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title: "Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung"
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provisions: 7
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# Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Das Gesetz legt den Rahmen für die familienergänzende Kinderbetreuung fest.
2 Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt
a) die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern,
b) die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chancengerechtigkeit der Kinder zu verbessern.

## § 2 {#par_2}

Angebot
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot
an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule
sicherzustellen. Die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder
Dritten erfüllt werden.
2 Die Benützung des Angebots ist freiwillig.

## § 3 {#par_3}

Qualität und Aufsicht
1 Der Gemeinderat der Standortgemeinde legt Standards zur Qualität des Angebots
fest und ist für die Aufsicht zuständig.

## § 4 {#par_4}

Finanzierung
1 Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
815.300
2 Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

## § 5 {#par_5}

Unterstützung des Kantons
1 Der Kanton kann Unterstützung bieten, zum Beispiel durch Erstellung eines Leitfadens.
2 Er kann damit Dritte beauftragen.

## § 6 {#par_6}

Übergangsrecht
1 Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung ist bis spätestens zum
Beginn des Schuljahrs 2018/19 umzusetzen.
2 Für bisher vom Kanton unterstützte Institutionen der Tagesbetreuung gilt der bisherige § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prä -
vention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 1) während der
Übergangszeit bis zum Abschluss des Schuljahrs 2017/18.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 12. Januar 2016 Präsident des Grossen Rats
HARDMEIER
Protokollführerin
OMMERLI
Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016
Inkrafttreten: 1. August 2016
1) SAR 851.200
815.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.01.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung 2016/4-01
815.300
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.01.2016 01.08.2016 Erstfassung 2016/4-01
