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title: "Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen"
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provisions: 9
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# Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen

## § 1 {#par_1}

1 Die Verordnung gilt für Abstimmungen, bei denen die Stimmzettel elektronisch erfasst
und ausgezählt werden.
2 Bewilligung

## § 2 {#par_2}

Bewilligungspflicht
1 Zur Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf
die Gemeinde der Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
2 Das Bewilligungsgesuch ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement rechtzeitig vor
dem erstmaligen Einsatz der technischen Hilfsmittel zur elektronischen Erfassung und
Auszählung von Stimmzetteln einzureichen. Dem Gesuch ist das Betriebskonzept beizulegen.
1 SRL Nr. 10
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2018-023
2 Nr. 13

## § 3 {#par_3}

Betriebskonzept
1 Im Betriebskonzept sind insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe
der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sowie die Massnahmen
zur Gewährleistung der Datensicherheit aufzuzeigen.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Mindestanforderungen an das
Betriebskonzept.
3 Anpassungen des Betriebskonzeptes nach erteilter Bewilligung sind dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement mitzuteilen.
3 Anforderungen

## § 4 {#par_4}

Verantwortlichkeit
1 Die Gemeinde ist für die Einhaltung der Vorschriften gemäss den §§ 5 und 6 verantwortlich.

## § 5 {#par_5}

Gewährleistung der Abläufe
1 Der fehlerfreie Betrieb der technischen Hilfsmittel und die Einhaltung der im Betriebskonzept vorgegebenen Abläufe sind zu gewährleisten.
2 Die Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sind nach
jeder Abstimmung zu überprüfen und wenn nötig sind Massnahmen zu ergreifen.
3 Vor und während jeder Abstimmung sind Stichproben von elektronisch erfassten und
ausgezählten Stimmzetteln zu erheben und das Ergebnis ist zu überprüfen. Zur Überprüfung des Ergebnisses darf nicht das gleiche Verfahren verwendet werden wie zur Erhebung der Stichprobe.
4 Die Grösse der Stichprobe ist in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegen.

## § 6 {#par_6}

Datensicherheit
1 Die Datensicherheit ist mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.
2 Die durch die elektronische Erfassung und Auszählung der Stimmzettel erhobenen Daten sind nach der rechtsverbindlichen Feststellung der Abstimmungsergebnisse zu vernichten.
Nr. 13 3
4 Elektronisch lesbare Stimmzettel

## § 7 {#par_7}

Beschaffenheit der Stimmzettel
1 Die Abstimmungsfragen der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Abstimmungen sind deutlich voneinander getrennt auf einem gemeinsamen Stimmzettel
aufzuführen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren.
2 Die Abstimmungsfragen des Bundes werden auf dem Stimmzettel an erster Stelle,
kantonale Abstimmungsfragen an zweiter Stelle und kommunale Abstimmungsfragen an
dritter Stelle aufgeführt.
3 Die amtlich veröffentlichten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungsfragen sind auf dem Stimmzettel einschliesslich Hervorhebungen integral zu
übernehmen.
4 Den Abstimmungsfragen sind Antwortfelder zum Ankreuzen beizufügen.

## § 8 {#par_8}

Genehmigung der Stimmzettel
1 Die elektronisch lesbaren Stimmzettel sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zur Genehmigung einzureichen.

## § 9 {#par_9}

Beschaffung der Stimmzettel
1 Elektronisch lesbare Stimmzettel sind von der Gemeinde auf eigene Kosten zu beschaffen.
4 Nr. 13
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.03.2018 15.04.2018 Erstfassung G 2018-023
Nr. 13 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.03.2018 15.04.2018 Erlass Erstfassung G 2018-023
