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title: "Kantonale Verordnung für die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege"
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provisions: 32
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# Kantonale Verordnung für die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung
von Berufen im Gesundheits- und Sozialbereich und der medizinischen
Grundversorgung sowie die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege im Kanton Glarus.
2 Sie bezweckt die Förderung der Ausbildung von Personen, welche eine der
folgenden Ausbildungen absolvieren:
a. den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF);
b. einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule
(FH);
c. die Ausbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ);
d. die Ausbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe, EFZ,
Schwerpunkte Menschen im Alter und Generalistisch);
e. die Ausbildung Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS, EBA).

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
a. Einrichtungen, die Pflegeleistungen anbieten wie Pflegeheime, Tages- und Nachtstätten, Organisationen der Hilfe und Pflege zu
Hause (Spitex) sowie Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken;
1) SR 811.22
2) GS VIII A/1/5
3) GS VIII A/1/1
SBE 2024 12 1
b. Personen, welche den Bildungsgang Pflege an einer höheren
Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) sowie die Ausbildung Fachfrau oder
Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ), Fachfrau oder Fachmann
Betreuung (FaBe, EFZ, Schwerpunkte Menschen im Alter und Generalistisch) oder Assistentin oder Assistent Gesundheit und
Soziales (AGS, EBA) absolvieren.
2 Für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gilt sie, soweit sich diese
Einrichtungen der Ausbildungsverpflichtung unterstellt haben und Pflegefachpersonen beschäftigen und ausbilden.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten
1 Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement.
2 Die Hauptabteilung Höheres Schulwesen und Berufsbildung ist die zuständige Hauptabteilung.
2. Beiträge an die Einrichtungen

## Art. 4 {#art_4}

Bedarfsplanung
1 Unter Berücksichtigung der kantonalen Versorgungsplanung und der vorhandenen Bildungs- und Studienplätze beträgt der kantonale Ausbildungsbedarf:
a. HF: 56 Ausbildungsplätze;
b. FH, Bachelor: 3 Ausbildungsplätze.

## Art. 5 {#art_5}

Berechtigte Einrichtungen; Ausbildungsverpflichtung der Pflegeeinrichtungen
1 Berechtigt sind die Einrichtungen, welche der Ausbildungspflicht gemäss
Artikel 4–9 der Ausbildungspflichtverordnung4) unterstellt sind beziehungsweise sich unterstellt haben.

## Art. 6 {#art_6}

Ausbildungskapazitäten HF und FH
1 Die Ausbildungskapazitäten beruhen auf den von den Einrichtungen angemeldeten Ausbildungsplätzen für das Schuljahr 2024/2025 sowie auf dem
bisherigen Ausbildungsangebot. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung prognostizierten Ausbildungskapazitäten über alle Einrichtungen sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 Die Aufteilung der Ausbildungskapazität auf die einzelnen Einrichtungen
erfolgt aufgrund der gemäss Artikel 6 der Ausbildungspflichtverordnung zu
berücksichtigenden Vollzeitäquivalente, aufgeteilt nach unterschiedlichen
Bildungsabschlüssen in der Einrichtung.
4) GS VIII A/1/7

## Art. 7 {#art_7}

Ausbildungskonzept
1 Wer Leistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH erbringt, muss über ein Ausbildungskonzept verfügen,
welches eine qualitativ hochwertige Ausbildung sicherstellt.

## Art. 8 {#art_8}

Beiträge pro Ausbildungsplatz Pflege HF und FH
1 Die berechtigen Einrichtungen erhalten Beiträge an ungedeckte Ausbildungskosten im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH Bachelor.
2 Pro Ausbildungsplatz werden unabhängig von den tatsächlich geleisteten
Praktikumswochen bei HF 20 Praktikumswochen und bei FH 14 Praktikumswochen pro Schuljahr angerechnet. Endet die Ausbildung innerhalb eines
Jahres, so werden die Praktikumswochen anteilsmässig angerechnet.
3 Es werden folgende Beiträge geleistet:
a.
* Ausbildungsplatz Pflege HF: 12 000 Franken pro Schuljahr;
b.
* Ausbildungsplatz Bachelorstudiengang FH: 4200 Franken pro
Schuljahr.
4 Für die Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026 wird ein jährlicher Zusatzbeitrag für Pflege HF von 2000 Franken bzw. für Bachelorstudiengang FH von
1400 Franken geleistet. *

## Art. 9 {#art_9}

Berechtigte Ausbildungsplätze; Ausgangswert
1 Die Einrichtungen erhalten nur Beiträge für berechtigte Ausbildungsplätze.
Berechtigt sind Ausbildungsplätze, die über dem Ausgangswert liegen und
für die die Einrichtungen keine Vergütung aufgrund der Preise und Tarife der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhalten.
2 Der Ausgangswert der Ausbildungsplätze ist der Mittelwert der besetzten
Ausbildungsplätze der Schuljahre 2020/2021 und 2021/2022 einer Einrichtung.
3 Bei neu eröffneten Einrichtungen legt die Hauptabteilung den Ausgangswert fest.

## Art. 10 {#art_10}

Gesuch
1 Die Einrichtungen reichen bis spätestens Ende März dem Bildungszentrum
Gesundheit und Soziales die Gesuche ein und melden die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze der Bildungsgänge Pflege HF und FH des vergangenen Kalenderjahres. *

## Art. 11 {#art_11}

Bemessung und Abgeltung der anrechenbaren Leistungen
1 Die Höhe der Abgeltung besteht aus der Anzahl der berechtigten Ausbildungsplätze multipliziert mit den für den Bildungsgang jeweils geltenden
Beiträgen pro Ausbildungsplatz.
2 Das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales berechnet die Höhe der Abgeltung der Einrichtung und übermittelt bis Ende April die Daten dem Departement. *
3 Die Hauptabteilung verfügt die Abgeltung für das vergangene Kalenderjahr. *

## Art. 12 {#art_12}

Beiträge für die Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung Pflege HF und FH
1 Der Kanton kann für innovative Projekte zur Verbesserung der Qualität der
praktischen Ausbildung HF und FH Beiträge gewähren.
2 Gesuche um finanzielle Unterstützung für das folgende Kalenderjahr sind
bis spätestens Ende Juli beim Departement einzureichen. *
3 Für Beitragsgesuche bis zu einer Höhe von 10 000 Franken ist das Departement zuständig, im Übrigen der Regierungsrat.
4 Auf die Beiträge besteht kein Anspruch. Die Beiträge werden unter der Bedingung gewährt, dass sich der Bund finanziell daran beteiligt.

## Art. 13 {#art_13}

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1 Die Einrichtungen sind verpflichtet, dem Bildungszentrum Gesundheit und
Soziales die für den Vollzug erforderlichen Betriebsdaten wahrheitsgetreu
und vollständig zur Verfügung zu stellen und ihm auf Anfrage alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die es für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.
2 Die Verletzung dieser Pflichten kann den Widerruf einer Verfügung mit der
Pflicht zur Rückerstattung oder Nichteintreten auf ein hängiges Gesuch zur
Folge haben.
3. Beiträge an die Höhere Fachschule Pflege

## Art. 14 {#art_14}

Voraussetzungen
1 Der Kanton gewährt dem Bildungszentrum Gesundheit und Soziales Beiträge gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.
2 Die Beiträge gemäss Absatz 1 sind insbesondere für folgende Leistungen
zu verwenden:
a. zur Finanzierung von defizitären Ausbildungsgängen;
b. zur Finanzierung von Massnahmen, die eine Reduktion von Ausbildungsabbrüchen bezwecken;
c. zur Finanzierung von Massnahmen, die den Einstieg in die Ausbildung erleichtern;
d. zur Finanzierung von Massnahmen, die zum Verbleib in der Ausbildung beitragen;
e. zur Finanzierung von Massnahmen, die die Lernbereiche Schule
und Praxis koordinieren;
f: zur Finanzierung von Marketingvorhaben für den Bildungsgang
Pflege HF.
3 Voraussetzung ist, dass die Beiträge Bundesbeiträge nach Artikel 8 des
Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
erhalten.
4. Beiträge an die Lernenden; Förderbeiträge4.1 Allgemeines

## Art. 15 {#art_15}

Beitragsberechtigung
1 Der Kanton gewährt Personen Förderbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Förderung
der Ausbildung im Bereich der Pflege, wenn diese:
a. den Bildungsgang Pflege HF oder einen Bachelorstudiengang in
Pflege FH nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 des Gesundheitsberufegesetzes5) oder die Ausbildung Fachfrau oder
Fachmann Gesundheit (FaGe, EFZ), Fachfrau oder Fachmann
Betreuung (FaBe, EFZ, Schwerpunkte Menschen im Alter und Generalistisch) oder Assistentin oder Assistent Gesundheit und
Soziales (AGS, EBA) absolvieren;
b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder über eine
Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger im Kanton verfügen;
c. bei Ausbildungsbeginn das 20. Altersjahr vollendet haben, jedoch
die Ausbildung vor Abschluss des 55. Altersjahres beginnen; und
d. den Nachweis erbringen, dass die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit sowie jene der im selben Haushalt lebenden Ehe-, Konkubinats- oder eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen
Partners für die Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichen und sie auf die finanzielle Unterstützung angewiesen sind.
2 Keinen Anspruch auf Förderbeiträge haben Personen, die den Masterbildungsgang Pflege FH absolvieren sowie Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische
Ausbildung abgeschlossen haben.
5) SR 811.21

## Art. 16 {#art_16}

Wohnsitzwechsel
1 Bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons oder dem Wegfall der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als
Grenzgänger endet der Anspruch auf Förderbeiträge auf das Ende des Monats des Wegzuges.
2 Bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons in den Kanton Glarus oder beim
Erwerb der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als Grenzgänger im Kanton Glarus während einer Ausbildung,
entsteht der Anspruch auf Förderbeiträge ab dem ersten Tag des auf den
Zuzug folgenden Monats. Sofern der vorherige Wohnsitzkanton die Beiträge
auch nach dem Wegzug weiterhin bezahlt, sind diese Beiträge anzurechnen.

## Art. 17 {#art_17}

Bemessungsdauer der Beitragsleistung
1 Ein Anspruch auf Förderbeiträge entsteht ab dem ersten Tag des auf den
Ausbildungsbeginn folgenden Monats.
2 Ein Anspruch besteht nur für Ausbildungen, welche nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden. Der Anspruch besteht längstens bis am
30. Juni 2032.
3 Bei Gesuchen, die nach Beginn der Ausbildung eingereicht werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch eingereicht wurde.
4 Die Beitragsberechtigung besteht während der ordentlichen Ausbildungsdauer zuzüglich zwei Semester. Bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft
kann sie verlängert werden.
5 Förderbeiträge werden jeweils für ein Ausbildungsjahr gewährt.
4.2 Bemessung

## Art. 18 {#art_18}

Lebenshaltungskosten; Individualbedarf
1 Für die Berechnung der Höhe der Förderbeiträge wird als zu sichernde
Lebenshaltungskosten je nach Ausbildung, Alter und Wohnsituation der
Auszubildenden der folgende jährliche Individualbedarf zugrunde gelegt:
a. Auszubildende EFZ, EBA und Pflege HF, alleinerziehend/-lebend:
20. bis 25. Altersjahr, 21 600 Franken; 26. bis 30. Altersjahr,
30 000 Franken; ab abgeschlossenem 30. Altersjahr 32 400 Franken;
b. Auszubildende EFZ, EBA und Pflege HF, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, im Konkubinat oder in Wohngemeinschaft mit den Eltern lebend: 20. bis 25. Altersjahr, 18 000 Franken; 26. bis 30. Altersjahr, 24 000 Franken; ab abgeschlossenem
30. Altersjahr, 26 400 Franken.
2 Für Auszubildende, die für den Unterhalt von Kindern aufkommen müssen,
wird der Individualbedarf um einen Kinderzuschlag von jährlich 9600 Franken für das erste Kind und jährlich 6000 Franken für jedes weitere Kind erhöht. Kinderzuschläge werden nur für eigene Kinder berücksichtigt, welche
bei Beginn der jeweiligen Beitragsperiode das 18. Altersjahr nicht vollendet
haben.
3 Bei Auszubildenden des Bachelorstudiengangs Pflege FH werden für die
Berechnung nur allfällige Kinderzuschläge gemäss Absatz 2 als Individualbedarf berücksichtigt.

## Art. 19 {#art_19}

Anrechenbare Jahreseinnahmen
1 Für die Berechnung des Förderbeitrages wird der jährliche Netto-Ausbildungslohn der Auszubildenden inklusive eines allfälligen 13. Monatslohnes
als anrechenbare Jahreseinnahmen berücksichtigt.
2 Sofern der zu berücksichtigende jährliche Netto-Ausbildungslohn der Auszubildenden tiefer liegt, werden für die Berechnung der Förderbeiträge je
nach Ausbildungsgang und Alter die folgenden Mindesteinkommen als anrechenbare Jahreseinnahmen berücksichtigt:
a. Auszubildende Pflege HF: 20. bis 25. Altersjahr, 20 600 Franken;
ab abgeschlossenem 25. Altersjahr, 23 200 Franken;
b. Auszubildende EFZ und EBA: 30 000 Franken.
3 Bei Auszubildenden des Bachelorstudiengangs Pflege FH werden keine
anrechenbaren Jahreseinnahmen berücksichtigt.

## Art. 20 {#art_20}

Förderbeitrag brutto
1 Die Differenz des zu berücksichtigenden Individualbedarfs zu den anrechenbaren Jahreseinnahmen ergibt die Höhe des Förderbeitrags brutto.
2 Bei Auszubildenden des Bachelorstudiengangs Pflege FH entspricht der zu
berücksichtigende Individualbedarf dem Förderbeitrag brutto.

## Art. 21 {#art_21}

Abzug
1 Die Höhe des Förderbeitrags brutto wird aufgrund der Höhe der folgenden
Einnahmen von im gleichen Haushalt lebenden Personen prozentual gekürzt:
a. Nettoeinkommen und Versicherungsleistungen der Ehe-, Konkubinats- oder eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, abzüglich allfälliger Unterhaltszahlungen, welche diese Person zu leisten hat;
b. Unterhaltszahlungen zugunsten der gesuchstellenden Person,
eigener Kinder, der Ehe-, Konkubinats- und eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners;
c. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen
eigener Kinder im Haushalt; sowie
d. fünf Prozent des gesamten steuerbaren Vermögens der gesuchstellenden Person und der Ehe-, Konkubinats- und eingetragenen
Partnerin oder des eingetragenen Partners.
2 Pro Kind im Haushalt wird ein Freibetrag von 5000 Franken pro Jahr
gewährt.
3 Das Total der Einnahmen abzüglich allfälliger von der gesuchstellenden
Person zu leistender Unterhaltszahlungen bestimmt die Höhe des prozentualen Abzuges des Förderbeitrags brutto gemäss Tabelle im Anhang 2.
4 Es wird auf die Daten des Vorjahres der Beitragsperiode abgestellt. Bei wesentlicher Veränderung kann unter Nachweis der hierfür benötigten Unterlagen auf die aktuellen Daten abgestellt werden.

## Art. 22 {#art_22}

Bemessung Förderbeitrag netto
1 Die Höhe des Förderbeitrags brutto abzüglich des prozentualen Abzuges
ergibt den jährlichen Förderbeitrag netto.

## Art. 23 {#art_23}

Anpassung Förderbeiträge netto; Maximalbeiträge
1 Der Maximalbeitrag für die Förderbeiträge pro Jahr beträgt:
a. für Auszubildende Pflege HF, EFZ oder EBA 30 000 Franken;
b. Auszubildende Pflege FH, Bachelor, 21 600 Franken.
4.3 Verfahren

## Art. 24 {#art_24}

Zuständigkeit
1 Die Stipendienstelle entscheidet als zuständige Fachstelle über die Gesuche um Förderbeiträge.

## Art. 25 {#art_25}

Gesuchseinreichung
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben und die notwendigen Unterlagen einzureichen, insbesondere:
a. die Aufnahmebestätigung der Schule;
b. Ausbildungsvertrag mit Ausbildungslohn;
c. letzte Steuererklärung gesuchstellende Person sowie Ehe-,
Konkubinats- oder eingetragener Partnerin oder eingetragener
Partner, sofern im gleichen Haushalt lebend;
d. letzter Lohnausweis Ehe-, Konkubinats- oder eingetragener Partnerin oder eingetragener Partner, sofern im gleichen Haushalt
lebend;
e. Name, Wohnsitz und Geburtsdaten der Kinder;
f. sämtliche Unterhaltstitel;
g. Verfügung über die Kinder- und Ausbildungszulagen der eigenen
Kinder.
2 Gesuche sind für jedes Ausbildungsjahr erneut einzureichen.

## Art. 26 {#art_26}

Meldung Änderung
1 Die gesuchstellende Person meldet einen Wegzug, den Verlust der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerin oder als
Grenzgänger sowie den Ausbildungsabbruch unverzüglich der Stipendienstelle und reicht die massgeblichen Belege ein, soweit dies für die Erfüllung
der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
2 Jede weitere für die Ausrichtung von Förderbeiträgen bedeutsame Änderung der Verhältnisse nach Beginn des Ausbildungsjahres wird erst für die
nächste Beitragsperiode wirksam.

## Art. 27 {#art_27}

Auszahlung
1 Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Fachstelle.

## Art. 28 {#art_28}

Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene oder zweckwidrig verwendete Förderbeiträge
sind zurückzuerstatten.
2 Bei einem Abbruch der Ausbildung, bei einem Wegzug aus dem Kanton
oder dem Verlust der Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als
Grenzgängerin oder als Grenzgänger im Kanton Glarus sind die für den nicht
absolvierten bzw. nicht beitragsberechtigten Ausbildungsabschnitt allenfalls
bereits ausbezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
3 Bei Härtefällen kann das Departement auf Gesuch hin auf eine Rückforderung verzichten.
5. Finanzierung

## Art. 29 {#art_29}

Bund
1 Das Departement macht für die Aufwendungen des Kantons Bundesbeiträge gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege geltend.

## Art. 30 {#art_30}

Kanton
1 Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge nach dieser Verordnung,
der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.
2 Der Regierungsrat kann die Beiträge unter Berücksichtigung der Deckung
des Ausbildungsbedarfes sowie der Höhe der Bundesbeiträge anpassen.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 31 {#art_31}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6).
2 Gegen Entscheide betreffend die Beiträge, auf welche kein gesetzlicher
Anspruch besteht, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

## Art. 32 {#art_32}

Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni
2032.
A1. Anhang 1: Ausbildungskapazitäten
Art. A1-1 Ausbildungskapazitäten
Schuljahr HF-Ausbildungswochen FH-Ausbildungswochen Ausbildungskapazität
der Einrichtungen:
Leistbare Wochen
Tertiär pro VZÄ
22/23 440 28 2.34 Wochen/VZÄ
23/24 580 28 3.01 Wochen/VZÄ
24/25 720 42 3.81 Wochen/VZÄ
25/26 840 42 4.41 Wochen/VZÄ
26/27 900 42 4.71 Wochen/VZÄ
ab 27/28 920 42 4.81 Wochen/VZÄ
A2. Anhang 2: Prozentuale Abzüge
Art. A2-1 Gesuchstellende Person: Alleinerziehend/-lebend oder in Wohngemeinschaft mit den Eltern lebend:
Total der Einnahmen gemäss Artikel 21 Absatz 3; in Fr. Prozentualer Abzug
unter 2500 0 %
ab 2500 10 %
ab 5000 20 %
ab 7500 30 %
ab 10 000 40 %
ab 12 500 50 %
6) GS III G/1
Total der Einnahmen gemäss Artikel 21 Absatz 3; in Fr. Prozentualer Abzug
ab 15 000 60 %
ab 17 500 70 %
ab 20 000 80 %
ab 22 500 90 %
ab 25 000 100 %
Art. A2-2 Gesuchstellende Person: Verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend oder im Konkubinat lebend:
Total der Einnahmen gemäss Artikel 21 Absatz 3; in Fr. Prozentualer Abzug
unter 27 500 0 %
ab 27 500 10 %
ab 30 000 20 %
ab 32 500 30 %
ab 35 000 40 %
ab 37 500 50 %
ab 40 000 60 %
ab 42 500 70 %
ab 45 000 80 %
ab 47 500 90 %
ab 50 000 100 %
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.04.2025 01.06.2025 Art. 8 Abs. 3, a. geändert SBE 2025 9
01.04.2025 01.06.2025 Art. 8 Abs. 3, b. geändert SBE 2025 9
01.04.2025 01.06.2025 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE 2025 9
01.04.2025 01.06.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2025 9
01.04.2025 01.06.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2025 9
01.04.2025 01.06.2025 Art. 11 Abs. 3 geändert SBE 2025 9
01.04.2025 01.06.2025 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2025 9
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 8 Abs. 3, a. 01.04.2025 01.06.2025 geändert SBE 2025 9
Art. 8 Abs. 3, b. 01.04.2025 01.06.2025 geändert SBE 2025 9
Art. 8 Abs. 4 01.04.2025 01.06.2025 geändert SBE 2025 9
Art. 10 Abs. 1 01.04.2025 01.06.2025 geändert SBE 2025 9
Art. 11 Abs. 2 01.04.2025 01.06.2025 geändert SBE 2025 9
Art. 11 Abs. 3 01.04.2025 01.06.2025 geändert SBE 2025 9
Art. 12 Abs. 2 01.04.2025 01.06.2025 geändert SBE 2025 9
