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title: "Verordnung über die Benützung der Sportanlagen, Schulanlagen, Mehrzwecksäle sowie Militär- und Zivilschutzräume (Anlagenbenützungsverordnung)"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Benützung der Sportanlagen, Schulanlagen, Mehrzwecksäle sowie Militär- und Zivilschutzräume (Anlagenbenützungsverordnung)

## § 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Diese Verordnung regelt die Benützung und die Bewirtschaftung der Anlagen der Stadt Zug. Für Schulanlagen ist der Geltungsbereich beschränkt auf die ausserschulische Benützung.
2
Bei der Benützung und der Bewirtschaftung der Anlagen besonders berücksichtigt werden die Interessen von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen (Stadtzuger Vereine), die insbesondere auf den Gebieten Bildung, Kultur, Politik, Jugend- und Breitensport sowie Gesundheit tätig sind.
3
Als Anlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle im Eigentum der Stadt Zug stehenden Sportanlagen, Mehrzwecksäle, Schulanlagen sowie Militär- und Zivilschutzräume gemäss Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, ausgenommen die Eissportanlagen und die öffentlichen Hallenbäder.

## § 2 Grundsätze für die Anlagenbenützung {#art_2}

1
Die Anlagen sind mit aller Sorgfalt zu benützen. Auf allfällige weitere Nutzerinnen und Nutzer ist Rücksicht zu nehmen. Jede unnötige Belästigung der Nachbarschaft ist zu vermeiden.
2
Die Anlagen sowie deren Einrichtungen und Geräte dürfen weder beschädigt noch verunreinigt werden. Nach der Benützung sind die Anlagen – Einrichtungen und Geräte eingeschlossen – wie übernommen zurückzugeben.
3
Festgestellte oder verursachte Mängel oder Schäden sind unverzüglich der für die Anlage verantwortlichen Person zu melden.
4
Den Anordnungen der für die Anlage verantwortlichen Person ist Folge zu leisten.

## § 3 Benützungsordnungen {#art_3}

1
Bei Bedarf erlässt die zuständige Abteilung eine Benützungsordnung, welche allfällige Besonderheiten der Anlagenbenützung festlegt. Zuständig sind:
a)
die Abteilung Sport für die Sportanlagen;
b)
die Abteilung Stadtschulen für die Schulanlagen;
c)
die Abteilung Immobilien für die Mehrzwecksäle sowie die Militär- und Zivilschutzräume.
2
Die Benützungsordnung kann bestimmen, dass einzelne Anlagen, Einrichtungen oder Geräte nur unter Aufsicht von handlungsfähigen Personen oder von ausgebildeten Instruktorinnen bzw. Instruktoren benützt werden dürfen.
3
Die zuständige Abteilung bestimmt die Öffnungszeiten der Anlagen bzw. die Zeiten, während denen die Anlagen zur ausschliesslichen Benützung vergeben werden.

## § 4 Öffentliche Veranstaltungen {#art_4}

1
Für öffentliche Veranstaltungen mit mutmasslich mehr als 500 Teilnehmenden bzw. Zuschauerinnen und Zuschauern hat die Nutzerin bzw. der Nutzer auf eigene Kosten für einen ausreichenden Ordnungsdienst besorgt zu sein.
2
Den Veranstaltungsbesucherinnen und ‑besuchern ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu empfehlen. In Inseraten und auf Plakaten ist folgender Text aufzunehmen: «Bitte öffentliche Verkehrsmittel benützen; keine Zufahrts- und Parkierungsmöglichkeiten» bzw. «Zufahrts- und Parkierungsmöglichkeiten beschränkt».
3
In den Anlagen sowie in deren unmittelbarer Umgebung darf keine Werbung für alkoholische Getränke und für Raucherwaren gemacht werden.
4
Für öffentliche Veranstaltungen hat die Nutzerin oder der Nutzer nachzuweisen, dass sie bzw. er über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt.

## § 5 Ausschliessliche Benützung im Allgemeinen {#art_5}

1
Die Vergabe von Anlagen zur ausschliesslichen Benützung kann für eine einzelne Veranstaltung (Einzelbelegung) oder für eine wiederkehrende Benützung zu bestimmten Zeiten (Dauerbelegung) erfolgen.
2
Die Vergabe liegt im Ermessen der zuständigen Abteilung. Diese lässt sich bei ihrem Entscheid in der Regel von der nachstehenden Rangreihenfolge leiten:
a)
Stadtverwaltung, insbesondere Stadtschulen Zug;
b)
Stadtzuger Vereine und andere gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Stadt Zug;
c)
andere Organisationen oder Personen mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Stadt Zug;
d)
Kanton Zug, auswärtige Gemeinden, Kantone, Organisationen oder Personen.

## § 6 Benützungsgesuche {#art_6}

1
Gesuche um die ausschliessliche Benützung von Anlagen oder Teilen davon sind frühzeitig bei der zuständigen Abteilung einzureichen.
2
Die zuständige Abteilung legt bei Bedarf die Einzelheiten für die Gesuchseinreichung in der Benützungsordnung oder einem Merkblatt fest.

## § 7 Benützungsgebühr {#art_7}

1
Für die ausschliessliche Benützung der Anlagen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten. Massgebend für die Gebührenbemessung sind die durch die Anlagenbenützung entstehenden Kosten.
2
Erbringt die Nutzerin oder der Nutzer Leistungen im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere auf den Gebieten Bildung, Kultur, Jugend- und Breitensport sowie Gesundheit in der Stadt Zug, kann die Benützungsgebühr angemessen herabgesetzt oder ganz darauf verzichtet werden.
3
Der Stadtrat legt die Benützungsgebühren im Rahmen eines separaten Beschlusses fest. Dieser Beschluss wird als Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.

## § 8 Benützungsvereinbarung {#art_8}

1
Für die ausschliessliche Benützung von Anlagen oder Teilen davon schliesst die zuständige Abteilung mit der Nutzerin bzw. dem Nutzer in der Regel eine Benützungsvereinbarung ab.
2
Im Rahmen der Benützungsvereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Einzelheiten der Anlagenbenützung festgelegt.
3
Bei Dauerbelegung hat die Nutzerin oder der Nutzer der vergebenden Abteilung zu melden, wenn sie bzw. er die Anlage nicht mehr benötigt.
4
Aus wichtigen Gründen kann die Benützung ausgesetzt oder die Benützungsvereinbarung von der vergebenden Abteilung vorzeitig aufgelöst werden.

## § 9 Betrieb und Unterhalt der Anlagen {#art_9}

1
Für den Betrieb der Anlagen, insbesondere für die Belegungsplanung und die Vergabe zur ausschliesslichen Benützung, sind zuständig:
a)
die Abteilung Sport für die Sportanlagen;
b)
die Stadtschulen für die Schulanlagen;
c)
die Abteilung Immobilien für die Mehrzwecksäle und die Schutzräume.
2
Für Turn- und Sporthallen, die zu einer Schulanlage gehören, bleibt während der Belegungszeiten durch die Schule die Zuständigkeit der Stadtschulen vorbehalten.
3
Der betriebliche Unterhalt, mit Ausnahme der Hauswartung der Schulanlagen, obliegt der Abteilung Immobilien.

## § 10 Sanitätszimmer {#art_10}

1
Sofern vorhanden, stehen die Sanitätszimmer den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung.
2
Für das erforderliche Sanitätsmaterial haben die Nutzerinnen und Nutzer selber besorgt zu sein.

## § 11 Haftung {#art_11}

1
Die Nutzerinnen und Nutzer haften für alle Schäden, welche sie an Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen und Mobiliar absichtlich oder fahrlässig verursachen. Mehrere Verursacherinnen und Verursacher haften solidarisch.
2
Die Stadt Zug übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, welche durch das Verhalten von Dritten verursacht worden sind. Insbesondere haftet sie nicht für Diebstähle.
3
Im Übrigen richtet sich die Haftung nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten vom 1. Februar 1979[3].
4
Ist die Benützung der Anlagen aus technischen, betrieblichen oder anderen Gründen nicht möglich, ist die Stadt Zug weder verpflichtet, Realersatz anzubieten noch Schadenersatz zu leisten.

## § 12 Benützungsverbot {#art_12}

1
Bei schwerwiegender oder wiederholter Widerhandlung gegen diese Verordnung oder gegen eine Benützungsordnung im Sinne von § 3 dieser Verordnung kann der Stadtrat gegen die verantwortlichen Personen oder Organisationen ein Verbot der Anlagenbenützung verfügen.

## § 13 <strong>*</strong> &hellip; {#art_13}

&hellip;
