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title: "Briefwechsel vom 18. August 1977 zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und dem GATT über die Anwendung des Abkommens vom 19. April 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen auf das GATT"
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# Briefwechsel vom 18. August 1977 zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und dem GATT über die Anwendung des Abkommens vom 19. April 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen auf das GATT

## Briefwechsel vom 18. August 1977 {#text}

0.192.122.632.2Nicht löschen bitte " " !! (Stand am 5. November 1999)
0.192.122.632.2
Briefwechsel vom 18. August 1977zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement
und dem GATT über die Anwendung des Abkommens
vom 19. April 1946 über die Vorrechte und Immunitäten
der Organisation der Vereinten Nationen auf das GATTIn Kraft getreten am 18. August 1977
AS 1977 2202
Das rechtliche Statut des GATT in der Schweiz war bisher geregelt durch die sinngemässe Anwendung auf die ICITO («Interim Commission for the international Trade Organization») des Abkommens vom 19. April 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Briefwechsel hat die sinngemässe Anwendung dieses Abkommens auf das namentlich erwähnte GATT zum Gegenstand.
Übersetzung
Der Generaldirektor des GATT
Genf, den 18. August 1977
Herrn Botschafter François de Ziegler
Direktor der Direktion
für internationale Organisationen
Eidgenössisches Politisches Departement
3003 Bern
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tag, der folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:
«Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass die schweizerischen Behörden nach den kürzlichen Unterredungen zwischen Vertretern des Eidgenössischen Politischen Departements und Mitgliedern des Sekretariats des GATT damit einverstanden sind, das Abkommen vom 19. April 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sinngemäss auf das GATT anzuwenden.
Wir wären Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie uns Ihr Einverständnis mit Vorstehendem bestätigen wollten. Der vorliegende Brief und Ihre Antwort bilden sodann eine Vereinbarung zwischen den schweizerischen Behörden und dem Generaldirektor des GATT, handelnd im Namen und Auftrag der VERTRAGSPARTEIEN. Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.»
Ich beehre mich, Sie hiermit wissen zu lassen, dass die in Ihrem vorerwähnten Brief enthaltenen Vorschläge vom Rat der Vertreter in seiner Tagung vom 26. Juli 1977 genehmigt worden sind. Folglich bilden Ihr Brief und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen den schweizerischen Behörden und dem Generaldirektor des GATT, handelnd im Namen und Auftrag der VERTRAGSPARTEIEN.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Olivier Long
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung
SR 0.192.120.1
