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title: "Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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provisions: 16
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# Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an
der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang in
Sozialer Arbeit.

## § 2 Anhang {#par_2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren und zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang
geregelt.
Vollzeit- und

## § 3 Teilzeitstudium {#par_3}

1 Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.
2 Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium
und vier bis acht Semester im Teilzeitstudium.

## § 4 Studienstruktur {#par_4}

Das Studium gliedert sich in Grundlagen- und Profilbildungsmodule. Die Details sind im Anhang geregelt.
Anrechnung
von ECTS-

## § 5 Credits {#par_5}

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über begründete Ausnahmen.
414.253.615 Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
B. Zulassung zum Studium

## § 6 Zulassungsvoraussetzungen {#par_6}

1 Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie
a. über einen Bachelorabschluss oder einen Fachhochschulabschluss
in Sozialer Arbeit oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit einer
in- oder ausländischen Hochschule verfügen,
b. in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note
5,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation gemäss dem Recht
der Hochschule, die das Diplom ausgestellt hatte, erreicht haben
oder eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden haben,
c. mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit
erworben haben, davon 800 Stunden vor Beginn des Studiums und
700 Stunden vor Beginn des dritten Studiensemesters, und
d. über die im Anhang geforderten Sprachkenntnisse verfügen.
2 Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen Abschluss
in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen
Arbeit müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 ein
Prüfungsgespräch bestehen.
3 Die Studiengangleitung kann das Prüfungsgespräch erlassen, wenn
sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompetenzen erworben wurden.
4 Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem anerkannten und
gleichwertigen Masterstudiengang in Sozialer Arbeit befinden und übertreten wollen, können zugelassen werden.
5 Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudiengang im Bereich der Sozialen Arbeit endgültig abgewiesen oder ausgeschlossen wurde, wird nicht zum Studium zugelassen.
6 Die Details zur Aufnahmeprüfung fachliche Eignung und zum
Prüfungsgespräch sind im Anhang geregelt.
C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

## § 7 Sprache {#par_7}

1 Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Unterrichtssprache zu erbringen.
2 Die Studiengangleitung kann auf Antrag einer oder eines Studierenden eine andere Sprache genehmigen.
Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW 414.253.615

## § 8 Nachbesserung {#par_8}

1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit,
die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 oder mit
dem Prädikat «bestanden» bewertet.
3 Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

## § 9 Nachprüfung {#par_9}

1 Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten
zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.
2 Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.
Expertinnen
und Experten
§ 10.7 1 Masterarbeiten und deren Verteidigung sowie mündliche
Modulschlussprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen oder Experten statt.
2 Für die Benotung der Masterarbeit werden zwei separate Gutachten mit Note erstellt. Die Abschlussnote für die Masterarbeit setzt sich
aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Gutachten zusammen. Ein
Drittgutachten, mit dem abschliessend die Note festgelegt wird, wird
in den folgenden Fällen erstellt:
a. die Gutachten weichen um mehr als 1,0 Notenpunkte voneinander
ab oder
b. sowohl die Bewertung mindestens eines Gutachtens als auch der
Durchschnitt der beiden Gutachten liegt unter der Note 4,0.
3 Die Benotung der Verteidigung der Masterarbeit und der mündlichen Modulschlussprüfungen erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
4 Die Studiengangleitung ernennt die Expertinnen und Experten.

## § 11 Masterarbeit {#par_11}

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind. Der Abgabetermin der Masterarbeit wird bei Beginn der Masterarbeit festgelegt.
Wiederholung

## § 12 von Modulen {#par_12}

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
2 Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die
Beurteilung des Moduls übernommen.
414.253.615 Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
D. Studienabschluss und Masterdiplom
Abschluss des

## § 13 Studiums {#par_13}

Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit bestanden ist und insgesamt 90 ECTS-Credits erreicht sind, und zwar:
a. 30 ECTS-Credits in Grundlagenmodulen,
b. 60 ECTS-Credits in Profilbildungsmodulen.

## § 14 Abschlussnote {#par_14}

1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss
Anhang relevanten Module zusammen.7
2 Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
b. ECTS-Credits
aus Wahlpflichtmodulen
§ 14 a.6 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten
als überzählige Wahlpflichtmodule diejenigen mit der tiefsten Bewertung. Diese fliessen nicht in die Abschlussnote ein.
Titel § 15.5 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science
ZHAW in Sozialer Arbeit mit Vertiefung in Transitionen und Interventionen» abgeschlossen.
E. Schlussbestimmungen

## § 16 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_16}

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den
Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften vom 15. Mai 2014.
Übergangsbestimmung

## § 17 vom 22. Juni {#par_17}

Studierende, die ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2016
begonnen haben, schliessen ihr Studium nach der Änderung vom 22. Juni
2015 ab. Davon ausgenommen sind die folgenden Studierenden:
a. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Projekt-
Modul bestanden haben, schliessen ihr Studium gemäss der vor der
Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
b. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Vertiefungsstudium abgeschlossen haben, schliessen ihr Studium mit dem
Titel gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden
Regelung ab.
a. allgemein
Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW 414.253.615
Übergangsbestimmung

## § 18 vom 23. August {#par_18}

Studierende, die ihr Studium bis Ende Frühlingssemester
2019 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom
23. August 2018 überführt.
1 OS 74, 28; Begründung siehe ABl 2018-12-07. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 13. November 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 414.252.3.
4 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
6 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. April 2023.
7 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. April 2023.
414.253.615 Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
Anhang4
zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer
Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer
Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird
weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher
Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
