeissen und drei Gamsjährlinge erlegt werden. *
4 Bei der Tierabnahme hat die Jägerin oder der Jäger beim Gamswild das
Haupt abzutrennen und dieses, mit dem eigenen Namen beschriftet,
zwecks Altersbestimmung vorübergehend bei der Kontrollstelle abzugeben.
Sobald ein Lauscher abgetrennt ist, kann die Erlegerin oder der Erleger darüber verfügen.
5 Abschüsse von kranken, schwachen und verletzten Tieren gehen nicht zulasten des Abschusskontingents, wenn die erlegten Tiere der Wildhut mit
den inneren Organen vorgewiesen und von ihr als nicht oder nur teilweise
verwertbar erklärt werden. Im Zweifelsfalle entscheidet das Veterinäramt.
6 Sämtliche bei der Tierabnahme eingelagerten Häupter sind bis spätestens
20. November abzuholen. Anschliessend verfügt die Wildhut darüber.
7 Sämtliche Nachsuchen sind vor dem Beginn der Wildhut zu melden.
8 Das gesamte Rot- und Schwarzwild und die Gamsgeissen unterliegen der
Vorweispflicht und sind in den Kühlraum an der Mettlenstrasse 21 in Appenzell zu hängen. Das Tier ist dort gemäss der aufgelegten Deklarationskarte
zu deklarieren. Nach erfolgter Tierabnahme wird das Tier für die Freigabe
schriftlich bezeichnet. Die Trichinenbeprobung beim Schwarzwild erfolgt
durch die Wildhut und geht zu Lasten des Kantons. *
922.102 Kanton Appenzell Innerrhoden
9 Während der dritten Hochwildjagdwoche darf die Hochwildjagd nur ausserhalb des Rotwildlebensraums gemäss grünem Bereich der Karte im Anhang
ausgeübt werden. Es dürfen Gamswild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere,
Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde erlegt werden.
10 Bei der Ausübung der Drück- und Treibjagd ist eine Signalweste zu tragen. *

## Art. 11 II Niederwildjagd {#art_11}

Jagdbares Wild
1 Jagdbar sind: Rehwild, Stockenten, Schwarzwild, Dachse, Füchse, Marder,
Waschbären, Marderhunde, Bisamratten, verwilderte Haustauben, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher und Kormorane. *
2 Als Rehwild jagdbar sind Rehböcke, Rehgeissen und Rehkitze.

## Art. 12 {#art_12}

Niederwildkontingente
1 Die Niederwildkontingente ergeben sich aus dem Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

## Art. 13 {#art_13}

Jagd- und Schusszeiten
1 Die Jagd- und Schusszeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

## Art. 14 {#art_14}

Besondere Bestimmungen
1 Die Abschussberechtigung für die Kontingente auf der Niederwildjagd kann
an andere Jagdberechtigte abgetreten werden, sofern die Kontingentgeberin
oder der Kontingentgeber bei der Jagd anwesend ist. Mit der Kugel erlegte
Niederwildrehe sind in der Abschussliste der Niederwildjagd einzuschreiben. *
2 Nach frühzeitigem Erfüllen des Abschusskontingents ist es nicht mehr erlaubt, Rehwild durch Hunde zu jagen, wenn keine andere noch auf Rehabschuss berechtigte Jägerin oder kein anderer noch auf Rehabschuss berechtigter Jäger anwesend ist.
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.102
3 Der Abschuss von Rehböcken und nicht säugenden Rehgeissen mit der
Kugel zulasten des Niederwildkontingents ist nur während der Hochwildjagd
zulässig.
4 Das Schwarzwild unterliegt der Vorweispflicht und ist in den Kühlraum an
der Mettlenstrasse 21 in Appenzell zu hängen. Die Trichinenbeprobung erfolgt durch die Wildhut und geht zu Lasten des Kantons. *
5 Schwarzwild, das im Rahmen der Niederwildjagd bejagt wird, ist mit Flintenlaufgeschossen zu erlegen. Gestreifte Frischlinge dürfen auch mit Schrot
erlegt werden. *
III Besondere Jagdarten
1. Bau- und Vogeljagd

## Art. 15 {#art_15}

Jagdbares Wild
1 Jagdbar sind: Dachse, Füchse, Marder, Waschbär, Marderhund, verwilderte Haustauben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher, Stockenten, Kolkraben, Türkentauben, Haubentaucher, Blässhühner und Kormorane.

## Art. 16 {#art_16}

Bau- und Vogeljagdkontingente *
1 Die Bau- und Vogeljagdkontingente ergeben sich aus Anhang 3 dieses

## Art. 17 Standeskommissionsbeschlusses. * {#art_17}

Jagd- und Schusszeiten
1 Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
2 Während der Sommerzeit gelten die gleichen Schusszeiten wie für die Niederwildjagd.
3 Während der Winterzeit gilt eine Schusszeit von 06.15 Uhr bis 17.30 Uhr.
922.102 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 18 {#art_18}

Besondere Bestimmungen
1 Für die Baujagd dürfen nur geprüfte Bauhunde verwendet werden. Hierzu
muss ein kantonaler Naturleistungstest oder eine Eignungsprüfung für Erdhunde zur Ausübung der Baujagd nach den Vorgaben der Technischen
Kommission für das Jagdhundewesen oder eine gleichwertige Prüfung vorliegen.
2 Die im Kanton wohnhaften Inhaberinnen und Inhaber des Jagdpatents sind
berechtigt, im gemäss Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses
festgelegten Zeitraum von festen Gebäuden aus bei Tageslicht Rabenkrähen und Elstern zu erlegen (Art. 5 Abs. 3 JSG).
2. Passjagd

## Art. 19 {#art_19}

Jagdbares Wild
1 Jagdbar sind: Dachs, Schwarzwild, Marder, Fuchs, Waschbär und Marderhund.

## Art. 20 {#art_20}

Jagd-, Schuss- und Schonzeiten
1 Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.
2 Die Passjagd darf nur aus festen Gebäuden und in der Zeit von 18.00 Uhr
bis 07.00 Uhr ausgeübt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Jagdanmeldung und Passplätze
1 Die Anmeldung zur Passjagd ist nur gültig, wenn das bei der Deklarationsstelle aufgelegte Anmeldeformular vollständig und schriftlich bis zum im Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses bestimmten Datum bei der
Jagdverwaltung eingereicht wird.
2 Pro Jägerin oder Jäger sind höchstens zwei Passplätze erlaubt. Pro Passplatz sind 2kg Luder erlaubt.
3 Der Luderplatz muss bis spätestens bis zum im Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses festgelegten Datum gereinigt sein.
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.102
3. Fallenjagd

## Art. 22 {#art_22}

Fangbares Wild
1 Mittels Kastenfalle dürfen gefangen werden: Füchse, Waschbären, Marderhunde, Marder und Bisamratten.

## Art. 23 {#art_23}

Jagdzeit
1 Die Jagdzeiten richten sich nach Anhang 2 dieses Standeskommissionsbeschlusses.

## Art. 24 {#art_24}

Kennzeichnung und Kontrolle
1 Die Fallen sind mit dem Namen der Jägerin oder des Jägers zu kennzeichnen und täglich zu kontrollieren.

## Art. 25 IV Patenttaxen und Gebühren {#art_25}

Patenttaxen
1 Die Grundtaxe für die Hochwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Niedergelassene beträgt Fr. 550.--. *
2 … *
3 Die Grundtaxe für die Niederwildjagd für im Kanton Wohnhafte und Niedergelassene beträgt Fr. 500.--. *
4 … *
5 Der Wildschadenbeitrag beträgt Fr. 20.--, die Hegebeiträge Fr. 100.--. *

## Art. 26 {#art_26}

Anmeldegebühren
1 Die Gebühr für die Anmeldung an die Hoch- und Niederwildjagd beträgt Fr.
25.--. Wird nur ein Patent gelöst, beträgt sie Fr. 15.--. *
2 Für eine Gästebewilligung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- je Patent erhoben. *
3 Für die verspätete Jagdanmeldung wird eine Gebühr von Fr. 100.-- erhoben. *
922.102 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 27 {#art_27}

Abschussstatistik
1 Für jede Aufforderung zur Einreichung der Abschussstatistik wird eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben.

## Art. 28 V Schlusstitel {#art_28}

Allgemeine Kontrollvorschriften
1 Sämtliches erlegtes Wild ist unverzüglich nach dem Erlegen bzw. sobald
das Tier aufgefunden wird, in die Abschussliste einzutragen. Die Abschussliste ist der Jagdverwaltung innert 10 Tagen nach Beendigung der jeweiligen

## Art. 29 Jagd abzugeben. * {#art_29}

Deklarationszeiten
1 Deklarationspflichtige Tiere sind innert 24 Stunden nach Erlegung bei der
Deklarationsstelle in Appenzell oder in Oberegg bei der freiwilligen Jagdhelferin oder beim freiwilligen Jagdhelfer zu deklarieren. Deklarationspflichtige
Tiere sind wahrheitsgetreu nach den verlangten Angaben bei der Jagdabnahmestelle zu deklarieren. *
2 Bei Fehlabschüssen muss mit der Wildhut ein Termin vereinbart werden.

## Art. 30 {#art_30}

Wildraum und Schutzgebiete
1 Der Wildraum ist in Anhang 1 dieses Standeskommissionsbeschlusses
blau umrahmt.
2 Die Jagd ist in eidgenössischen und kantonalen Schutzgebieten verboten.

## Art. 31 {#art_31}

Hochsitze und Fotofallen *
1 Hochsitze sind einfach zu halten und dürfen nur das für die Jagd Notwendige umfassen.
2 Bevor ein Hochsitz erstellt werden darf, muss die schriftliche Einwilligung
der Grundeigentümerschaft vorliegen und dem Amt für Jagd und Fischerei
gemeldet werden. *
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.102
3 Fotofallen dürfen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerschaft installiert
werden. Jede Fotofalle muss gut sichtbar mit dem vollständigen Namen und

## Art. 32 der Telefonnummer des Erstellers beschriftet sein. * {#art_32}

Irrtumsabschüsse
1 Sämtliche Tiere, die irrtümlich erlegt wurden oder als ersatzberechtigte Abschüsse gelten, sind der Wildhut vorzuweisen. *
2 Zur Bestimmung des Gewichts werden die Tiere samt Haupt und sauber
aufgebrochen gewogen. Zudem darf das Gesäuge weder durchschnitten
noch herausgeschnitten sein. Die Jägerin oder der Jäger hat das Tier in diesem Zustand vorzuweisen.
3 Kranke Tiere samt ihren inneren Organen sind der Wildhut vorzuweisen.
4 Verletzte Tiere müssen der Wildhut vorgewiesen werden, wenn ein Ersatzabschuss gewünscht wird.
5 Trophäen von irrtümlich erlegtem Wild werden eingezogen und sind
Eigentum des Kantons. Über die Trophäen von erlegten Tieren, welche
krank oder verletzt waren, entscheidet die Wildhut. Das Wildbret muss, sofern das Tier nicht eingezogen wird, käuflich erworben werden. *

## Art. 33 {#art_33}

Kontingentierung
1 Tiere, die gemäss Jagdverordnung irrtümlich erlegt wurden, werden dem
noch möglichen Kontingent angerechnet.
2 Bei Abschüssen nach erfülltem Kontingent wird das Tier eingezogen.
3 Von der Wildhut anerkannte Hegeabschüsse werden dem Kontingent nicht
angerechnet.
4 Gamsjährlinge unter 12kg, Gamsgeissen unter 14kg und Gamsböcke unter
16kg gelten als Hegeabschüsse.
5 Rehkitze unter 8kg sowie Rehgeissen oder Rehböcke unter 13kg gelten als
Hegeabschüsse.

## Art. 34 {#art_34}

Wildbretpreise
1 Für die Berechnung des Wertersatzes werden die Preise im Anhang 3 dieses Standeskommissionsbeschlusses festgelegt.
922.102 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 35 {#art_35}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. *
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.102
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
06.07.2021 15.07.2021 Erlass Erstfassung 2021-19
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 3 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 25 Abs. 4 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Art. 26 Abs. 2 geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-27
28.06.2022 15.07.2022 Anhang 3 Inhalt geändert 2022-27
04.07.2023 01.08.2023 Art. 10 Abs. 10 eingefügt 2023-14
04.07.2023 01.08.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert 2023-14
04.07.2023 01.08.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2023-14
04.07.2023 01.08.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 2023-14
15.07.2024 15.07.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 2024-15
15.07.2024 15.07.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2024-15
15.07.2024 15.07.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2024-15
01.07.2025 01.07.2025 Art. 2 Abs. 2 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 9 Abs. 3 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 10 Abs. 8 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 25 Abs. 4 aufgehoben 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 25 Abs. 5 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 26 Abs. 1 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 26 Abs. 3 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 29 Abs. 1 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 31 Titel geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 31 Abs. 2 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 31 Abs. 3 eingefügt 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 32 Abs. 1 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 32 Abs. 5 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Art. 35 Abs. 1 geändert 2025-20
01.07.2025 01.07.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-20
922.102 Kanton Appenzell Innerrhoden
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
01.07.2025 01.07.2025 Anhang 3 Inhalt geändert 2025-20
26.08.2025 01.09.2025 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-28
16.06.2026 01.07.2026 Art. 2 Abs. 2 geändert 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Art. 9 Abs. 3 geändert 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Art. 10 Abs. 3 geändert 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Art. 10 Abs. 8 geändert 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Art. 14 Abs. 4 eingefügt 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Art. 14 Abs. 5 eingefügt 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Art. 16 Titel geändert 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Art. 16 Abs. 1 geändert 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Art. 28 Abs. 1 geändert 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Art. 31 Abs. 2 geändert 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2026-17
16.06.2026 01.07.2026 Anhang 3 Inhalt geändert 2026-17
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.102
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 06.07.2021 15.07.2021 Erstfassung 2021-19
Art. 2 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 2 Abs. 2 16.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-17
Art. 9 Abs. 3 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 9 Abs. 3 16.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-17
Art. 10 Abs. 3 16.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-17
Art. 10 Abs. 8 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 10 Abs. 8 16.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-17
Art. 10 Abs. 10 04.07.2023 01.08.2023 eingefügt 2023-14
Art. 11 Abs. 1 15.07.2024 15.07.2024 geändert 2024-15
Art. 14 Abs. 1 04.07.2023 01.08.2023 geändert 2023-14
Art. 14 Abs. 4 16.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-17
Art. 14 Abs. 5 16.06.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-17
Art. 16 16.06.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026-17
Art. 16 Abs. 1 16.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-17
Art. 25 Abs. 1 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 25 Abs. 2 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 25 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-20
Art. 25 Abs. 3 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 25 Abs. 4 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 25 Abs. 4 01.07.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-20
Art. 25 Abs. 5 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 26 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 26 Abs. 2 28.06.2022 15.07.2022 geändert 2022-27
Art. 26 Abs. 3 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 28 Abs. 1 16.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-17
Art. 29 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 31 01.07.2025 01.07.2025 Titel geändert 2025-20
Art. 31 Abs. 2 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 31 Abs. 2 16.06.2026 01.07.2026 geändert 2026-17
Art. 31 Abs. 3 01.07.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-20
922.102 Kanton Appenzell Innerrhoden
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 32 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 32 Abs. 5 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Art. 35 Abs. 1 01.07.2025 01.07.2025 geändert 2025-20
Anhang 2 28.06.2022 15.07.2022 Inhalt geändert 2022-27
Anhang 2 04.07.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023-14
Anhang 2 15.07.2024 15.07.2024 Inhalt geändert 2024-15
Anhang 2 01.07.2025 01.07.2025 Inhalt geändert 2025-20
Anhang 2 26.08.2025 01.09.2025 Inhalt geändert 2025-28
Anhang 2 16.06.2026 01.07.2026 Inhalt geändert 2026-17
Anhang 3 28.06.2022 15.07.2022 Inhalt geändert 2022-27
Anhang 3 04.07.2023 01.08.2023 Inhalt geändert 2023-14
Anhang 3 15.07.2024 15.07.2024 Inhalt geändert 2024-15
Anhang 3 01.07.2025 01.07.2025 Inhalt geändert 2025-20
Anhang 3 16.06.2026 01.07.2026 Inhalt geändert 2026-17
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.102-A1
Anhang 1: Jagdgebiet
(Stand 15. Juli 2021)
Das Jagdgebiet ausserhalb des Rotwildlebensraums ist grün eingefärbt, der
Wildraum ist blau umrahmt. Gartenalp und Vordere Bommen sind Teil des
Jagdgebiets ausserhalb des Rotwildlebensraums.
Kanton Appenzell Innerrhoden
Anhang 2: Jagd- und Schusszeiten
(Stand 1. Juli 2026)
922.102-A2
Hochwildjagd
Die ordentliche Hochwildjagd findet vom 7. September 2026 bis zum 3.
Oktober 2026 statt. Während der dritten Hochwildjagdwoche darf die
Hochwildjagd nur ausserhalb des Rotwildlebensraums (grüner Bereich) ausgeübt werden (s. Karte). Es dürfen Gamswild, Rehwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse, Dachse, Waschbären und Marderhunde erlegt werden.
Es gelten die folgenden Schusszeiten:
07. September 2026 bis
12. September 2026 05:50 Uhr bis 20:30 Uhr
14. September 2026 bis
19. September 2026 06:00 Uhr bis 20:20 Uhr
21. September 2026 bis
26. September 2026 06:10 Uhr bis 20:00 Uhr
28. September 2026 bis
3. Oktober 2026 06:20 Uhr bis 19:50 Uhr
922.102-A2 Kanton Appenzell Innerrhoden
Niederwildjagd
Die ordentliche Niederwildjagd findet vom 5. Oktober 2026 bis zum
14. November 2026 statt.
Es gelten die folgenden Schusszeiten:
05. Oktober 2026 bis
10. Oktober 2026 06:30 Uhr bis 19:30 Uhr
12. Oktober 2026 bis
17. Oktober 2026 06:40 Uhr bis 19:20 Uhr
19. Oktober 2026 bis
24. Oktober 2026 06:50 Uhr bis 19:10 Uhr
26. Oktober 2026 bis
31. Oktober 2026 06:30 Uhr bis 17:15 Uhr
(Winterzeit)
02. November 2026 bis
07. November 2026
06:30 Uhr bis 17:15 Uhr
(Winterzeit)
09. November 2026 bis
14. November 2026
06:30 Uhr bis 17:15 Uhr
(Winterzeit)
Bau- und Vogeljagd
Die ordentliche Bau- und Vogeljagd findet vom 5. Oktober 2026 bis zum
19. Dezember 2026 statt.
Die verlängerte Bau- und Vogeljagd findet vom 2. Januar 2027 bis zum 30.
Januar 2027 statt. Dachse dürfen nur bis am 15. Januar 2027 erlegt werden.
Marder, Fuchs, Waschbär und Marderhund dürfen bis am 30. Januar 2027
erlegt werden.
Der Abschuss von Rabenkrähen und Elstern aus festen Gebäuden ist vom
16. November 2026 bis zum 30. Januar 2027 erlaubt.
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.102-A2
Passjagd
Die Passjagd findet vom 16. November 2026 bis zum 27. Februar 2027 statt.
Es gelten die folgenden Einschränkungen:
- Dachse dürfen nur bis zum 15. Januar 2027 erlegt werden.
- Schwarzwild darf nur bis zum 30. Januar 2027 erlegt werden.
- Marder dürfen nur bis zum 15. Februar 2027 erlegt werden.
- Füchse, Waschbären und Marderhunde dürfen nur bis zum 27. Februar
2027 erlegt werden.
Die Anmeldung zur Passjagd muss bis zum 24. Oktober 2026 eingereicht
werden.
Der Luderplatz muss bis zum 01. März 2027 gereinigt sein.
Fallenjagd
Die Fallenjagd findet 5. Oktober 2026 bis zum 27. Februar 2027 statt. Es
gelten die folgenden Einschränkungen bzw. Ausweitungen:
- Füchse, Waschbären, Marderhunde und Bisamratten dürfen bis am 27.
Februar 2027 erlegt werden.
- Marder dürfen bis am 15. Februar 2027 erlegt werden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 922.102-A3
Anhang 3: Kontingente und Wildbretpreise
(Stand 1. Juli 2025)
Hochwildkontingente
Es bestehen die folgenden Abschusspläne:
- Gamsabschussplan inneres Land: 27 Geissen, 27 Böcke, 27 Jährlinge. Im
Bezirk Oberegg dürfen höchstens 3 Geissen, 3 Böcke und 3 Jährlinge
erlegt werden.
- Rehabschussplan: 25 Böcke, 25 Geissen
- Hirschabschussplan:
o für weibliche Adulte und Kälber besteht keine Kontingentierung.
o Im Wildraum sollen mindestens 20 Alt- und Schmaltiere erlegt werden.
o Hirsche (Spiesser und Stiere) im Wildraum: 13 Tiere
o Hirsche (Spiesser und Stiere) ausserhalb Wildraum 5 Tiere
o Davon max. 5 beidseitige Kronenhirsche mit einer Stangelänge von über
60cm
- Murmeltiere: pro Jägerin oder Jäger ein Tier
Vom Gams- und Rehwildkontingent darf jede Jägerin und jeder Jäger bis zur
Erfüllung des Kontingents in der Summe maximal drei Tiere erlegen. Pro
Jäger darf maximal ein Gamsbock oder ein Gamsjährling oder ein Rehbock
erlegt werden.
Niederwildkontingente
Es bestehen die folgenden Kontingente:
- Jede Jägerin oder jeder Jäger darf höchstens drei Stück Rehwild erlegen,
wobei ein Rehbock, eine Rehgeiss und ein Rehkitz erlegt werden dürfen.
- Jede Jägerin oder jeder Jäger darf höchstens zwei Stockenten erlegen.
- Für die übrigen jagdbaren Tiere besteht keine Kontingentierung.
Bau- und Vogelkontingente
Es bestehen die folgenden Kontingente:
- Jede Jägerin oder jeder Jäger darf höchstens zwei Stockenten erlegen.
Die Entenabschüsse während der Niederjagd zählen zum gleichen Kontingent.
- Für die übrigen jagdbaren Tiere besteht keine Kontingentierung.
Wildbretpreise
Es gelten die folgenden Wildbretpreise:
- Rotwild: Fr. 9.--/kg
- Rehwild: Fr. 12.--/kg
- Gamswild: Fr. 9.--/kg
- Schwarzwild: Fr. 8.--/kg
