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title: "Reglement über die Fachstelle für Gleichstellung"
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provisions: 11
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# Reglement über die Fachstelle für Gleichstellung

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Befugnisse
der Fachstelle für Gleichstellung (ZFG).

## Art. 2 {#art_2}

1 Die ZFG fördert die rechtliche und tatsächliche Gleich
stellung in allen Lebensbereichen von:
a. Frauen und Männern;
b. Lesben, Schwulen und Bisexuellen;
c. intergeschlechtlichen und trans Menschen.
2 Sie setzt sich für die Beseitigung der direkten und indirekten
Diskriminierung ein.

## Art. 3 {#art_3}

Die ZFG erfüllt im Rahmen ihres Auftrags insbesondere
folgende Aufgaben:
a. Entwicklung und Durchführung von Projekten und Ange
boten;
b. Beratung von städtischen Angestellten, Privaten und öffent
lichen Organen;
c. Vermittlung in Streitfällen von städtischen Angestellten, Pri
vaten oder öffentlichen Organen;
d. Begleitung und Unterstützung der städtischen Verwaltungs
einheiten bei der Umsetzung von Projekten und Massnah
men;
e. Erstellung von Gutachten und Einschätzungen;
f. Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung von Privaten und
öffentlichen Organen sowie der Öffentlichkeit;
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1530 vom 31. Mai 2023.
Gegenstand
Auftrag
Aufgaben
2Reglement über die
Fachstelle für Gleichstellung172.400
g. Erarbeitung, Leitung und Evaluation des «Gleichstellungs
plan Stadt Zürich» des Stadtrats;
h. Berichterstattung zum Stand der Gleichstellung in der Stadt
und in der städtischen Verwaltung;
i. Aufgaben im Rahmen der Verleihung des Gleichstellungs
preises gemäss Gleichstellungspreisreglement3.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die ZFG bertreibt eine öffentlich zugängliche Bibliothek
mit Lesesaal.
2 Sie sammelt Quellen in gedruckter und elektronischer Form,
insbesondere Sach und Fachbücher sowie graue Literatur.
3 Die Bestände sind ausleihbar.

## Art. 5 {#art_5}

Die ZFG arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentli
chen Organen und privaten Organisationen zusammen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die ZFG wirkt bei Geschäften der städtischen Verwal
tung mit Aspekten der Gleichstellung mit.
2 Die städtischen Verwaltungseinheiten:
a. informieren die ZFG frühzeitig über diese Geschäfte;
b. ziehen die ZFG insbesondere bei der Erarbeitung von per
sonalrechtlichen Erlassen und Massnahmen bei.
3 Die ZFG informiert die betroffenen städtischen Verwaltungsein
heiten frühzeitig über ihre Tätigkeiten.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die ZFG vermittelt in Streitigkeiten auf Antrag von städ
tischen Angestellten, Privaten oder eines öffentlichen Organs.
2 Sie kann auch von sich aus tätig werden.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die städtischen Verwaltungseinheiten geben der ZFG
die zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen In
formationen bekannt.
2 Die ZFG kann Dritte ersuchen, ihr die für die Beratung oder
Vermittlung nötigen Informationen offen zu legen.
3 vom 30. September 2020, AS 151.130.
Bibliothek
Aufgaben
erfüllung
a. Zusammen
arbeit
b. Information
und Mitwir
kung
c. Vermittlung
d. Informations
beschaffung
3Reglement über die

## Art. 9 Fachstelle für Gleichstellung 172.400 {#art_9}

1 Die ZFG stellt ihre Tätigkeiten grundsätzlich kostenlos
zur Verfügung.
2 Sie kann ihren Aufwand gemäss dem Reglement über allge
meine Gebühren der Stadtverwaltung4 und der anwendbaren
verwaltungsinternen Regelungen verrechnen für:
a. Informationsmaterialien in grosser Auflage;
b. Weiterbildungskurse im Rahmen des städtischen Bildungs
angebots;
c. Dienstleistungen, die von öffentlichen Organen oder Orga
nisationen ausserhalb der Stadt Zürich bezogen werden;
d. Dienstleistungen, die einen grossen Aufwand verursachen.
3 Sie kann bei unverhältnismässigem Aufwand an andere Stellen
verweisen.

## Art. 10 {#art_10}

Das Reglement über die Umsetzung der Gleichstellung
von Frau und Mann in der Stadtverwaltung Zürich (Gleichstel
lungsreglement, GIR) vom 17. Juli 19965 wird aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
4 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.
5 AS 151.110
Aufwand
verrechnung
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
