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title: "Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht"
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# Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das Gesetz dient der Umsetzung des RPG und bildet die Grundlage für
raumplanungs- und baurechtliche Massnahmen des Kantons und der
Gemeinden.
2 Es verfolgt folgende Ziele:
a) eine zweckmässige, insbesondere haushälterische, Nutzung des Bodens;
b) die Förderung einer sinnvollen und geordneten Entwicklung der
Besiedlung;
c) den Schutz der Ortsbilder, Landschaften und der natürlichen Lebensgrundlagen vor Beeinträchtigung.
Die Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft, inklusive der Landwirtschaft, sollen dabei Berücksichtigung finden.
1) RPG (SR 700)
2) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 841 1
3 Es legt ausserdem die baurechtlichen Erfordernisse an Bauten und Anlagen fest. Das sind insbesondere Gestaltung, Sicherheit, Hygiene, Energieverbrauch, Umweltschutz und Nachbarinteressen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz ist anwendbar auf alle raumwirksamen Tätigkeiten von Privaten und der öffentlichen Hand. Es regelt insbesondere:
a) die Raumplanung;
b) die Erschliessung;
c) die Baulandumlegung und Grenzbereinigung;
d) die Eigentumsbeschränkungen;
e) den Schutz der Natur, der Landschaft sowie von Ortsbildern und Kulturobjekten;
f) das formelle und das materielle öffentliche Baurecht.
2 Die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes, namentlich jene über die Verfahrenskoordination, finden stets Anwendung, wenn Planungstätigkeiten
wahrzunehmen oder im Rahmen der Erstellung oder Änderung einer Baute
oder Anlage Verfügungen zu erlassen sind.

## Art. 3 {#art_3}

Generelle Zuständigkeiten
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Raumplanung und
die Anwendung des öffentlichen Baurechts3).
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft fördert und überwacht den
Vollzug dieses Gesetzes und erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht
anderen Behörden oder Stellen übertragen sind. Es kann zur korrekten, einheitlichen Gesetzesanwendung behördenverbindliche Weisungen erlassen.
Der kantonale Baukoordinationsdienst (BKD) sorgt für die Koordination der
erstinstanzlichen Verfahren. Er ist dafür besorgt, dass die beteiligten Ämter
und Fachstellen ihren Aufgaben zeitgerecht nachkommen. *
3 Die Gemeinden erfüllen die Funktion der örtlichen Planungs-, Baubewilligungs- und Baukontrollbehörden.
4 Die Zuständigkeit von Gemeindeparlamenten gemäss den Reglementen
der Gemeinden bleibt vorbehalten.
3) Art. 41 und 43 des Gemeindegesetzes (bGS 151.11)

## Art. 4 {#art_4}

Delegation und Übertragung hoheitlicher Aufgaben
1 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baukontrollbehörde sowie als Vertreter in regionalen Gremien an eine ihm untergeordnete Kommission oder Verwaltungsstelle übertragen.
2 Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche
Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen
namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit. Die Ausstandsregeln finden Anwendung4).
2. Kapitel: Planungsrecht (2.)
1. Abschnitt: Allgemeines (2.1.)

## Art. 5 {#art_5}

Grundsätze der Planung
1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden richten sich nach den
Grundsätzen des RPG5) und sorgen insbesondere dafür, dass
a) der Landwirtschaft das gut geeignete Kulturland erhalten bleibt. Die
wirtschaftliche, rationelle Nutzung muss gewährleistet bleiben,
b) die natürlichen Lebensgrundlagen bewahrt und aufgewertet werden,
insbesondere durch Schutz von Landschaften besonderer Schönheit,
Aussichtspunkten, Bachläufen, Grundwasser und Quellen, wertvollen
Baumbeständen und Feldgehölzen, Lebensräumen schutzwürdiger
Tiere und Pflanzen sowie durch die Revitalisierung und die Wiederinstandstellung der veränderten natürlichen Lebensräume und Landschaften; beachtet werden dabei die Grundsätze der Nachhaltigkeit
und der Verhältnismässigkeit,
c) die traditionellen Streusiedlungen, der appenzellische Haustyp sowie
schützenswerte Ortsbilder und Kulturobjekte erhalten bleiben,
d) ein angemessenes Angebot an gut geeignetem Bauland, insbesondere durch zeitgerechte Erschliessung und eine aktive Bodenpolitik,
sichergestellt wird und
4) Art. 8 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1)
5) Art. 1 und 3 RPG
e) günstige Bedingungen für die Erhaltung und Begründung von
Wohnraum und Arbeitsplätzen geschaffen werden.
2 Die Planungsträger koordinieren ihre Planungen untereinander. Sie stimmen sie nach Möglichkeit insbesondere mit den geografisch benachbarten
Planungsträgern ab.

## Art. 6 {#art_6}

Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Kantons- und Gemeindebehörden informieren die Bevölkerung rechtzeitig
über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen.
2 Sie lassen die Bevölkerung und nachgeordnete Behörden in geeigneter
Weise mitwirken. Zu eingehenden Vorschlägen nehmen sie wenigstens gesamthaft Stellung.
3 Die Gemeinden regeln Information und Mitwirkung bei der kommunalen
Nutzungs- und Richtplanung in ihren Reglementen.
4 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons (2.2.)

## Art. 7 I. Richtplanung des Kantons (2.2.1.) {#art_7}

Ziele
1 Die Richtplanung des Kantons sorgt für eine optimale Abstimmung der
raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden, der Regionen
und des Kantons. Sie zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche
Entwicklung des Kantonsgebietes auf.
2 Der Richtplan als Ergebnis der Richtplanung zeigt auf, in welcher zeitlichen
Abfolge und mit welchen Mitteln die Erreichung des Planungsziels vorgesehen ist.

## Art. 8 {#art_8}

Elemente der Richtplanung
1 Als Grundlage für den Erlass des Richtplans liefert die Richtplanung des
Kantons Informationen über:
a) die räumliche Entwicklung des Kantons;
b) diejenigen Gebiete, die sich für die Landwirtschaft eignen, sowie jene, die besonders schön, wertvoll oder für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
c) * diejenigen Gebiete, die durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind (Gefahrenhinweiskarten);
d) den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung, des
Verkehrs, der Ver- und Entsorgung sowie der öffentlichen Bauten
und Anlagen;
e) den Raumbedarf der Gewässer bezüglich der Sicherstellung des
Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen;
f) Aufwertungsgebiete mit Defiziten im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und mit einem hohen Aufwertungspotenzial.
2 Die Richtplanung berücksichtigt die Planungen des Bundes, die Richtpläne
der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
3 Kantonale Behörden, Gemeinden, Zweckverbände und gemeinwirtschaftliche Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet und haben die von ihnen
verlangten Grundlagen zur Verfügung zu stellen.

## Art. 9 {#art_9}

Inhalt und Wirkung
1 Inhalt und Form des Richtplans richten sich nach der Bundesgesetzgebung6).
2 Der Richtplan ist für die Behörden des Kantons und der Gemeinden verbindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Gemeinderichtplanungen, Nutzungs- sowie Sondernutzungspläne zu beachten.

## Art. 10 {#art_10}

Erfolgskontrolle
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft überprüft die im Richtplan vorgesehenen Massnahmen und Prozesse regelmässig in Hinsicht auf ihre zeitliche und inhaltliche Verwirklichung. *
6) Insbesondere Art. 6 ff. RPG und Art. 4 ff. der Raumplanungsverordnung (RPV; SR
700.1)
Art. 10a * Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen
1 Der Kanton kann einer kantonsübergreifenden beitragsberechtigten Trägerschaft für die vom Bund mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen gemäss Art. 17a–17d des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer7) beitreten.
2 Der Regierungsrat schliesst zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und
Gemeinden Vereinbarungen über die Trägerschaft sowie die Planung und
Umsetzung der Agglomerationsprogramme ab.

## Art. 11 II. Nutzungsplanung des Kantons (2.2.2.) {#art_11}

Kantonale Nutzungszonen *
1 Soweit kantonale oder regionale Interessen es erfordern, kann das Departement Bau und Volkswirtschaft kantonale Nutzungszonen zur längerfristigen Festlegung von Abbaugebieten für Rohmaterialien (Abbauzonen), zur
Erstellung von Deponien (Deponiezonen) sowie zur Gewinnung von erneuerbaren Energien (Energiezonen) ausscheiden. *
2 In kantonalen Nutzungszonen besteht Sondernutzungsplanpflicht. Die
Sondernutzungspläne regeln in Abbauzonen mindestens den Abbau, die
Erschliessung sowie die Grundzüge der Endgestaltung; in Deponiezonen
enthalten sie mindestens Aussagen über den Deponietyp nach der Abfallverordnung8), das Deponie- oder Ablagerungsvolumen, die Etappierung, die
Endgestaltung des Geländes sowie die Erschliessung; in Energiezonen enthalten sie mindestens Aussagen über die Art, Lage und Dimensionierung
der Anlagen, die Bau- und Installationsbereiche, die Erschliessung sowie die
Mindestabstände. *
3 In Abbauzonen sind der Abbau von Rohmaterialien wie Steinen, Kies,
Lehm, Sand und dergleichen sowie die dafür notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.
4 In Deponiezonen sind Deponien, Zwischenlager und dergleichen sowie die
dafür notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.
5 Recycling- und Brechanlagen sind in Deponie- und Abbauzonen nur mit einer zeitlichen Beschränkung zugelassen, welche sich an der Geltungsdauer
der Betriebsbewilligung orientiert.
7) MinVG (SR 725.116.2)
8) VVEA (SR 814.600)
6 In Energiezonen sind die für die Gewinnung von erneuerbaren Energien
notwendigen Bauten und Anlagen zulässig. *
Art. 11a * Gewässerraum
1 Der Kanton erlässt Gewässerraumlinien, die den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer allgemeinverbindlich festlegen.
2 Die Festlegung erfolgt für ein Gewässer, einen Gewässerabschnitt oder
gemeindeweise.
3 Die Gemeinden berücksichtigen den Gewässerraum in ihrer Richt- und
Nutzungsplanung.
4 Die zulässige Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums richtet
sich nach Bundesrecht9).

## Art. 12 III. Erlass und Änderung der kantonalen Pläne (2.2.3.) {#art_12}

Erlass des kantonalen Richtplans
1 Die Gemeinden sind vor dem Erlass des Richtplans anzuhören. Der Richtplanentwurf ist vor Erlass während 60 Tagen der Volksdiskussion zu unterstellen.
2 Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen und anschliessend durch den Kantonsrat genehmigt.
3 Der Regierungsrat bestimmt nach Vorliegen der Genehmigung des Bundesrats über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Richtplans.

## Art. 13 {#art_13}

Anpassung und Fortschreibung des kantonalen Richtplans
1 Der kantonale Richtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht dem Erlassverfahren.
2 Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist
der Regierungsrat zuständig. Er kann dabei die Mitwirkung auf die betroffenen Gemeinden, Planungsträger und Interessenverbände beschränken.
9) vgl. Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
3 Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisungen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft vorgenommen. Alle aufgelaufenen Nachträge werden jährlich öffentlich bekannt

## Art. 14 gemacht. * {#art_14}

Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne
a) Erlass und öffentliche Auflage *
1 Kantonale Nutzungszonen und Gewässerraumlinien werden nach Anhörung der betroffenen Kreise durch das Departement Bau und Volkswirtschaft
erlassen. Sie treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. *
2 Die Pläne sind während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.
Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt bekannt zu machen. *
3 Betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind schriftlich
über die Planauflage zu benachrichtigen. *
4 … *
Art. 14a * b) Einsprache und Rekurs
1 Innerhalb der Auflagefrist kann gegen kantonale Nutzungszonen und
Gewässerraumlinien schriftlich Einsprache beim Departement Bau und
Volkswirtschaft erhoben werden. Die Einsprache hat ein bestimmtes Begehren und eine Begründung zu enthalten.
2 Einsprachen werden soweit möglich auf dem Wege der Verständigung erledigt. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt werden können, entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. Bei wesentlichen Änderungen ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Über Rekurse entscheidet der Regierungsrat
gleichzeitig mit der Plangenehmigung.
Art. 14b * c) Überprüfung und Änderung
1 Kantonale Nutzungszonen und Gewässerraumlinien werden unter den Voraussetzungen von Art. 51 überprüft und allenfalls angepasst. Für Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für den Erlass.
3. Abschnitt: Raumplanung der Gemeinden (2.3.)

## Art. 15 I. Baureglement (2.3.1.) {#art_15}

Zweck und Inhalt
1 Das Baureglement stellt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung Normen zur Verwirklichung der Ziele der Raumplanung10) und der Gefahrenabwehr bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, dem Bestand
und der Nutzung von Bauten und Anlagen auf.
2 Es beinhaltet allgemeine Bauvorschriften für das ganze Gemeindegebiet
sowie spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen. Insbesondere werden Vorschriften erlassen über:
a) * Art sowie minimale und maximale Intensität der baulichen und
betrieblichen Nutzung;
b) Bauweise;
c) Bauhöhe und Geschosszahl;
d) Grenzabstände und Gebäudeabstände;
e) Anforderungen an die architektonische Gestaltung von Bauten und
Anlagen innerhalb der Bauzone;
f) Anforderungen an die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung;
g) Rahmenbedingungen bei Bauarbeiten;
h) kommunale Schutzvorschriften;
i) kommunale Erschliessungsvorschriften;
j) Gebühren, Beiträge und Ersatzabgaben insbesondere für Autoabstellplätze.
3 Mit Ausnahme der Phase der Baugesuchseinreichung bleibt das Aufstellen
von Verfahrensbestimmungen dem kantonalen Recht vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Begriffsdefinitionen, Berechnungs- und Messweisen
1 Folgende Begriffe sind in allen Gemeinden einheitlich anzuwenden:
a) Intensität der baulichen Nutzung (Ausnützungs-, Baumassenziffer
usw.) inklusive Berechnungsgrundlagen und Ausnützungstransfer;
b) Bauweise;
10)Art. 1 und 3 RPG; Art. 1 Baugesetz
c) Vollgeschoss, Untergeschoss, Dachgeschoss;
d) Niveaupunkt;
e) Firsthöhe;
f) Gebäudehöhe;
g) Mehrlängenzuschlag;
h) Grenzabstand;
i) Gebäudeabstand;
j) Gebäudelänge;
k) Kleinbauten;
l) Vorbauten;
m) An- und Nebenbauten;
n) unterirdische Bauten;
o) gewachsenes Terrain;
p) provisorische Bauten;
q) Tiefbauten.
Der Regierungsrat legt die aufgeführten Begriffsdefinitionen und einheitliche
Messweisen auf dem Verordnungswege fest.
2 Die kantonal geregelten Begriffe gehen nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten der regierungsrätlichen Verordnung den als dann noch bestehenden kommunalen Begriffsbestimmungen vor. Bis zu jenem Zeitpunkt bzw.
bis zum Inkrafttreten neuer kommunaler Bestimmungen gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen sowie Berechnungs- und Messweisen.

## Art. 17 II. Richtplanung der Gemeinden (2.3.2.) {#art_17}

1 Der Gemeinderichtplan zeigt in den Grundzügen als Planungsziel, wie sich
das Gemeindegebiet längerfristig räumlich entwickeln soll.
2 Er äussert sich zur zeitlichen Abfolge und zu den einzusetzenden Mitteln
zur Erreichung dieses Ziels. Er zeigt mindestens:
a) die längerfristige Abgrenzung und Nutzung des Baugebiets;
b) die darauf abgestimmte Ausgestaltung der Erschliessung, des Verkehrsnetzes, der Ver- und Entsorgungsanlagen;
bbis) * die Innenentwicklungsstrategie;
c) die öffentlichen Bauten und Anlagen;
d) die Landwirtschaftsgebiete;
e) die Schutzgebiete und die schützenswerten Einzelobjekte;
f) die provisorischen und definitiven Grundwasserschutzzonen;
g) die Fuss- und Wanderwege gemäss den separaten Richtplänen nach
der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss-
und Wanderwege11).
3 Der Gemeinderichtplan ist behördenverbindlich. Er ist insbesondere bei der
Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Schutz-, Nutzungssowie Sondernutzungspläne zu beachten.

## Art. 18 III. Nutzungsplanung der Gemeinden (2.3.3.) {#art_18}

Inhalt und Bezug zum kantonalen Recht
1 Der Zonenplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des
Bodens im gesamten Gemeindegebiet.
2 Er unterscheidet wenigstens Bauzonen und Landwirtschaftszonen. Innerhalb der Bauzonen können auch Schutzzonen gemäss den Art. 79 ff. bezeichnet werden.
3 Kantonale Nutzungszonen sowie Schutzzonen und -vorschriften, einschliesslich Grundwasserschutzzonen, gehen den Nutzungsplänen der
Gemeinden vor. Widersprechende Pläne sind anzupassen.
Art. 19 Zonenarten
1 Durch den Zonenplan können folgende Arten von Bauzonen ausgeschieden werden:
a) Kernzonen (K);
b) Wohnzonen (W);
c) Wohn- und Gewerbezonen (WG);
d) Gewerbezonen (GE);
e) Industriezonen (I);
f) Kurzonen (KU);
g) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);
11)bGS 731.31
h) Intensiverholungszonen (IE);
i) Grünzonen im Baugebiet (GRi);
j) * …
k) * Verkehrsflächen im Baugebiet (VFi).
2 Durch den Zonenplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausgeschieden werden:
a) Landwirtschaftszonen (L);
b) Speziallandwirtschaftszonen (SL);
c) Übriges Gemeindegebiet (ÜG);
d) * Weilerzonen (WZ);
e) * Verkehrsflächen im Nichtbaugebiet (VFa).
3 Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonenarten überlagert
werden:
a) Schutzzonen der Gemeinde;
b) Zonen für Wintersport (WS);
c) * Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht;
d) Gefahrenzonen;
e) Grünzonen im Nichtbaugebiet (GRa).
Art. 20 Kernzonen
1 Als Kernzonen können Ortsteile bezeichnet werden, die bestehende oder
neu zu schaffende Zentrumsfunktion aufweisen oder dem Ort das Gepräge
geben.
2 Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe
mit zentrumsbildender Funktion zulässig.
3 Im Baureglement kann ein Mindestanteil an Wohnnutzungen festgelegt
werden.
Art. 21 Wohnzonen
1 Wohnzonen umfassen die für Wohnzwecke geeigneten Gebiete. Sie sollen
ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
2 Nichtstörende Betriebe und nichtstörende Ladengeschäfte sind zulässig.
Art. 22 Wohn- und Gewerbezonen
1 In den Wohn- und Gewerbezonen sind Wohnbauten sowie mässig störende Betriebe zulässig.
2 In den für Wohnzwecke weniger geeigneten Gebieten können für Wohnbauten und bewohnte Gebäudeteile einschränkende baurechtliche Vorschriften und für Betriebe baurechtliche Erleichterungen erlassen werden. Ausserdem kann im Baureglement generell oder im Zonenplan auf einzelne Zonenbezogen ein Mindestanteil an Gewerbenutzungen vorgesehen werden.
Art. 23 Gewerbezonen
1 In den Gewerbezonen sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig, die ihre Umgebung nicht übermässig stören.
2 Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus
planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden.
3 Wohnungen sind nur für Betriebsinhabende und betrieblich an den
Standort gebundene Angestellte zulässig.
Art. 24 Industriezonen
1 In den Industriezonen sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zugelassen.
2 Im Rahmen der Nutzungsplanung können bestimmte Betriebsarten aus
planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausgeschlossen werden.
3 Wohnungen sind nur für Betriebsinhabende und betrieblich an den
Standort gebundene Angestellte zulässig.
Art. 25 Kurzonen
1 In den Kurzonen sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Kurbetrieb und der Erholung dienen.
2 Das Baureglement kann weitere Bauten wie Wohnbauten, Hotels, Ferienwohnungen, Ladengeschäfte, Kliniken usw. zulassen.
Art. 26 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
1 In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche oder
öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.
2 Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen
gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Entsorgungsanlagen sowie öffentliche
Sport- und Erholungsanlagen.
3 Das Baureglement bestimmt, inwieweit die Zonen für öffentliche Bauten
und Anlagen auch Sekundärnutzungen und privaten Trägerschaften offen
stehen.
Art. 27 Intensiverholungszonen
1 Intensiverholungszonen sind bestimmt für Sport- und Erholungsanlagen,
Campingplätze sowie für Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen und dergleichen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
Art. 28 Grünzonen
1 Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur
bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen der:
a) Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere zum Zweck
der Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, der Freihaltung von
Aussichtslagen und von Waldrändern;
b) Erhaltung und Schaffung von Erholungsanlagen;
c) Erhaltung von schutzwürdigen Gegenständen nach Art. 79 ff.;
d) Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.
2 Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan zu bezeichnen.
3 Kleinbauten und Anlagen wie Gartenhäuser, Schrebergärten und dergleichen sind zulässig, soweit sie dem festgelegten Zweck der Zone nicht entgegenstehen.
4 Ebenfalls statthaft sind unterirdische Parkierungsanlagen inklusive der erforderlichen Zufahrt. Erschliessungsanlagen und Eingriffe ins Gelände und
den Naturhaushalt sind zulässig, soweit damit die Erfüllung des Zonenzwecks nicht beeinträchtigt wird.
5 Wo es der Zweck der Zone erfordert, sind weitergehende Schutzmassnahmen nach Art. 79 ff. zu erlassen. Werden Grünzonen zur Sicherung von
Grundwasserschutzzonen und -arealen ausgeschieden, sind gleichzeitig die
Schutzmassnahmen nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz zu
treffen.
6 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Grünzonen im Nichtbaugebiet
richtet sich im Übrigen nach Art. 31. *
Art. 29 * …
Art. 30 Verkehrsflächen
1 Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen,
Bushaltestellen, Bahnanlagen mit Umladeeinrichtungen und Bahnstationen
ohne Fremdnutzungen werden als Verkehrsflächen bezeichnet. *
2 Innerhalb der Bauzonen gelegene oder längs an Bauzonen angrenzende
Verkehrsflächen zählen zum Baugebiet. Bauten und Anlagen sind zulässig,
soweit sie der Strassenraumgestaltung oder -nutzung dienen. Das Über-
oder Unterbauen von Verkehrsanlagen bedarf der Zustimmung der zuständigen Strassenbaubehörde. Die Bewilligung kann mit einem Mehrwertrevers
verbunden werden. Die Bestandesgarantie von Art. 94 findet Anwendung.
3 Der Regierungsrat regelt die Anrechenbarkeit von Verkehrsflächen in Zusammenhang mit der Ausnützungsberechnung auf dem Verordnungswege.
4 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen auf Verkehrsflächen im Nichtbaugebiet richtet sich im Übrigen nach Art. 31. *
Art. 31 Landwirtschaftszonen
1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihrer verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.
2 Als Landwirtschaftszonen sind Gebiete auszuscheiden, die sich für die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignen und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt werden oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden sollen.
3 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung12). *
12)Art. 16a und Art. 24 ff. RPG
Art. 32 Speziallandwirtschaftszonen
1 In Speziallandwirtschaftszonen sind auch Bauten und Anlagen zulässig,
welche über eine innere Aufstockung hinausgehen und überwiegend oder
ausschliesslich bodenunabhängig produzieren.
2 Die Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen ist ausgeschlossen:
a) in Schutzgebieten nach Bundesrecht sowie in Gebieten mit kantonalen und kommunalen Schutzfestlegungen, sofern sie mit deren Zielsetzungen nicht vereinbar ist;
b) in Fruchtfolgeflächen;
c) in Gefahrengebieten;
d) im Falle möglicher Gefährdung des Grundwassers.
3 Der Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen sowie der Bewilligung
von Bauten und Anlagen nach Art. 16a Abs. 3 RPG hat eine sorgfältige Interessenabwägung vorauszugehen. Diese orientiert sich an den Zielen und
Grundsätzen des RPG. Von besonderem Gewicht sind dabei:
a) die gestalterische Einordnung der Bauten und Anlagen in die Landschaft;
b) der Immissionsschutz hinsichtlich nachbarschaftlicher Nutzungen;
c) die Ausrichtung auf bestehende Infrastrukturanlagen wie Strassen,
Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen usw.;
d) der Anschluss an bestehende Hofgruppen oder Siedlungsteile, soweit dies zumutbar ist.
4 Der Bestand bestehender Anlagen, die über eine innere Aufstockung im
Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG hinausgehen, bleibt gewährleistet. Erweiterungen setzen voraus, dass eine Speziallandwirtschaftszone ausgeschieden
wurde.
5 Die Gemeinde ist in Speziallandwirtschaftszonen von der Erschliessungspflicht entbunden.
Art. 33 Übriges Gemeindegebiet
1 Das übrige Gemeindegebiet umfasst dasjenige Gebiet ausserhalb der Bau-
und Landwirtschaftszonen, das für eine spätere bauliche Entwicklung vorgesehen oder für keine bestimmte Nutzung geeignet ist.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn
a) * die Voraussetzungen nach Art. 31 erfüllt sind und
b) eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt
wird.
Art. 33a * Weilerzonen
1 Weilerzonen dienen der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen13). Sie
umfassen vom Hauptsiedlungsgebiet klar abgetrennte Kleinsiedlungen, bestehend aus mindestens fünf bewohnten Gebäuden in enger räumlicher Beziehung.
2 In Weilerzonen können bestehende Gebäude zu Wohnzwecken oder zu
mässig störenden Betrieben umgenutzt werden. Neubauten sind nicht zulässig. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, können Erweiterungen im Umfang von maximal 30 % der bestehenden Bruttogeschossfläche zugelassen werden. Im Übrigen gilt Art. 31.
3 Der kantonale Richtplan weist die möglichen Gebiete für Weilerzonen aus.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 34 Zonen für Wintersport
1 Zur Offenhaltung von Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände
sowie Schlittenbahnen können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht
entgegen stehen.
Art. 35 Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht *
1 Als Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht können zusammenhängende
Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Erschliessung, Überbauung oder
Erneuerung für die Entwicklung der Gemeinde besonders bedeutsam sind.
Die Gemeinde legt im Zonenplan den Zweck des Sondernutzungsplans
fest. *
13)Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen in Zonen mit Sondernutzungsplanpflicht setzt einen rechtskräftigen Sondernutzungsplan voraus. *
Art. 36 Gefahrenzonen
1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen nur beschränkt und unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Es
gelten die Bestimmungen von Art. 115a. *
2 Die Gemeinden legen die Gefahrenzonen auf der Grundlage der kantonalen Gefahrenkarten fest und weisen im Zonenplan die Gefahrenstufen aus. *
IV. Sondernutzungsplanung der Gemeinden (2.3.4.)
Art. 37 Allgemeines
1 Sondernutzungspläne regeln die Erschliessung, die Überbauung oder die
Erneuerung von zusammenhängenden Teilgebieten. *
2 Als Sondernutzungspläne gelten:
a) Baulinienpläne;
b) * Überbauungspläne;
c) * Erneuerungspläne.
3–4 … *
5 Sondernutzungspläne sind vom Gemeinderat nach zehn Jahren zu überprüfen und, falls notwendig, an geänderte Verhältnisse anzupassen. *
6 Rechtskräftige Sondernutzungspläne können im Grundbuch angemerkt
werden.
Art. 38 Baulinienplan *
1 Durch den Baulinienplan wird die Erschliessung bestimmter Teilgebiete geregelt und ihre Überbaubarkeit mit Hilfe von Baulinien, Höhenangaben und
Richtungspunkten begrenzt.
2 Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen, Gewässern, Wäldern
und Aussichtslagen. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Pflichtbaulinien schreiben das Bauen an die Baulinie vor.
3 Insbesondere in folgenden Fällen können Baulinien festgelegt werden:
a) zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrs-,
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen;
b) zur Begründung von Freiräumen innerhalb des Baugebietes;
c) für unterirdische Bauten;
d) zur Sicherung des Raumes bei Arkaden, Durchgängen und dergleichen;
e) zur Bestimmung der Lage von Bauten und Anlagen (Pflichtbaulinien);
f) zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren und Aussenräumen;
g) zur Abgrenzung des überbaubaren Gebietes zu Gewässern und Wäldern.
4 Mit Hilfe von Niveaulinien entlang von Strassenachsen oder von Niveaupunkten, die der Höhe des Schwerpunktes des Gebäudegrundrisses auf
dem gewachsenen Boden entsprechen, kann die Höhenlage von Bauten
und Anlagen bezeichnet werden.
5 Zwischen Richtungspunkten kann dergestalt Raum freigehalten werden,
dass eine möglichst direkte Verkehrsverbindung möglich ist.
Art. 39 Überbauungsplan *
1 Der Überbauungsplan regelt die Überbauung eines Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften. *
2 Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen,
den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbericht zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Überbauungsplans auf. *
3 Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden
Vorschriften. Durch Sonderbauvorschriften können insbesondere geregelt
werden: *
a) Bauweise (offen, geschlossen);
b) Anordnung und Gliederung der Bauten;
c) Grösse und Abstände der Bauten;
d) Firstrichtung und Dachformen;
e) Materialwahl und Fassadengestaltung;
f) Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen, Parkplätzen und Kinderspielplätzen;
g) Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume;
h) Freihaltung von Aussichtspunkten und -lagen;
i) * Nutzungsintensität;
j) * Versorgung und Entsorgung;
k) * Landumlegung und Grenzbereinigung;
l) * Kostenregelungen, insbesondere Perimeterbeiträge für
Gemeinschaftsanlagen;
m) * Festlegung gemeinsamer Energieversorgungsanlagen und Anschluss an Energieverteilnetze.
4 … *
Art. 40 Erneuerungsplan *
1 Der Erneuerungsplan regelt die Erneuerung eines weitgehend überbauten
Teilgebiets mit Sonderbauvorschriften. Das betreffende Teilgebiet muss im
Zonenplan als Zone mit Sondernutzungsplanpflicht zum Zweck der Erneuerung ausgeschieden sein. *
2 Der Erneuerungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen,
den Sonderbauvorschriften sowie einem Planungsbericht. Der Planungsbericht zeigt mindestens die Ziele und die Schritte zur Realisierung des Erneuerungsplans auf. *
3 Die Sonderbauvorschriften präzisieren die in der jeweiligen Zone geltenden
Vorschriften. Der Inhalt der Sonderbauvorschriften richtet sich nach Art. 39
Abs. 3. *
Art. 41 Verhältnis der Sonderbauvorschriften zu den in der jeweiligen
Zone geltenden Vorschriften *
1 Die Sonderbauvorschriften dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Abweichungen von den in der jeweiligen Zone geltenden Vorschriften sind unter Beachtung der nachfolgenden Einschränkungen zulässig: *
a) * Mittels Überbauungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um
ein Vollgeschoss und bei der Intensität der Nutzung höchstens um 10
% abgewichen werden.
b) * Mittels Erneuerungsplan darf bei der Geschosszahl höchstens um ein
Vollgeschoss abgewichen werden.
2 Abweichungen bei der Geschosszahl und bei der Intensität der Nutzung
dürfen nur gewährt werden, wenn *
a) * die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten
sind,
b) * die Grösse des Grundstückes die Abweichungen rechtfertigt und die
Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden und
c) * in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie auf die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eine wesentliche Qualitätssteigerung nachgewiesen ist.
3 Wird mittels Überbauungs- oder Erneuerungsplan bei der Geschosszahl
oder bei der Intensität der Nutzung von den in der jeweiligen Zone geltenden
Vorschriften abgewichen, so ist in der öffentlichen Auflage ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Abweichungen sind in geeigneter Weise mit Plänen
oder Modellen darzustellen. Der Gemeinderat kann zusätzlich die Visierung
anordnen. *
Art. 42 Ausarbeitung der Sondernutzungspläne
1 Der Gemeinderat erarbeitet und erlässt Sondernutzungspläne von Amtes
wegen oder auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört.
2–3 … *
4 Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können
dem Gemeinderat eigene, unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen. Sie haben den Gemeinderat vorgängig über die Inangriffnahme der Planung in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinderat orientiert nach Absprache mit weiteren betroffenen Behörden über diejenigen Rahmenbedingungen, welche ihn im konkreten Fall bei der Prüfung des Plans leiten werden.
V. Erlass und Änderung von Gemeinderichtplänen (2.3.5.)
Art. 43 Erlass des Gemeinderichtplans
1 Der Gemeinderichtplan wird vom Gemeinderat erlassen und bedarf der
Genehmigung durch den Regierungsrat. Er ist vorgängig dem Departement
Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen. *
2 Der Gemeinderat bestimmt nach vorliegender Genehmigung des Regierungsrates über den Zeitpunkt des gesamthaften Inkrafttretens des Gemeinderichtplans.
Art. 44 Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans
1 Der Gemeinderichtplan ist in der Regel 10 Jahre nach Inkrafttreten gesamthaft zu überprüfen und wenn nötig zu überarbeiten. Das Verfahren entspricht demjenigen zum Erlass des Plans.
2 Zur Vornahme von Einzelanpassungen als förmliche Planänderungen ist
der Gemeinderat zuständig. Solche Anpassungen sind dem Amt für Raum
und Wald zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des
Departements Bau und Volkswirtschaft. *
3 Änderungen, welche sich im Rahmen der bestehenden Richtplananweisungen bewegen, gelten als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Gemeinderat vorgenommen. Diese Nachträge werden jährlich öffentlich bekannt gemacht.
VI. Erlass und Änderung von Nutzungsplänen und Baureglementen
(2.3.6.)
Art. 45 Vorprüfung
1 Baureglemente und Zonenpläne sind dem Departement Bau und Umwelt,
Sondernutzungspläne dem Amt für Raum und Wald vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen. *
Art. 46 Öffentliche Auflage
1 Nutzungspläne und Zonenvorschriften des Baureglements sind während
30 Tagen öffentlich aufzulegen.
1bis Bei der Auflage von Sondernutzungsplänen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke im Plangebiet oder nicht
mehr als 30 m vom Plangebiet entfernt liegen, schriftlich zu benachrichtigen. *
2 Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb der Auflagefrist
können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet
beim Gemeinderat eingereicht werden.
3 Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111.
Art. 47 Einspracheverfahren
1 Erfüllt die Einsprache die formellen Voraussetzungen, so versucht der
Gemeinderat, sich mit der Einsprecherin oder dem Einsprecher zu verständigen. Falls die Verständigung wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die
öffentliche Auflage zu wiederholen.
2 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der
Gemeinderat darüber gleichzeitig mit seinem Beschluss zum Erlass des Nutzungsplans bzw. der Zonenvorschriften des Baureglements. Er eröffnet der
Einsprecherin oder dem Einsprecher seinen begründeten Einspracheentscheid unter Einräumung einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt des Einspracheentscheids, innert welcher bei Zonenplänen und Zonenvorschriften des
Baureglements beim Regierungsrat bzw. bei Sondernutzungsplänen beim
Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs angemeldet werden kann. *
3 Mit der Rekursanmeldung sind Anträge zu stellen.
Art. 48 Erlass des Plans oder des Baureglements
1 Nutzungspläne und Baureglemente werden durch den Gemeinderat erlassen und unterstehen dem fakultativen Referendum. *
2 … *
Art. 49 Rechtsschutz und Genehmigung
1 Die Rekursinstanz nach Art. 47 setzt den Rekurrierenden eine angemessene Frist zur Begründung des angemeldeten Rekurses. Sie entscheidet über
den Rekurs zusammen mit dem Beschluss über die Genehmigung. Zum Rekurs ist nur legitimiert, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat. *
2 Baureglemente und Zonenpläne sind dem Regierungsrat, Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan bzw. das Reglement den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als
unzweckmässig erscheint. *
3 Werden nur einzelne Teile des Zonenplans und der Zonenvorschriften des
Baureglements mit Rekurs angefochten, kann der Regierungsrat auf Antrag
des Gemeinderates die unangefochtenen Teile genehmigen, soweit sich diese nicht auf bestrittene Teile auswirken. *
Art. 50 Inkrafttreten
1 Nutzungspläne und Baureglemente treten nach Eintritt der Rechtskraft des
Genehmigungsentscheides in Kraft.
2 … *
Art. 51 Überprüfung und Änderungen
1 Baureglemente und Nutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu revidieren, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen
öffentlichen Interessen als geboten erscheint.
2 Für Änderungen an Nutzungsplänen und Baureglementen ist das gleiche
Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.
Art. 52 Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
1 … *
2 Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen unterstehen nicht dem Referendum. Sie sind vor der öffentlichen Auflage dem Amt für Raum und Wald
zur Vorprüfung einzureichen und bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft. *
3 Änderungen an Nutzungsplänen gelten als geringfügig, wenn
a) * damit keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen
verletzt werden,
b) damit keine Änderung des dem Nutzungsplan zugrunde liegenden
Konzepts einhergeht und
c) * davon eine kleine Fläche betroffen ist.
4. Abschnitt: Regionale Zusammenarbeit (2.4.)
Art. 53
1 Zum Zwecke der gemeinsamen, koordinierten Planung und der Erfüllung
regionaler öffentlicher Aufgaben können Gemeinden institutionalisierte Zusammenarbeit betreiben.
2 Insbesondere können Gemeinden im Rahmen regionaler Bausekretariate
die Administration im Baubewilligungsverfahren zusammenlegen.
3 Die Genehmigungspflicht für Statuten, Vereinbarungen und Pläne sowie
die Pflicht zur Zusammenarbeit richten sich nach den Art. 28 ff. des Gemeindegesetzes14).
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente (3.)
1. Abschnitt: Vorsorgliche planerische Massnahmen (3.1.)
Art. 54 Zweck und Wirkung von Planungszonen
1 Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die
Planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden. Der Beschluss über die Planungszonen umschreibt im
Einzelnen, welche baubewilligungspflichtigen Vorkehren während der Geltungsdauer der Planungszone zu unterlassen sind.
2 Planungszonen können für das ganze Gemeindegebiet, Teile davon oder
einzelne Grundstücke beschlossen werden, um Vorkehren zu verhindern,
welche die Verwirklichung der laufenden oder beabsichtigten Planung verunmöglichen oder erschweren könnten. Unter Planung sind der Erlass oder die
Änderung von Richt- und Nutzungsplänen und den dazugehörigen Reglementen zu verstehen.
Art. 55 Verfahren zum Erlass von Planungszonen
1 Zuständig für den Erlass von Planungszonen ist:
a) der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommunalen
Planung erforderlich ist;
b) * das Departement Bau und Volkswirtschaft, wenn die Planungszone
aufgrund der kantonalen Planung erforderlich ist.
2 Planungszonen werden für die Dauer von höchstens drei Jahren erlassen.
Aus wichtigen Gründen kann die Geltungsdauer durch die erlassende Behördeum längstens zwei weitere Jahre verlängert werden. Werden Pläne
oder Reglemente nach Art. 54 Abs. 1 während der Geltungsdauer der Planungszone öffentlich aufgelegt, so verlängert sich die Wirksamkeit der Planungszone bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Pläne oder Reglemente.
14)bGS 151.11
3 Der Erlass von Planungszonen ist öffentlich bekannt zu machen und der
betroffenen Grundeigentümerschaft schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist eine Einsprachefrist von 30 Tagen anzusetzen.
4 Planungszonen treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Über Einsprachen
entscheidet die erlassende Behörde. Gegen den Einspracheentscheid kann
bei kommunalen Planungszonen beim Departement Bau und Volkswirtschaft
bzw. bei kantonalen Planungszonen beim Regierungsrat innert 20 Tagen
Rekurs erhoben werden. Gegen Planungszonen erhobene Einsprachen und
Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. *
5 Planungszonen sind im Grundbuch anzumerken. Sie sind bei Rechtskraft
der zu sichernden Planung mit öffentlicher Anzeige aufzuheben und beim
Grundbuchamt zur Löschung anzumelden.
2. Abschnitt: Förderung der Überbauung (Baulandbeschaffung) (3.2.)
Art. 56
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Bauzonen durch geeignete Massnahmen ihrer Bestimmung zugeführt werden. *
2 Sie können insbesondere Verträge mit den Grundeigentümern abschliessen, Einzonungen an Bedingungen knüpfen, sich ein Kaufs-, Vorkaufs- oder
Rückkaufsrecht an Bauland einräumen lassen oder die entschädigungslose
Planänderung vereinbaren. *
3 Wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, kann der Gemeinderat eine
angemessene Frist für die bestimmungsgemässe Überbauung setzen. Verstreicht die Frist für diese Bauverpflichtung ungenutzt, steht der Gemeinde
ein gesetzliches Kaufsrecht zum Verkehrswert zu. *
4 Die Bauverpflichtung und andere öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken. *
5–6 … *
2a. Abschnitt: Mehrwertausgleich * (3.2a.)
Art. 56a * Mehrwertabgabe
1 Die Mehrwertabgabe dient dem angemessenen Ausgleich von erheblichen
Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen.
2 Sie wird erhoben, wenn der entstandene Mehrwert mindestens
Fr. 20 000.– beträgt.
Art. 56b * Abgabetatbestand
1 Der Mehrwertabgabe unterliegen die Vorteile, die durch die Zuweisung eines Grundstücks aus einer Nichtbauzone in eine Bauzone (Einzonung) entstehen.
2 Die Vorteile, die durch die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone
gemäss Art. 11 entstehen, unterliegen nicht der Mehrwertabgabe.
Art. 56c * Bemessung des Mehrwerts
1 Der Mehrwert eines Grundstücks entspricht der Differenz seines Bodenwertes mit und ohne Planungsmassnahme.
2 Massgeblich für die Entstehung der Mehrwertabgabeforderung und die Bemessung des Mehrwerts ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der
Planungsmassnahme.
3 Die massgeblichen Bodenwerte werden von der Grundstückschätzungsbehörde nach anerkannten Schätzungsmethoden ermittelt.
4 Der bei einer Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert fünf Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen
Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
Art. 56d * Höhe der Abgabe
1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 20 % des Mehrwerts.
Art. 56e * Abgabepflicht
1 Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Planungsmassnahme.
2 Von der Abgabepflicht befreit sind der Kanton und die Gemeinden.
Art. 56f * Festsetzung der Abgabe
1 Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Planungsmassnahme setzt der
Gemeinderat die Mehrwertabgabe fest und lässt sie im Grundbuch anmerken.
2 Für die Mehrwertabgabe besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.
Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1 000.– stehen unter dem Vorbehalt des
Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs15)).
Art. 56g * Fälligkeit der Abgabe
1 Die Mehrwertabgabe wird mit der Überbauung oder der Veräusserung des
Grundstücks fällig.
2 Bei der Überbauung tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe mit dem Beginn
der Bauarbeiten ein.
3 Bei der Veräusserung tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe mit dem Übergang des Eigentums auf einen neuen Rechtsträger ein. Als Veräusserung
gelten Eigentumswechsel und Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einem
Eigentumswechsel gleichkommen. Ausgenommen sind Eigentumswechsel
durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder
Schenkung sowie unter Ehegatten zur Abgeltung von güter- und scheidungsrechtlichen Ansprüchen.
4 Bei der Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die Mehrwertabgabe anteilig fällig.
Art. 56h * Meldepflicht
1 Die Gemeindebaubehörde teilt dem Gemeinderat den Beginn der Bauarbeiten mit.
2 Das Grundbuchamt meldet dem Gemeinderat jede öffentliche Beurkundung eines auf die Übereignung eines Grundstücks gerichteten Vertrags und
jede Handänderung, sofern eine festgesetzte Mehrwertabgabe angemerkt
ist.
Art. 56i * Bezug der Abgabe
1 Nach dem Eintritt der Fälligkeit verfügt der Gemeinderat den Bezug der
Mehrwertabgabe und stellt Rechnung.
15)ZGB (SR 210)
2 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Rechnungsstellung. Auf dem Abgabebetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen
Rechtsmittelverfahrens, ein Verzugszins geschuldet. Die Höhe des Verzugszinses entspricht dem Verzugszinssatz für Staats- und Gemeindesteuern.
3 Die Abgabeforderung verjährt 10 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Art. 56j * Kantonaler Mehrwertabgabefonds
1 Die Mehrwertabgabe fliesst in einen kantonalen Fonds, aus dem zweckgebundene Beiträge an die Gemeinden ausgerichtet werden. Der Fonds ist Bestandteil der Staatsrechnung.
2 Beitragsberechtigt sind Gemeinden, die nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans zur Zuweisung eines Grundstücks aus einer Bauzone in eine
Nichtbauzone (Auszonung) verpflichtet sind und dafür aufgrund eines
rechtskräftigen Urteils oder einer vom Departement Bau und Volkswirtschaft
genehmigten Vereinbarung eine Entschädigung nach Art. 76 Abs. 2 zu leisten haben.
3 Nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel können weitere
Massnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1ter RPG unterstützt werden, sofern
sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind. Das Nähere regelt der Regierungsrat.
3. Abschnitt: Erschliessung (3.3.)
Art. 57 Grundsatz
1 Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der
Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb der öffentlichen
Erschliessungsanlagen verantwortlich.
2 Die Erschliessungspflicht der Gemeinden umfasst mindestens die Verkehrsanlagen und die Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung
sowie für die Abwasseranlagen.
3 Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Versorgungswerke, wie Flurgenossenschaften, abtreten. In diesem Fall obliegen die Erschliessungspflichten dem Versorgungswerk.
Art. 58 Erschliessungsübersicht
1 Der Gemeinderat zeigt in einem Übersichtsplan auf, welche Teile der Bauzone aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind
oder voraussichtlich binnen fünf Jahren baureif gemacht werden können.
2 Die Erschliessungsübersicht ist öffentlich.
Art. 59 Erschliessungsprogramm
1 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, welches die zeitliche Abfolge der Erstellung aller für die Bauzonenerschliessung notwendigen
Anlagen aufzeigt.
2 Das Erschliessungsprogramm
a) ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert,
b) berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nachfrage nach Bauland,
c) ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt,
d) basiert auf der Erschliessungsübersicht und den Erschliessungskonzepten wie dem Generellen Entwässerungsprojekt (GEP) und der generellen Wasserversorgungsplanung.
3 Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich, im Verfahren für
Gemeinderichtpläne zu erlassen, laufend mit der Finanzplanung zu koordinieren und zu veröffentlichen. Ändert die Nutzungsplanung, ist es entsprechend anzupassen.
Art. 60 Erschliessungsreglement
1 Die Gemeinden erlassen ein Erschliessungsreglement. Soweit nicht Spezialreglemente wie Strassen-, Wasser- oder Abwasserreglemente die entsprechenden Bestimmungen enthalten, regeln sie darin mindestens:
a) die Bemessungsgrundlagen und die Tarife für die Grundeigentümerbeiträge an Erschliessungsanlagen;
b) die Modalitäten der Erhebung der Grundeigentümerbeiträge (Schuldpflicht, Fälligkeit, Stundung usw.);
c) die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde.
2 Die Gemeinden sind dafür besorgt, dass ausreichende Rechtsgrundlagen
im Sinne von Abs. 1 vorhanden sind, wenn Erschliessungsaufgaben an Versorgungswerke übertragen werden.
3 Die Erschliessungsreglemente gemäss Abs. 1 bedürfen der Genehmigung
durch den Regierungsrat.
Art. 61 Kostenverteilung
1 Die Gemeinden regeln in ihren Reglementen die Verteilung der Erschliessungskosten.
2 Der Gemeindeanteil an Erschliessungsanlagen gilt als gebundene Ausgabe, sofern die Gemeinden in ihren Reglementen nichts anderes vorsehen.
Art. 62 Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
1 Erwachsen Grundstücken durch die Erstellung von Erschliessungsanlagen
Sondervorteile, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
angemessene Beiträge zu entrichten.
2 Die Erschliessungsbeiträge sind im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Höhe der Anlagekosten nicht
übersteigen.
3 Einzelheiten regeln die Gemeinden im Reglement. Zu beachten ist die
Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsanlagen.
Art. 63 Perimeterplan
1 Der Gemeinderat erstellt für jedes Erschliessungsprojekt einen Perimeterplan, in welchem die beitragspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie deren Beitrag bezeichnet werden. Bei Erschliessungsprojekten, welche die Beitragspflicht von weniger als sechs Grundstücken zur
Folge haben, kann darauf verzichtet werden.
2 Der Perimeterplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflageist öffentlich bekannt zu machen. Die beitagspflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind anzuschreiben. Innert der Auflagefrist
kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
3 Der rechtskräftige Perimeterplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils.
4 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung für einzelne Erschliessungsanlagen.
Art. 64 Vorfinanzierung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
1 Die Gemeinde kann Erschliessungsanlagen unter zinsloser Bevorschussung durch bauwillige Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vor
dem im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Zeitpunkt erstellen, wenn:
a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt;
b) ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über
die Finanzierung vorliegt, welcher auch die Modalitäten der Beitragsrückzahlung regelt;
c) der Gemeindebeitrag für die Rückfinanzierung bewilligt ist, es sei
denn, die Grundeigentümerschaft verzichtet von Anfang an auf die
Rückerstattung oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag wird festgelegt,
dass die Rückerstattung unter dem Vorbehalt der Bewilligung des
Gemeindebeitrags erfolgt.
Art. 65 Selbsterschliessung
1 Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Zeitpunkt selbst zu projektieren und zu erstellen, wenn:
a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt;
b) ein vom Gemeinderat genehmigter öffentlich-rechtlicher Vertrag über
die Modalitäten wie den Zeitpunkt der Übernahme von Rechten und
Pflichten durch die Gemeinde, Anschlussmöglichkeiten und Mitfinanzierung der Nachbarn, Enteignungsfragen usw. vorliegt;
c) keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der
Gemeinde.
3 Betreffend die Regelung der Finanzierung der durch Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer projektierten und erstellten Erschliessungsanlagen ist Art. 64 anwendbar.
4 Nach Ablauf der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen steht
betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nach Massgabe
von Art. 19 Abs. 3 RPG ein Anspruch auf Selbsterschliessung zu.
Art. 66 Benützung bestehender Erschliessungsanlagen *
1 Hinterliegende und Nachbarinnen oder Nachbarn können vom Gemeinderat ermächtigt werden, eine bestehende private Erschliessungsanlage zu benutzen, wenn: *
a) dies raumplanerisch zweckmässig ist;
b) die Erschliessung des betreffenden Grundstücks auf anderem Wege
nicht zumutbar und zweckmässig ist;
c) dies für das belastete Grundstück als zumutbar erscheint.
2 Der Gemeinderat verfügt nach Anhörung aller Betroffenen auf Gesuch derjenigen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer hin, welche das
Recht beanspruchen wollen.
3 Belastete Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, wird diese durch das Obergericht nach Rechtskraft der Ermächtigungsverfügung
festgesetzt.
Art. 67 Neuerschliessung über benachbarte Grundstücke
1 Unter den in Art. 66 aufgeführten Voraussetzungen kann der Gemeinderat
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ein Enteignungsrecht zur Beanspruchung benachbarter Grundstücke für eigene Erschliessungsanlagen
einräumen. Das Recht kann nur für Erschliessungsanlagen beansprucht
werden, die zur Erlangung der Baureife unabdingbar sind.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 66.
4. Abschnitt: Landumlegung und Grenzbereinigung (3.4.)
Art. 68 Zweck
1 Die Baulandumlegung soll die bestehende Parzellenordnung in der Weise
auf die Nutzungsplanung abstimmen, dass sich die Grundstücke in Lage,
Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche Nutzung eignen.
2 Insbesondere dient die Baulandumlegung:
a) der optimalen Umsetzung der rechtskräftigen Nutzungsplanung;
b) als Begleitmassnahme zur Nutzungsplanung;
c) der Erschliessung von Bauzonen;
d) der Ausscheidung von Land für Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erstellt werden sollen.
Art. 69 Umlegungsgebiet
1 Das Umlegungsgebiet umfasst Grundstücke in der Bauzone. Es können
auch anstossende Grundstücke ausserhalb der Bauzone zur Arrondierung
und Entflechtung einbezogen werden.
Art. 70 Einleitung der Baulandumlegung
1 Der Gemeinderat leitet das Umlegungsverfahren ein, wenn
a) ein oder mehrere Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer dies
beantragen,
b) die Realisierbarkeit der Nutzungsplanung eine Umlegung erfordert
oder
c) der Gemeinderat dies als zweckmässig erachtet.
2 Der Beschluss, eine Baulandumlegung einzuleiten, kann nur zusammen
mit dem Umlegungsperimeter angefochten werden.
Art. 71 Verfahren
1 Der Umlegungsperimeter wird durch den Gemeinderat bestimmt. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb des Perimeters
oder unmittelbar daran angrenzend liegen, können innert der Auflagefrist
von 30 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erheben.
Sobald über allfällige Rekurse rechtskräftig entschieden ist, gilt die Baulandumlegung als beschlossen. Bleibt der Perimeter unangefochten, erklärt
der Gemeinderat die Baulandumlegung als beschlossen. *
2 Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb
des rechtskräftigen Perimeters liegen, sind zur Teilnahme an der Baulandumlegung verpflichtet. Der Einbezug der Grundstücke in den Umlegungsperimeter wird im Grundbuch angemerkt.
3 Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungswege die Einzelheiten der
Durchführung der Baulandumlegung. Er regelt dabei mindestens die folgenden Gegenstände:
a) Vollzugsorgan;
b) Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung;
c) Modalitäten der Neuzuteilung;
d) Wertausgleich;
e) Flächen für den Gemeinbedarf;
f) massgebender Wert;
g) Bereinigung der Rechte und Lasten;
h) Erstellung und Auflage des Neuzuteilungsplans;
i) * Genehmigung durch des Departements Bau und Volkswirtschaft und
Eintrag im Grundbuch;
j) Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten;
k) Baulandumlegung nach Vereinbarung.
Art. 72 Vereinfachtes Verfahren der Grenzregulierung
1 Behindert der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken
die zweckmässige Überbauung oder eine andere Nutzung eines Grundstücks, nimmt der Gemeinderat von sich aus oder auf Antrag einer Eigentümerin oder eines Eigentümers die Grenzregulierung vor, sofern dem betroffenen Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst.
2 Die Grenze wird dabei unter bestmöglicher Wahrung der Flächen der einbezogenen Grundstücke angepasst.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Landumlegung sinngemäss
anzuwenden.
5. Abschnitt: Enteignung (3.5.)
I. Formelle Enteignung (3.5.1.)
Art. 73 Enteignungsbefugnis
1 Mit der Genehmigung der Nutzungspläne erhält die Gemeinde das Enteignungsrecht für:
a) das innerhalb genehmigter Baulinien für Verkehrs- und Erschliessungsanlagen, Freiflächen und öffentliche Anlagen erforderliche
Land;
b) Land, welches in genehmigten Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen liegt.
2 Zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzwecks in genehmigten Schutzzonen sowie an geschützten Einzelobjekten können Kanton und Gemeinden
das Eigentum und Dienstbarkeiten an Grundstücken durch Enteignung erwerben.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsabtretung16),
insbesondere auch hinsichtlich der Festsetzung von Entschädigungen.
4 Die Gemeinde kann die Ausübung der Enteignung an Dritte einschliesslich
Private übertragen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
Art. 74 Ansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder in Grünzonen können verlangen, dass dort, wo der
Boden vor der Umzonung rechtlich überbaubar war, für den Entzug der
Baufreiheit bis zur Übernahme durch die Gemeinde Schadenersatz geleistet, oder dass der Boden sofort von der Gemeinde übernommen werde. Sind
die Voraussetzungen von Art. 5 des Gesetzes über die Zwangsabtretung17)
erfüllt, können sie die Übernahme des ganzen Grundstücks verlangen.
2 Der als Strassenareal ausgeschiedene Boden braucht nicht expropriiert zu
werden, bevor die Strasse gebaut wird. Nach Ablauf von zehn Jahren kann
die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer jedoch verlangen, dass,
wenn der Boden weiterhin für den Bau der Strassen reserviert bleiben muss,
die Expropriation durchgeführt oder für den weiteren Entzug der Baufreiheit
Schadenersatz geleistet werde.
3 Der Schadenersatz und der Übernahmepreis werden im Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz über die Zwangsabtretung18) festgelegt.
4 Schadenersatz und Entschädigungen im Sinne dieser Bestimmung gelten
als gebundene Ausgaben.
Art. 75 Vorherige Inanspruchnahme des Bodens
1 Die Gemeinden oder andere Erschliessungsträger sind berechtigt, schon
vor dem Bau einer Strasse Leitungen in die künftige Strassenfläche zwischen den Baulinien einzulegen, ohne zum Ersatz des Schadens, ausser
dem verursachten Sach- und Kulturschaden, verpflichtet zu sein.
16)Enteignungsgesetz (bGS 711.1)
17)Enteignungsgesetz (bGS 711.1)
18)Enteignungsgesetz (bGS 711.1)
II. Materielle Enteignung (3.5.2.)
Art. 76 Voraussetzungen
1 Die Beschränkungen des Grundeigentums, welche sich aus diesem Gesetz, den Baureglementen, den Nutzungsplänen sowie Schutzzonenplänen
und -verordnungen ergeben, begründen in der Regel keinen Anspruch auf
Schadenersatz.
2 Kommen Eigentumsbeschränkungen in ihren Wirkungen einer Enteignung
gleich, verpflichten sie zu voller Entschädigung.
Art. 77 Entschädigungspflichtige
1 Allfällige Entschädigungen sind vom Gemeinwesen zu leisten, das die
Eigentumsbeschränkung erlassen hat. Vorbehalten bleiben die Art. 20 und
21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer19) betreffend die
Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.
2 Liegt eine vom Kanton verfügte Eigentumsbeschränkung vorwiegend im Interesse einer Gemeinde, hat sich diese angemessen an allfälligen Entschädigungsleistungen zu beteiligen.
Art. 78 Verfahren
1 Über Entschädigungsansprüche entscheidet auf verwaltungsgerichtliche
Klage hin das Obergericht. *
2 Für die Bemessung der Entschädigung gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens
der eigentumsbeschränkenden Massnahme; die Verzinsung läuft von der
schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs aus materieller Enteignung an.
3 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft der Eigentumsbeschränkung. Entschädigungspflichtige können geleistete Entschädigungszahlungen im Grundbuch anmerken lassen.
19)Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20)
6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz
(3.6.)
Art. 79 Schutzwürdige Gegenstände
1 Zur Erhaltung, Förderung und Aufwertung von Natur und Landschaft sind
insbesondere Massnahmen zum Schutze der folgenden Gegenstände zu
treffen:
a) besonders schöne oder naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
b) Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen;
c) Aufwertungs- und Pufferflächen;
d) kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, Baugruppen, Einzelbauten
und -anlagen;
e) ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame Standorte von Baumgruppen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie markanten Einzelbäumen;
f) stehende und fliessende Gewässer inklusive ihrem Uferbereich;
g) Findlinge und Geotope;
h) Kulturdenkmäler sowie historisch oder künstlerisch wertvolle Einzelbauten, Baugruppen, Bauteile und deren Umgebung sowie Anlagen
wie Wege, Trockensteinmauern und dergleichen.
2 Nutzungen und Massnahmen, die dem Schutz dieser Flächen und Objekte
zuwiderlaufen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Beseitigung oder Beeinträchtigung von schutzwürdigen Gegenständen darf nur bewilligt werden,
wenn sich ein überwiegendes, das Interesse an der Erhaltung übersteigendes Bedürfnis nachweisen lässt. Nicht vermeidbare Eingriffe sind in der Regel auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen
sind vor dem Eingriff auszuführen bzw. sicherzustellen.
Art. 80 Zuständigkeiten und Schutzinstrumente
1 Der Kanton ist ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, den Weilerschutz sowie
den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen.
2 Dafür stehen dem Kanton folgende Instrumente zur Verfügung:
a) kantonaler Richtplan;
b) kantonaler Schutzzonenplan;
c) kantonale Schutzverordnungen;
d) Einzelverfügungen;
e) (Bewirtschaftungs-)Vereinbarungen.
3 Die Gemeinden sind ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-,
Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzonen, ausgenommen die
Ortsbilder von nationaler Bedeutung.
4 Die Gemeinden verfügen über die folgenden Instrumente:
a) Gemeinderichtplan;
b) Zonenplan;
c) Sondernutzungsplan;
d) kommunale Schutzverordnungen;
e) Einzelverfügungen;
f) Vereinbarungen.
5 Die regierungsrätliche Verordnung regelt Inhalt und Form der kantonalen
und kommunalen Instrumente.
6 Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen in den Bereichen des Naturschutzes sowie des Kulturobjekt- und
Ortsbildschutzes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr
als 1,8 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. *
Art. 81 Eigentumsbeschränkungen und Leistungspflichten
1 Mit dem kantonalen Schutzzonenplan sowie mit kantonalen und kommunalen Schutzverordnungen, Einzelverfügungen und Vereinbarungen können
Eigentumsbeschränkungen wie Bauverbote, Abbruchverbote und Baubeschränkungen sowie Vorschriften und Leistungspflichten zur Nutzung, Bewirtschaftung, Bepflanzung, den Zutritt und den Unterhalt erlassen werden.
Art. 82 Landschaftsschutzzonen
1 Landschaftsschutzzonen umfassen besonders schöne sowie naturkundlich
oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften.
2 In Ergänzung zu den Gestaltungsbestimmungen von Art. 112 haben Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen.
3 Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen
Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der
Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.
4 Sport- und Erholungsanlagen, grosse Rutschbahnen, Campingplätze,
Schwimmbassins und andere Bauten, die nicht direkt der Bewirtschaftung
des Bodens dienen, sind nicht zulässig. Kleinere Sport- und Erholungsanlagen wie kleine Skilifte können bewilligt werden, wenn sie mit dem Schutzzweck der Zone vereinbar sind und die Erschliessung geregelt ist.
Art. 83 Naturschutzzonen
1 Naturschutzzonen umfassen Lebensräume für schutzwürdige Tiere und
Pflanzen sowie Gebiete, die vor zusätzlichen Beeinträchtigungen und
Einwirkungen geschützt werden oder als Aufwertungsgebiete, dem ökologischen Ausgleich, der Vernetzung oder der Pufferung bestehender Naturschutzzonen dienen sollen.
2 Naturschutzzonen können differenziert werden, insbesondere in Zonen für
Streuwiesen, Magerheuwiesen, Wiesen/Weiden mit seltenen Pflanzenbeständen, extensiv genutzte Weiden sowie übrige Naturschutzzonen mit natürlicher Vielfalt oder natürlichen Prozessen. Zum Schutz frei lebender Wildtiere können Wildruhezonen ausgeschieden und mit Beschränkungen der
Zugänglichkeit, insbesondere mit Weggeboten, belegt werden.
3 Nutzungen und Massnahmen, die den Schutzbestrebungen zuwider laufen
und insbesondere die geschützte Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen
könnten, sind unzulässig. Untersagt sind namentlich schädigende Eingriffe
in den Wasserhaushalt und in die Bodenbeschaffenheit. Eigentümerinnen
und Eigentümer von innerhalb der Naturschutzzonen gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, die Schutzwürdigkeit der Gebiete langfristig zu erhalten.
4 Bauten und Anlagen dürfen in den Naturschutzzonen nur bewilligt werden,
soweit sie für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind,
den natürlichen Wert des Gebietes nicht beeinträchtigen und nicht ausserhalb der Schutzzonen erstellt werden können.
Art. 84 Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung
1 Ortsbildschutzzonen dienen dem Schutz besonders schöner, kulturgeschichtlich wertvoller Ortsbilder.
2 Die Proportionen und der ursprüngliche Charakter der wertvollen Bauten,
Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume soll gewahrt bleiben.
3 Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich an die bestehenden
Bauten in Bezug auf die Gebäudeform und -stellung, die Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung, die Firsthöhe, die Fassadengliederung sowie
die Farbgebung und die Art der Materialien anzupassen. Abweichende Lösungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind.
4 Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht möglich oder in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht sinnvoll ist und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild
nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.
Art. 85 Häusergruppen und Weiler
1 Als «Häusergruppe, Weiler» werden besonders schöne, kulturgeschichtlich
und historisch wertvolle Ansammlungen von Bauten bezeichnet.
2 Der ursprüngliche Charakter der Bauten, Häusergruppen und ihrer Umgebung soll gewahrt, verbessert oder wiederhergestellt werden.
3 Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen
Bauart, insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der
Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.
4 Abbrüche werden, soweit sie aufgrund des RPG zulässig sind, nur bewilligt, wenn kein historischer Wert vorliegt und wenn die entstehende Lücke
die Häusergruppe oder den Weiler nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.
Art. 86 Natur- und Kulturobjekte
1 Als Naturobjekte sind ökologisch oder naturgeschichtlich bedeutsame
Baumgruppen, Hecken, markante Einzelbäume, Teiche, Wasserfälle, Findlinge und Einzelgeotope und dergleichen zu bezeichnen.
2 Als Kulturobjekte sind Kulturdenkmäler sowie andere historisch oder künstlerisch wertvolle Einzelbauten, Baugruppen und Bauteile sowie Anlagen wie
Wege, Trockensteinmauern und dergleichen zu bezeichnen.
3 Die geschützten Natur- und Kulturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten.
4 Die Schutzwürdigkeit der Natur- und Kulturobjekte ist durch die verfügende
Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
5 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie geschützte Natur- und
Kulturobjekte nicht beeinträchtigen und in ihrer optischen Wirkung dem
Schutzziel nicht widersprechen.
Art. 87 Instand- und Wiederherstellung
1 Ist der Weiterbestand eines Schutzobjekts wegen Vernachlässigung der
Unterhaltspflicht gefährdet, so kann die zuständige Behörde nach vorangegangener Mahnung den Bau auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers soweit instandstellen lassen, dass sein Weiterbestand gesichert ist.
2 Werden Schutzobjekte zerstört oder beeinträchtigt, kann in sinngemässer
Anwendung von Abs. 1 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
angeordnet werden. Zuständig ist diejenige Behörde, welche die Unterschutzstellung erlassen hat.
3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die Ersatzvornahme
im Sinne dieses Artikels angedroht wird, können verlangen, dass das verfügende Gemeinwesen das Schutzobjekt übernimmt.
Art. 88 Verfahren
1 Kantonale Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen werden vom Departement Bau und Volkswirtschaft erlassen und sind vom Regierungsrat zu
genehmigen. Das Verfahren zum Erlass und zur Änderung richtet sich nach
Art. 14. *
2 Kommunale Schutzverordnungen werden vom Gemeinderat erlassen und
sind vom Departement Bau und Volkswirtschaft zu genehmigen. Das Verfahren zum Erlass richtet sich im Übrigen nach den Art. 45–49, jenes zur Änderung nach den Art. 51 und 52. *
3 Die Schutzzonenpläne und -verordnungen werden mit ihrer Auflage rechtswirksam. Geschützte Kulturobjekte sind im Grundbuch anzumerken.
4 Zuständig zum Erlass von Einzelverfügungen und dem Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 80 sind der Gemeinderat bzw. das Departement
Bau und Volkswirtschaft. *
Art. 89 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung:
a) Inhalt und Form der in Art. 80 aufgeführten Schutzinstrumente;
b) das Feststellungsverfahren nach Art. 14 Abs. 5 der Verordnung über
den Natur- und Heimatschutz20);
c) die Zuständigkeiten im Bereich des Natur- und Heimatschutzes;
d) die Fachstellen gemäss Art. 26 Abs. 1 NHV;

## Art. 18a e) * das Verfahren für die Erstellung von Solaranlagen nach {#art_18a}

RPG.
7. Abschnitt: Kostentragung und Fördermassnahmen (3.7.)
Art. 90 Grundsätze der Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Richt-, Nutzungs- und
Schutzzonenplanung sowie der Erschliessungsübersicht und des Erschliessungsprogramms.
3 Die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne gehen zulasten
jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen dadurch Vorteile
erwachsen. Die Gemeinden können sich an diesen Kosten beteiligen.
4 Die gemäss dieser Bestimmung auf die Gemeinden entfallenden Kosten
gelten als gebundene Ausgaben.
5 Der Regierungsrat koordiniert das Beitragswesen in den Bereichen Denkmalpflege, Forstwirtschaft, Heimatschutz, Landwirtschaft, Naturschutz,
Raumplanung und Umwelt. Er kann zu diesem Zweck sowie zum Zusammenspiel der Beitragsgewährung mit dem Baubewilligungsverfahren Richtlinien erlassen.
Art. 91 * …
20)NHV (SR 451.1)
Art. 91a * Förderung von Arealentwicklungen
1 Der Kanton kann die Entwicklung von Gewerbe-, Industrie- und Wohnbauarealen von kantonalem Interesse unterstützen. Zu diesem Zweck kann
er insbesondere Dienstleistungen Dritter für Arealentwicklungsprozesse mitfinanzieren oder Projektbeiträge gewähren.
Art. 91b * Förderung von Altbausanierungen
1 Zur Förderung der Sanierung von Altbauten können Kanton und Gemeinden die Analyse der baulichen Substanz und die Entwicklung von Sanierungskonzepten mit Beiträgen unterstützen. Die geförderten Projekte müssen überwiegend Wohnzwecken dienen.
2 Der Unterstützungsbeitrag des Kantons beträgt maximal ein Drittel der anfallenden Kosten, höchstens aber 3‘000 Franken.
Art. 92 Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen
1 Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe der kantonsrätlichen Verordnung Beiträge an folgende Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen:
a) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie
Massnahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Landschaftsbilder;
b) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten und anderen Flächen mit erheblichem naturschützerischem Interesse;
c) Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs;
d) Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
2 Mit Beiträgen können auch Massnahmen im Interesse des Umgebungsschutzes bei Objekten und Gebieten gemäss Abs. 1 lit. a und b unterstützt
werden. Ferner werden ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Ertragsausfälle als Folge von Massnahmen im Interesse des Naturschutzes abgegolten.
3 Beiträge der Gemeinden an Unterhalt und Instandstellung gemäss
Abs. 1 lit. a und b gelten als gebundene Ausgaben.
4 Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen können grundsätzlich
nur soweit mit anderen Beiträgen auf dieselbe Fläche und für denselben
Zweck kumuliert werden, bis die Höhe des vereinbarten Beitrages gedeckt
ist. Beiträge im Anwendungsbereich der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft21) werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind,
mit folgender Auszahlungspriorität ausgerichtet:
1. Sockelbeiträge nach der Direktzahlungsverordnung (Grundbeitrag);
2. Zusatzbeitrag nach Verordnung über die regionale Förderung der
Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in
der Landwirtschaft22);
3. Bonusbeitrag für zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse nach
der kantonsrätlichen Beitragsverordnung (Beitrag für Bewirtschaftungserschwernisse).
Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Direktzahlungsverordnung werden
Grundbeiträge und Beiträge für Bewirtschaftungserschwernisse nach der
kantonsrätlichen Beitragsverordnung ausgerichtet.
5 Bei gleichzeitiger Beitragsberechtigung für Beitragsleistungen nach der
Waldgesetzgebung liegt die Anspruchspriorität auf jenen Beiträgen.
4. Kapitel: Bauordnungsrecht (4.)
1. Abschnitt: Voraussetzungen des Bauens (4.1.)
Art. 93 Bewilligungspflicht
1 Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen sind baubewilligungspflichtig. Insbesondere gilt dies für:
a) die Erstellung, die wesentliche Änderung (einschliesslich der wesentlichen Zweckänderung) und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten und Anlagen;
b) wesentliche Terrainveränderungen.
21)Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13)
22)ÖQV (SR 910.14)
2 Sofern es sich nicht um Arbeiten an einem Schutzobjekt oder in der Ortsbildschutzzone handelt, bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes:
a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der
kantonalen Bauhoheit unterliegen;
b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind,
soweit in diesen Verfahren sichergestellt ist, dass die Bestimmungen
dieses Gesetzes und der kantonalen und kommunalen Ausführungserlasse eingehalten werden;
c) Unterhaltsarbeiten;
d) geringfügige Bauvorhaben;
e) für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen.
Art. 94 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
1 Der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht
entsprechen, bleiben gewährleistet.
2 Eine Zweckänderung oder eine angemessene Erweiterung kann bei Bauten gemäss Abs. 1 gewährt werden, wenn:
a) die Bauten ursprünglich rechtmässig erstellt wurden;
b) der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt
wird;
c) keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden.
3 Der Wiederaufbau im früheren Umfang von Bauten gemäss Abs. 1, die
durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört wurden, ist innert fünf
Jahren seit dem zerstörenden Ereignis zulässig, wenn dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden. Unter
denselben Bedingungen zulässig ist der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau.
4 Vorkehren nach Massgabe dieser Bestimmung bedürfen in jedem Fall einer Baubewilligung.
Art. 95 Baureife
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.
2 Die Baureife setzt voraus, dass sich die Lage, Form und Beschaffenheit
des Grundstücks für eine gesetzeskonforme Bebauung eignen, die erforderlichen Nutzungspläne vorliegen, eine allenfalls erforderliche Landumlegung
oder Grenzbereinigung nicht erschwert oder verunmöglicht wird und das
Grundstück erschlossen ist.
3 Ein Grundstück gilt als im Sinne dieser Bestimmung erschlossen, wenn folgende Erschliessungsanlagen bestehen oder diese gleichzeitig mit dem
Neubau erstellt werden:
a) eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte,
auch den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen23) genügende Zufahrt, falls notwendig mit Abstellplätzen für Motorfahrzeuge;
b) ein gut begehbarer, direkter Zugang;
c) die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen (vorhanden bzw. so nahe heranführend, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist).
4 Ausserhalb der Bauzone richtet sich das Erfordernis der Baureife, insbesondere der Erschliessung, im Einzelnen nach der vorgesehenen Nutzung
sowie hinsichtlich der Anschlusspflicht an das Ver- und Entsorgungsnetz
nach der Spezialgesetzgebung.
Art. 96 Sondernutzungsplanpflicht *
1 Grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke dürfen nur bebaut werden, wenn ein rechtskräftiger Baulinien- oder Überbauungsplan vorliegt. *
2 Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs-
und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild
oder mit ausserordentlichen Gefahren für die Benützerinnen und Benützer
sowie die Nachbarschaft gehört zur Baureife ein Sondernutzungsplan. *
3 … *
23)Heute: Strassengesetz (StrG; bGS 731.11)
2. Abschnitt: Formelle Bauvorschriften (4.2.)
I. Baubewilligungsverfahren (4.2.1.)
Art. 97 Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
1 Alle nach Massgabe von Art. 93 baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben
bedürfen einer Baubewilligung der Gemeindebaubehörde.
2 Einer raumplanerischen Bewilligung des Amtes für Raum und Wald bedürfen zusätzlich: *
a) Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone;
b) Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzobjekten gemäss Art. 79 ff.
3 Bei Bauvorhaben, die unter Abs. 2 fallen, überprüft das Amt für Raum und
Wald die grundsätzliche raumplanerische Zulässigkeit und die Einhaltung
der kantonalen Schutzvorschriften. Die Gemeinde kontrolliert in jedem Fall
die Einhaltung der kommunalen Baupolizeivorschriften. *
4 Zuständigkeiten für weitere, besondere Bewilligungen bestimmen sich
nach der Spezialgesetzgebung, insbesondere jener über den Gewässerschutz, den Umweltschutz, die Fischerei, die Energie, den Feuerschutz, die
Strassenbaupolizei, den Zivilschutz, die Wasserbaupolizei, die Forstpolizei
oder die Gewerbepolizei.
5 Der Regierungsrat erlässt abschliessend Vorschriften über die Bewilligungspflicht und das Verfahren.
Art. 98 Koordinationspflicht

## Art. 25a {#art_25a}

RPG.
2 Nicht der Koordinationspflicht gemäss Abs. 1 unterstehen Rechtsakte, die
a) in Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten und gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung
des geplanten Bauvorhabens haben, wie etwa Subventionsverfügungen, oder
b) die aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. der Änderung der betreffenden Baute oder Anlage erlassen werden können.
Art. 99 Zweck und Grundsätze der Koordination
1 Die Koordination dient der inhaltlichen und zeitlichen Abstimmung der Entscheide und der zügigen Abwicklung der Verfahren.
2 Bedarf ein Vorhaben im Sinne des Art. 98 der Mitwirkung mehrerer Behörden, so sind diese zur gegenseitigen zeitgerechten Information und Koordination verpflichtet. Bewilligungsinstanzen des Bundes sind in das Verfahren
einzubeziehen.
Art. 100 Zuständigkeiten der Koordinationsorgane
1 In folgenden Fällen ist der Baukoordinationsdienst Koordinationsorgan:
a) sofern durch ein Bauvorhaben das Hoheitsgebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist;
b) sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehandlung bei kantonalen Behörden liegt.
2 Koordinationsorgan ist in folgenden Fällen die Gemeindebaubehörde:
a) sofern nur kommunale Bewilligungen zu erteilen sind;
b) sofern der Schwerpunkt der Baugesuchs- und Einsprachebehandlung bei der Gemeinde liegt.
3 Über Zuständigkeitskonflikte aus dieser Bestimmung entscheidet der Regierungsrat abschliessend.
Art. 101 Bauermittlungsverfahren
1 Zur Abklärung wichtiger, konkreter Fragen im Zusammenhang mit einem
Bauvorhaben kann von der oder dem Bauwilligen mit Zustimmung der
Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ein Bauermittlungsgesuch
eingereicht werden. Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zur
Abklärung der gestellten Fragen nötig sind.
2 Der Entscheid über das Bauermittlungsgesuch ist in der Regel nicht anfechtbar. Steht die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur Diskussion, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum
Weiterzug des Vorentscheides einräumen.
3 Wird das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Entscheids
eingereicht, so ist die Bewilligungsbehörde an diesen gebunden, soweit die
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gleich geblieben sind.
4 Der Bauermittlungsentscheid verliert jegliche Verbindlichkeit zugunsten der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, sobald eine legitimierte Drittperson
eine dem Bauermittlungsentscheid entsprechende Baubewilligung anficht.
Art. 102 Einleitung des Bewilligungsverfahrens
1 Das Baubewilligungsverfahren wird mit der Einreichung des Baugesuchs
bei der Gemeindebaubehörde eingeleitet. Gleichzeitig sind die Stellung und
das Ausmass des Bauvorhabens zu visieren.
2 Die Gemeindebaubehörde nimmt die formelle Prüfung des Baugesuchs
vor. Werden die Unterlagen oder die Visierung auch nach Fristansetzung
nicht angepasst, verweigert die Behörde die Anhandnahme des Gesuchs.
3 Sind zur Ausführung des Vorhabens kantonale Bewilligungen erforderlich
oder sind noch weitere Gemeinden vom Vorhaben betroffen, leitet die
Gemeindebaubehörde die erforderliche Anzahl an Gesuchssätzen an den
Baukoordinationsdienst weiter.
4 Baugesuche, die offensichtlich gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen, kann die Gemeindebaubehörde mit Zustimmung des
Koordinationsorgans vorzeitig und ohne Publikation und Auflage abweisen.
Art. 103 Öffentliche Auflage und Einsprachen
1 Das Baugesuch ist nach dessen formeller Überprüfung während 20 Tagen
in der Gemeinde öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige bekannt zu machen. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstossende sowie
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke nicht
mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt liegen.
2 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen sind während der
Auflagefrist schriftlich mit bestimmten, begründeten Begehren bei der
Gemeindebaubehörde einzureichen. Diese prüft, ob die Einsprachen den
formellen Voraussetzungen entsprechen.
3 Die Gemeindebaubehörde übermittelt eingegangene Einsprachen unverzüglich der Bauherrschaft sowie dem Baukoordinationsdienst, sofern dieser
nach Art. 100 das Koordinationsorgan ist.
4 Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111.
5 Einsprachen sind möglichst auf dem Wege der Verständigung zu erledigen. Über unerledigte Einsprachen befinden diejenigen Behörden in ihrem
Entscheid über das Baugesuch, deren Zuständigkeit durch Einsprachepunkte berührt wird.
6 Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.
Art. 104 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1 Bauten und Anlagen sowie Projektänderungen können im vereinfachten
Bewilligungsverfahren abgewickelt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berührt sind.
2 Beim vereinfachten Verfahren entfällt die Pflicht zur öffentlichen Auflage
und zur Aufstellung von Visieren. Schriftlich zu benachrichtigen sind Anstossende sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer deren Grundstücke nicht mehr als 30 m von der geplanten Baute oder Anlage entfernt
liegen. Einsprachen können innert 20 Tagen erhoben werden.
3 Enthält ein Baugesuch oder eine Projektänderung im vereinfachten Verfahren die Unterschriften sämtlicher gemäss Abs. 2 zu benachrichtigenden Personen, entfallen die Anzeigepflicht und das Einspracheverfahren.
4 Geringfügige Bauvorhaben, welche keine Auswirkungen auf Dritte haben,
können in einem Meldeverfahren bewilligt werden. Der Regierungsrat regelt
die Einzelheiten auf dem Verordnungswege.
Art. 105 Eröffnung der Entscheide
1 Die Gemeindebaubehörde eröffnet die aus dem erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren hervorgehenden Rechtsakte gleichzeitig und unter Angabedes einheitlichen Rechtsmittels an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sowie an allfällige Einsprecherinnen und Einsprecher.
2 Die Gemeinden können die Eröffnung der Rechtsakte im Anwendungsbereichvon Art. 100 Abs. 1 generell dem Baukoordinationsdienst übertragen.
Die regierungsrätliche Verordnung regelt die Einzelheiten.
II. Nebenaspekte des Bewilligungsverfahrens (4.2.2.)
Art. 106 Auflagen und Bedingungen
1 Bewilligungsentscheide können mit Auflagen und Bedingungen versehen
werden.
2 Insbesondere sind zulässig:
a) Auflagen und Bedingungen, welche geringfügige Verstösse gegen
das materielle Bauordnungsrecht zu korrigieren vermögen, soweit
dadurch nicht die Rechte allfälliger Einspracheberechtigter geschmälert werden;
b) ein Mehrwertrevers, wenn für eine als Ausnahme bewilligte wertvermehrende Aufwendung im Enteignungsfall keine Entschädigung geschuldet wird;
c) ein Beseitigungsrevers, wenn eine Ausnahmebewilligung nur für eine
bestimmte Zeitdauer oder unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wird und die Baute entschädigungslos zu entfernen sein
wird;
d) ein Zweckentfremdungsverbot, wenn eine Bewilligung nur für einen
bestimmten Zweck erteilt werden kann;
e) ein Abparzellierungsverbot, wenn eine Bewilligung nur unter der Voraussetzung der betrieblichen Einheit erteilt werden kann;
f) * ein Sondernutzungsplanrevers, wenn eine Bewilligung nur unter der
Voraussetzung erteilt werden kann, dass sich die Eigentümerin oder
der Eigentümer an einem künftigen Sondernutzungsplan beteiligt;
g) eine Kautionsverpflichtung oder ein Finanzierungsnachweis für
Pflichten, die mit der Bewilligung verbunden sind.
3 Die Bewilligungsbehörde kann Auflagen und Bedingungen im Grundbuch
anmerken lassen.
Art. 107 Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung gilt für die Gesuchstellenden und die Eigentümerschaft
des betroffenen Grundstücks; für deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht vom Nachweis persönlicher Voraussetzungen abhängig war.
2 Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb
zweier Jahre seit dem Eintritt der Rechtskraft und unter Berücksichtigung
der Dauer allfälliger Zivilprozesse begonnen wird oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr eingestellt bleiben.
3 Aus wichtigen Gründen kann die Baubewilligung höchstens um ein Jahr
verlängert werden.
4 Bei provisorischen Bauten kann die Geltung von Baubewilligungen befristet
werden.
Art. 108 Entfernung vorschriftswidriger Bauten
1 Werden Bauten oder Anlagen ohne Baubewilligung, in Abweichung von einer Baubewilligung oder sonst rechtswidrig erstellt, verfügt die Gemeindebaubehörde die Baueinstellung und setzt eine angemessene Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs an. *
2 Wird innert angesetzter Frist kein Baugesuch eingereicht, verfügt die
Gemeindebaubehörde die Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist an. *
2bis Können die erstellten Bauten oder Anlagen nicht nachträglich bewilligt
werden, verfügt die zuständige Baubewilligungsbehörde die Entfernung oder
Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands und setzt dafür eine angemessene Frist an. Sind mehrere
Baubewilligungsbehörden zuständig, erfolgt die Koordination durch das gemäss Art. 100 zuständige Koordinationsorgan. *
3 Die verfügende Behörde beachtet die Grundsätze der Verhältnismässigkeit
und des Gutglaubensschutzes. *
4 Wird eine Wiederherstellungsverfügung nicht befolgt, kann die verfügende
Behörde auf Kosten der oder des Fehlbaren die Ersatzvornahme anordnen.
Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen
Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.
Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1 000.– stehen unter dem Vorbehalt des
Schutzes gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs24)). *
5 Diese Bestimmung ist sinngemäss auch anwendbar auf Bauruinen, welche
die Sicherheit der Bevölkerung gefährden oder das Orts- und Landschaftsbild stören.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
III. Behandlungsdauer (Ordnungsfristen) (4.2.3.)
Art. 109
1 Der Regierungsrat legt auf dem Verordnungsweg Fristen für die Behandlung von Gesuchen und Rechtsmitteln durch kantonale und kommunale Behörden fest.
24)ZGB (SR 210)
2 Behörden, die diese Fristen nicht einhalten können, haben dies vor Ablauf
der Frist unter Angabe von Gründen schriftlich dem Koordinationsorgan zuhanden der Baugesuchstellerin oder des Baugesuchstellers mitzuteilen und
eine neue Frist für die Erledigung anzugeben.
IV. Rechtsschutz (4.2.4.)
Art. 110 Rechtsmittelinstanzen
1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse, die in Anwendung dieses Gesetzes
und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen wie folgt Rekurs
erhoben werden:
a) gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an den Gemeinderat, sofern mit dem kommunalen Entscheid nicht gleichzeitig kantonale Verfügungen zu eröffnen sind;
b) * gegen Verfügungen der Gemeindebaubehörden an das Departement
Bau und Volkswirtschaft, sofern mit dem kommunalen Entscheid
gleichzeitig mindestens eine kantonale Verfügung zu eröffnen ist;
c) * gegen Beschlüsse der Gemeinderäte an das Departement Bau und
Volkswirtschaft;
d) * gegen Verfügungen von Ämtern und Fachstellen des Departements
Bau und Volkswirtschaft an das Departement Bau und Volkswirtschaft;
e) * gegen Verfügungen von nicht dem Departement Bau und Volkswirtschaft unterstehenden kantonalen Ämtern an das Departement Bau
und Volkswirtschaft, sofern die angefochtenen Verfügungen im Sinne
von Art. 98 koordinationspflichtig sind.
2 Gegen Anordnungen in Richtplänen kann erst im Rahmen der Nutzungsplanung rekurriert werden.
3 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den
Fristenstillstand nicht zur Anwendung25). In der Rechtsmittelbelehrung ist auf
diese Vorschrift hinzuweisen.
25)Art. 7 G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1)
Art. 111 Legitimation
1 Zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungserlassen ist befugt, wer durch den angefochtenen Gegenstand berührt ist
und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
1bis Zur Wahrung eigener öffentlicher lnteressen steht das Einsprache- und
Rekursrecht auch den Gemeinden zu. *
2 Zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen nach Art. 79 ff. und Nutzungspläne nach Art. 14 oder 18 sind
auch ideelle Vereinigungen im Kanton legitimiert, die sich nach ihren Statuten mit den Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes befassen und mindestens fünf Jahre vor Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden. *
3 Zu Eingaben mit blosser Bedeutung von kritischen Hinweisen oder Verbesserungsvorschlägen ist jede Person befugt.
4 Die Rekursbehörde überprüft die angefochtenen Verfügungen oder Beschlüsse auf ihre Rechtmässigkeit, Angemessenheit und raumplanerische
Zweckmässigkeit.
3. Abschnitt: Materielle Bauvorschriften (4.3.)
I. Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten (4.3.1.)
Art. 112 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
1 Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie dürfen das
Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.
2 Ausserhalb der Bauzonen haben sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl
anzupassen und die Umgebung ist möglichst unverändert zu belassen. Untergeordnete Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen sind zulässig, soweit
damit das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt.
3 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die von ihrem Zweck her anbestimmte Formen, Materialien oder Abmessungen gebunden sind, haben
sich möglichst gut ins Landschaftsbild einzuordnen, insbesondere durch
sorgfältige Standortwahl, Farbgebung und Bepflanzung.
4 Ausserhalb der Bauzone obliegt die Anwendung dieser Schutzvorschriften
ausschliesslich dem Amt für Raum und Wald. Die Gemeinden können in diesem Zusammenhang Anträge stellen. Für das Gebiet innerhalb der Bauzone
können die Gemeinden weitergehende Vorschriften aufstellen. *
Art. 113 Verhältnis zum Wald
1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Waldrändern und Waldgrundstücken einen Abstand von 20 m einzuhalten.
2 Wo es die Interessen des Waldes zulassen, kann das Amt für Raum und
Wald für unbewohnbare Bauten und Anlagen sowie für Strassen, Wege und
unterirdische Anlagen einen reduzierten Abstand bewilligen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Waldabstand für bewohnbare Bauten bis
auf 12 m reduziert werden. *
3 Die Bestandesgarantie bleibt im Umfang von Art. 94 und Art. 118 sinngemäss gewährleistet.
4 Die Gemeinden können in Nutzungsplänen den Waldabstand mit Zustimmung des Amtes für Raum und Wald bis auf 12 m verringern, wenn dies die
örtlichen Verhältnisse zulassen und weder Interessen des Waldes noch
andere öffentliche Interessen entgegenstehen. *
5 Die Waldabstandsfläche soll in der Regel nicht in die ausnützungsfähige
Bauzone eingeschlossen werden.
Art. 114 Gewässerabstand *
1 Ist kein Gewässerraum festgelegt, gilt für Bauten und Anlagen ein beidseitiger Gewässerabstand von fünf Metern. Der Abstand bemisst sich ab der
Uferlinie des Gewässers. *
2 Die Unterschreitung des Abstandes ist zulässig, wenn: *
a) * die Hochwassersicherheit gewährleistet ist;
b) * der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind;
c) * keine ökologischen Interessen entgegenstehen.
3–4 … *
Art. 115 Grenzabstände von Tiefbauten
1 Der Regierungsrat regelt auf dem Verordnungswege die Grenzabstände
von Tiefbauten im Allgemeinen; im Besonderen regelt die Verordnung ausserdem die Grenzabstände von:
a) Grabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen;
b) Ablagerungen und Aufschichtungen;
c) Abfall- und Düngergruben.
II. Schutz vor Naturereignissen und technische Ausgestaltung * (4.3.2.)
Art. 115a * Bauvorhaben in Gefahrengebieten
1 Als Gefahrengebiete gelten alle Standorte, an denen Menschen oder erhebliche Sachwerte durch Überschwemmungen, Lawinen, Rutschungen,
Erosion oder Steinschlag bedroht sind.
2 Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten haben Bauwillige nachzuweisen,
dass die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen
getroffen werden (Objektschutznachweis).
3 Nach dem Grad der Gefährdung gelten in Gefahrengebieten folgende Baubeschränkungen:
a) Gebiete mit erheblicher Gefährdung (Gefahrenstufe rot): Die Errichtung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist verboten. Umbauten und Zweckänderungen sind zulässig, wenn sie das Schadenpotenzial mindern. Standortgebundene Bauten und Anlagen können bewilligt werden, wenn die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden.
b) Gebiete mit mittlerer Gefährdung (Gefahrenstufe blau): Bauvorhaben
können nur bewilligt werden, wenn die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden.
c) Gebiete mit geringer Gefährdung (Gefahrenstufe gelb): Bauvorhaben
für grössere Menschenansammlungen oder hohe Sachwerte können
nur bewilligt werden, wenn die für den Personen- und Sachwertschutz notwendigen Massnahmen getroffen werden.
4 Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Im Baubewilligungsverfahren kann der Nachweis erbracht werden, dass eine in Zonenplan oder
Gefahrenkarte ausgewiesene Gefahrenstufe unzutreffend ist.
Art. 115b * Kantonale Gefahrenkarten
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt Gefahrenkarten, die für
Gefahrengebiete im Siedlungsbereich die Art der Gefahr, die räumliche Ausdehnung und den Grad der Gefährdung (Gefahrenstufe) ausweisen.
2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarten in ihrer Richt-
und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.
Art. 116 Sicherheit und Gesundheit
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten,
dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
2 Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.
Art. 117 Vorkehren für Personen mit Behinderungen
1 Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr und öffentlichem Zugang sind
so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen
möglich ist.
2 Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine behindertengerechte Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen.
3 Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind
gemäss den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus zu erstellen.
Die Zugänge zu den Wohnungen und Nebenräumen sowie Aussenanlagen
sind rollstuhlgängig zu gestalten. In schwierigen topografischen Verhältnissen können Ausnahmen gewährt werden.
4 Für Bauten, die wenigstens sechs für Behinderte geeignete Arbeitsplätze
enthalten, gilt Abs. 3 sinngemäss.
5 Wo es die Verkehrsverhältnisse erfordern, sind bei Parkplätzen von öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit erheblichem Publikumsverkehr ausreichend Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen und deutlich zu kennzeichnen.
III. Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften
(4.3.3.)
Art. 118
1 Von den Vorschriften dieses Gesetzes, der Baureglemente oder der Nutzungspläne abweichende Bewilligungen können erteilt werden, wenn:
a) die durch den Zweck bestimmte besondere Form oder Stellung eines
Bauwerkes dies nötig macht und öffentliche Interessen dadurch nicht
verletzt werden;
b) unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden
Vorschriften die Bauherrschaft in unzumutbarer Weise benachteiligen
würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen;
c) eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anforderungen des
Verkehrs, der Hygiene, der Feuersicherheit, der architektonischen
und ortsplanerischen Gestaltung bedeutend besser entsprechende
Überbauung erzielt werden kann.
2 In allen Fällen darf die Ausnahme nur bewilligt werden, wenn keine Nachbarin oder kein Nachbar dadurch in seiner aus der bestehenden Bauordnungsich ergebenden Stellung wesentlich beeinträchtigt wird.
3 Die privaten Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn bleiben auch gegenüber jeder Ausnahmebewilligung vorbehalten.
IV. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (4.3.4.)
Art. 119 Grundsatz
1 Die Zulässigkeit von baubewilligungspflichtigen, zonenwidrigen Bauvorhaben und Vorkehren ausserhalb der Bauzonen bestimmt sich nach den Vorschriften des RPG.
Art. 120–121 * …
5. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)
Art. 122 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die Baureglemente der Gemeinden sowie andere Ausführungserlasse werden mit Busse von Fr. 500.– bis zu Fr. 50 000.– geahndet.
Strafbar sind insbesondere auch die Ausführung von Bauten ohne Bewilligung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von
Bedingungen und Auflagen.
2 Die Bezahlung der Busse entbindet nicht von der behördlich angeordneten
Beseitigung der widerrechtlich erstellten Bauten oder Bauteile oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
3 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung26). *
Art. 122a * Ersatzvornahme
1 Kommt eine Gemeinde ihrer Pflicht zur Zuweisung eines Grundstücks aus
einer Bauzone in eine Nichtbauzone (Auszonung) aufgrund der Vorgaben
des kantonalen Richtplans trotz Aufforderung nicht innert angemessener
Frist nach, kann der Regierungsrat das Verfahren zum Erlass bzw. zur Änderung des Zonenplans an Stelle und auf Kosten der Gemeinde durchführen.
2 Er entscheidet über allfällige Einsprachen zusammen mit dem Beschluss
über die Planänderung.
Art. 123 Anpassung von Plänen und Reglementen ans neue Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind widersprechende Bestimmungen in kommunalen Erlassen aufgehoben; an ihrer Stelle gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Richt-, Schutz- und Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
genehmigt worden sind, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.
3 Altrechtliche Weilerzonen gelten als Weilerzonen gemäss Art. 33a. *
4 Altrechtliche Quartier- und Gestaltungspläne gelten als Überbauungspläne
gemäss Art. 39. *
26)Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
5 Altrechtliche Gewässerraumkarten bleiben bis zum rechtskräftigen Erlass
von Gewässerraumlinien in Kraft. Die Gemeinden berücksichtigen sie in ihrer Richt- und Nutzungsplanung. *
Art. 124 Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren
1 Auf laufende Verfahren sind die neuen Bestimmungen anzuwenden. *
Art. 125 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzesüber die Raumplanung (EG zum RPG)27) wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über Baubewilligungspflicht und -
verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung)28) wird aufgehoben.
3 Die Art. 99 bis 106 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches29) werden aufgehoben.
Art. 126 * …
Art. 127 Referendum und Inkrafttreten
1 Das Gesetz untersteht dem obligatorischen Referendum.30)
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.31)
27)bGS 721.1 (lf. Nr. 176)
28)bGS 721.1 (lf. Nr. 206)
29)bGS 211.1
30)Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003
31)1. Januar 2004 (RRB vom 2. Dezember 2003; Abl. 2003, S. 1249)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2007 01.01.2008 Art. 80 Abs. 6 eingefügt 1016 / 2007, S. 995
26.10.2009 01.02.2010 Art. 10a eingefügt 1132 / 2009, S. 1426
13.09.2010 01.01.2011 Art. 122 Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S. 1124
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 49 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 49 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 52 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 55 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 56 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 56 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 3, i) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, c) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, d) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 110 Abs. 1, e) geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 45 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 97 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 97 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 112 Abs. 4 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 113 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
31.10.2016 13.01.2017 Art. 91 aufgehoben 1323 / 2016, S. 1477
31.10.2016 13.01.2017 Art. 91a eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
31.10.2016 13.01.2017 Art. 91b eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
20.03.2017 01.01.2018 Art. 108 Abs. 4 geändert 1334 / 2017, S. 325
11.06.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 11 Abs. 6 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 2, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 2, bbis) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 1, j) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 1, k) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 2, d) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 2, e) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 19 Abs. 3, c) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 6 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 29 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.06.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 4 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 31 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 33 Abs. 2, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 33a eingefügt 1360 / 2018, S. 872

## Art. 35 {#art_35}

Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, a) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, b) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, c) aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 2, b) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 2, c) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 3 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 4 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 5 geändert 1360 / 2018, S. 872

## Art. 38 {#art_38}

Titel geändert 1360 / 2018, S. 872

## Art. 39 {#art_39}

Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, i) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, j) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, k) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, l) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 3, m) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 4 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872

## Art. 40 {#art_40}

Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872

## Art. 41 {#art_41}

Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 1, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 1, b) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2, b) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 2, c) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 41 Abs. 3 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 2 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 3 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 44 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 1bis eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 2 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 49 Abs. 3 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 50 Abs. 2 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 1 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 3, a) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 3, c) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 5 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56 Abs. 6 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Titel 3.2a. eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56a eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56b eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56c eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56d eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56e eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56f eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56g eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56h eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56i eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 56j eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 66 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 66 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 78 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 89 Abs. 1, e) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 3 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 106 Abs. 2, f) geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 2bis eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 3 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 108 Abs. 6 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 113 Abs. 2 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 113 Abs. 4 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 120 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 121 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 122a eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 123 Abs. 3 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 123 Abs. 4 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 124 Abs. 1 geändert 1360 / 2018, S. 872
11.06.2018 01.01.2019 Art. 126 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
16.06.2025 01.10.2025 Art. 8 Abs. 1, c) geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 11 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 11a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 3 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 14b eingefügt 1514/19.09.2025
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.06.2025 01.10.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 36 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 111 Abs. 1bis eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 111 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Titel geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 1 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 2 geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 2, a) eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 2, b) eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 2, c) eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 3 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 114 Abs. 4 aufgehoben 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Titel 4.3.2. geändert 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 115a eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 115b eingefügt 1514/19.09.2025
16.06.2025 01.10.2025 Art. 123 Abs. 5 eingefügt 1514/19.09.2025
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 1, c) 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 10 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10a 26.10.2009 01.02.2010 eingefügt 1132 / 2009, S. 1426
Art. 11 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 11 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 11 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 11a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 13 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 14 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 14a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 14b 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 15 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 17 Abs. 2, bbis) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 1, j) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 1, k) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 2, d) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 2, e) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 19 Abs. 3, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 28 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 29 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 30 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 30 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 31 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 33 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 33a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 35 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 36 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 36 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 37 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 37 Abs. 5 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 38 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, i) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, j) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, k) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, l) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 3, m) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 39 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 40 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 1, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 1, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2, b) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 2, c) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 41 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 42 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 42 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 43 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 44 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 44 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 45 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 45 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 46 Abs. 1bis 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 47 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 47 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 48 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 48 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 49 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 49 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 49 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 49 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 50 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 52 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 3, a) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 52 Abs. 3, c) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 55 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 55 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 56 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 56 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 56 Abs. 5 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 56 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Titel 3.2a. 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56b 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56c 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56d 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56e 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56f 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56g 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56h 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56i 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 56j 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 66 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 66 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 71 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 71 Abs. 3, i) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 78 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 80 Abs. 6 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1016 / 2007, S. 995
Art. 88 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 88 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 88 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 89 Abs. 1, e) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 91 31.10.2016 13.01.2017 aufgehoben 1323 / 2016, S. 1477
Art. 91a 31.10.2016 13.01.2017 eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
Art. 91b 31.10.2016 13.01.2017 eingefügt 1323 / 2016, S. 1477
Art. 96 11.06.2018 01.01.2019 Titel geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 96 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 96 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 96 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 97 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 97 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 106 Abs. 2, f) 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 2bis 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 4 20.03.2017 01.01.2018 geändert 1334 / 2017, S. 325
Art. 108 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 108 Abs. 6 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 110 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 110 Abs. 1, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 110 Abs. 1, d) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 110 Abs. 1, e) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 111 Abs. 1bis 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 111 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 112 Abs. 4 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 113 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 113 Abs. 2 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 113 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 114 16.06.2025 01.10.2025 Titel geändert 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 1 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 2 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 2, a) 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 114 Abs. 2, b) 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 2, c) 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 3 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Art. 114 Abs. 4 16.06.2025 01.10.2025 aufgehoben 1514/19.09.2025
Titel 4.3.2. 16.06.2025 01.10.2025 geändert 1514/19.09.2025
Art. 115a 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 115b 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 120 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 121 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
Art. 122 Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 122a 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 123 Abs. 3 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 123 Abs. 4 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 123 Abs. 5 16.06.2025 01.10.2025 eingefügt 1514/19.09.2025
Art. 124 Abs. 1 11.06.2018 01.01.2019 geändert 1360 / 2018, S. 872
Art. 126 11.06.2018 01.01.2019 aufgehoben 1360 / 2018, S. 872
