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# Strassengesetz

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Das Strassengesetz gilt für alle dem Gemeingebrauch offenstehenden
Strassen des Kantons, der Gemeinden oder Dritter, mit Ausnahme der Nationalstrassen.

## Art. 2 {#art_2}

Strassenbegriff: Strassen
1 Strassen sind alle Strassenverkehrsanlagen für den fliessenden und ruhenden, privaten und öffentlichen Verkehr.
2 Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, namentlich Rad-, Geh-, Reit-
und Wanderwege.

## Art. 3 {#art_3}

Strassenbegriff: Bestandteile
1 Bestandteile der Strassen sind Anlagen und Einrichtungen wie:
a) Strassenunterbau
b) Strassenoberbau
c) Bankette, Böschungen
d) Mittelstreifen, Trennstreifen, Verkehrsinseln
e) Standspuren, Abbiegespuren, Parkspuren, Radstreifen, Busnischen,
Trottoirs
f) Strassenentwässerung
g) Brücken, Stützmauern
h) Leitplanken, Leitzäune
i) Knotenpunkte
k) Lichtsignalanlagen, Signalisation, Markierung, Wegweisung
l) Beleuchtung
m) Bepflanzung
n) Schutzanlagen für die Strasse
o) Schutzanlagen für die Umgebung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

## Art. 4 p) Unter- und Überführungen {#art_4}

Strassenbegriff: Nebenanlagen
1 Nebenanlagen sind unter anderem:
a) Parkplätze
b) Rastplätze inklusive Toiletten
c) Busstationen
d) Taxistände
2 Einteilung der Strassen, Strassenhoheit
Art. 5 * Kantonsstrassen: Einteilung
1 Kantonsstrassen sind:
a) die überregionalen Strassen
b) die regionalen Strassen
c) die überlokalen Strassen
d) die kantonalen Radrouten ausserhalb der Bauzonen
2 Massgebend für die Einteilung der Strassen ist der kantonale Strassenrichtplan.
Art. 6 * Kantonsstrassen: Eigentum
1 Kantonsstrassen mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen stehen im
Eigentum des Kantons.
2 Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen der Stadt Schaffhausen bleiben
in deren Eigentum.
3 Auf Antrag der Stadt Schaffhausen kann der Kantonsrat Kantonsstrassen
in das Eigentum des Kantons übernehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Gemeindestrassen
1 Gemeindestrassen sind: *
a) Hauptstrassen
b) Sammelstrassen
c) Erschliessungsstrassen
d) Güter- und Waldstrassen
e) kantonale Radrouten innerhalb der Bauzonen, sofern sie nicht einer
Kantonsstrasse überlagert sind, und kommunale Radwege
f) Geh-, Reit und Wanderwege
2 Massgebend für die Einteilung sind die kommunalen Strassenrichtpläne.
3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, stehen die Gemeindestrassen mit ihren
Bestandteilen und Nebenanlagen im Eigentum der Gemeinde.

## Art. 8 {#art_8}

Strassen von Güterkorporationen
1 Übernehmen die Gemeinden die Güter- und Waldstrassen ausserhalb der
Bauzone nicht zu Eigentum, bilden die Eigentümer von Grundstücken ausserhalb der Bauzone eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Güterkorporation) nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum schweizerischen
Zivilgesetzbuch1).
2 … *
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Güter- und Waldstrassen sinngemäss.

## Art. 9 {#art_9}

Privatstrassen
1 Strassen, die nicht im Eigentum des Kantons, der Gemeinden oder der Güterkorporationen stehen, sind Privatstrassen.
Art. 10 * …
3 Benützung der Strassen

## Art. 11 {#art_11}

Gemeingebrauch: Grundsatz
1 Die Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung,
der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften unentgeltlich und
ohne besondere Bewilligung benützt werden. *
2 Auf die Erhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
3 Der Gemeingebrauch kann allgemeinverbindlich eingeschränkt werden.
1) SHR 210.100.

## Art. 12 {#art_12}

Gemeingebrauch: Einschränkungen: Voraussetzungen
1 Der Gemeingebrauch an Strassen darf nur eingeschränkt werden, wenn
das öffentliche Interesse an der Einschränkung jenes an der Erhaltung des
Gemeingebrauchs überwiegt.
2 Für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses sprechen
namentlich folgende Gründe:
a) Mängel an der Strassenanlage
b) Strassenzustand
c) Sicherheit, Ruhe und Ordnung
d) Attraktivierung von Wohn- und Geschäftsquartieren
e) Interessen der Land- und Forstwirtschaft
f) Interessen der Erholung

## Art. 13 g) * Interessen des Landschafts- und Naturschutzes {#art_13}

Gemeingebrauch: Einschränkungen: Zuständigkeit
1 Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Kantonsstrassen,
Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kantonalem Interesse ist das Baudepartement, auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalen Interesse der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat. *
2 Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann das Baudepartement die
Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Einschränkungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse anstelle der zuständigen Instanz der Gemeinde nach deren

## Art. 14 Anhörung verfügen. * {#art_14}

Gemeingebrauch: Einschränkungen: Verfahren
1 Einschränkungen, die nicht nur vorübergehend dauern, sind im Amtsblatt
auszuschreiben und den betroffenen Strasseneigentümern mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
2 Wer an der Änderung oder Aufhebung der Einschränkung ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt mit schriftlicher Begründung Einsprache bei der anordnenden Instanz erheben. Diese entscheidet, wenn sich keine gütliche Einigung erzielen lässt.
3 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen2).

## Art. 15 {#art_15}

Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Bewilligung:
Grundsatz
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer Kantons-
oder Gemeindestrasse ist nur mit einer gebührenpflichtigen Bewilligung und
in der Regel nur gegen Entschädigung zulässig.
2 Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass: *
a) ein erhebliches Bedürfnis vorhanden ist, dem auf andere Weise nur
durch unverhältnismässigen Aufwand entsprochen werden könnte
b) keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden
c) eine rechtsgleiche Behandlung möglich ist
3 Die Bewilligungen sind zu befristen und mit Bedingungen und Auflagen zu
versehen, soweit dies im öffentlichen Interesse, namentlich der Sicherheit
des Verkehrs, und zum Schutz berechtigter privater Interessen erforderlich
ist. Es können Sicherheiten und Vorschüsse verlangt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Bewilligung:
Bewilligungsarten, Zuständigkeit
1 Einmalige oder in Zeitabständen wiederkehrende, jeweils kurzfristige und
nicht aufwendige Benützungen wie die Aufstellung von Marktständen, Bauinstallationen und dergleichen werden in der Form der Erlaubnis gestattet.
2 Langfristige Benützungen, namentlich die Errichtung dauernder Bauten
und Anlagen mit erheblichem Aufwand, werden in der Form der Verleihung
bewilligt.
3 Zur Erteilung der Erlaubnisse und Verleihungen ist zuständig: *
a) bei Kantonstrassen im Eigentum des Kantons: das Baudepartement
b) bei Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen: die zuständige Stelle der Stadt Schaffhausen
c) bei Gemeindestrassen: die zuständige Stelle der Gemeinde
2) SHR 172.200.

## Art. 17 {#art_17}

Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Besondere
Bestimmungen: Bauten und Anlagen
1 Für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderliche Bauten und Anlagen gehen nicht in das Eigentum des Strasseneigentümers
über.
2 Sie dürfen weder die Strasse noch den Strassenverkehr unverhältnismässig beeinträchtigen.
3 Sie sind nach den Weisungen der Bewilligungsinstanz auf Kosten des Berechtigten zu gestalten, bei Änderung der Strasse anzupassen sowie mit
den im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Massnahmen wie
Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung auszustatten.

## Art. 18 {#art_18}

Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen: Besondere
Bestimmungen: Parkieren
1 Das Parkieren auf Kantons- und Gemeindestrassen kann bewiligungs- und
gebührenpflichtig erklärt werden.
2 Zuständig zum Erlass der näheren Vorschriften ist der Regierungsrat für
die Kantonsstrassen mit Ausnahme jener Anlageteile, deren Baukosten die
Gemeinden tragen; im übrigen, und soweit der Regierungsrat von seiner
Kompetenz keinen Gebrauch macht, ist der Gemeinderat zuständig.

## Art. 19 {#art_19}

Beeinträchtigungen
1 Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sind verboten.
2 Wer eine Strasse über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat sie sofort
zu reinigen.
3 Wer eine Strasse beschädigt oder durch übermässigen Gebrauch aussergewöhnlich stark abnützt, hat die Kosten der Instandstellung zu tragen.

## Art. 20 {#art_20}

Rechte und Pflichten der Anstösser: Grundsatz
1 Die Interessen der Anstösser sind angemessen zu berücksichtigen, soweit
dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Strasse oder des
Strassenverkehrs entstehen und soweit dies dem Strasseneigentümer zugemutet werden kann.
2 Das Recht zum seitlichen Zutritt kann im öffentlichen Interesse entzogen
oder eingeschränkt werden.
3 Im übrigen haben die Anstösser die gleichen Rechte und Pflichten wie die
andern Strassenbenützer; sie haben namentlich Einschränkungen des
Gemeingebrauchs in Kauf zu nehmen und Beeinträchtigungen der Strasse
und des Strassenverkehrs zu unterlassen.

## Art. 21 {#art_21}

Rechte und Pflichten der Anstösser: Schutzrechte
1 Beim Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen hat der Strasseneigentümer
alle ihm zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um schädigende Einwirkungen auf die Grundstücke der Anstösser zu verhindern oder soweit als möglich zu mildern.

## Art. 22 {#art_22}

Rechte und Pflichten der Anstösser: Duldungspflichten: Umfang
1 Die Anstösser haben die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme ihres Grundeigentums zu dulden:
a) zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Strassenverkehr
b) zur Ausführung von Strassenbau und -unterhalt, wenn die Arbeiten
sonst nicht oder nur mit übermässigem Aufwand vorgenommen werden könnten
c) zur Aufrechterhaltung des Verkehrs bei Unterbrechung einer Strasse
d) zum Bau von Schutzvorrichtungen, sofern damit unzumutbare Beeinträchtigungen und damit verbundene Schadenersatzpflichten vermindert werden können
e) zur Erstellung von Einrichtungen für die Verkehrsführung und -sicherheit wie Signalisation, Wegweisung, Beleuchtung, Fahrleitungsmasten, Mauerhaken, Leitplanken und dergleichen

## Art. 23 f) zum Einlegen von Leitungen {#art_23}

Rechte und Pflichten der Anstösser: Duldungspflichten: Entschädigung
1 Die Entschädigung wegen der Duldungspflicht der Anstösser richtet sich
nach den Grundsätzen der formellen und materiellen Enteignung.

## Art. 24 {#art_24}

Rechte und Pflichten der Anstösser: Besonderheiten: Seitlicher
Zutritt
1 Wird einem Anstösser der seitliche Zutritt zu einer Kantons- oder Gemeindestrasse entzogen oder eingeschränkt, hat der Strasseneigentümer Ersatz
zu verschaffen.
2 Wenn das nicht möglich ist, hat er eine angemessene Entschädigung zu
leisten, die im Streitfall von der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz festgelegt wird. *

## Art. 25 {#art_25}

Rechte und Pflichten der Anstösser: Besonderheiten: Nutzungsvorschriften für Anstössergrundstücke
1 Massnahmen auf Anstössergrundstücken, die sich auf eine Strasse im
Gemeingebrauch auswirken, sind bewilligungspflichtig.
2 Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen und Privatstrassen von kantonalem Interesse das Baudepartement im Einvernehmen
mit der zuständigen Instanz der Gemeinde, bei Gemeindestrassen und Privatstrassen von kommunalem Interesse der Gemeinderat oder das von ihm
bestimmte Referat. *
3 Bei der Errichtung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie beim Setzen grösserer Pflanzen sind gegenüber Strassen, die vorwiegend dem
Motorfahrzeugverkehr dienen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlichen Abstände einzuhalten. Der Regierungsrat kann die Abstände festlegen3).
4 Bau der Strassen

## Art. 26 {#art_26}

Grundsätze
1 Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung
nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, der Raumplanung, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit zu bauen. *
2 Ausser der Aufstellung der Richtpläne ist der Strassenbau Sache des
Strasseneigentümers.
3 Auf Wunsch der Gemeinde kann der Kanton den Bau von Gemeindestrassen auf Kosten der Gemeinde übernehmen.

## Art. 27 {#art_27}

Planung: Strassenrichtpläne: Grundsätze *
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen Strassenrichtpläne auf.
3) SHR 725.101.
2 Die Richtpläne sind nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons in
die Raumplanung einzuordnen und auf andere Richtpläne und auf die Nutzungspläne der Gemeinden abzustimmen. *
3 Sie sind spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls den
veränderten Verhältnissen anzupassen.
Art. 28 * Planung: Strassenrichtpläne: Inhalt
1 Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden enthalten das
Netz der bestehenden und künftigen Kantons- beziehungsweise Gemeindestrassen, getrennt nach Einteilung, und die wichtigsten Knotenpunkte sowie
die Radrouten und Wanderwege.
2 Der Strassenrichtplan des Kantons beinhaltet insbesondere ein zusammenhängendes Netz der Radrouten im Kanton (Radwege und Strassen für
Motorfahrzeuge und Fahrräder).

## Art. 29 {#art_29}

Planung: Strassenrichtpläne: Wirkung
1 Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden sind für sämtliche
Instanzen des Kantons, der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher
Körperschaften verbindlich.

## Art. 30 {#art_30}

Planung: Strassenrichtpläne: Verfahren: Richtplan des Kantons
1 Der Regierungsrat stellt den kantonalen Strassenrichtplan auf, welcher der
Genehmigung des Kantonsrats bedarf4). *
2 Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht.
3 Können sich Regierungsrat und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet

## Art. 31 der Kantonsrat bei der Genehmigung des Richtplans. * {#art_31}

Planung: Strassenrichtpläne: Verfahren: Richtpläne der
Gemeinden
1 Die Strassenrichtpläne der Gemeinden sind zumindest anlässlich einer umfassenden Revision der Nutzungsplanung zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen. *
2 Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
4) SHR 725.110.
Art. 32 * Planung: Strassenrichtpläne: Änderungen
1 Die Änderung der funktionsgemässen Bestimmung sowie die Aufhebung
einer Kantons- oder Gemeindestrasse bedürfen einer Änderung des Richtplans.
2 Strassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.

## Art. 35 Art. 33–34 * … {#art_35}

Ausführungsprojektierung: Inhalt
1 Die Ausführungsprojekte für Kantons- und Gemeindestrassen enthalten
nach Bedarf:
a) die Strasse mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen
b) die Anpassungen an die Anstössergrundstücke
c) die Strassenlinien wie:
1. die Baulinien
2. die Landbedarfslinien
3. die Immissionslinien
4. die Zutrittsverbotslinien

## Art. 36 {#art_36}

Ausführungsprojektierung: Wirkung: Baulinien
1 Den Baulinien kommen die Rechtswirkungen gemäss Baugesetz5) zu.

## Art. 37 {#art_37}

Ausführungsprojektierung: Wirkung: Landbedarfslinien
1 Die Landbedarfslinien begrenzen die für den Neubau, den Ausbau und die
Korrektion der Strasse notwendigen Flächen.
2 Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausführungsprojekts an können sowohl
die betroffenen Grundeigentümer als auch der Kanton beziehungsweise die
Gemeinde durch schriftliches Angebot die Übertragung des Grundeigentums
verlangen, das innerhalb der Landbedarfslinien liegt.
3 Kommt keine Einigung zustande, ist die Enteignung gemäss Enteignungsgesetz durchzuführen, wobei sich das Verfahren auf die Behandlung der
angemeldeten Forderungen beschränkt.
5) SHR 700.100.

## Art. 38 {#art_38}

Ausführungsprojektierung: Wirkung: Immissionslinien
1 Die Immissionslinien begrenzen jene Bereiche, in denen zum Schutz von
Personen und Sachen vor unzumutbaren Immissionen Baubeschränkungen
oder Schutzmassnahmen angeordnet werden können.

## Art. 39 {#art_39}

Ausführungsprojektierung: Wirkung: Zutrittsverbotslinien
1 Die Zutrittsverbotslinien bezeichnen jene Abschnitte, in denen der seitliche
Zutritt von den Anstössergrundstücken zur Strasse verboten ist.

## Art. 40 {#art_40}

Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Baudepartement *
1 Das Baudepartement stellt die Ausführungsprojekte für die Kantonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen auf; die Projekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen
sowie für Strassenlinien bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. *
2 Die betroffenen Gemeinden haben ein Mitspracherecht.
3 Können sich das Baudepartement und eine Gemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat bei der Genehmigung des Projekts. *

## Art. 41 {#art_41}

Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Gemeinden
1 Die Gemeinden stellen die Ausführungsprojekte für ihre Gemeindestrassen
auf. *
Art. 42 * Ausführungsprojektierung: Verfahren: Aufstellung der Ausführungsprojekte: Stadt Schaffhausen
1 Die Stadt Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für ihre Gemeindestrassen sowie für die Kantonsstrassen in ihrem Eigentum auf.
2 Die Ausführungsprojekte der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt
Schaffhausen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Wenn es das kantonale Interesse erfordert, kann der Regierungsrat die
Projektierung von Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen innert Frist verlangen und nach deren unbenütztem Ablauf zur Ersatzvornahme schreiten.

## Art. 43 {#art_43}

Ausführungsprojektierung: Verfahren: Rechtsschutz: Auflage
1 Die Ausführungsprojekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien sind im Amtsblatt auszuschreiben und während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen.
2 Den betroffenen Grundeigentümern ist das Ausführungsprojekt in jedem
Fall mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

## Art. 44 {#art_44}

Ausführungsprojektierung: Verfahren: Rechtsschutz: Rechtsmittel
1 Wer an der Änderung oder der Aufhebung des Ausführungsprojekts ein
schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 30 Tagen
nach der Mitteilung bei jener Instanz mit schriftlicher Begründung Einsprache erheben, die das Ausführungsprojekt aufgestellt hat.
2 Diese entscheidet, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann.
3 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen6).

## Art. 45 {#art_45}

Ausführungsprojektierung: Verfahren: Verfahren bei Änderungen
1 Bei Änderung des Ausführungsprojekts ist das Verfahren gemäss Art. 40 ff.
durchzuführen.
2 Bei unwesentlichen Änderungen des Projekts kann mit Zustimmung der
Betroffenen auf die öffentliche Planauflage verzichtet werden.

## Art. 46 {#art_46}

Landerwerb: Grundsatz
1 Das für den Bau der Strassen erforderliche Land ist in erster Linie freihändig, in zweiter Linie im Landumlegungsverfahren und erst in dritter Linie im
Enteignungsverfahren zu erwerben.
2 Das Baudepartement oder die zuständige Stelle der Gemeinde kann nach
Rechtskraft des Ausführungsprojektes mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge in einfacher Schriftlichkeit zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse abschliessen und gestützt auf diese Verträge im Grundbuch eine
Verfügungsbeschränkung anmerken lassen. *
6) SHR 172.200.
3 Diese Verträge können nach erfolgter Vermessung direkt zur Eintragung im

## Art. 47 Grundbuch angemeldet werden. * {#art_47}

Landerwerb: Landumlegung
1 Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Baulandumlegung ist
anzuordnen, wenn es im Interesse des Strassenbaus liegt oder für die bestimmungsgemässe Nutzung der durch den Strassenbau beeinträchtigten
Grundstücke notwendig ist.
2 Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat beschliesst die erforderlichen Landumlegungen und erlässt Verfahrensgrundsätze im Rahmen
der Vorschriften vom Bund und Kanton über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung, Waldzusammenlegung und Baulandumlegung. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer ist nicht erforderlich.
3 Das Baudepartement beziehungsweise der Gemeinderat oder das von ihm
bezeichnete Referat kann nach Anhören der Betroffenen die vorzeitige
Besitzeseinweisung anordnen, wenn alle für die Bewertung des Landes nötigen Massnahmen vollzogen worden sind und wenn nachgewiesen wird,
dass sonst die Ausführung des Werks erheblich verzögert oder anderweitig

## Art. 48 beeinträchtigt würde. * {#art_48}

Landerwerb: Enteignung: Einleitung
1 Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausführungsprojekts an kann das Baudepartement beziehungsweise der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat beim Präsidenten der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz schriftlich die Einleitung des Enteignungsverfahrens beantragen. *
2 Die rechtskräftigen Pläne des Ausführungsprojekts sind mit dem Verzeichnis der zu enteignenden Rechte dem Antrag beizulegen.

## Art. 49 {#art_49}

Landerwerb: Enteignung: Umfang, vorzeitige Besitzeseinweisung
1 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf alle für die Strasse, ihre Bestandteile und Nebenanlagen benötigten Flächen sowie auf die Rechte, die zur
Anordnung von Baubeschränkungen und Schutzmassnahmen erforderlich
sind.
2 Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf das Schätzungsverfahren.
3 Nach Durchführung der Einigungsverhandlung hat der Präsident der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz auf Begehren des Enteigners die vorzeitige Besitzeseinweisung zu verfügen, wenn
alle für die Bewertung des Landes nötigen Massnahmen vollzogen worden
sind und wenn nachgewiesen wird, dass sonst die Ausführung des Werks
erheblich verzögert oder anderweitig beeinträchtigt würde. *

## Art. 53 Art. 50–52 * … {#art_53}

Ausführung: Ausführungsbeginn *
1 Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn das Projekt
rechtskräftig geworden ist.
2 Vorbehalten bleiben vorbereitende Handlungen gemäss Enteignungsgesetz sowie Massnahmen, mit denen sich alle betroffenen Grundeigentümer
schriftlich einverstanden erklärt haben.

## Art. 54 {#art_54}

Ausführung: Leitungen *
1 Öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können ohne Entschädigung mit Bewilligung des Strasseneigentümers in Kantons- und Gemeindestrassen verlegt werden, wenn die technischen Gegebenheiten dies gestatten.
2 Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das Baudepartement, bei Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen und
bei Gemeindestrassen der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat. *
3 Der Berechtigte hat dem Strasseneigentümer alle aus Bau, Umbau, Bestand und Beseitigung der Leitungen entstehenden Kosten zu vergüten und
die Strasse wieder einwandfrei instandzustellen.
Art. 55 * Ausführung: Beleuchtung
1 Wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht, sind Kantonsstrassen innerhalb
der Bauzonen durch die Gemeinden und ausserhalb der Bauzonen durch
den Kanton zu beleuchten.

## Art. 56 {#art_56}

Ausführung: Entwässerung *
1 Abwasser von Strassen haben die Gemeinden entschädigungslos in ihre
Kanalisation aufzunehmen.
2 Muss die Kanalisation deshalb vergrössert werden, übernimmt der Träger
der Aufwendungen des Strassenbaus die Kosten anteilmässig.
3 Ausserhalb der Bauzone ist das natürlich abfliessende Oberflächenwasser
von den Anstössergrundstücken aufzunehmen; anderes Abwasser ist in Entwässerungsleitungen zu beseitigen.

## Art. 57 {#art_57}

Ausführung: Wasserlieferung *
1 Reichen die Wasserversorgungen aus, haben die Gemeinden das für die
Ausführung von Kantonsstrassen erforderliche Wasser unentgeltlich abzugeben.
2 Aufwendungen für Zuleitungen trägt der Kanton.

## Art. 58 {#art_58}

Aufhebung von Strassen
1 Für die Aufhebung von Kantons- oder Gemeindestrassen gelten sinngemäss die Verfahrensvorschriften über die Anordnung von Einschränkungen
des Gemeingebrauchs an Strassen.
2 Benötigt bei der Aufhebung von Strassen der bisherige Eigentümer das
Land nicht mehr, hat er es zunächst der Gemeinde beziehungsweise dem
Kanton und in zweiter Linie den Eigentümern der Anstössergrundstücke zum
Kauf anzubieten oder in eine Umlegung einzuwerfen.
3 Im Streitfall über die Höhe des Preises oder die Verteilung unter den priva -
ten Grundeigentümern entscheidet die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz. *
5 Betrieb und Unterhalt der Strassen

## Art. 59 {#art_59}

Begriffe: Betrieb
1 Der Betrieb der Strassen umfasst namentlich die Regelung des Verkehrs
mit Lichtsignalen, die Strassenbeleuchtung, die Beleuchtung und Ausleuchtung von Signalisation und Wegweisung, die Verkehrslenkung mit Wechselwegweisung, automatische Dauerverkehrszählungen sowie Einrichtungen
für die Kontrolle der Parkzeit.
Art. 60 * Begriffe: Unterhalt
1 Der betriebliche Unterhalt der Strassen umfasst namentlich die Reinigung,
die Staubbekämpfung, die Ausbesserung von Schäden, die Erneuerung der
Markierung sowie den Winterdienst und die Grünpflege.
2 Der bauliche Unterhalt umfasst die Erneuerung des Oberbaus und die Wiederherstellung nach Katastrophen. Alle baulichen Massnahmen, die darüber
hinausgehen, gelten als Strassenbau.
Art. 61 * Durchführung
1 Die Strassen sind nach technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu betreiben und zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können.

## Art. 62 {#art_62}

Zuständigkeit: Grundsatz *
1 Betrieb und Unterhalt der Strassen obliegen den Strasseneigentümern.
2 … *
3 Der Regierungsrat ist befugt, eine Organisation zu gründen oder den Beitritt zu einer solchen zu erklären, die Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Bundesbehörden über den Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen abschliessen kann. *
Art. 63 * Zuständigkeit: Besonderheiten: Gehwege bzw. Trottoirs und
Wanderwege
1 Der Betrieb und betriebliche Unterhalt von Gehwegen bzw. Trottoirs obliegen innerhalb der Bauzonen den Gemeinden.
2 Der Betrieb und Unterhalt von Wanderwegen obliegen ausserhalb der Bauzonen den Gemeinden.
Art. 63a * Zuständigkeit: Besonderheiten: Signalisation von Radrouten
und Wanderwegen
1 Die Signalisation der im kantonalen Richtplan enthaltenen Radrouten und
Wanderwege obliegt dem Kanton.
Art. 63b * Zuständigkeit: Besonderheiten: Aufgabenübernahme
1 Auf Antrag der Gemeinden, anderer Kantone oder des Bundes kann der
Kanton Betrieb und Unterhalt von Strassen übernehmen.
2 Auf Antrag des Kantons können die Gemeinden oder andere Kantone
Betrieb und Unterhalt von Kantonsstrassen übernehmen.

## Art. 64 {#art_64}

Zuständigkeit: Wasserlieferung
1 Reichen die Wasserversorgungen aus, haben die Gemeinden das für den
Unterhalt von Kantonsstrassen erforderliche Wasser unentgeltlich abzugeben.
2 Aufwendungen für die Zuleitung trägt der Kanton.
Art. 64a * Zuständigkeit: Stromlieferung
1 Den für den Betrieb der Kantonsstrassen innerorts erforderlichen Strom haben die Gemeinden unentgeltlich abzugeben.
6 Finanzierung der Strassen
Art. 65 * Kostentragung: Grundsatz
1 Wer für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen oder von Anlageteilen
zuständig ist, trägt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die
damit verbundenen Kosten.
Art. 66 * Kostentragung: Spezialfälle: Beiträge der Gemeinden
1 Die Gemeinden beteiligen sich innerhalb der Bauzonen hälftig an den Baukosten der Gehwege bzw. Trottoirs an den Kantonsstrassen sowie der Gestaltungselemente. Der Regierungsrat legt die Höhe des Beitrags fest.
2 Bewilligt eine Gemeinde ihren Beitrag nicht, darf das beitragspflichtige
Projekt nur realisiert werden, wenn ein erhebliches übergeordnetes Interesse besteht. Über diese Frage entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates. Hält der Kantonsrat am Bau fest, ist der Gemeindebeitrag zu
leisten.
Art. 67 * Kostentragung: Spezialfälle: Stadt Schaffhausen
1 Der Kanton beteiligt sich hälftig an den Kosten für den Bau, Betrieb und
Unterhalt der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen.
Art. 68–70 * …
Art. 71 Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel:
Grundsatz
1 Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem Gemeingebrauch offenstehenden Kantons- und Gemeindestrassen sind in erster Linie aus dem
kantonalen Anteil am Benzinzollertrag, aus dem Ertrag der Motorfahrzeugsteuer, aus Mehrwertbeiträgen, aus Globalbeiträgen des Bundes und aus
allfälligen weiteren zweckgebundenen Einnahmen zu decken. *
2 Diese Mittel dürfen für keinen andern Zweck verwendet werden.
Art. 72 * Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel:
Benzinzollanteil und Motorfahrzeugsteuer: Verteilung
1 Vom kantonalen Anteil am Benzinzollertrag und von der Motorfahrzeugsteuer fallen zwei Drittel dem Kanton und ein Drittel den Gemeinden zu.
Art. 73 Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel:
Benzinzollanteil und Motorfahrzeugsteuer: Gemeindeanteil
1 Mindestens 90% des gemäss Art. 72 den Gemeinden zustehenden Anteils
werden jährlich nach der Grösse von Bauzone und übrigem Gemeindegebiet
ohne Wald, der Einwohnerzahl und dem Bestand von Motorfahrzeugen unter den Gemeinden verteilt. *
2 Der Regierungsrat weist höchstens 10% des Anteils Gemeinden zu, die im
Rechnungsjahr besondere Aufgaben des Strassenbaus sowie des Rad-,
Fuss- und Wanderwegbaus erfüllen. *
2bis Der kantonale Beitrag an kommunale Vorhaben des Strassenbaus beträgt max. 30% und an kommunale Vorhaben des Rad-, Fuss- und Wanderwegbaus max. 50% der Kosten. *
3 Hat eine Gemeinde keinen Strassenrichtplan aufgestellt, verfällt ihr Anteil
und wird auf die andern Gemeinden verteilt.
Art. 74 Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel:
Mehrwertbeiträge
1 Erfahren Grundstücke durch Neubau, Ausbau oder Korrektion von
Strassen eine Wertvermehrung, werden die Grundeigentümer zu Beiträgen
an sämtliche dem Kanton oder der Gemeinde daraus erwachsenden Kosten
verpflichtet.
2 Bei Gemeindestrassen sind die Vorschriften des Baugesetzes unmittelbar
anwendbar, bei Kantonsstrassen gelten sie sinngemäss.
Art. 75 Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel:
Bundesbeiträge
1 Objektbezogene Bundesbeiträge an Strassen stehen ausschliesslich dem
jeweiligen Träger der Strassenlast zur Verfügung.
Art. 75a * Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel:
Spezialfinanzierung Kanton
1 Die kantonalen Anteile der Einnahmen gemäss Art. 71–75 werden einem
«Kantonalen Strassenfonds» zugewiesen. Dieser wird mit einem Anfangskapital von Fr. 15'000'000.00 dotiert.
2 Aus diesem Fonds werden sämtliche kantonalen Ausgaben für den Bau,
Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrassen getätigt sowie der Verwaltungsaufwand des Strassenverkehrsamts und der Verkehrspolizei gedeckt.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Fondsreglement.
4 Der Kantonsrat kann allgemeine Mittel in den Fonds einlegen, sofern die
Einnahmen den Aufwand mittelfristig nicht decken.
5 Sobald das kantonale Fondsvermögen Fr. 15'000'000.00 übersteigt, wird
der Überschuss unter den Gemeinden gemäss Art. 73 verteilt.
Art. 75b * Beschaffung und Verwendung der zweckgebundenen Mittel:
Spezialfinanzierung Gemeinden
1 Die Gemeinden verwenden die zweckgebundenen Mittel gemäss Art. 73 im
Rahmen einer Spezialfinanzierung für ihre Ausgaben im Bereich der
Strassen.
7 Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 76 Vollzug: Vollziehungsverordnung
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er stellt ferner die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften
auf7).
3 Er kann Normen von Berufsorganisationen, namentlich der Vereinigung
Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), der Vereinigung Schweizerischer
Verkehrsingenieure (SVI) und des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) sowie die Richtlinien des Instituts für Orts-, Regional- und
Landesplanung an der ETH (ORL) als verbindlich erklären.
Art. 77 Vollzug: Aufsicht
1 Das Baudepartement überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. *
Art. 78 Übergangsbestimmungen: Strassengesetz vom 18. Februar
1980 *
1 Sind gemäss kantonalem Richtplan zusätzliche Strassen vorgesehen, gelten bis zu deren Bau die bisherigen Verbindungen als Kantonsstrassen.
2 Längstens während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
die Gemeindeanteile gemäss Art. 73 auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strassenrichtplans ausgezahlt.
Art. 78a * Übergangsbestimmungen: Teilrevision vom 6. Dezember 2021
1 Kantonsstrassen, die bisher im Eigentum der Gemeinden oder der Güterkorporationen standen, sind innert fünf Jahren entschädigungslos dem
Kanton zu übertragen. Art. 46 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
2 Dasselbe gilt für Gemeindestrassen, welche ausserorts von einer im kantonalen Richtplan enthaltenen Radroute überlagert werden.
3 Die Spezialfinanzierung gemäss Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 6. Juni 2011 (Agglomerationsprogramm Schaffhausen der 1. Generation) bleibt vorbehalten.
7) SHR 725.101.
Art. 79 Änderung des Baugesetzes8)
Art. 80 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk am 1. Januar
1981 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen9) und in die kantonale
Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich:
a) das Gesetz über den Strassenbau vom 19. Mai 1863
b) die Art. 11 bis 32 des Flurgesetzes vom 10. März 188010)
c) das Dekret des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen betreffend
die Beteiligung der Waldeigentümer an den Unterhaltskosten der Güterwege vom 11. November 1880
d) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über
die Beiträge an die Gemeinden für den Ausbau der Gemeindestrassen vom 23. August 1965
8) Gegenstandslos.
9) Amtsblatt 1980, S. 483.
10)Aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung Abl. 1980, S. 483
09.12.1986 01.01.1987 Art. 13 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 13 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 25 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 40 Titel geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 40 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 40 Abs. 3 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 47 Abs. 3 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 48 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 54 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 Art. 77 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
04.06.2007 01.01.2008 Art. 62 Abs. 3 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
04.06.2007 01.01.2008 Art. 71 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
04.06.2007 01.01.2008 Art. 73 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
09.11.2009 01.01.2011 Art. 24 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 48 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 49 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
09.11.2009 01.01.2011 Art. 58 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
06.05.2013 01.10.2013 Art. 28 totalrevidiert Abl. 2013, S. 673, S. 1381
06.05.2013 01.10.2013 Art. 73 Abs. 2bis eingefügt Abl. 2013, S. 673, S. 1381
06.12.2021 01.01.2022 Art. 5 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 6 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 10 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 12 Abs. 2, g) eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 15 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 16 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 26 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 27 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2021 01.01.2022 Art. 30 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 30 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 32 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 33 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 34 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 41 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 42 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 46 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 46 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 50 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 51 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 52 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 53 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 54 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 54 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 55 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 56 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 57 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 60 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 61 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 62 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 62 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 63 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 63a eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 63b eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 64a eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 65 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 66 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 67 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 68 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 69 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 70 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 72 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2021 01.01.2022 Art. 73 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 73 Abs. 2bis geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 75a eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 75b eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 78 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
06.12.2021 01.01.2022 Art. 78a eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.1980 01.01.1981 Erstfassung Abl. 1980, S. 483
Art. 5 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 6 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 7 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 8 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 10 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 11 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 12 Abs. 2, g) 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 13 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 13 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 15 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 16 Abs. 3 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 24 Abs. 2 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 25 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 26 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 27 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 27 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 28 06.05.2013 01.10.2013 totalrevidiert Abl. 2013, S. 673, S. 1381
Art. 30 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 30 Abs. 3 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 31 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 32 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 33 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 34 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 40 09.12.1986 01.01.1987 Titel geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 40 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 40 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 40 Abs. 3 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 41 Abs. 1 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 42 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 46 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 46 Abs. 3 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 47 Abs. 3 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 48 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 48 Abs. 1 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 49 Abs. 3 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 50 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 51 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 52 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 53 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 54 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 54 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 54 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 55 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 56 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 57 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 58 Abs. 3 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 60 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 61 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 62 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 62 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 62 Abs. 3 04.06.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 63 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 63a 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 63b 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 64a 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 65 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 66 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 67 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 68 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 69 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 70 06.12.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 71 Abs. 1 04.06.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 72 06.12.2021 01.01.2022 totalrevidiert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 73 Abs. 1 04.06.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 817, S. 1800
Art. 73 Abs. 2 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 73 Abs. 2bis 06.05.2013 01.10.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 673, S. 1381
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Art. 73 Abs. 2bis 06.12.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 75a 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 75b 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 77 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 78 06.12.2021 01.01.2022 Titel geändert Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
Art. 78a 06.12.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2235, 2022, S. 484
