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title: "Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel"
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provisions: 12
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# Verordnung über umweltfreundliche Verkehrsmittel

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung legt die Kriterien für umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten
fest. Die Verordnung quantifiziert zudem die Ziele einer nachhaltigen Mobilität und sie legt die entsprechenden Beurteilungsgrundlagen und Methoden fest.
2 Die Inhalte dieser Verordnung gelten für alle strassengebundenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge und
Angebote des öffentlichen Verkehrs sind ausgenommen mit Ausnahme der Bestimmungen zum Monitoring.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig.
2 Für die Festlegung der Grenzwerte gemäss § 3 Abs. 1 bis 3 ist das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt zuständig.
2. Definitionen

## § 3 {#par_3}

Fahrzeuge
1 Fahrzeuge gelten als emissionsarm, wenn sie die aktuell gültige europäische Abgasnorm für Neufahrzeuge erfüllen und wenn sie ausschliesslich mit Pneus ausgerüstet sind, die in der EU-Reifenetikette
mit einer «Schallwelle» klassifiziert sind.
2 Fahrzeuge gelten als klimaschonend, wenn sie im Betrieb kein CO ausstossen oder wenn die ver₂ -
wendete Antriebsenergie aus erneuerbaren Quellen stammt.
3 Fahrzeuge gelten als ressourcenschonend, wenn das zulässige Gesamtgewicht unter 1'700 kg liegt.
Grössere Fahrzeuge gelten dann als ressourcenschonend, wenn das Verhältnis der Nutzlast zum zulässigen Gesamtgewicht über 0.3 beträgt.
4 Personenwagen gelten nur dann als ressourcenschonend, wenn sie auch der Energieeffizienzklasse A
entsprechen.

## § 4 {#par_4}

Flächeneffizienz von Verkehrsmitteln und Fortbewegungsarten
1 Die Beurteilung der Flächeneffizienz eines Verkehrsmittels oder einer Fortbewegungsart erfolgt unter Berücksichtigung des Flächenbedarfs im ruhenden und im fliessenden Verkehr und unter Berücksichtigung des Besetzungsgrades.
2 Fuss- und Veloverkehr sowie motorisierte Fahrzeuge mit weniger als 5 m² Grundfläche gelten generell als flächeneffizient.
1) SG BS 780.100
Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung 780.350
3 Personenwagen im fliessenden Verkehr gelten dann als flächeneffizient, wenn sie mit mindestens
drei Personen besetzt sind.
4 Das Parkieren in drei- oder mehrstöckigen Parkhäusern oder Tiefgaragen gilt als flächeneffizient.
Ein- oder zweistöckige Tiefgaragen gelten als flächeneffizient, wenn sie unter Flächen liegen, deren
Zweckbestimmung das Pflanzen grosser Bäume nicht zulässt.
5 Kollektive Verkehrsangebote und Sharingsysteme gelten dann als flächeneffizient, wenn sie einen
Beitrag dazu leisten, den Bedarf nach öffentlichen Strassenflächen insgesamt zu reduzieren.

## § 5 {#par_5}

Gesamtverkehrsleistung
1 Als Gesamtverkehrsleistung gilt die Summe der Fahrleistung des motorisierten Individualverkehrs
auf allen Strassen auf Kantonsgebiet sowie der Verkehrsleistung des öffentlichen Verkehrs inkl. weiterer kollektiver Verkehrsangebotsformen. Die Fahrleistung wird in Fahrzeugkilometer gemessen, die
Verkehrsleistung in Personenkilometer.
2 Es werden folgende Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten unterschieden:
a) Fussverkehr;
b) Veloverkehr;
c) motorisierter Individualverkehr mit emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden
Fahrzeugen (Personen- und Güterverkehr);
d) übriger motorisierter Individualverkehr (Personen- und Güterverkehr);
e) öffentlicher Verkehr;
f) weitere emissionsarme, klima- und ressourcenschonende kollektive Verkehrsangebote;
g) übrige kollektive Verkehrsangebote.
3 Für die Verkehrsmittel gemäss Abs. 2 lit. c und d werden folgende Strassenkategorien unterschieden:
a) Hochleistungsstrassen inklusive der zugehörigen Ein- und Ausfahrtsrampen;
b) verkehrsorientierte Strassen;
c) siedlungsorientierte Strassen.
4 Als Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs gilt die Fahrleistung der Verkehrsmittel gemäss Abs. 2 lit. c und d.
5 Als Referenz für die Beurteilung, ob die Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs auf Kantonsgebiet ausserhalb der Hochleistungsstrassen nicht zugenommen hat, gilt das Jahr
2019.

## § 6 {#par_6}

Kapazitätserhöhung Hochleistungsstrassennetz
1 Eine Kapazitätserhöhung des Hochleistungsstrassennetzes liegt vor, wenn auf Kantonsgebiet eine
neue Hochleistungsstrasse gebaut wird oder wenn die Kapazität einer bestehenden Hochleistungsstrasse durch den Bau zusätzlicher durchgehender Fahrstreifen erhöht wird.
3. Monitoring

## § 7 {#par_7}

Erhebung der Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs
1 Die Veränderung der Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs wird jährlich erhoben. Sie wird aufgrund der Veränderung der Verkehrsbelastungen an ausgewählten Zählquerschnitten hochgerechnet, wobei nach Strassenkategorien unterschieden wird.
2 Der Anteil an emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeugen wird pauschal für die
ganze Stadt auf der Basis der Gesamtmenge der im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Fahrzeuge oder
anderer geeigneter Daten abgeschätzt.
3 Die Höhe der Fahrleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs wird in der Regel alle fünf Jahre mit
Hilfe eines Gesamtverkehrsmodells abgeschätzt.

## § 8 Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung 780.350 {#par_8}

Erhebung der Gesamtverkehrsleistung übrige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten
1 Die Veränderung der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs wird jährlich erhoben. Sie
wird aufgrund der Veränderung der Belastungen an ausgewählten Zählquerschnitten hochgerechnet.
2 Die Gesamtverkehrsleistung im öffentlichen Verkehr und von kollektiven Verkehrsangeboten wird
jährlich aufgrund der Angaben der Systembetreiber erhoben.
3 Die Höhe der Gesamtverkehrsleistung des Fuss- und Veloverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs
wird in der Regel alle fünf Jahre mit Hilfe eines Gesamtverkehrsmodells abgeschätzt.
4. Ziele und Massnahmen

## § 9 {#par_9}

Zwischenziele
1 Der Anteil der emissionsarmen, klima- und ressourcenschonenden Fahrzeuge an der Gesamtverkehrsleistung des motorisierten Individualverkehrs ausserhalb der Hochleistungsstrassen beträgt:
a) ab 2030 mehr als 20%;
b) ab 2040 mehr als 60%;
c) ab 2050 100%.

## § 10 {#par_10}

Massnahmen
1 Der Regierungsrat legt in einer Mobilitätsstrategie die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung
der Zwischenziele fest.
2 Diese Strategie wird in einem Aktionsplan konkretisiert. Der Regierungsrat überprüft die Zielerreichung und aktualisiert den Aktionsplan alle vier Jahre, erstmals 2027.

## § 11 {#par_11}

Förderungswürdige Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten
1 Umweltfreundlich im Sinne von § 13 USG BS und damit bevorzugt zu behandeln sind Fahrzeuge
und kollektive Verkehrsangebote, die alle Bedingungen gemäss §§ 3 und 4 dieser Verordnung erfüllen.
2 Bis 2040 dürfen auch Fahrzeuge und kollektive Verkehrsangebote bevorzugt behandelt werden, die
die Bedingungen nur teilweise erfüllen, sofern sie insgesamt zu einer Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Gesamtverkehrssystems beitragen.

## § 12 {#par_12}

Aktualisierung Verordnung
1 Der Regierungsrat passt die Definition umweltfreundlicher Verkehrsmittel gemäss den §§ 3 und 4
periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre dem Stand der Technik an.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung zur Verkehrsleistungsmessung vom 5. November 2013 aufgehoben.
Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung 780.350
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.01.2021 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 16.01.2021
Umweltfreundliche Verkehrsmittel: Verordnung 780.350
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.01.2021 01.01.2021 Erstfassung KB 16.01.2021
