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title: "Gesetz zur Förderung des Fremdenverkehrs"
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provisions: 12
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# Gesetz zur Förderung des Fremdenverkehrs

## Art. 1 I. Grundsatz und Zweck {#art_1}

Grundsatz
Die Stadtgemeinde Chur fördert die Entwicklung des Fremdenverkehrs auf
ihrem Gebiete und unterstützt die Tätigkeit von Institutionen, die diesem Zweck
dienen.

## Art. 2 {#art_2}

Städtische Bestrebungen
Sie fördert
a) die Werbung für Chur als Fremdenort und Zentrum des Ferienlandes
Graubünden;
b) die Verwirklichung von Anlagen, die der sportlichen Betätigung und der
Erholung der Gäste im Sommer und Winter dienen, durch eigene Massnahmen oder in Zusammenarbeit mit der privaten Interessenz;
c) alle andern Möglichkeiten zur Intensivierung des Fremdenverkehrs.
II. Finanzierung

## Art. 3 A. Fremdentaxe {#art_3}

Taxe
1 Die Stadt erhebt von jedem in Chur gegen Entgelt beherbergten Gast und
von jedem Campingplatzbenützer vom Tage seiner Ankunft an eine Taxe. Der
Ertrag ist dem Verkehrsverein Chur zur Verwendung für Aufgaben zu übergeben, deren Lösung im direkten Interesse der Gäste liegt.
2 Der Gemeinderat setzt im Benehmen mit dem Verkehrsverein Chur die
pro Übernachtung zu erhebende Taxe fest und erlässt die notwendigen Bestimmungen über deren Einzug.

## Art. 4 {#art_4}

Befreiung von Taxe
1 Von der Bezahlung der Fremdtaxen sind befreit:
a) Personen mit Steuerdomizil in Chur;
b) Kinder unter zwölf Jahren;
c) Schweizerische Militärpersonen in Uniform;
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d) Schweizer Schulen.
2 Der Stadtrat kann für vorübergehende Aufenthalte aus Ausbildungs- oder
beruflichen Gründen weitere Ausnahmen bewilligen.

## Art. 5 {#art_5}

Einzug der Taxe
1 Beherberger und Vermieter von Campingplätzen sind verpflichtet, die
Taxe beim Gast zu erheben. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den richtigen Einzug.
2 Die Abrechnung der Taxen erfolgt auf Grund der Fremdenkontrolle.
3 Der Stadtpolizei und dem Verkehrsverein steht das Kontrollrecht zu.

## Art. 6 B. Städtischer Beitrag {#art_6}

Beiträge an Verkehrsverein
Die Stadtgemeinde leistet an den Verkehrsverein Chur zur Mitfinanzierung
seiner Aufwendungen jährliche Beiträge, deren Höhe in der Regel den ausgewiesenen Leistungen der Privatinteressen an den Verein entspricht.

## Art. 7 C. Kontrolle {#art_7}

Vertretung der Stadt
Der Stadtgemeinde ist eine angemessene Vertretung in den Organen des
Verkehrsvereins einzuräumen.

## Art. 8 {#art_8}

Budgetgenehmigung
Der Verkehrsverein hat dem Stadtrat jährlich ein Budget zur Genehmigung
zu unterbreiten.

## Art. 9 {#art_9}

Kontrolle der Jahresrechnung
Der Verkehrsverein unterbreitet dem Stadtrat seine Jahresrechnung. Die
Kontrolle der Rechnung erstreckt sich vor allem auf die Zweckmässigkeit der
Verwendung sämtlicher Vereinsmittel.
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## Art. 10 III. Schlussbestimmungen {#art_10}

Widerhandlungen1
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Bussen bis Fr. 500.–
geahndet. Bussen bis zu Fr. 50.– kann die Stadtpolizei, höhere der Stadtrat
verhängen. Verfügungen der Stadtpolizei können innert 10 Tagen von der
schriftlichen Mitteilung an beim Stadtrat angefochten werden.

## Art. 11 {#art_11}

Ausführungsbestimmungen
Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu
diesem Gesetz.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Damit wird das Fremdentaxengesetz vom 2. Juni 1935 aufgehoben.
1 Fassung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Polizeigesetzes der Stadt Chur vom 24. Februar 2008
