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title: "023 Gebührenreglement der Gemeinde"
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# 023 Gebührenreglement der Gemeinde

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Gebührenreglement der Gemeinde Ruggell
Vom Gemeinderat genehmigt am 04.02.2026, mit Wirkung ab 05.02.2026.
Ersetzt das Reglement vom 08.05.2025.
Reglement Nr. 023 Version 05
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand
Dieses Reglement setzt die Gebühren der einzelnen Bereiche der Gemeindeverwaltung fest und
fasst diese zusammen.
Unter den verwendeten Bezeichnungen im Text sind jeweils sowohl Angehörige des weiblichen als
auch des männlichen Geschlechtes zu verstehen.
1.2 Grundsatz
1.2.1 Gebühren sind das Entgelt für Amtshandlungen und für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen. Die Gebühr soll die Kosten decken, die dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder
Benutzung der Einrichtung entstehen.
1.2.2 Die Gebühren sind so bemessen, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Kosten des
betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt (Kostendeckungsprinzip).
1.2.3 Die Aufwendungen werden wenn möglich auf die einzelnen Verursacher verteilt, andererseits ist
eine Diskrepanz zum objektiven Wert der Leistung zu vermeiden (Äquivalenzprinzip).
1.2.4 Die Ansätze für Dienstleistungen und Produkte aus den verschiedenen Bereichen der Gemeindeverwaltung unterliegen ebenfalls den erwähnten Prinzipien. Diese sind in einer separaten
Preisliste zusammengefasst.
2 Abfallentsorgung
2.1 Kehrichtgebühr
Für allgemeine Arbeiten im Bereich Abfallentsorgung, Unterhalt, Sammelstellen und organisatorische Massnahmen wird in der Gemeinde Ruggell pro Haushalt eine Grundgebühr von CHF 50.00
pro Jahr erhoben.
2.2 Allgemeine Gebühren
Siehe Reglement Nr. 029, Abfallreglement, Anhang 2.
3 Bauwesen
3.1 Bearbeitung von Baugesuchen
Siehe Reglement Nr. 036, Gebührenreglement für die Bearbeitung von Baugesuche.
3.2 Einhebung von Erschliessungskostenbeiträge
Siehe Reglement Nr. 018, Einhebung von Erschliessungskostenbeiträgen.
3.3 Wasseranschluss
Siehe Reglement Nr. 034, Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr der Gemeinde Ruggell
sowie Tarifordnung über die Benützungsgebühr (Grund- und Verbrauchsgebühr) der Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU).
3.4 Abwasser
Siehe Reglement Nr. 040, Tarifblatt zum Abwasserreglement.
4 Einwohnerkontrolle / Empfang / Gemeindekasse
Anmeldung
Wohnsitzbestätigung
Wohnsitzbestätigung (Zustellung per Post oder E-Mail mit
Rechnungsstellung)
Ordentliche Einbürgerung: Verwaltungsgebühr
Ordentliche Einbürgerung: Einbürgerungstaxe bei Annahme des Gesuchs
Kopie Steuererklärung
Kopien A4
Kopien A4 farbig
Kopien A4 doppelseitig
Kopien A3
Kopien A3 farbig
Kopien A3 doppelseitig
CHF 15.00
CHF 15.00
CHF 30.00
CHF 2'500.00
CHF 200.00
CHF 10.00
CHF 0.30
CHF 1.00
CHF 0.50
CHF 0.50
CHF 1.50
CHF 0.80
Kopien farbig (Vereine) CHF 0.50
5 Beglaubigungen
Beglaubigung pro Unterschrift CHF 10.00
Beglaubigung von Abschriften (Kopie) pro Seite CHF 4.00
Zusatzgebühr für Hausbesuche CHF 100.00
6 Polizeiwesen
6.1 Polizeistundenverlängerung
Einzelbewilligung CHF 50.00
Monatsbewilligung CHF 500.00
Jahresbewilligung CHF 3000.00
6.2 Fahrbewilligung
Tagesbewilligung CHF 20.00
Dauerbewilligung CHF 50.00
7 Friedhofwesen
Siehe Reglement Nr. 014, Friedhofordnung
8 Hundesteuer
Hundesteuer für ersten Hund CHF 100.00
Hundesteuer für jeden weiteren Hund CHF 200.00
9 Rauchgas
Pro Kontrolle CHF 70.00
Nachkontrolle CHF 70.00
10 Gemeindeliegenschaften / Räumlichkeiten
Siehe generell Reglement Nr. 002, Benutzungsreglement von Gemeindeliegenschaften. Die
Gebühren für die Benützung der einzelnen Gemeindeliegenschaften und Räumlichkeiten sind in den
nachfolgenden Reglementen detailliert festgehalten:
- Musikhaus, Reglement Nr. 007
- Gemeindesaal, Foyer, Küche, Reglement Nr. 008
- Vereinshaus und Festplatz, Reglement Nr. 010
- Freizeitpark Widau, Reglement Nr. 016
- Küefer-Martis-Huus, Reglement Nr. 020
- Rastplatz Weienau, Reglement Nr. 026
- Schulanlage, Reglement Nr. 027
- Tennisanlage, Reglement Nr. 028
Schlüsselkaution für Räumlichkeiten
Gegen Hinterlegung von CHF 100.00 bekommt der Antragsteller am Empfang der Gemeindeverwaltung einen Schlüssel.
11 Inkrafttreten
Ruggell, 5. Februar 2026
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 4. Februar 2026 genehmigt und tritt am 5. Februar
2026 in Kraft. Es ersetzt alle früheren Gebührenreglemente.
