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title: "Energieverordnung des Kantons Graubünden"
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# Energieverordnung des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, welche getroffen werden, um die
Zielsetzungen des kantonalen Energiegesetzes2) zu erreichen.

## Art. 2 {#art_2}

Stand der Technik, Fachnormen und Vollzugshilfen
1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der
Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Empfehlungen und Vollzugshilfen der Fachorganisationen, der EnDK3) und EnFK4). Diese
werden regelmässig von der zuständigen Behörde bezeichnet und publiziert.
2 Die nachfolgenden Fachnormen umschreiben den neusten Stand der Technik:
a) Norm SIA 180 "Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden",
Ausgabe 2014;
b) Norm SIA 380 "Grundlagen für die energetische Berechnungen von Gebäuden", Ausgabe 2015;
c) Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016;
d) Norm SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und
Anforderungen", Ausgabe 2014;
e) Norm SIA 384/1 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen", Ausgabe 2009;
1) BR 110.100
2) BR 820.200
3) Konferenz Kantonaler Energiedirektoren
4) Konferenz Kantonaler Energiefachstellen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
f) Norm SIA 384.2 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Leistungsbedarf, Ausgabe
2020;
g) Norm SIA 387/4 "Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und
Anforderungen", Ausgabe 2017;
h) Merkblatt SIA 2024 "Standard-Nutzungsbedingungen für Energie- und Gebäudetechnik", Ausgabe 2015;
i) Merkblatt SIA 2028 "Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik", Ausgabe 2010.
3 Die Vollzugshilfen der EnDK und EnFK sind im Anhang 1 aufgeführt.
2. Energiekonzepte

## Art. 3 {#art_3}

Zielerreichung
1 Der Stand der Zielerreichung wird durch das Amt für Energie und Verkehr (Amt)
anhand eines Energiemonitorings ermittelt. Dieses beinhaltet die jährliche Auswertung der energetischen Veränderungen im Bereich der Wohnbauten, namentlich in
Bezug auf Energieverbrauch und verwendete Energieträger.
2 Als Grundlage für das Energiemonitoring dienen insbesondere die mit den Baugesuchen eingereichten Energiedaten. Es werden nur bewilligte Bauvorhaben berücksichtigt.
3 Das Amt bezeichnet die mit dem Baugesuch einzureichenden Energiedaten.

## Art. 4 {#art_4}

Kommunale Energiekonzepte
1 Die Vorgaben für kommunale Energiekonzepte werden vom Amt in einer
Vollzugshilfe festgelegt.
3. Kantonale Massnahmen
3.1. VORSCHRIFTEN
3.1.1. Anwendungsbereich

## Art. 5 {#art_5}

Anforderungen
1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei:
a) Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
c) Neuinstallation, Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig
sind.
2 Mit Ausnahme von Bagatellfällen gelten Anbauten und neubauartige Umbauten,
wie Auskernungen und dergleichen als Neubauten und haben die Anforderungen für
Neubauten zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz 1 Litera b und Litera c reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.
3.1.2. Wärmeschutz von Gebäuden

## Art. 6 {#art_6}

Anforderungen und Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes
1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei
Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach den folgenden Absätzen.
2 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA
380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit
folgenden Einschränkungen anzuwenden:
a) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen
Teile der Gebäudehülle:
1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen
gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2,
2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 3;
b) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs und bei Neubauten einer spezifischen Heizleistung:
1. die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 4.
3 Die für den Nachweis zu verwendenden Klimastationen für die einzelnen Gemeinden sind im Anhang 5 definiert. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den
Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten
von Anhang 4 errechnete Grenzwert des Heizwärmebedarfs für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4 °C. Er wird um 6 Prozent pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert beziehungsweise erhöht. Die Anpassung des
Grenzwerts für die spezifische Heizleistung erfolgt entsprechend der Abweichung
der Auslegungstemperatur zu -8 °C.
4 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die vom Vorhaben betroffene Bauteile aufweisen. Die vom Umbau oder von der
Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Anforderungen und Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
2 Bei gekühlten Räumen oder Räumen, in denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3 Bei den anderen Räumen sind nur die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

## Art. 8 {#art_8}

Befreiung und Erleichterungen
1 Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 6 sind möglich bei:
a) Gebäuden, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen
Kühlräume;
b) Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden;
c) Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Gebäude).
2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 6 sind befreit:
a) Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperatur verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der
thermischen Gebäudehülle entsteht.
3 Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 7 sind befreit:
a) Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Gebäude);
b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Artikel 7 fallen.

## Art. 9 {#art_9}

Kühlräume
1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht
überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur
des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits
auszugehen:
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
b) gegen Aussenklima: 20 °C;
c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch
erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15
W/m²∙K einhalten.
Art. 10 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
1 Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht,
Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen
aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung
EnFK "Beheizte Gewächshäuser".
2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung
EnFK "Beheizte Traglufthallen".
3.1.3. Deckung des Wärmebedarfs
Art. 11 Bei Neubauten und Erweiterungen
1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung darf den Grenzwert gemäss Anhang 6 nicht überschreiten.
2 Bei den Gebäudekategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung
des Warmwassers. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie VI, XI und XII sind mindestens 20 Prozent der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu
decken. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus
Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
3 Die Höhenkorrektur für Klimastationen richtet sich nach Anhang 7.
4 Bei Räumen mit Raumhöhen von über drei Metern in Gebäuden der Kategorien III
bis XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von drei Metern angewendet werden.
5 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als
50 m² beträgt oder maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden
Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
Art. 12 Berechnungsregeln
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung und Warmwasser
mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungsanlagen dividiert und
mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der
ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung addiert.
2 In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf
eingerechnet.
3 Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus Wärme-Kraft-
Kopplungs-Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der EnDK definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
Art. 13 Standardlösungskombinationen und Energienachweistool
1 Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung gemäss Artikel 11 als erfüllt, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung gemäss Anhang 8 fachgerecht ausgeführt wird.
2 Die Anforderungen gemäss Artikel 11 gelten überdies als erfüllt, wenn die Massnahmen gemäss Nachweis mit dem Energienachweistool (ENteb-Tool "EN-101c"
der EnFK) für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.
3.1.4. Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 14 Wärmeerzeugung
1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
2 Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es
technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.
Art. 15 Wassererwärmer und Wärmespeicher
1 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60 °C auszulegen.
Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus
hygienischen Gründen höher sein muss.
2 Die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des
Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn:
a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für
die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders
nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
Art. 16 Wärmeverteilung und -abgabe
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei
der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen
höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachweislich eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive
Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss
Anhang 9 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen
Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen;
c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen
mit Begleitheizungen in beheizten Räumen;
d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Verteiler).
3 In begründeten Fällen wie namentlich bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen und dergleichen können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen
Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
4 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 10 nicht überschritten werden.
5 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
6 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die
Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen
sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
Art. 17 Abwärmenutzung
1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie
aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 18 Lüftungstechnische Anlagen
1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur-Änderungsgrad muss dem Stand der
Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und
Geräte5) gilt.
2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung
der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als
1000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a betragen. Dabei gelten mehrere
getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung
nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
3 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche,
2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
a) bis 1000 m³/h: 3 m/s;
5) SR 730.02
b) bis 2000 m³/h: 4 m/s;
c) bis 4000 m³/h: 5 m/s;
d) bis 10 000 m³/h: 6 m/s;
e) über 10 000 m³/h: 7 m/s.
Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch
auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
4 Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
Art. 19 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach
Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss
Norm SIA 382/1, Ausgabe 2014, Ziffer 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen, wie namentlich
bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig
benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen, können die Dämmstärken reduziert werden.
Art. 20 Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten
1 Die Installation von Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in bestehenden Bauten sind zulässig:
a) wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und
Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet; oder
b) die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung
nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb
einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen; oder
c) wenn bei neuen oder zu ersetzenden Klimaanlagen eine Photovoltaikanlage
zur Eigenstromerzeugung im Umfang der elektrischen Leistung für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung der Kältemaschine installiert wird.
3.1.5. Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Art. 21 Anforderungen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie
deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung
der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist
nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig
genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen
Elektrizitätsverteilnetz haben.
3 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen
Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht
und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil an nicht-landwirtschaftlichem Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder
flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme
fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
3.1.6. Elektrische Energie in Hochbauten
Art. 22 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von
mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung gemäss Norm SIA 387/4 "Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnungen und Anforderungen", Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2 Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung bestimmt aus Grenzwert respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der
Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
3.1.7. Eigenstromerzeugungspflicht
Art. 23 Art und Umfang der Eigenstromerzeugungspflicht
1 Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10 Watt pro m² Energiebezugsfläche betragen, wobei als
Obergrenze insgesamt nicht mehr als 30 Kilowatt verlangt werden.
2 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als
50 m² beträgt, oder maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden
Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
3 Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen kann nur berücksichtigt werden,
wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs
gemäss Artikel 11 eingerechnet wird.
4 Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie auf,
am oder im Gebäude erfolgt.
Art. 24 Nachweis Globalstrahlung
1 Für die Globalstrahlung gemäss Artikel 9b Absatz 4 des Gesetzes sind die vom
Amt publizierten GIS-Daten massgebend.
Art. 25 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
1 Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für die Gesamtüberbauung auch gesamthaft erfüllt werden.
2 Die Eigenstromerzeugungspflicht gemäss Absatz 1 wird nur dann erfüllt, wenn der
Zusammenschluss mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlage erfolgt.
3.1.8. Gebäudeautomation
Art. 26 Gebäudeautomation bei Neubauten
1 Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII der SIA Norm 380/1 mit mehr als
5000 m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, welche folgende Überwachungsfunktionen aufweisen:
a) Erfassung der Energieverbrauchsdaten, getrennt nach Hauptenergieträger;
b) Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen;
c) Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und
Abwärmenutzungsanlagen;
d) Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und
Verteilung der Wärme, der Kälte und der Luft;
e) Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen, sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur;
f) Darstellung der in Litera a bis Litera e erwähnten Daten an einer zentralen
Stelle, für mindestens folgende Zeitperioden: Jahr, Monat (oder Woche), Tag,
und für jeden Tag mindestens eine Periode während und ausserhalb der Nutzungszeit;
g) Vergleichsmöglichkeiten mit aussagekräftigen Vorperioden in der Darstellung
nach Litera f.
3.1.9. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Art. 27 Heizungsarten
1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Litera b des
Gesetzes, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
2 Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
3 Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von
50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.
4 Frostschutzheizungen zur Vermeidung von Schäden an Anlagen stellen keine ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes dar.
Art. 28 Ausnahmen
1 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der
Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden,
wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht tragbar
oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.
2 Ausnahmen können insbesondere gewährt werden bei:
a) Bergbahnstationen;
b) Alphütten;
c) Bergrestaurants;
d) Schutzbauten;
e) provisorischen Bauten.
3.1.10. Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten
Art. 29 Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
1 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen gemäss Anhang 11 am Standort
(Standardlösungen) erfüllt werden.
2 Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der
Wohnanteil eine Energiebezugsfläche von 150 m² nicht überschreitet.
Art. 30 Erneuerbare Gase
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass für
eine Lebensdauer von 20 Jahren im Umfang von 20 Prozent des massgebenden
Energiebedarfs Biogaszertifikate hinterlegt werden.
2 Biogaszertifikate müssen vom Bund anerkannt werden und im Treibhausgasinventar der Schweiz eine Emissionswirkung erzielen.
3.1.11. Grossverbraucher
Art. 31 Zumutbare Massnahmen
1 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für
Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie
über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen
betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
Art. 32 Vereinbarungen, Gruppen
1 Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von
Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die

## Artikel 9 bis {#art_9bis}

Artikel 12 des Gesetzes sowie der Artikel 11 bis Artikel 13 und der Artikel 15 bis Artikel 26 dieser Verordnung entbunden werden. Die zuständige Behörde
kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
2 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren
sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
3.1.12. Verbrauchsabhängige Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnung
Art. 33 Ausrüstungspflicht bei neuen Gebäuden
1 Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten
sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2 Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine
Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs
für die Heizung pro Gebäude auszurüsten.
Art. 34 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen bei bestehenden
Gebäuden
1 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs beim erneuerten System auszurüsten.
2 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für insgesamt fünf
oder mehr Nutzeinheiten sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs
pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
Art. 35 Bauliche Anforderungen
1 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²∙K einzuhalten.
Art. 36 Abrechnung
1 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht,
sind die Kosten für den Wärmeverbrauch zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
Art. 37 Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen
1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit
sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt.
3.1.13. Heizungen im Freien und Freiluftbäder
Art. 38 Ausnahmen für ortsfeste Heizungen im Freien
1 Auf begründetes Gesuch hin können Ausnahmen von Artikel 11 des Gesetzes für
die Installation neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender ortsfester
Heizungen im Freien bewilligt werden, wenn:
a) die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert; und
b) bauliche Massnahmen (insbesondere Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (insbesondere Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und
c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung
ausgerüstet ist.
Art. 39 Mobile Heizungen im Freien
1 Um die Zulässigkeit des Betriebs zu bescheinigen, müssen mobile Heizungen gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes mit einer Vignette versehen sein.
2 Der Betreiber kann bei der Gemeinde kostenlos eine Vignette beziehen, wenn er
den verursachten CO -Ausstoss nachweislich kompensiert.₂
3 Betreiber ohne Nachweis nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes können bei der
Gemeinde eine Vignette kaufen. Der Preis wird durch das zuständige Departement
festgelegt und entspricht den Kosten für die CO -Kompensation. Mit den Einnah₂ -
men aus dem Verkauf der Vignetten erwerben die Gemeinden die erforderlichen
Zertifikate.
4 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.
Art. 40 Beheizte Freiluftbäder
1 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt
werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden
ist.
2 Als Freiluftbäder im Sinne von Absatz 1 gelten Wasserbecken mit einem Inhalt
von mehr als 8 m³.
3.1.14. Zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen
Art. 41 Fernbedienung
1 In neu erstellten Einfamilienhäusern, die nur zeitweise belegt sind, muss die Raumtemperatur mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei
unterschiedlichen Niveaus regulierbar sein.
2 In neu erstellten Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind, muss die
Raumtemperatur für jede Einheit getrennt mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedlichen Niveaus regulierbar sein.
3 Das gleiche gilt beim Austausch des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäusern oder
bei der Sanierung des Heizverteilsystems in Mehrfamilienhäusern.
3.1.15. Kantonseigene und massgeblich mit Kantonsbeiträgen
finanzierte Bauten *
Art. 42 Vorbildfunktion bei kantonseigenen Bauten *
1 Neubauten haben den MINERGIE-P-Standard oder einen vergleichbaren Standard
zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Wesentliche Um- und Anbauten haben den MINERGIE-Standard oder einen vergleichbaren Standard zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich
tragbar ist.
3 Die kantonseigenen Bauten und technischen Anlagen sind energetisch fachgerecht
zu betreiben und zu unterhalten.
Art. 42a * Vorbildfunktion bei massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierten
Bauten
1 Die Anforderungen gemäss Artikel 42 Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauten, für welche der Kanton objektbezogene Investitionsbeiträge von mehr als 50 Prozent an die anrechenbaren Kosten leistet und welche der Erfüllung einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton dienen.
Art. 43 Wettbewerbe
1 Bei Architekturwettbewerben für kantonale Bauten sind im Wettbewerbsprogramm
Vorgaben für das energie- und umweltgerechte Bauen aufzunehmen. Bei der Beurteilung der eingereichten Projekte hat das Preisgericht zu prüfen, wie weit energetischen und ökologischen Aspekten Rechnung getragen wurde. Das Preisgericht hat
eine entsprechende Wertung abzugeben.
3.2. FÖRDERUNG
Art. 44 Neubauten mit Vorbildcharakter
1 An Neubauten und Ersatzneubauten können Beiträge gemäss Artikel 18 des Gesetzes ausgerichtet werden, wenn sie den MINERGIE-P-Standard erfüllen.
Art. 45 Gebäudehülle
1 Beiträge gemäss Artikel 19 des Gesetzes können ausgerichtet werden, wenn die
wärmetechnische Sanierung der Gebäudehülle im Rahmen einer Teil- oder Gesamtsanierung erfolgt.
2 Förderberechtigt sind die Bauteile der thermischen Gebäudehülle, wobei insbesondere verlangt wird, dass sie die energetischen Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllen. Fenster sind nur förderberechtigt, wenn gleichzeitig die sie umgebende
Fassaden- oder Dachfläche saniert wird.
3 … *
4 Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungspflicht (GEAK Plus) verlangt werden.
Art. 46 Wärmepumpen, Holzfeuerungen und thermische Solaranlagen
1 Unter die beitragsberechtigte Haustechnik gemäss Artikel 20 des Gesetzes fallen
Anlagen für Raumwärme und Brauchwarmwasser in bestehenden Bauten, wie namentlich Holzfeuerungen, thermische Solaranlagen, Sole-Wasser-, Wasser-Wasser-
Wärmepumpen bis 70 kW Nennleistung und Luft-Wasser-Wärmepumpen unabhängig von der Nennleistung. Für Wärmeverbünde gelten die Vorgaben von Artikel 48. *
2 Wärmepumpen und Holzfeuerungen gemäss Absatz 1 sind beitragsberechtigt, sofern eine Öl-, Gas- oder elektrische Widerstandsheizung ersetzt wird. Bei solchen
Anlagen mit einer Nennleistung bis 100 kW sind 100 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. Bei solchen Anlagen ab 100 kW sind 90 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für
Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. *
2bis Bei bivalenten Wärmeerzeugungsanlagen gemäss Absatz 1 ist die Kombination
mit einem erneuerbaren Heizsystem förderberechtigt. *
3 Der Förderbeitrag wird bei Wärmepumpen und Holzfeuerungen gemäss Absatz 1
mit maximal 50 W installierte Nennleistung pro m² Energiebezugsfläche (vor Sanierung) bemessen. *
4 Für thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Brauchwarmwasser sowie zur
Heizungsunterstützung können Beiträge ausgerichtet werden, sofern es sich um eine
Erstinstallation einer Anlage mit einer thermischen Kollektor-Nennleistung von
mindestens 2 kW handelt oder um eine Anlagenerweiterung, bei welcher die zusätzliche thermische Kollektor-Nennleistung mindestens 2 kW beträgt.
5 Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen. Als
Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Nachweis über die
Qualitätssicherung verlangt werden. *
Art. 47 Luft-Wasser-Wärmepumpen
1 Für Luft-Wasser-Wärmepumpen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn die
Voraussetzungen gemäss Artikel 46 erfüllt sind und die Anlagen an einem Standort
mit einer Jahresmitteltemperatur von mehr als 7,3 °C realisiert werden. Die zusätzliche Anforderung betreffend Jahresmitteltemperatur am Standort gilt nicht für bivalent betriebene Luft-Wasser-Wärmepumpen.
2 Für die Jahresmitteltemperatur gemäss Absatz 1 sind die Meteodaten des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), Datensatz Tnorm8110,
massgeblich.
Art. 48 Wärmeverbund
1 Beiträge gemäss Artikel 20 und Artikel 22 des Gesetzes können an die Neuerstellung oder Erweiterung von Wärmeverbünden ausgerichtet werden (Wärmeerzeugungsanlage und Wärmenetz), sofern die verteilte Wärme für die Erzeugung von
Raumwärme und Brauchwarmwasser in bestehenden Bauten eingesetzt wird.
2 Beitragsberechtigt sind Wärmeverbünde, wenn die Wärmeerzeugungsanlage eine
Nennleistung von mindestens 70 kW erbringt. Bei Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis 100 kW sind 100 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. Bei Anlagen
ab 100 kW sind 90 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. Die Wärmemenge im Wärmenetz muss mindestens zu 75 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt werden. Erfolgt die Speisung des Wärmeverbunds mittels Abwärme einer Kehrichtverbrennungsanlage, muss die Wärmemenge für die Ausrichtung von Beiträgen mindestens
zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt werden. *
3 Massgebend für die Berechnung der Heizleistung gemäss Absatz 2 ist der Wärmebezug bestehender Gebäude, in denen durch den Wärmenetzanschluss bestehende
Ölheizungen, Erdgasheizungen oder elektrische Widerstandsheizungen ersetzt werden.
4 Für Anschlüsse bis 70 kW Nennleistung an in Betrieb stehende Wärmenetze gemäss Absatz 2 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn damit bestehende Ölheizungen, Erdgasheizungen oder elektrische Widerstandsheizungen ersetzt werden
und keine Erweiterung des Wärmeverbunds im Sinne von Absatz 1 vorliegt. Bei bivalenten Anlagen ist die Kombination mit einem erneuerbaren Heizsystem förderberechtigt. *
4bis Der Förderbeitrag wird bei Anschlüssen an ein Wärmenetz mit maximal 50 W installierte Nennleistung pro m² Energiebezugsfläche bemessen. *
5 Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen. Als
Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Nachweis über die
Qualitätssicherung verlangt und zusätzlich ein Qualitätsmanagement gefordert werden.
Art. 49 Komfortlüftungsanlagen
1 Als Massnahme zur Steigerung der Energieeffizienz gemäss Artikel 20 des Gesetzes gilt insbesondere die Erstinstallation einer Komfortlüftungsanlage mit Zuluft,
Abluft und Wärmerückgewinnung in einer bestehenden Baute. Gefördert werden nur
Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen.
Art. 50 Bestehende Bauten und haustechnische Anlagen
1 Bauten und haustechnische Anlagen gelten zur Bestimmung der Förderberechtigung als bestehend, wenn sie vor mehr als fünf Jahren erstellt worden sind.
2 Beiträge gemäss Artikel 19 des Gesetzes werden nur für Massnahmen an bestehenden Bauten oder Gebäudeteilen ausgerichtet, deren Errichtung vor dem Jahr 2000
bewilligt wurde (Baubewilligungsjahr).
Art. 51 Nutzungsgradverbesserungen
1 Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen
gemäss Artikel 21 des Gesetzes können unter der Voraussetzung ausgerichtet werden, dass der Nutzungsgrad aufgrund technischer Verbesserungen um 25 Prozent erhöht wird.
Art. 52 Winterstrom
1 Gemäss Artikel 23a des Gesetzes werden für Photovoltaikanlagen an Bauten und
Infrastrukturanlagen Beiträge gewährt, sofern sie einen Neigewinkel von 60° oder
mehr und eine Ausrichtung zwischen Ost, Süd und West aufweisen.
2 An aufgeständerte Anlagen auf Steildächern werden keine Beiträge gewährt.
3 Bifaciale Photovoltaikanlagen sind von der Anforderung der Ausrichtung gemäss
Absatz 1 befreit.
Art. 52a * Photovoltaikanlagen zur Nutzung des Flächenpotenzials
1 Für die Berechnung des Eigenverbrauchs gemäss Artikel 23b des Gesetzes gilt ein
massgebender Eigenbedarf von 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche.
2 Förderberechtigt sind Photovoltaikanlagen, deren installierte Leistung den Eigenbedarf um 50 Prozent oder mehr, mindestens jedoch um 3 Kilowattpeak Nennleistung, übersteigt. Gefördert werden nur Anlagen, welche eine Ausrichtung zwischen
Nordost, Süd und Nordwest aufweisen.
3 Eine überwiegende Wohnnutzung liegt vor, wenn die Nutzung von mehr als
50 Prozent der Energiebezugsfläche des betreffenden Gebäudes den Gebäudekategorien I und II gemäss SIA-Norm 380/1 entspricht.
4 Der Förderbeitrag wird pauschal pro Kilowattpeak Nennleistung, welche den
massgebenden Eigenverbrauch gemäss Absatz 1 übersteigt, bemessen. Er kann nicht
mit Beiträgen gemäss Artikel 23a des Gesetzes kumuliert werden.
Art. 52b * Ladeinfrastruktur bei bestehenden Mehrfamilienhäusern
1 Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 1 des Gesetzes können ausgerichtet werden an
die Erstellung von Basisladeinfrastruktur mit dem Ausbaustandard "C1 – Power to
Garage" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020, sofern ein Lastmanagement installiert wird und mindestens vier Parkfelder damit ausgerüstet werden.
2 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude der Gebäudekategorie I gemäss SIA-
Norm 380/1, wobei für die Förderberechtigung mehr als 50 Prozent der Energiebezugsfläche des betreffenden Gebäudes dieser Nutzung entsprechen müssen.
3 Der Förderbeitrag wird pauschal pro ausgerüstetem Parkfeld bemessen, wobei
nicht mehr als ein Parkfeld pro Wohneinheit im betreffenden Mehrfamilienhaus gefördert wird.
4 Pro Mehrfamilienhaus wird nur ein Förderbeitrag ausgerichtet.
Art. 52c * Ladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge
1 Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 1 des Gesetzes können ausgerichtet werden an
die Erstellung von Basisladeinfrastruktur mit dem Ausbaustandard "C1 – Power to
Garage" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020, sofern ein Lastmanagement installiert wird und mindestens vier Parkfelder für immatrikulierte Flottenfahrzeuge
bei einer bestehenden gewerblich genutzten Baute damit ausgerüstet werden.
2 Als gewerblich genutzt gelten Bauten der Gebäudekategorien III bis XII gemäss
SIA-Norm 380/1, wobei für die Förderberechtigung mehr als 50 Prozent der Energiebezugsfläche der betreffenden Baute dieser Nutzung entsprechen müssen.
3 Der Förderbeitrag wird pauschal pro ausgerüstetem Parkfeld bemessen.
4 Pro gewerblich genutzte Baute wird nur ein Förderbeitrag ausgerichtet.
Art. 52d * Netzdienliche Ladeinfrastruktur bei Wohnbauten
1 Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 3 des Gesetzes können ausgerichtet werden für
die Installation von bidirektionalen Ladestationen mit dem Ausbaustandard "D –
Ready to Charge" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020.
2 Der Förderbeitrag wird pauschal pro förderberechtigte und betriebsbereite Ladestation bemessen.
Art. 52e * Ladeinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen
1 Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 2 des Gesetzes können ausgerichtet werden,
wenn Parkfelder auf gemeindeeigenen Parkplätzen mit Ladeinfrastruktur gemäss
Ausbaustandard "D – Ready to Charge" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020,
ausgerüstet werden, sofern die Parkplätze ganzjährig rund um die Uhr öffentlich zugänglich sind und von der Gemeinde marktkonform bewirtschaftet werden.
2 Die Gemeinde hat ein kommunales Parkierungskonzept einzureichen.
3 Der Förderbeitrag wird pauschal pro ausgerüstetem Parkfeld bemessen.
Art. 53 Beitragsrahmen
1 Gemäss Artikel 18 des Gesetzes werden für Neubauten mit Vorbildcharakter Beiträge bis 100 000 Franken ausgerichtet.
2 Gemäss Artikel 19 des Gesetzes und gemäss Artikel 54a Absatz 1 Litera c der
Energieverordnung des Bundes6) werden für Massnahmen an der Gebäudehülle Beiträge bis 300 000 Franken ausgerichtet (einschliesslich eines allfälligen Gesamtsanierungsbonus). *
3 Gemäss Artikel 20 des Gesetzes und gemäss Artikel 54a Absatz 1 Litera a der
Energieverordnung des Bundes werden für Massnahmen an haustechnischen Anlagen folgende Beiträge ausgerichtet: *
a) * bei monovalenten Holzheizungen und Wärmepumpen bis 300 000 Franken,
bei bivalenten Anlagen in der Summe bis 300 000 Franken;
6) SR 730.01
b) * bei thermischen Solaranlagen bis 100 000 Franken;
c) * bei Wärmeverbünden bis 300 000 Franken für das Wärmenetz;
d) * bei Anschlüssen an einen in Betrieb stehenden Wärmeverbund bis 150 000
Franken;
e) bei Komfortlüftungsanlagen bis 100 000 Franken.
4 Gemäss Artikel 21 des Gesetzes werden an Nutzungsgradverbesserungen Beiträge
bis 100 000 Franken ausgerichtet.
4bis Gemäss Artikel 54a Absatz 1 Litera b der Energieverordnung des Bundes7) werden an die Erstinstallation von hydraulischen Wärmeverteilsystemen Beiträge bis
100 000 Franken ausgerichtet. *
5 Gemäss Artikel 23a des Gesetzes werden an die Winterstromproduktionsanlagen
Beiträge bis 200 000 Franken ausgerichtet.
6 Gemäss Artikel 23b des Gesetzes werden an Photovoltaikanlagen zur Nutzung des
Flächenpotenzials Beiträge bis 50 000 Franken ausgerichtet. *
7 Gemäss Artikel 23c des Gesetzes werden an Ladeinfrastruktur von Elektrofahrzeugen Beiträge bis 50 000 Franken ausgerichtet. *
Art. 54 CO -Wirkung der geförderten Massnahmen₂
1 Erzielt eine vom Kanton finanziell geförderte Massnahme eine Wirkung in Form
einer CO -Einsparung, so beansprucht der Kanton diese CO -Wirkung für die Ab₂ ₂ -
rechnung der Globalbeiträge gegenüber dem Bund. Die CO -Wirkung kann nicht₂
aufgeteilt oder anderen Organisationen abgetreten werden.
2 Die von der CO -Abgabe gemäss dem Bundesgesetz über die Reduktion der CO -₂ ₂
Emissionen8) befreiten Unternehmen sind nicht förderberechtigt, sofern es sich um
Förderprogramme handelt, die vom Bund durch Globalbeiträge mitfinanziert werden.
Art. 55 Vollzugsrichtlinien
1 Das zuständige Departement legt die Einzelheiten der Förderprogramme fest.
3.3. INFORMATION, BERATUNG, WEITERBILDUNG
Art. 56 Aufgaben des Amts
1 Das Amt veranlasst die Information der Öffentlichkeit in Energiefragen und
gewährleistet eine Energieberatung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten gemäss Artikel 32 des Gesetzes.
2 Es berät die Gemeinden auf deren Verlangen beim Vollzug der Energiebestimmungen, beim Errichten und Betreiben von regionalen Energieberatungsstellen sowie
ganz allgemein in Energiefragen.
7) SR 730.01
8) SR 641.71
4. Vollzug
Art. 57 Zuständigkeiten
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Beiträgen nach
den Förderbestimmungen des Gesetzes. Ferner entscheidet es über die Gewährung
von Beiträgen nach der Energieverordnung des Bundes9), soweit der Vollzug an den
Kanton delegiert wurde. *
2 Das zuständige Departement schliesst Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern
ab und erlässt Anordnungen nach Artikel 14 des Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3 Die Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren nach dem Titel 5 des Gesetzes,
namentlich zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, liegt in kantonalen
Angelegenheiten beim Amt.
Art. 58 Inhalt des Baugesuchs
1 Mit dem Baugesuch sind Energienachweise nach Massgabe der Vollzugshilfen im
Anhang 1 einzureichen.
2 Das Baugesuch hat die für das Objekt relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs zu enthalten. Bei energetischen Sanierungen ist
zudem die erwartete Veränderung des Energiebedarfs auszuweisen.
3 Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.
Art. 59 Kommunale Vollzugsaufgaben
1. Beizug von Privaten und private Organisationen
1 Die Gemeinden können das System der privaten Kontrolle gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich vom
13. Dezember 2005 sowie deren Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich vom 17. Dezember
2012 in Baubewilligungsverfahren gemäss Artikel 61 zulassen. Vollzugsstelle für
die private Kontrolle ist der Kanton Zürich (Baudirektion).
2 Die Gemeinden können ausserdem Private und private Organisationen zum
Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
Art. 60 2. Bauabnahme
1 Die Gemeinden führen nach Abschluss der bewilligten Arbeiten eine Abnahme
durch.
2 Sie können die in Artikel 58 verlangten Nachweise sowie ihre Feststellungen am
Bau nachprüfen lassen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die von ihm
verursachten Prüfkosten zu tragen.
9) SR 730.01
3 Beanstandete Mängel sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer innert
angemessener Frist auf eigene Kosten zu beheben.
Art. 61 3. Private Kontrolle: Energienachweis und Abnahme
1 Wird der Energienachweis durch eine für die private Kontrolle berechtigte Person
durchgeführt, ist auch die entsprechende Bauabnahme durch eine für die private
Kontrolle berechtigte Person an die Gemeinde zu bestätigen.
2 Die Gemeinden führen zusammen mit dem Amt Stichprobenkontrollen durch.
3 Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten werden periodisch durch das Amt öffentlich publiziert.
Art. 62 Erhebung der Datengrundlagen
1 Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen von den Gesuchstellerinnen und
Gesuchstellern gemäss Artikel 58 Absatz 2 mitgeteilten energetisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet.
2 Sie leiten die erfassten Daten periodisch dem Amt weiter.
3 Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.
Art. 63 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
1 Aufträge des Kantons an Dritte zwecks Übertragung von Vollzugsaufgaben, namentlich in den Bereichen Energiemonitoring, Prüfung von Fördergesuchen, Energieberatung sowie Aus- und Weiterbildung werden durch das Amt erteilt.
A1 Anhang 1: Vollzugshilfen der EnDK und EnFK (Art. 2 und
Art. 58)
Art. A1-1
1 Vollzugshilfen der EnDK und EnFK:
Nummer Titel der Vollzugshilfe
EN-100 Verknüpfungen Vollzugshilfen mit Normen / Merkblättern
EN-101 Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
EN-102 Wärmeschutz von Gebäuden zu SIA
380/1:2016
EN-103 Heizungs- und Warmwasseranlagen
Nummer Titel der Vollzugshilfe
EN-104 Eigenstromerzeugung bei Neubauten
EN-105 Lüftungstechnische Anlagen
EN-106 Definition Bauteilfläche
EN-110 Kühlen, Be- und Entfeuchten
EN-111 Elektrische Energie, SIA 380/4 Teil Beleuchtung
EN-112 Kühlräume
EN-113 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA)
EN-120 Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
EN-130 Ferienhäuser / zeitweise belegte Gebäude
EN-131 Beheizte Gewächshäuser
EN-132 Traglufthallen
EN-133 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
EN-134 Heizungen im Freien
EN-135 Beheizte Freiluftbäder
EN-136 Elektrische Energie, SIA 380/4, Teil
Lüftung/Klimatisierung
EN-140 Grossverbraucher
EN-141 Gebäudeautomation
A2 Anhang 2: U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (Art. 6)
Art. A2-1
1 Grenzwert Uli W/(m² K) mit Wärmebrückennachweis:
Bauteile Bauteile gegen Aussenklima oder weniger
als 2 m im Erdreich
Bauteile gegen unbeheizte Räume oder mehr als
2 m im Erdreich
Opake Bauteile (Dach,
Decke, Wand, Boden)
0.17 0.25
Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30
Türen 1.20 1.50
Tore (gemäss SIA Norm
343)
1.70 2.00
Storenkasten 0.50 0.50
2 Wärmedurchgangskoeffizient bei Neubauten:
Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Ψ
Grenzwert W/(m K)
Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegeln
0.30
Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch Wände, Böden oder
Decken
0.20
Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten
0.20
Typ 5: Fensteranschlag 0.15
3 Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ:
Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient χ
Grenzwert W/K
Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung
0.30
A3 Anhang 3: U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und
Umnutzungen (Art. 6)
Art. A3-1
1 Grenzwerte Uli in W/(m² K):
Bauteil Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m
im Erdreich
Bauteil gegen unbeheizte
Räume oder mehr als
2 m im Erdreich
opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden)
0.25 0.28
Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30
Türen 1.20 1.50
Tore (gemäss SIA Norm
343)
1.70 2.00
Storenkasten 0.50 0.50
A4 Anhang 4: Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr
von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (Art. 6)
Art. A4-1
1 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9.4°C Jahresmitteltemperatur).
2 Grenzwerte für Neubauten:
Gebäudekategorie Qh,li0 (kWh/m²) ΔQh,li (kWh/m²) PH,li (W/m²)
I Wohnen MFH 13 15 20
II Wohnen EFH 16 15 25
III Verwaltung 13 15 25
IV Schulen 14 15 20
V Verkauf 7 14 -
VI Restaurants 16 15 -
VII Versammlungslokale
18 15 -
VIII Spitäler 18 17 -
IX Industrie 10 14 -
X Lager 14 14 -
XI Sportbauten 16 14 -
Gebäudekategorie Qh,li0 (kWh/m²) ΔQh,li (kWh/m²) PH,li (W/m²)
XII Hallenbäder 15 18 -
3 Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen: Qh,li Umbauten / Umnutzungen
(kWh/m²): 1.50×Qh,li Neubauten.
A5 Anhang 5: Die für den Systemnachweis zu verwendenden
Klimastationen der einzelnen Gemeinden (Art. 6)
Art. A5-1
1 Die Gemeinden des Kantons Graubünden sind jeweils einer von insgesamt sechs
Klimastationen (Chur, Davos, Disentis, Samedan, Scuol und Robbia) zugeordnet.
Die Klimadaten der einzelnen Stationen sind im Merkblatt SIA 2028, Klimadaten
für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik, Ausgabe 2010, festgelegt.
2 Klimastation Chur: Bonaduz, Cazis, Chur, Domat / Ems, Domleschg, Felsberg, Fideris, Fläsch, Flerden, Furna, Fürstenau, Grüsch, Jenaz, Jenins, Landquart, Luzein,
Maienfeld, Maladers, Malans, Masein, Rhäzüns, Rothenbrunnen, Scharans, Schiers,
Seewis i.P., Sils i.D., Tamins, Thusis, Trimmis, Tschappina, Untervaz, Urmein, Zizers.
3 Klimastation Davos: Albula / Alvra, Andeer, Arosa, Avers, Bergün Filisur, Casti-
Wergenstein, Churwalden, Conters i.P., Davos, Donat, Ferrera, Hinterrhein, Klosters, Küblis, Lantsch / Lenz, Lohn, Mathon, Nufenen, Rongellen, Schmitten, Splügen, Sufers, Surses, Tschiertschen-Praden, Vaz / Obervaz, Zillis-Reischen.
4 Klimastation Disentis: Breil / Brigels, Disentis / Mustér, Falera, Flims, Ilanz / Glion, Laax, Lumnezia, Medel / Lucmagn, Obersaxen Mundaun, Safiental, Sagogn,
Schluein, Sumvitg, Trin, Trun, Tujetsch, Vals.
5 Klimastation Samedan: Bever, Celerina / Schlarigna, La Punt Chamues-ch, Madulain, Pontresina, Samedan, S-chanf, Sils i.E. / Segl, Silvaplana, St. Moritz, Zuoz.
6 Klimastation Scuol: Samnaun, Scuol, Val Müstair, Valsot, Zernez.
7 Klimastation Robbia: Bregaglia, Brusio, Buseno, Calanca, Cama, Castaneda, Grono, Lostallo, Mesocco, Poschiavo, Rossa, Roveredo, San Vittore, Soazza, Sta. Maria i.C.
A6 Anhang 6: Grenzwerte für den Energiebedarf pro Jahr für
Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung bei

## Art. 11 Neubauten nach Gebäudekategorien ( {#art_11}

Art. A6-1
1 Grenzwerte für den Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und
Klimatisierung bei Neubauten nach Gebäudekategorien:
Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten (EHWLK in
kWh/m²)
I Wohnen MFH 35
II Wohnen EFH 35
III Verwaltung 40
IV Schulen 35
V Verkauf 40
VI Restaurants 45
VII Versammlungslokale 40
VIII Spitäler 70
IX Industrie 20
X Lager 20
XI Sportbauten 25
XII Hallenbäder Keine Anforderung an EHWLK
A7 Anhang 7: Höhenkorrektur für Klimastationen (Art. 11)
Art. A7-1
1 Höhenkorrektur für Klimastationen:
Klimastation SIA 2028 Klimazuschlag in kWh/m²
Chur 0
Davos 4
Disentis 0
Robbia 0
Samedan 8
Scuol 2
2 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
A8 Anhang 8: Standardlösungskombinationen Gebäudehülle /

## Art. 13 Wärmeerzeugung ( {#art_13}

Art. A8-1
1 Für die Gebäudekategorien I (Mehrfamilienhaus) und Gebäudekategorie II (Einfamilienhaus) gelten nachfolgende Anforderungen:
Art. A8-2 Kombination 1
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/(m² K)
b) Fenster 1.0 W/(m² K)
c) Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektrische Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder ern. Energien
d) Elektrische Wärmepumpe Aussenluft
Art. A8-3 Kombination 2
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen 0.17 W/(m² K)
b) Fenster 1.0 W/(m² K)
c) Thermische Solaranlage für Warmwasser mit mindestens 2% Absorberfläche
der EBF
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektrische Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder ern. Energien
d) Elektrische Wärmepumpe Aussenluft
e) Stückholzfeuerung
Art. A8-4 Kombination 3
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/(m² K)
b) Fenster 1.0 W/(m² K)
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektrische Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder ern. Energien
Art. A8-5 Kombination 4
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/(m² K)
b) Fenster 0.8 W/(m² K)
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektrische Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder ern. Energien
d) Elektrische Wärmepumpe Aussenluft
Art. A8-6 Kombination 5
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/(m² K)
b) Fenster 1.0 W/(m² K)
c) Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
d) Thermische Solaranlage für Warmwasser mit mindestens 2% Absorberfläche
der EBF
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektrische Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder ern. Energien
d) Elektrische Wärmepumpe Aussenluft
e) Stückholzfeuerung
f) Gasbetriebene Wärmepumpe
Art. A8-7 Kombination 6
1 Gebäudehülle:
a) Opake Bauteile gegen aussen 0.15 W/(m² K)
b) Fenster 0.8 W/(m² K)
c) Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
d) Thermische Solaranlage für Warmwasser mit mindestens 7% Absorberfläche
der EBF
2 Standardlösungskombinationen Wärmerzeugung:
a) Elektrische Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
b) Automatische Holzfeuerung
c) Fernwärme aus KVA, ARA oder ern. Energien
d) Elektrische Wärmepumpe Aussenluft
e) Stückholzfeuerung
f) Gasbetriebene Wärmepumpe
g) Fossiler Wärmeerzeuger
Art. A8-8 Randbedingungen
1 Randbedingungen:
a) Die Jahresarbeitszahl (JAZ) für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1.4 betragen
b) Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei einer kontrollierten Wohnungslüftung (KWL) muss mindestens 80 Prozent betragen
c) Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme von KVA, ARA oder erneuerbaren Energien, sofern der fossile Anteil kleiner als 50 Prozent ist
A9 Anhang 9: Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der

## Art. 16 Heizung sowie bei Warmwasserleitungen ( {#art_16}

Art. A9-1
1 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen:
Rohrnennweite
[DN]
Zoll bei λ>0.03 W/mK
bis λ≤0.05 W/mK
bei λ≤0.03 W/mK
10–15 3/8"–1/2" 40 mm 30 mm
20–32 3/4"–1 1/4" 50 mm 40 mm
40–50 1 1/2"–2" 60 mm 50 mm
65–80 2 1/2"–3" 80 mm 60 mm
100–150 4"–6" 100 mm 80 mm
175–200 7"–8" 120 mm 80 mm
A10 Anhang 10: Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen
(Art. 16)
Art. A10-1
1 Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen:
DN Zoll
20 3/4"
25 1"
32 5/4"
DN Zoll
40 1 1/2"
50 2"
65 2 1/2"
80 3"
100 4"
125 5"
150 6"
175 7"
200 8"
2 Für starre Rohre:
DN W/mK
20 0.14
25 0.17
32 0.18
40 0.21
50 0.22
65 0.25
80 0.27
100 0.28
125 0.31
150 0.34
175 0.36
200 0.37
3 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre:
DN W/mK
20 0.16
DN W/mK
25 0.18
32 0.18
40 0.24
50 0.27
65 0.27
80 0.28
100 0.31
125 0.34
150 0.36
175 0.38
200 0.40
A11 Anhang 11: Standardlösungen Wärmeerzeugerersatz
(Art. 29)
Art. A11-1 SL1: Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung
1 Solaranlage: Absorberfläche mindestens 2% der Energiebezugsfläche.
Art. A11-2 SL2: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung
1 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für
Warmwasser.
Art. A11-3 SL3: Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft
1 Elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig.
Art. A11-4 SL4: Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
1 Für Heizung und Warmwasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit
mindestens 50% des notwendigen Heizleistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad
von mindestens 120%.
Art. A11-5 SL5: Fernwärmeanschluss
1 Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien.
Art. A11-6 SL6: Wärmekraftkopplung
1 Elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser.
Art. A11-7 SL7: Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage
1 Wärmepumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Wp/m² Energiebezugsfläche.
Art. A11-8 SL8: Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
1 U-Wert bestehende Fenster >= 2.0 W/(m² K) und U-Wert Glas neue Fenster <=
0.7 W/(m² K).
Art. A11-9 SL9: Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach
1 U-Wert bestehende Fassade / Dach / Estrichboden >= 0.6 W/(m² K) und U-Wert
neue Fassade / Dach / Estrichboden <= 0.2 W/(m² K).
2 Die sanierte Fläche beträgt mindestens 0.5 m² pro m² Energiebezugsfläche.
Art. A11-10 SL10: Grundlast-Wärmeerzeugung erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel
1 Mit erneuerbaren Energien automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeuger
(Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendigen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für
Heizung und Warmwasser ganzjährig.
Art. A11-11 SL11: Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
1 Neu-Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und
einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%.
A12 Anhang 12: U-Wert-Grenzwerte bei Förderbeiträgen an die
Gebäudehülle (Art. 45)
Art. A12-1
1 Grenzwerte Uli in W/(m² K):
Bauteil Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m
im Erdreich
Bauteil gegen unbeheizte
Räume oder mehr als
2 m im Erdreich
opake Bauteile Dach, Decke
0.20 0.25
opake Bauteile Wand, Boden
0.20 0.25
Fenster, UGlas 0.70 (Glasabstandhalter
aus Kunststoff oder Edelstahl)
0.70 (Glasabstandhalter
aus Kunststoff oder Edelstahl)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-044
10.12.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 3 aufgehoben 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 46 Abs. 1 geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 46 Abs. 2 geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 46 Abs. 2bis eingefügt 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 46 Abs. 3 geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 46 Abs. 5 geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 2 geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 4 geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 48 Abs. 4bis eingefügt 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 53 Abs. 2 geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 53 Abs. 3 geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 53 Abs. 3, a) geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 53 Abs. 3, b) geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 53 Abs. 3, d) geändert 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 53 Abs. 4bis eingefügt 2024-048
10.12.2024 01.01.2025 Art. 57 Abs. 1 geändert 2024-048
02.12.2025 31.12.2025 Titel 3.1.15. geändert 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 42 Titel geändert 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 42a eingefügt 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 52a eingefügt 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 52b eingefügt 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 52c eingefügt 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 52d eingefügt 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 52e eingefügt 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 53 Abs. 2 geändert 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 53 Abs. 3 geändert 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 53 Abs. 3, a) geändert 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 53 Abs. 3, c) geändert 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 53 Abs. 3, d) geändert 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 53 Abs. 6 eingefügt 2025-058
02.12.2025 31.12.2025 Art. 53 Abs. 7 eingefügt 2025-058
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-044
Titel 3.1.15. 02.12.2025 31.12.2025 geändert 2025-058
Art. 42 02.12.2025 31.12.2025 Titel geändert 2025-058
Art. 42a 02.12.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-058
Art. 45 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-048
Art. 46 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 46 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 46 Abs. 2bis 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-048
Art. 46 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 46 Abs. 5 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 48 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 48 Abs. 4 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 48 Abs. 4bis 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-048
Art. 52a 02.12.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-058
Art. 52b 02.12.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-058
Art. 52c 02.12.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-058
Art. 52d 02.12.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-058
Art. 52e 02.12.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-058
Art. 53 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 53 Abs. 2 02.12.2025 31.12.2025 geändert 2025-058
Art. 53 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 53 Abs. 3 02.12.2025 31.12.2025 geändert 2025-058
Art. 53 Abs. 3, a) 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 53 Abs. 3, a) 02.12.2025 31.12.2025 geändert 2025-058
Art. 53 Abs. 3, b) 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 53 Abs. 3, c) 02.12.2025 31.12.2025 geändert 2025-058
Art. 53 Abs. 3, d) 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
Art. 53 Abs. 3, d) 02.12.2025 31.12.2025 geändert 2025-058
Art. 53 Abs. 4bis 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-048
Art. 53 Abs. 6 02.12.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-058
Art. 53 Abs. 7 02.12.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-058
Art. 57 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert 2024-048
