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title: "Verordnung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen"
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provisions: 4
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# Verordnung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

## § 1 {#par_1}

Dienstleistungen im Internet
1 Die Information sowie die Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) vom 18. September 2019 müssen für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch
Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den nationalen Informatikstandards, insbesondere den eCH-Accessibility-Standards, eingerichtet sein.

## § 2 {#par_2}

Bezeichnung der klage- und beschwerdeberechtigten Organisationen
1 Klage- und beschwerdeberechtigt gemäss § 10 BRG sind Pro Infirmis Basel-Stadt (BS), Dorneck und
Thierstein (SO) und das Behindertenforum Region Basel.

## § 3 {#par_3}

Fachstelle und Begleitgruppe

## § 13 {#par_13}

BRG ist im Präsidialdepartement angesiedelt.
2 Die Fachstelle zieht eine Begleitgruppe bei.
3 Die Departemente und die Einwohnergemeinden bestimmen jeweils eine Vertretung und eine Stell -
vertretung, welche Einsitz in der Begleitgruppe hat. Die Aufgaben der Begleitgruppe können auch von
einem bestehenden Gremium wahrgenommen werden.
4 Die Fachstelle und die Begleitgruppe berufen bei Bedarf einen Beirat ein, zusammengesetzt insbesondere aus Mitgliedern der Verwaltung, der Wirtschaft, der Politik und Betroffenen- und Angehöri -
genorganisationen.
Schlussbestimmung
Die Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
1) SG 140.500
Behindertenrechteverordnung 140.510
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 27.06.2020
Behindertenrechteverordnung 140.510
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.06.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 27.06.2020
