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title: "Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz"
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# Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
des ZGB und des Sterilisationsgesetzes, insbesondere
a die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
b die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
c die den Kantonen zur Regelung überlassenen Angelegenheiten auf dem
Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
d das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und
dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
2 Die Wahl der Mitglieder des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts sowie
seine Organisation und Kompetenzen richten sich nach dem Gesetz vom 11.
Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)3).
1) SR 210
2) SR 211.111.1
3) BSG 161.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-47
213.316 2
2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
2.1 Organisation

## Art. 2 {#art_2}

Funktion und Zusammensetzung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die ihr durch das ZGB,
das Sterilisationsgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben auf dem
Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes wahr.
2 Sie ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde und besteht aus
mindestens drei Mitgliedern und einem Behördensekretariat.
3 Sie ist in ihrer Entscheidfindung unabhängig.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 Für das ganze Kantonsgebiet bestehen elf kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2 Jeder Verwaltungskreis verfügt über eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:
a * Im Verwaltungskreis Bern-Mittelland bestehen drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, deren Zuständigkeitsgebiete den Wahlkreisen Mittelland-Nord, Bern und Mittelland-Süd gemäss Artikel 63 Absatz 1 des
Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)4) entsprechen.
b Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Frutigen-Niedersimmental verfügen über eine gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3 In der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Verwaltungskreises
Biel/Bienne müssen beide Amtssprachen angemessen vertreten sein.
4 Der Regierungsrat legt den Sitz der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden fest. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen
abschliessen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung und die Dienstleistungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der jeweiligen Amtssprache erfolgen, insbesondere auf Französisch in den Verwaltungskreisen Berner
Jura und Biel/Bienne.
4) BSG 141.1
3 213.316

## Art. 4 {#art_4}

Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Sie ist für die Angehörigen jener Burgergemeinden sowie
Gesellschaften und Zünfte von Bern (Burgergemeinden) zuständig, welche die
burgerliche Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni
2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)5) ) gewähren.
2 Der Regierungsrat legt den Sitz der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf Vorschlag der Burgergemeinden fest.
Art. 4a * Gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über eine
gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung. Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, haben sie Einsicht in die von einer anderen kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhobenen Personendaten.
2.2 Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

## Art. 5 {#art_5}

Ernennung und personalrechtliche Stellung
1. Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz die
nötige Anzahl Mitglieder für jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er
bezeichnet auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz aus dem Kreis der
Mitglieder für jede Behörde *
a eine Präsidentin oder einen Präsidenten,
b * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten,
c * …
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des jeweiligen Verwaltungskreises ist
berechtigt, dem Regierungsrat eine Person aus dem Regierungsstatthalteramt
als Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuschlagen.
3 Die Mitglieder sind Angestellte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)6).
4 Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach der Personalgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
5) BSG 860.1
6) BSG 153.01
213.316 4

## Art. 6 {#art_6}

2. Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Burgergemeinden die nötige
Anzahl Mitglieder für die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Er bezeichnet auf Vorschlag der Burgergemeinden aus dem Kreis der Mitglieder
a eine Präsidentin oder einen Präsidenten,
b * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten,
c * …
2 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Vorschriften der
Burgergemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

## Art. 7 {#art_7}

Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt den Vorsitz, sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang und
vertritt die Behörde nach aussen.
2 Sie oder er übt gegenüber den übrigen Mitgliedern die Vorgesetztenfunktion
in personalrechtlichen Belangen aus.
3 Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch eine Vizepräsidentin oder einen
Vizepräsidenten vertreten.

## Art. 8 {#art_8}

Anstellungsvoraussetzungen
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten verfügen über ein Anwaltspatent, das
bernische Notariatspatent oder einen universitären Masterabschluss der
Rechtswissenschaft.
2 Personen mit einem Masterabschluss in den Disziplinen Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin oder einer vergleichbaren Ausbildung können
vom Regierungsrat als Präsidentin oder Präsident ernannt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Person mit einem Abschluss nach Absatz 1 im
Spruchkörper vertreten ist. *
3 Die übrigen Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in den Disziplinen
Rechts- oder Wirtschaftswissenschaft, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie
oder Medizin oder über eine vergleichbare Ausbildung. *
5 213.316

## Art. 9 {#art_9}

Hauptberufliche Tätigkeit
1 Die Mitglieder der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
üben ihre Tätigkeit hauptberuflich (Voll- oder Teilzeitpensum) aus. Die Mitglieder der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde üben ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich aus.
2 Teilzeitlich tätige Mitglieder arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent.

## Art. 10 {#art_10}

Unvereinbarkeiten in der Person
1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Personen in faktischer
Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie und Geschwister dürfen
nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
sein.

## Art. 11 {#art_11}

Wohnort
1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können ihren
Wohnort frei wählen. Die Präsidentin oder der Präsident muss den Arbeitsort
jedoch innert kurzer Zeit erreichen können.

## Art. 12 {#art_12}

Ergänzung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Ist eine kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen Abwesenheit oder Befangenheit eines oder mehrerer ihrer Mitglieder nicht in der Lage,
einen Entscheid in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu fällen, so
wird sie ergänzt durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen
kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Antrag der jeweiligen Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde eine Person, welche die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllt und in der Regel bereits in einem
Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, für eine befristete Zeit oder für ein einzelnes Geschäft als ausserordentliches Mitglied ernennen, sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. *
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a die Zuständigkeiten und das Verfahren bei einer Ergänzung der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde nach Absatz 1,
b die Entschädigung eines ausserordentlichen Mitglieds nach Absatz 2, das
nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht.
213.316 6
2.3 Behördensekretariat

## Art. 13 {#art_13}

Funktion
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen je über ein eigenes
Behördensekretariat.
2 Das Behördensekretariat unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Aufgabenerfüllung, namentlich in den Bereichen Abklärung und
Beratung, Revisorat sowie Administration.
3 Es befindet sich wenn möglich im Regierungsstatthalteramt.

## Art. 14 {#art_14}

Anstellungsbehörde
1 Der Ausschuss der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellt auf Antrag der jeweiligen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats an. Der
Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2 Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des burgerlichen Behördensekretariats richtet sich nach den Vorschriften der Burgergemeinden.
2.4 Geschäftsordnung

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erlassen eine Geschäftsordnung. Sie regeln insbesondere
a die Organisation des Behördensekretariats,
b die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftsberechtigung,
c die Information nach innen und aussen.
2 Die Geschäftsordnung ist durch die Direktion für Inneres und Justiz zu genehmigen. *
3 Geschäftsleitung und Ausschuss

## Art. 16 {#art_16}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das gemeinsame Organ aller Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
2 Sie setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Präsidentin oder
dem Präsidenten der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
7 213.316
3 Für die Behandlung von fachspezifischen Fragen zieht sie weitere Mitglieder
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus den jeweiligen Disziplinen
bei.
4 Sie ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.

## Art. 17 {#art_17}

Ausschuss
1 Die Geschäftsleitung bestellt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte und zur selbstständigen Erledigung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuss von fünf Mitgliedern.
2 Sie bestimmt ein Mitglied des Ausschusses, das den Vorsitz im Ausschuss
und in der Geschäftsleitung führt.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses und der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4 Ist die Präsidentin oder der Präsident der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Ausschuss nicht vertreten, so ist sie oder er beizuziehen, soweit Fragen behandelt werden, die spezifisch die Burgergemeinden
betreffen.
5 Der Ausschuss verfügt über ein ständiges Sekretariat.
6 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
a die Organisation der Geschäftsleitung und des Ausschusses,
b die Geschäfte, die dem Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen sind und
c die Personalbefugnisse des Ausschusses.
4 Steuerung und Aufsicht

## Art. 18 {#art_18}

Grundsätze
1 Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Steuerung und die Aufsicht über
die administrative und organisatorische Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus. Vorbehalten bleibt die Aufsicht über die burgerliche
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in finanziellen und personellen Belangen, welche von den Burgergemeinden geregelt und ausgeübt wird. *
213.316 8
2 Die Direktion für Inneres und Justiz *
a steuert die Finanzen und Leistungen der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und schliesst zu diesem Zweck mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab,
b kann der Geschäftsleitung und den einzelnen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im administrativen Bereich verbindliche generelle Weisungen erteilen,
c übt gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.

## Art. 19 {#art_19}

Weiterbildung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz sorgt für eine angemessene Weiterbildung der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. *

## Art. 20 {#art_20}

Zusammenarbeit mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
1 Die Direktion für Inneres und Justiz pflegt mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einen regelmässigen Fachaustausch und zieht es bei
der Erarbeitung der Leistungsvereinbarung bei. *
2 Sie hört das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an, bevor sie dem Regierungsrat Antrag für die Ernennung von Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellt.

## Art. 21 {#art_21}

Berichterstattung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erstellen jährlich einen Bericht
über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit zuhanden der Geschäftsleitung.
2 Die Berichterstattung zuhanden der Direktion für Inneres und Justiz erfolgt
durch die Geschäftsleitung. *
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung vorsehen, dass die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
der Direktion für Inneres und Justiz gewisse Entscheide mitteilen. *
5 Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

## Art. 22 mit Verwaltungsstellen und Trägern öffentlicher Aufgaben {#art_22}

Kommunale Dienste
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten mit den Sozial- und
Abklärungsdiensten sowie den Berufsbeistandschaften zusammen.
9 213.316
2 Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet,
a Sachverhaltsabklärungen gemäss Artikel 446 Absatz 2 ZGB vorzunehmen,
b Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie Beistandschaften für Erwachsene zu führen (Art. 35) und
c andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen.
3 Der Kanton gilt den Gemeinden die im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz 2
anfallenden Kosten ab.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit und der Abgeltung nach Absatz 3 durch Verordnung.

## Art. 23 {#art_23}

Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Wo es im Interesse eines wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes geboten erscheint, arbeiten die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit
den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern zusammen.
2 In fachlicher Hinsicht besteht namentlich auf dem Gebiet der Bekämpfung der
häuslichen Gewalt eine Pflicht zur Zusammenarbeit.
3 Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern durch Verordnung bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen, namentlich in den Bereichen Personaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen.

## Art. 24 {#art_24}

Polizei
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können die Unterstützung der
Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden anfordern, namentlich zur Vorführung von betroffenen Personen oder zu deren Überführung in eine Einrichtung. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 5.
2 Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die Behörden nach Absatz 1 einander unaufgefordert und im
Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
213.316 10

## Art. 25 {#art_25}

Weitere Personen und Stellen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit
a * Schulbehörden, Lehrpersonen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern,
b * Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche,
c * Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheitswesens,
d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden.
e * Betreibungs- und Konkursämtern,
f * Steuerbehörden,
g * Gemeinden.
2 Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zusätzlich können die Personen und Stellen nach Absatz 1 und die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden einander unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten
bleiben vorbehalten.

## Art. 26 {#art_26}

Private
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit Privaten zusammenarbeiten, namentlich auf dem Gebiet
der Betreuung.
2 Werden Aufgaben dauerhaft an Private übertragen, so ist mit den Aufgabenträgern ein Leistungsvertrag abzuschliessen, in dem Art, Menge und Qualität
der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.
Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung. Er ist
der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen. *
6 Fürsorgerische Unterbringung

## Art. 27 {#art_27}

Ärztliche Unterbringung
1 Neben den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind auch die in der
Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. *
2 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.
11 213.316
3 Die ärztliche Unterbringung dauert längstens sechs Wochen.

## Art. 28 {#art_28}

Unterbringungsentscheide nach den Artikeln 427 Absatz 2 und 449
ZGB
1 Der Unterbringungsentscheid nach Artikel 427 Absatz 2 ZGB darf nicht durch
Ärztinnen oder Ärzte getroffen werden, die während des vorangehenden Aufenthalts in der Einrichtung mit der Behandlung der betroffenen Person befasst
waren.
2 Die Einweisung zur Begutachtung nach Artikel 449 ZGB ist zeitlich zu befristen.

## Art. 29 {#art_29}

Informationspflicht
1 Die Einrichtung hat bei einer Anfrage der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Ärztin oder des Arztes zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung einer bestimmten Person bei ihr möglich ist. Sie erstattet der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Bericht.
2 Soweit es die Prüfung erfordert, darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Einrichtung Personendaten bekannt geben. Die Einrichtung untersteht für den Umgang mit diesen Daten den gleichen Pflichten wie die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde.
3 Soweit eine Stelle besteht, die mit der Koordination von Unterbringungen
betraut ist, gilt Absatz 2 für sie sinngemäss.

## Art. 30 {#art_30}

Versetzung
1 Die Versetzung in eine andere Einrichtung ist nur gestützt auf einen Unterbringungsentscheid zulässig.

## Art. 31 {#art_31}

Meldepflicht bei Entlassung
1 Die für die Entlassung zuständige Einrichtung (Art. 428 Abs. 2 und Art. 429
Abs. 3 ZGB) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und eine allfällige Beiständin oder einen allfälligen Beistand so rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren, dass die Nachbetreuung sorgfältig organisiert
werden kann.
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## Art. 32 {#art_32}

Nachbetreuung
1 Soweit es geboten ist, namentlich zur Stabilisierung des Gesundheitszustands oder zur Vermeidung eines Rückfalls, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der Entlassung aus der Einrichtung eine Nachbetreuung an.
2 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig für die Entlassung,
so holt sie die Meinung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder der für die Betreuung verantwortlichen Person ein.
3 Ist die Einrichtung zuständig für die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 und 429 Abs.
3 ZGB), so trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnungen
zur Nachbetreuung auf Antrag der Einrichtung.

## Art. 33 {#art_33}

Ambulante Massnahmen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann namentlich folgende ambulante Massnahmen anordnen:
a Verhaltensweisungen,
b Meldepflichten,
c Nachkontrollen,
d medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben.
2 Ambulante Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen nur
gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes angeordnet werden.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der
angeordneten Massnahmen. Die mit dem Vollzug der Massnahmen betrauten
Personen und Stellen sowie eine allfällige Beiständin oder ein allfälliger Beistand erstatten ihr darüber Bericht.
4 Die ambulanten Massnahmen dauern längstens zwei Jahre. Eine erneute Anordnung ist zulässig.
5 Eine zwangsweise Vollstreckung der ambulanten Massnahmen gegen den
Willen der betroffenen Person ist nicht zulässig.

## Art. 34 {#art_34}

Minderjährige
1 Die Artikel 27 bis 33 sind sinngemäss auf Minderjährige anwendbar.
13 213.316
7 Führung der Beistandschaft

## Art. 35 {#art_35}

Ernennung der Beiständin oder des Beistands
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt im Einzelfall eine geeignete Privatperson als Beiständin oder Beistand oder überträgt die Führung der
Beistandschaft einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand.
2 Der zuständige kommunale Dienst schlägt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Person als Beiständin oder Beistand vor.
3 Die Berufsbeistandschaft wird durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter
des für die betroffene Person zuständigen kommunalen Dienstes wahrgenommen. Die Burgergemeinden sind in der Wahl einer geeigneten Berufsbeiständin
oder eines geeigneten Berufsbeistandes frei.
4 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und den kommunalen Diensten bei der Rekrutierung
und Eignungsabklärung von Privatpersonen durch Verordnung.

## Art. 36 {#art_36}

Entschädigung und Spesenersatz
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung und den
Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands in der Regel im Rahmen der
periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung fest.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes sowie die weiteren Einzelheiten durch Verordnung.
3 Die Entschädigung einer als Verfahrensbeiständin beigeordneten Anwältin
oder eines als Verfahrensbeistand beigeordneten Anwalts richtet sich nach den
Bestimmungen des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG)7).

## Art. 37 {#art_37}

Minderjährige
1 Die Artikel 35 und 36 sind sinngemäss auf Minderjährige anwendbar.
8 Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft

## Art. 38 und dauernd urteilsunfähiger Personen {#art_38}

Zuständigkeit
1 Für die Aufgaben gemäss den Artikeln 6 bis 8 des Sterilisationsgesetzes ist
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB gilt sinngemäss.
7) BSG BSG 168.11
213.316 14
2 Für Angehörige der Burgergemeinden ist die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

## Art. 39 {#art_39}

Meldung
1 Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an
die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der
Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes durchgeführt worden
ist.
2 Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an
die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. *
9 Kosten des Massnahmenvollzugs

## Art. 40 {#art_40}

Gegenstand
1 Zu den Kosten des Massnahmenvollzugs gehören insbesondere
a die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands,
b die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung,
c die Kosten der Unterbringung während einer Begutachtung,
d die Kosten ambulanter Massnahmen,
e die Kosten von Kindesschutzmassnahmen.

## Art. 41 {#art_41}

Kostentragung
1. Grundsatz
1 Sind nicht Dritte zahlungspflichtig, werden die Kosten der Massnahmen gemäss Artikel 40 der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten, von der Auferlegung der Kosten abzusehen.
2 Bei Kindesschutzmassnahmen gelten die Eltern bzw. die Inhaberin oder der
Inhaber der elterlichen Sorge als betroffene Person.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde klärt nach Eingang der Rechnung ab, ob die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen oder ob diese im
Sinne von Artikel 42 vorzufinanzieren sind.
4 Sie eröffnet den Entscheid über die Kosten von Erwachsenenschutzmassnahmen durch Verfügung. *
5 Die Beteiligung an Kosten von Kindesschutzmassnahmen wird mit den betroffenen Personen vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, kann der Kanton
die Kostenbeteiligung auf dem zivilen Klageweg einfordern. *
15 213.316

## Art. 42 {#art_42}

2. Vorfinanzierung
1 Ist die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen, finanziert
der Kanton oder die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde die Kosten
vor.
2 Werden die Kosten vorfinanziert, gehen allfällige Rechte der betroffenen Person gegenüber zahlungspflichtigen Dritten auf das vorläufig zahlungspflichtige
Gemeinwesen über.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung *
a * die Einkommens- und Vermögensgrenzwerte,
b * die Dokumente, welche die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat,
c * das Vorgehen der kommunalen Dienste bei der Geltendmachung von
Rechten des Gemeinwesens gegenüber zahlungspflichtigen Dritten gemäss Absatz 2.

## Art. 43 {#art_43}

3. Nachzahlung
1 Die betroffene Person ist mit Ausnahme der Kosten von Kindesschutzmassnahmen zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihr eine Nachzahlung zugemutet werden kann. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft regelmässig, ob
die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind. *
2 Nach Abschluss des Verfahrens oder nach Aufhebung der Massnahmen wird
der vorfinanzierte Betrag von der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Die Steuerverwaltung
prüft anschliessend im Rahmen der Steuerveranlagung, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind und macht gegebenenfalls Meldung an
die verfügende Behörde. *
3 Der Nachzahlungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
verfügende Behörde Kenntnis vom Nachzahlungsanspruch erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung (Erlass der Verfügung nach
Abs. 2). *
213.316 16
10 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
10.1 Befreiung von der Anzeigepflicht

## Art. 44 {#art_44}

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die als Beiständinnen oder Beistände eingesetzten oder in anderer
Weise beauftragten Personen sind von der Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen gemäss Artikel 48 des
Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) befreit, wenn
a die Informationen vom Opfer stammen,
b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspartnerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder
Kind des Opfers stammen oder
c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Geschwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.
10.2 Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung

## Art. 45 {#art_45}

Rechtshängigkeit
1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig
a mit Einreichung eines Gesuchs,
b mit Eingang einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist,
c durch Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den vom
ZGB bestimmten Fällen,
d mit seiner Eröffnung von Amtes wegen.
2 Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den betroffenen Personen eine entsprechende Mitteilung macht oder andere Vorkehren trifft, die eine Aussenwirkung haben.
3 Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss
des Verfahrens erhalten.
17 213.316

## Art. 46 {#art_46}

Sprache
1 Eingaben an die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind
in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises einzureichen. Eingaben
an die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind in deutscher
oder französischer Sprache einzureichen.
2 Die Verfahren vor der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
werden in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises geführt. Im
zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne richtet sich die Verfahrenssprache nach Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)8). Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt das Verfahren in der in der
Eingabe gewählten Amtssprache.

## Art. 47 {#art_47}

Verfahrensleitung und Instruktion
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren bis zum Entscheid
oder betraut ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
mit dieser Aufgabe.
2 Das instruierende Mitglied kann die Durchführung von Sachverhaltsabklärungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Behördensekretariats oder
anderen geeigneten Stellen übertragen. Die persönliche Anhörung richtet sich
nach Artikel 51.
10.3 Vertretung

## Art. 48 {#art_48}

Vertretung
1 In den Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können
sich die betroffenen Personen durch in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen
erfahrene Personen und Organisationen sowie durch nahestehende Personen
verbeiständen oder, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig
ist, vertreten lassen.

## Art. 49 {#art_49}

Entschädigung des amtlich beigeordneten Verfahrensbeistands
1 Die Entschädigung einer nach den Artikeln 314abis und 449a ZGB beigeordneten Verfahrensbeistandschaft richtet sich nach Artikel 36.
8) BSG 152.01
213.316 18
10.4 Mitwirkungspflicht

## Art. 50 {#art_50}

1 Die Mitwirkungspflicht (Art. 448 ZGB) umfasst namentlich
a die Erteilung der erforderlichen Auskünfte,
b die Herausgabe von Urkunden,
c die Duldung von ärztlichen Untersuchungen sowie von behördlichen
Durchsuchungen und Augenscheinen.
2 Verweigern die Verfahrensbeteiligten oder Dritte die Mitwirkung, so kann die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit
a die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht anordnen,
b polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen,
c eine Ordnungsbusse bis 5000 Franken anordnen.
10.5 Anhörung, Protokollierung und Akteneinsicht

## Art. 51 {#art_51}

Anhörung
1 Die persönliche Anhörung der betroffenen Person (Art. 447 Abs. 1 ZGB) erfolgt grundsätzlich durch das instruierende Mitglied. Ist der persönliche Eindruck der betroffenen Person nicht von entscheidender Bedeutung, kann die
Anhörung an eine andere geeignete Person übertragen werden.
2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an (Art.
447 Abs. 2 ZGB). Die Anhörung kann an ein einzelnes Mitglied übertragen werden, wenn *
a * die betroffene Person ausdrücklich auf eine Anhörung im Kollegium verzichtet,
b * eine Anhörung im Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffenen Person entspricht,
c * andere wichtige Gründe dafür sprechen.
3 Die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes richtet sich nach Artikel
314a ZGB.
4 Soweit geboten, sind neben der betroffenen Person auch die ihr nahestehenden Personen sowie die Behörden und Stellen anzuhören, die sich mit ihr befasst haben.
19 213.316

## Art. 52 {#art_52}

Protokollierung
1 Bei erwachsenen Personen ist der wesentliche Inhalt der Anhörung zu protokollieren.
2 Bei Kindern sind nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse zu protokollieren (Art. 314a Abs. 2 ZGB).

## Art. 53 {#art_53}

Aktenführung und -einsicht
1 Für jedes Verfahren ist ein Aktendossier anzulegen. Rechtserhebliche Unterlagen sind systematisch zu erfassen.
2 Über das Einsichtsrecht nach Artikel 449b ZGB entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident.
3 Akten werden nur Anwältinnen und Anwälten herausgegeben. Besteht keine
anwaltliche Vertretung, erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in
den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auf Verlangen können gegen Gebühr Kopien angefertigt werden.
10.6 Spruchkörper

## Art. 54 {#art_54}

Zuständigkeit des Kollegiums
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide im Kollegium in Dreierbesetzung. Vorbehalten sind die Fälle nach den Artikeln 55 bis 59.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die mitwirkenden Mitglieder.

## Art. 55 {#art_55}

Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten
1. Im Allgemeinen
1 In die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten fallen:
a Abschreibungsverfügungen,
b Nichteintretensverfügungen,
c Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB),
d Vollstreckungsverfügungen,
e * Verfügungen in Anwendung der Datenschutzgesetzgebung und
f sämtliche selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Prozessführung.
213.316 20

## Art. 56 {#art_56}

2. Auf dem Gebiet des Kindesschutzes
1 Auf dem Gebiet des Kindesschutzes fallen in die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten:
a Antragstellung auf Neuregelung der Kinderbelange beim Scheidungs-
oder Trennungsgericht sowie beim Eheschutzgericht (Art. 134 Abs. 1
ZGB),
b * Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie Genehmigung
von Unterhaltsverträgen bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB),
c Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs-
oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO]9)),
d Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB),
e * Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
(Art. 298a Abs. 4 ZGB),
f * Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Regelung der übrigen Kinderbelange (Art. 298b Abs. 2 und 3 ZGB),
g * Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs
oder der Betreuungsanteile bei veränderten Verhältnissen (Art. 298d und
301a Abs. 5 ZGB) sowie Zustimmungserteilung bei einem Aufenthaltsortswechsel des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB),
h * Errichtung der Abwesenheits- und Kollisionsbeistandschaft (Art. 306 Abs.
2 ZGB),
i * Erteilung der Pflegeplatzbewilligungen, Ausübung der Pflegekinderaufsicht sowie Wahrnehmung der übrigen im Bereich der Familien- und Tagespflege der Kindesschutzbehörde übertragenen Aufgaben (Art. 316
Abs. 2 ZGB i.V.m. der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober
1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PA-
VO]10) und Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 197911)),
k Entgegennahme des Kindesvermögensinventars und Anordnung der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB),
l Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB),
m Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur
Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB),
n * …
9) SR 272
10) SR 211.222.338
11) BSG 213.223
21 213.316

## Art. 57 {#art_57}

3. Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes
1 Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes fallen in die Zuständigkeit der
Präsidentin oder des Präsidenten:
a Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB),
b Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
c * Treffen von Anordnungen bei Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 392
ZGB),
d * Aufnahme eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB),
e * Genehmigung der zustimmungspflichtigen Geschäfte der Beiständin oder
des Beistands zur Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten (Art.
408 Abs. 3 ZGB i.V.m. der eidgenössischen Verordnung vom 4. Juli 2012
über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder
Vormundschaft [VBVV] 12)),
f * Genehmigung von Bericht und Rechnung (Art. 415 ZGB) bzw. Schlussbericht und Schlussrechnung (Art. 425 ZGB),
g * Genehmigung von zustimmungsbedürftigen Geschäften der Beiständin
oder des Beistands (Art. 416 Abs. 1 ZGB),
h * Entscheid über aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen Beiständinnen, Beistände oder andere von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beauftragte Personen oder Stellen (Art. 419 ZGB),
i * Entscheide über Beistandswechsel aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 421 Ziff. 3 ZGB) oder auf Begehren der Beiständin oder
des Beistands (Art. 422 ZGB),
k * Übertragung und Übernahme von Massnahmen im Fall eines Wohnsitzwechsels (Art. 442 Abs. 5 ZGB),
l * Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB).
2 Diese Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten gelten sinngemäss auch für die entsprechenden Angelegenheiten auf dem Gebiet des Kindesschutzes. *

## Art. 58 {#art_58}

4. Überweisung an das Kollegium
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Angelegenheiten nach Artikel 53
Absatz 2 sowie nach den Artikeln 55 bis 57 dem Kollegium zur Beurteilung
überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen. *
12) SR 211.223.11
213.316 22

## Art. 59 {#art_59}

Zuständigkeit des instruierenden Mitglieds
1 In die Zuständigkeit jedes instruierenden Mitglieds fallen die nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, insbesondere die verfahrensleitenden
Anordnungen.
2 Soweit besondere Fachkenntnisse notwendig sind, kann die Präsidentin oder
der Präsident Geschäfte nach den Artikeln 55 bis 57, generell oder im Einzelfall, an ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur

## Art. 60 selbstständigen Erledigung übertragen. Artikel 58 gilt sinngemäss. * {#art_60}

Aufnahme des Vermögensinventars
1 Die Aufnahme des Vermögensinventars in Zusammenarbeit mit dem Beistand
kann an das Behördensekretariat übertragen werden.
10.7 Entscheidfindung und Öffentlichkeit

## Art. 61 {#art_61}

Entscheidfindung
1 Soweit die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des instruierenden Mitglieds fällt, stellt dieses nach der Ermittlung des Sachverhalts und der Erhebung der notwendigen Beweise den mitwirkenden Mitgliedern Antrag zum Entscheid.
2 Wirkt die Präsidentin oder der Präsident an der Entscheidfindung nicht mit, so
obliegt deren Leitung dem instruierenden Mitglied.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ihren Entscheid bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg treffen.
4 In den übrigen Fällen berät sie den Entscheid mündlich.

## Art. 62 {#art_62}

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht öffentlich.
10.8 Kosten

## Art. 63 {#art_63}

Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, es sei denn,
die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
23 213.316
2 Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können namentlich vorliegen, wenn von der Anordnung einer
Massnahme abgesehen wird. Verfahrenskosten werden jedoch auch in diesem
Fall ganz oder teilweise auferlegt
a der betroffenen Person, sofern sie das Verfahren mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise
erschwert hat,
b der gesuchstellenden Person, sofern sie mutwillig oder leichtfertig gehandelt hat.
3 Unter Vorbehalt von Absatz 4 werden keine Verfahrenskosten erhoben in
Verfahren betreffend
a * die fürsorgerische Unterbringung und ambulante Massnahmen,
b die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder
dauernd urteilsunfähiger Personen,
c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behinderung,
d * Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB),
e Artikel 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren sei mutwillig oder leichtfertig
veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise
erschwert worden.
4 Die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten können auch in
den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a bis c der betroffenen Person auferlegt
werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat
legt durch Verordnung Einkommens- und Vermögensgrenzwerte fest und regelt, welche Dokumente die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat.
5 Verstirbt die betroffene Person, tragen die Erbinnen und Erben die Verfahrenskosten. *

## Art. 64 {#art_64}

Parteikosten und Parteientschädigung
1 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung.
213.316 24
2 Sieht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von der Anordnung einer
Massnahme ab oder liegen andere besondere Umstände vor, so kann sie zusprechen
a einen angemessenen Parteikostenersatz, sofern eine anwaltliche Vertretung besteht und diese aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten ist,
b eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz, sofern die
betroffene Person in einem aufwendigen Verfahren ihre Rechte selbst
wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin
oder Anwalt ist.
11 Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

## Art. 65 {#art_65}

Gerichtliche Beschwerdeinstanz
1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Obergerichts ist die zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz.

## Art. 66 {#art_66}

Anfechtungsobjekt
1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen und Entscheide
a der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
b der Ärztinnen und Ärzte sowie der Einrichtungen.

## Art. 67 {#art_67}

Instruktion
1 Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach Artikel 450d ZGB
und sinngemäss nach Artikel 47 Absatz 2.

## Art. 68 {#art_68}

Öffentlichkeit
1 Das Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht öffentlich.
2 Auf Antrag einer verfahrensbeteiligten Person ordnet das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an,
sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3 Die Urteilsberatungen finden unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten und
der Öffentlichkeit statt.
25 213.316

## Art. 69 {#art_69}

Beschwerdegründe und -entscheid
1 Die Überprüfungsbefugnis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts richtet sich nach Artikel 450a ZGB.
2 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht an die Begehren der
Verfahrensbeteiligten gebunden. Hebt es die angefochtene Verfügung oder
den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück.

## Art. 70 {#art_70}

Kostenverlegung
1 Die Kostenverlegung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)13).
2 In einem aufwendigen Verfahren kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der betroffenen Person, die ihre Rechte im Beschwerdeverfahren selbst
wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder
Anwalt ist, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zusprechen.
3 Keine Verfahrenskosten werden erhoben in Verfahren betreffend
a die fürsorgerische Unterbringung,
b die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder
dauernd urteilsunfähiger Personen,
c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behinderung,
d * Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB).
4 Artikel 63 Absätze 4 und 5 betreffend die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten sowie die Kostentragung der Erbinnen und Erben im Todesfall der betroffenen Person gelten sinngemäss. *
5 Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret.

## Art. 71 {#art_71}

Übrige Verfahrensbestimmungen
1 Die folgenden Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde finden im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht sinngemäss Anwendung:
a Vertretung (Art. 48 und 49),
b Mitwirkungspflicht (Art. 50),
13) BSG 155.21
213.316 26
c Protokollierung (Art. 52),
d Aktenführung und -einsicht (Art. 53),
e Entscheidfindung (Art. 61).
12 Ergänzendes Recht

## Art. 72 {#art_72}

1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten
sich die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nach den Bestimmungen des VRPG.
13 Haftung des Kantons

## Art. 73 {#art_73}

1 Ansprüche gegen den Kanton nach Artikel 454 ZGB sind mittels Klage beim
Regionalgericht geltend zu machen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest. Im Übrigen richten sich die örtliche Zuständigkeit und das
Verfahren nach ZPO.
2 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Kantons oder einer Person ausserhalb der
Kantonsverwaltung verursacht worden, so steht dem Kanton der Rückgriff auf
die verantwortliche Person zu. Artikel 102 PG gilt sinngemäss.
3 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer von
der Gemeinde angestellten oder beauftragten Person verursacht worden, so
kann der Kanton Rückgriff auf die Gemeinde nehmen. In diesem Fall ersetzt
die Gemeinde dem Kanton die aufgrund des Urteils geschuldeten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die dem Kanton auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen. Ergibt sich die Zahlungspflicht des
Kantons aus einem gerichtlichen oder vertraglichen Vergleich, so ist die
Gemeinde nur dann zum Ersatz verpflichtet, wenn sie dem Vergleich zugestimmt hat.
4 Über streitige Rückgriffsansprüche nach Absatz 2 erlässt die Direktion für Inneres und Justiz nach Rücksprache mit der Finanzdirektion eine Verfügung.
Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den
Vorschriften des VRPG geführt werden. *
27 213.316
14 Einrichtungen und Heime

## Art. 74 {#art_74}

1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden dafür, dass die zum
Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung erforderlichen Plätze in geeigneten
Einrichtungen und Heimen zur Verfügung stehen. Die Gesundheits-, Sozial-
und Integrationsdirektion und die Direktion für Inneres und Justiz ziehen für die
Bedarfserhebung die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bei. *
2 Mit Investitions- oder Betriebskostenbeiträgen an Einrichtungen und Heime im
Sinne der Spitalversorgungsgesetzgebung und der Gesetzgebung über die
sozialen Leistungsangebote kann als Auflage die Verpflichtung zur Aufnahme
von Personen verbunden werden, für die eine fürsorgerische Unterbringung
angeordnet worden ist. *
15 Ausführungsbestimmungen

## Art. 75 {#art_75}

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
16.1 Übergangsbestimmungen

## Art. 76 {#art_76}

Vorzeitige Anstellung der Präsidentinnen und Präsidenten
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann mit den vom Regierungsrat
ernannten Präsidentinnen und Präsidenten vereinbaren, dass ihr Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten erfüllen während der Phase der vorzeitigen Anstellung die ihnen von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zugewiesenen Arbeiten auf dem Gebiet des Aufbaus der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.
3 Sie sind administrativ dem Kantonalen Jugendamt zugeordnet.
213.316 28

## Art. 77 {#art_77}

Erstmalige Anstellung
1. Mitglieder von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können bei der erstmaligen Anstellung
auch Personen ohne die erforderliche Fachausbildung als Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt
der Anstellung über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes verfügen.
2 In Abweichung von Artikel 20 Absatz 2 hört die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vor der erstmaligen Bestellung der Behörden die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen an.

## Art. 78 {#art_78}

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats
1 Die erstmalige Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats erfolgt durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, soweit
der Ausschuss der Geschäftsleitung dazu noch nicht in der Lage ist.
2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion berücksichtigt soweit möglich
und geboten in erster Linie Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
hauptberuflich auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens tätig waren und deren bisheriges Arbeitsverhältnis aufgrund der Reorganisation aufgelöst wird.

## Art. 79 {#art_79}

Massnahmekosten
1 Die Finanzierung von Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet worden sind und danach noch andauern, richtet sich bis zum
Rechtswechsel nach bisherigem Recht.

## Art. 80 {#art_80}

Einsicht in altrechtliche Aktendossiers
1 Über das Einsichtsrecht in altrechtliche Dossiers entscheidet die bisher zuständige Behörde.
2 Besteht die Behörde nicht mehr, so entscheidet der Gemeinderat oder eine
vom Gemeinderat bezeichnete andere Behörde über Gesuche, welche sich auf
Akten einer vormaligen Gemeindebehörde beziehen.

## Art. 81 {#art_81}

Delegation von Ausgabenbefugnissen
1 Soweit für die erstmalige Bereitstellung der räumlichen und technischen Infrastruktur der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden neue Ausgaben im
Rahmen der verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates
oder des Volkes beschlossen werden müssen, sind die Ausgabenbefugnisse
an den Regierungsrat delegiert.
29 213.316

## Art. 82 {#art_82}

Ausgleich der Lastenverschiebungen
1 Der Ausgleich der Lastenverschiebungen aufgrund der Wirkungen dieses Gesetzes erfolgt gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über
den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)14).
2 Massgebend sind die Lastenverschiebungen gemäss Voranschlag des
Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden Betrag
kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangehenden Jahres fest.
3 Der Regierungsrat kann kantonal letztinstanzlich nach Anhörung der Interessenverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes den massgebenden Betrag erhöhen oder senken und damit
allfällige Differenzen korrigieren, die sich zwischen Voranschlag und Rechnung
des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergeben haben.

## Art. 83 {#art_83}

Evaluation
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion evaluiert dieses Gesetz innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten ein erstes Mal und schlägt gegebenenfalls
die nötigen Massnahmen vor.
16.2 Schlussbestimmungen

## Art. 84 {#art_84}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG)15):
2. Gesetz vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der
Schweizer (GNA)16):
3. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR)17):
4. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)18):
5. Gesetz vom 28. November 2006 über die Harmonisierung amtlicher Register (RegG)19):
14) BSG 631.1
15) BSG 121.1
16) BSG 122.11
17) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
18) BSG 152.01
19) BSG 152.05
213.316 30
6. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)20):
7. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)21):
8. Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft (GSOG)22):
9. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB)23):
10. Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen24):
11. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)25):
12. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug
(SMVG)26):
13. Gesetz vom 16. Juni 2011 über freiheitsbeschränkende Massnahmen im
Vollzug von Jugendstrafen und -massnahmen und in der stationären Jugendhilfe (FMJG)27):
14. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG)28):
15. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG)29):
16. Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG)30):
17. Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG)31) :
18. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG)32):
19. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)33):
20. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG)34), mit Änderungen vom 24. Januar 2011 und vom 1. Februar 2011:
20) BSG 153.01
21) BSG 155.21
22) BSG 161.1
23) BSG 211.1
24) BSG 213.22
25) BSG 271.1
26) BSG 341.1
27) BSG 341.13
28) BSG 432.210
29) BSG 433.12
30) BSG 438.31
31) BSG 551.1
32) BSG 661.11
33) BSG 811.01
34) BSG 860.1
31 213.316

## Art. 85 {#art_85}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG) wird aufgehoben (BSG 213.316).

## Art. 86 {#art_86}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 1. Februar 2012 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Giauque
Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
RRB Nr. 0985 vom 27. Juni 2012:
Inkrafttreten
1. Folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) treten am 1. Juli 2012 in Kraft:
– Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 2, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 14, 76, 77, 78, 81, 82,
– Artikel 84 Ziffer 6 (Personalgesetz vom 16. September 2004 [PG]).
2. Alle übrigen Bestimmungen des KESG treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
3. Ziffer 1 des Dekrets vom 1. Dezember 2011 über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (Änderung des
Dekrets vom 8. September 2009 über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen [BRSD]) tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
4. Alle übrigen Bestimmungen des Dekrets vom 1. Dezember 2011 über die
Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
213.316 32
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.02.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung 12-47
05.06.2012 01.01.2014 Art. 3 Abs. 2, a geändert 13-68
25.11.2015 01.06.2016 Art. 4a eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 5 Abs. 1, b geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 5 Abs. 1, c aufgehoben 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 6 Abs. 1, b geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 6 Abs. 1, c aufgehoben 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 25 Abs. 1, a geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 25 Abs. 1, b geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 25 Abs. 1, c geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 25 Abs. 1, e eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 25 Abs. 1, f eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 25 Abs. 1, g eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 27 Abs. 1 geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 42 Abs. 3 geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 42 Abs. 3, a eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 42 Abs. 3, b eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 42 Abs. 3, c eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 43 Abs. 1 geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 43 Abs. 3 geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 51 Abs. 2 geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 51 Abs. 2, a eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 51 Abs. 2, b eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 51 Abs. 2, c eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 56 Abs. 1, b geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 56 Abs. 1, e geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 56 Abs. 1, f geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 56 Abs. 1, g geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 56 Abs. 1, h geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 56 Abs. 1, i geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 56 Abs. 1, n aufgehoben 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 1, c geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 1, d geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 1, e eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 1, f eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 1, g eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 1, h eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 1, i eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 1, k eingefügt 16-035
33 213.316
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 1, l eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 57 Abs. 2 eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 58 Abs. 1 geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 59 Abs. 2 geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 63 Abs. 3, a geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 63 Abs. 3, d geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 63 Abs. 5 eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 70 Abs. 3, d geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016 Art. 70 Abs. 4 geändert 16-035
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 15 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 18 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 19 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 20 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 21 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 21 Abs. 3 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 26 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 39 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 73 Abs. 4 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 74 Abs. 1 geändert 20-088
03.12.2020 01.01.2022 Art. 41 Abs. 4 geändert 21-066
03.12.2020 01.01.2022 Art. 41 Abs. 5 eingefügt 21-066
03.12.2020 01.01.2022 Art. 43 Abs. 1 geändert 21-066
09.03.2021 01.01.2022 Art. 74 Abs. 2 geändert 21-121
03.12.2025 01.09.2026 Art. 55 Abs. 1, e geändert 26-046
213.316 34
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 01.02.2012 01.07.2012 Erstfassung 12-47
Art. 3 Abs. 2, a 05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68
Art. 4a 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 5 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 5 Abs. 1, b 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 5 Abs. 1, c 25.11.2015 01.06.2016 aufgehoben 16-035
Art. 6 Abs. 1, b 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 6 Abs. 1, c 25.11.2015 01.06.2016 aufgehoben 16-035
Art. 8 Abs. 2 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 8 Abs. 3 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 12 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 15 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 18 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 18 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 19 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 20 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 21 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 21 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 25 Abs. 1, a 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 25 Abs. 1, b 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 25 Abs. 1, c 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 25 Abs. 1, e 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 25 Abs. 1, f 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 25 Abs. 1, g 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 26 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 27 Abs. 1 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 39 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 41 Abs. 4 03.12.2020 01.01.2022 geändert 21-066
Art. 41 Abs. 5 03.12.2020 01.01.2022 eingefügt 21-066
Art. 42 Abs. 3 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 42 Abs. 3, a 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 42 Abs. 3, b 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 42 Abs. 3, c 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 43 Abs. 1 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 43 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2022 geändert 21-066
Art. 43 Abs. 2 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 43 Abs. 3 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 51 Abs. 2 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 51 Abs. 2, a 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 51 Abs. 2, b 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 51 Abs. 2, c 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 55 Abs. 1, e 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
35 213.316
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 56 Abs. 1, b 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 56 Abs. 1, e 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 56 Abs. 1, f 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 56 Abs. 1, g 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 56 Abs. 1, h 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 56 Abs. 1, i 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 56 Abs. 1, n 25.11.2015 01.06.2016 aufgehoben 16-035
Art. 57 Abs. 1, c 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 57 Abs. 1, d 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 57 Abs. 1, e 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 57 Abs. 1, f 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 57 Abs. 1, g 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 57 Abs. 1, h 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 57 Abs. 1, i 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 57 Abs. 1, k 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 57 Abs. 1, l 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 57 Abs. 2 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 58 Abs. 1 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 59 Abs. 2 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 63 Abs. 3, a 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 63 Abs. 3, d 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 63 Abs. 5 25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035
Art. 70 Abs. 3, d 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 70 Abs. 4 25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
Art. 73 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 74 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 74 Abs. 2 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
