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title: "Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport"
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provisions: 13
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# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport

## Art. 1 I. Organisation und Zuständigkeit (1.) {#art_1}

Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat steht die Oberaufsicht über die Förderung von Turnen und
Sport zu.

## Art. 2 {#art_2}

Amt für Turnen und Sport
1 Dem zuständigen Departement5 untersteht das Amt für Turnen und Sport.6
2 Das Amt für Turnen und Sport übt die unmittelbare Aufsicht über Turnen und
Sport aus.
1 ABl 1973, 1483.
2 BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972, SR 415.0.
3 Siehe insbesondere eidgV zum BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober 1987, SR 415.01; Turnen und Sport, SR 415.
4 nGS 9, 864. Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1974; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1974; in Vollzug ab 1. Januar 1975.
5 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. h GeschR, sGS 141.3.
6 Vgl. Art. 17 der eidgV zum BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober
1987, SR 415.01.
nGS 9, 864
251.1
3 Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben des Staates in Turnen und Sport, soweit
dieses Gesetz, andere Gesetze oder Verordnungen des Regierungsrates nichts
anderes bestimmen.

## Art. 3 {#art_3}

Kommission für Turnen und Sport
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Turnen und Sport.
2 Diese berät das zuständige Departement.7

## Art. 4 {#art_4}

Konferenzen und Fachkommissionen
1 Den Konferenzen der Turnlehrer an den Kantonsschulen und an den Berufsschulen sowie der «Jugend und Sport»-Konferenz8 kommen beratende Aufgaben
zu.
2 Das zuständige Departement9 kann weitere Konferenzen einberufen und Fachkommissionen einsetzen.

## Art. 5 II. Staatsbeiträge (2.) {#art_5}

Grundsatz
1 Der Staat leistet Beiträge an den Bau von regionalen Turn- und Sportanlagen,
wenn sich politische Gemeinden und Schulgemeinden angemessen beteiligen. Die
Vorschriften des Bundes10 werden sachgemäss angewendet.
2 Das Finanzreferendum11 bleibt vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

Bemessung
a) bei vollem Bundesbeitrag
1 Der Staatsbeitrag beträgt mindestens zwei Fünftel, höchstens vier Fünftel des
Bundesbeitrages.
2 Massgebend ist die finanzielle Tragfähigkeit der beteiligten politischen Gemeinden zur Zeit der Beschlussfassung über den Staatsbeitrag. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Berechnung der finanziellen Tragfähigkeit.
7 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. h GeschR, sGS 141.3.
8 Vgl. Art. 17 der eidgV zum BG über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. Oktober
1987, SR 415.01.
9 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. h GeschR, sGS 141.3.
10 Turnen und Sport, SR 415.
11 Art. 6 ff. RIG, sGS 125.1.
251.1
Art. 6bis* b) bei gekürztem Bundesbeitrag
1 Der Staatsbeitrag beträgt mindestens acht Prozent, höchstens 32 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen, wenn der Bund keinen oder einen herabgesetzten
Beitrag ausrichtet. Für die Bemessung der Beitragsstufen werden die Vorschriften
des Bundes12 sachgemäss angewendet.
2 In besonderen Fällen kann von den Vorschriften über die finanzielle Tragfähigkeit abgewichen und der Staatsbeitrag bis auf 40 Prozent erhöht werden.

## Art. 7 {#art_7}

Anrechnung anderer Staatsbeiträge
1 Auf den Staatsbeitrag gemäss diesem Gesetz werden die Staatsbeiträge angerechnet, die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbildung und über
den Fremdenverkehr ausgerichtet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Projektgenehmigung und Baubeginn
1 Wer Anspruch auf einen Staatsbeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen
Departement13 zur Genehmigung vorzulegen.
2 Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Staatsbeitrag zugesichert ist.
Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf
einen Staatsbeitrag.

## Art. 9 {#art_9}

Auszahlung und Rückforderung
1 Auf Auszahlung und Rückforderung der Staatsbeiträge werden die Vorschriften
des Bundes sachgemäss angewendet.

## Art. 10 {#art_10}

Verwendung
1 Das Amt für Turnen und Sport überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.
2 Die Empfänger sind verpflichtet, auf Verlangen über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und Kontrollen zu ermöglichen.

## Art. 11 {#art_11}

Freiwilliger Schulsport
1 Der Staat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel an die Entschädigungen der Leiter des freiwilligen Schulsportes Beiträge gewähren.
12 Turnen und Sport, SR 415.
13 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. h GeschR, sGS 141.3.
251.1

## Art. 12 III. Schlussbestimmungen (3.) {#art_12}

Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

## Art. 13 {#art_13}

Vollzugsbeginn
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
251.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 864 05.12.1974 01.01.1975
Art. 5 geändert 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 6 geändert 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 6bis eingefügt 14–79 28.06.1979 keine Angabe
Art. 7 geändert 20–66 09.06.1985 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.1974 01.01.1975 Erlass Grunderlass 9, 864
28.06.1979 keine Angabe Art. 5 geändert 14–79
28.06.1979 keine Angabe Art. 6 geändert 14–79
28.06.1979 keine Angabe Art. 6bis eingefügt 14–79
09.06.1985 keine Angabe Art. 7 geändert 20–66
