---
title: "Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen"
id: 48089e37-182f-4bb9-93eb-78f1392b7eb2
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: decree
in_force: true
number: "50.1421"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/50.1421/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/48089e37-182f-4bb9-93eb-78f1392b7eb2
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18091/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 75fab60c6f29661424f230b602562a83d156480f5174a624bbed9c07a52adecc
provisions: 25
---

# Verordnung über die Erhebung von Perimeterbeiträgen an Strassen

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand der Verordnung
1 Die Gemeinden (Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinden), deren Zweckverbände und die Korporationen können beim Bau beziehungsweise Ausbau
von Strassen und Wegen im Rahmen dieser Verordnung Grundeigentümerbeiträge erheben.

## Artikel 2 {#art_2}

Vorbehaltenes Recht
1 Diese Verordnung schränkt in keiner Weise die Befugnis ein, welche dem
Kanton, den Korporationen und den Gemeinden beziehungsweise ihren
Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zur
Erhebung von Perimeterabgaben bei Verbauungen, Kanalisationen oder
andern öffentlichen Werken, die nicht Strassen sind, zusteht.
2 Vorbehalten bleibt ferner die Erhebung von Perimeterabgaben bei
Strassen- und Wegbauten aller Art durch Bodenverbesserungsgenossenschaften.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
50.1421 Kanton Uri
2 Perimeterpflicht und Perimeterbemessung
2.1 Die Perimeterpflicht

## Artikel 3 {#art_3}

Pflichtige Grundstücke
1 Die Perimeterpflicht besteht für die Grundstücke, denen aus dem Strassenbau oder -ausbau über die allfälligen Nachteile hinaus wirtschaftlich ausnützbare Sondervorteile erwachsen.
2 Bei Grundstücken, die nur teilweise im Perimeter liegen, gilt nur diese Fläche als pflichtig.

## Artikel 4 {#art_4}

Pflichtige Person
1 Perimeterpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Veranlagung Eigentümer des
Grundstückes ist.

## Artikel 5 {#art_5}

Abgabenbefreiung
1 Öffentlicher Grund und Boden, der einer öffentlichen Aufgabe gewidmet ist,
ist von der Perimeterpflicht ausgenommen. Der Perimeteranteil darf nicht zu
Lasten der übrigen Pflichtigen gehen.
2.2 Perimeterbemessung

## Artikel 6 {#art_6}

Baukosten
1 Als Baukosten, die nach dieser Verordnung auf die begünstigten Grundeigentümer umgelegt werden können, gelten die totalen Aufwendungen gemäss Schlussabrechnung für:
a) Unterbau, Belag, Böschungen, Brücken, Unterführungen, Galerien
und andere Kunstbauten
b) Beleuchtungsanlagen
c) Strassenentwässerung, soweit sie der Strasse dient
d) Personenunterführungen, Trottoirs, Gehwege (Strassengesetz Artikel 4)
e) Landerwerbskosten einschliesslich Beschaffung von Realersatz, Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen
f) Erwerb weiterer für Bau, Unterhalt und Betrieb erforderlicher Rechte
Kanton Uri 50.1421
g) Bauzinse, Projektierung, Bauleitung u.a.
2 Nicht zu den Baukosten im Sinne dieser Verordnung gehören Aufwendungen, die nach Artikel 4 des Strassengesetzes nicht zur Strasseneinrichtung
gehören.

## Artikel 7 {#art_7}

Zu überwälzender Baukostenanteil
1 Der auf die Grundeigentümer zu überwälzende Kostenanteil ist prozentual
tiefer anzusetzen, je grösser das Interesse des bauenden Gemeinwesens
am Bauwerk ist.
2 … *

## Artikel 8 {#art_8}

Beitragsklassen
1 Auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander sind die Beiträge
abzustufen nach dem Mass des erzielten Sondervorteils nach Artikel 3 Absatz 1.
2 Zu diesem Zwecke sind alle im Perimeterbereich liegenden Grundstücke
beziehungsweise Grundstückteile je nach der Grösse der Vorteile, die ihnen
erwachsen, in höchstens fünf Beitragsklassen einzuteilen, wobei die 5. Klasse die am meisten bevorzugten Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile erfasst.
3 Bei dieser Einteilung in Beitragsklassen sind vor allem zu berücksichtigen:
a) die Lage zur Strasse (anstossendes oder hinterliegendes Grundstück, Mass der Entfernung)
b) Mass der gegenwärtigen und künftigen Nutzung im Rahmen der bestehenden oder zu erwartenden Baubeschränkungen (Zonenart, Ausnutzungsziffer, Abstands-, Höhen- und andere Begrenzungen usw.)
c) Wegfallen von Inkonvenienzen
d) Verbesserung der verkehrsmässigen Erschliessung und der Verbindung zu wichtigen Punkten (Dorfzentrum, Bahn-, Strassen- und sonstiges übergeordnetes Verkehrsnetz)
e) Vorhandensein anderer Zugangsmöglichkeiten
f) Art der Benützung der Strasse (z.B. als Güterstrasse bloss als Zu-
und Wegfahrt oder bloss zur Bewirtschaftung des Landes oder zu
beidem benützbar)
g) der früher geleistete Perimeter für das gleiche Strassenstück
50.1421 Kanton Uri

## Artikel 9 {#art_9}

Bemessungsformel
1 Die Quadratmeterfläche des beitragspflichtigen Grundstückes beziehungsweise Grundstückteils multipliziert mit der Ordnungszahl der Beitragsklasse
ergibt die Anzahl der Teiler-Einheiten.
2 Der Betrag des zu überwälzenden Baukostenanteils nach Artikel 7 dividiert
durch die Gesamtzahl der im Perimeter liegenden Teiler-Einheiten ergibt
den pro Teiler-Einheit zu leistenden Betrag.
3 Der pro Teiler-Einheit zu leistende Betrag, multipliziert mit der Anzahl Teiler-Einheiten des Grundstückes beziehungsweise Grundstückteils, ergibt
den für das betreffende Grundstück beziehungsweise Grundstückteil zu leistenden Grundeigentümerbeitrag.
3 Organisations- und Verfahrensbestimmungen
3.1 Zuständige Instanzen

## Artikel 10 {#art_10}

Grundsatzbeschlüsse
1 Über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen und die Festsetzung
des prozentualen Anteils an den Baukosten (Artikel 7) wird im Beschluss
über die Projektgenehmigung oder den Baukredit entschieden.

## Artikel 11 {#art_11}

Perimeterplan und Perimeterverzeichnis
1 Der Perimeterplan wird von der zuständigen Exekutivbehörde des perimetererhebenden Gemeinwesens aufgestellt, bei Zweckverbänden von dem
durch das Statut hiefür eingesetzte Organ.
2 Er ist als Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 ausgestaltet und
enthält die Grenzen und Bezeichnungen der pflichtigen Grundstücke beziehungsweise Grundstückteile, die Grundbuch- oder Parzellennummern sowie
die Grenzen der einzelnen Klassenbereiche.
3 Dem Perimeterplan wird ein Perimeterverzeichnis beigegeben, das die
Grundstücke bezeichnet und die Namen der Beitragspflichtigen mit Adresse
nennt.
Kanton Uri 50.1421
3.2 Veranlagungsverfahren
3.2.1 Auflageverfahren

## Artikel 12 {#art_12}

Öffentliche Auflage
1 Der Perimeterplan und das Perimeterverzeichnis sind während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen.

## Artikel 13 {#art_13}

Auskündung
1 Auf die Auflage ist in der unmittelbar vor Beginn der Auflagefrist erscheinenden Nummer des Amtblattes hinzuweisen.
2 Die Publikation hat folgende Hinweise zu enthalten:
a) Ort der Auflage
b) örtliche Bezeichnung der Strasse und des betreffenden Gebietes
c) Beginn und Ende der Auflagefrist
d) Hinweis darauf, dass Einsprachen gegen den Perimeterplan beziehungsweise das Perimeterverzeichnis innert der Auflagefrist bei der
genau zu bezeichnenden Planerstellungsbehörde nach Artikel 11 Absatz 1 schriftlich einzureichen sind
e) Hinweis darauf, dass bei unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist die

## Artikel 14 Feststellung der publizierten Plandaten rechtskräftig wird {#art_14}

Persönliche Anzeige
1 Die nach dem Plan Perimeterpflichtigen sind zudem mit eingeschriebenem
Brief an das den Behörden letztbekannte Zustelldomizil, auf die Auflage hinzuweisen.
3.2.2 Überprüfungsverfahren.

## Artikel 15 {#art_15}

Planbereinigung
1 Nach Ablauf der Einsprachefrist prüft die Behörde den Auflageplan aufgrund der eingereichten Einsprachen. Gelangt sie dabei nicht zu einer Änderung des Planes, weist sie allfällige Einsprachen schriftlich und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen ab. Anderfalls legt sie den Plan neu auf.
50.1421 Kanton Uri
2 Über Einsprachen entscheidet, allein oder auf Weiterzug hin, der Gemeinderat.
3 Einspracheentscheide des Gemeinderates unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. *

## Artikel 16 {#art_16}

Beitragsverfügung
1 Nach Erledigung allfälliger Beschwerden erlässt die zuständige Exekutivbehörde des perimetererhebenden Gemeinwesens gestützt auf den
rechtskräftigen Perimeterplan die Beitragsverfügung nach der Bemessungsformel des Artikels 9.
2 In dieser Verfügung ist der zu leistende Beitrag auf Grund der Schlussabrechnung über das Bauwerk zu beziffern und zu spezifizieren.

## Artikel 17 {#art_17}

Zustellung und Weiterzug
1 Die Beitragsverfügung ist dem Pflichtigen mit eingeschriebenem Brief und
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen.
2–3 … *

## Artikel 18 {#art_18}

Vereinfachtes Verfahren
1 In einfachen Fällen kann, wenn die Umstände es erlauben und mit Sicherheit keine Interessen Dritter berührt werden, die öffentliche Auflage zugunsten der persönlichen Anzeige wegfallen.
3.3 Perimeterbezug

## Artikel 19 {#art_19}

Zahlungspflicht
1 Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfügung
Perimeterpflichtiger ist.

## Artikel 20 {#art_20}

Verfall
1 Die Beiträge sind innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Schlussabrechnung und Rechnungsstellung zu entrichten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind die Beiträge zum jeweiligen Zinssatz der Urner Kantonalbank
für erste Hypotheken zu verzinsen.

## Artikel 21 Kanton Uri 50.1421 {#art_21}

Ratenzahlung, Stundung
1 Die zuständige Instanz kann auf begründetes Gesuch hin in Härtefällen
Ratenzahlungen gestatten oder die Beiträge stunden.
2 Eine Stundung ohne Leistung eines Verzugszinses ist auf Gesuch hin in jedem Fall zu gewähren, wenn der Perimeter ein Grundstück betrifft, das landwirtschaftlich genutzt wird. Der Verfall tritt erst ein, wenn das perimeterbelastete Grundstück oder ein Teil davon verkauft oder überbaut wird, es sei
denn, dass es weiterhin, wie bisher, landwirtschaftlich genutzt wird. Wird nur
ein Teil des perimeterbelasteten Grundstückes verkauft oder überbaut, verfällt nur der entsprechende anteilmässige Betrag.

## Artikel 22 {#art_22}

Gesetzliches Pfandrecht
1 Das perimetererhebende Gemeinwesen hat ein gesetzliches Pfandrecht
am perimeterbelasteten Grundstück. Es erlischt, wenn nicht innert zwei
Jahren nach Verfall die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben oder eine gütliche Vereinbarung getroffen ist.

## Artikel 23 {#art_23}

Vollstreckbarkeit
1 Die rechtskräftige Beitragsverfügung ist einem rechtskräftigen Urteil nach
Artikel 80 SchKG gleichgestellt.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Artikel 24 {#art_24}

Altrechtliche Perimeteransprüche
1 Perimeteransprüche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begründet
sind, richten sich weiterhin nach altem Recht.

## Artikel 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Juli
1979 in Kraft.
50.1421 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
21.02.1979 01.07.1979 Erlass Erstfassung AB 29.03.1979
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 15 Abs. 3 geändert AB 19.11.1982
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 17 Abs. 2 aufgehoben AB 19.11.1982
09.11.1982 01.03.1983 Artikel 17 Abs. 3 aufgehoben AB 19.11.1982
13.06.2010 01.01.2012 Artikel 7 Abs. 2 aufgehoben AB 16.04.2010
Kanton Uri 50.1421
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 21.02.1979 01.07.1979 Erstfassung AB 29.03.1979
Artikel 7 Abs. 2 13.06.2010 01.01.2012 aufgehoben AB 16.04.2010
Artikel 15 Abs. 3 09.11.1982 01.03.1983 geändert AB 19.11.1982
Artikel 17 Abs. 2 09.11.1982 01.03.1983 aufgehoben AB 19.11.1982
Artikel 17 Abs. 3 09.11.1982 01.03.1983 aufgehoben AB 19.11.1982
