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title: "Reglement für das Befahren von Waldstrassen sowie der Alpstrassen und den landwirtschaftlichen Strassen im Berggebiet"
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# Reglement für das Befahren von Waldstrassen sowie der Alpstrassen und den landwirtschaftlichen Strassen im Berggebiet

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Die Gemeinde Glarus Süd legt mittels dieses Reglements den Kreis der Fahrberechtigten sowie die Handhabung der Abgabe von Barrierenschlüsseln, im Zusammenhang mit dem Befahren von Waldstrassen (gem. Art. 11 Abs. 2 EG WaG) sowie der Alpstrassen und den landwirtschaftlichen Strassen im Berggebiet, fest. Das Reglement bezweckt die einheitliche und klare Handhabung der Fahrberechtigung für die Benutzung der umschriebenen Strassen mit Motorfahrzeugen. Im Weiteren werden die Zuständigkeiten geregelt.
2
Dieses Reglement findet nur Anwendung auf den gemeindeeigenen Strassen und nicht auf Korporations- bzw. Meliorationsstrassen.

## Art. 2 Gesetzliche Grundlage {#art_2}

1
Waldstrassen dürfen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, Art. 15) und des Kantonalen Waldgesetzes (EG WaG, Art. 11) nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.
2
Das Departement Werke und Umwelt der Gemeinde Glarus Süd, bezeichnet unter Berücksichtigung des kantonalen Waldstrassenverzeichnisses die betroffenen Strassen und regelt die Fahrbewilligungspraxis.

## Art. 3 Ausführendes Organ {#art_3}

1
Für die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement zu treffenden Entscheide ist das Departement Werke und Umwelt, Glarus Süd zuständig.

## Art. 4 Beschreibung der betroffenen Strassen {#art_4}

1
Die Verkehrsbeschränkung gilt für alle im Waldstrassenverzeichnis aufgeführten Wald-, Alp- und Landwirtschaftsstrassen. Das Waldstrassenverzeichnis ist ein integrierender Bestandteil dieses Reglements und wird bei Bedarf aktualisiert.

## Art. 5 Art der Verkehrsbeschränkung {#art_5}

1
Die Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14), bzw. einem allgemeinen Fahrverbot und einer Zusatztafel belegt[1]. Zudem sind einige Strassen mit einer Barriere, welche Nichtberechtigten das Befahren der Strasse verwehrt, ausgestattet.
2
Jegliches Befahren der Waldstrassen setzt eine schriftliche Bewilligung durch das zuständige Departement voraus. Die schriftliche Fahrbewilligung wird als Ausweis oder als Vignette ausgestellt. Sie ist bei jedem Befahren im Fahrzeug, von aussen gut sichtbar, hinter der Windschutzscheibe zu platzieren.

## Art. 6 Fahrberechtigung {#art_6}

1
Fahrberechtigt sind grundsätzlich alle gemeindeeigenen Fahrzeuge, sofern diese Fahrten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt werden.
2
Des Weitern sind nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer, Berufskategorien, Tätigkeiten bzw. Institutionen nach Massgabe des Art. 8 zum unentgeltlichen Befahren der Waldstrassen berechtigt:
a)
Die Eigentümer und/oder Mieter der an die jeweilige Strasse angrenzenden und anschliessenden ganzjährig von ihnen bewohnten Gebäude und Liegenschaften. Die Fahrberechtigung ist auf höchstens drei Fahrzeuge zu beschränken. Die Fahrberechtigung gilt nur für die direkte Verbindung zum/zur Gebäude / Liegenschaft
b)
Die Bewirtschafter und Personal, der an die jeweilige Strasse anschliessenden Alpen und landwirtschaftlichen Pachtliegenschaften. Pro Alp oder Pachtliegenschaft ist die Fahrberechtigung auf höchstens drei Fahrzeuge zu beschränken
c)
Bestösser, die ihr Vieh auf einer Alp sömmern. Gleichzeitig ist pro Bestösser die Fahrberechtigung auf eine Fahrt pro Jahr (ausgenommen Fahrten zur Besorgung von verletztem oder krankem Vieh), für ein Fahrzeug, zu beschränken
d)
Polizei, Feuerwehr, Sanität, Rettungsdienst, Wildhut, kant. Abteilung Wald, kant. Fischereiaufseher, Schweisshundeführer, Tierärzte und Besamungstechniker, Milchwäger / ‑Kontrolleure in Ausübung ihres Berufes bzw. Amtes, Ärzte und weitere Notfälle
e)
Forstunternehmer und Private, die Holzschläge und/oder Waldpflegearbeiten ausführen
f)
Militär, und Zivilschutz in dienstlicher Funktion
g)
Bauunternehmer, Handwerker oder Lieferanten, die Aufträge an Infrastrukturen und Gebäuden, im von der Strasse erschlossenen Perimeter ausführen müssen
h)
Abtransport von Schalenwild

## Art. 7 Fahrberechtigung für Jagdzwecke {#art_7}

1
Jägern mit gültigem Jagdausweis (Jagdpatent) kann zur Jagdausübung, während der gemäss kantonalen Jagdvorschriften festgelegten Hoch- und Steinwildjagd, für bestimmte Strassen, welche im Waldstrassenverzeichnis definiert sind, für den entsprechenden Zeitraum, eine die definierten Strassen umfassende, befristete Fahrbewilligungen erteilt werden.
2
Pro Jäger wird max. eine schriftliche Bewilligung erteilt.
3
Die Tarife richten sich nach den durch das Departement Werke und Umwelt festgelegten Ansätzen.

## Art. 8 Fahrberechtigung für Liegenschaften, Ferienhäuser, Jagdhütten, Werkeigentum und SAC-Hütten {#art_8}

1
Liegenschafts-/Werkeigentümern sowie Mietern von Ferienhäuser oder Jagdhütten können auf Gesuch hin und gegen Gebühr (siehe Anhang 2) Jahresfahrbewilligungen erteilt werden. Davon ausgenommene Strassen sind im Anhang 1 ersichtlich:
a)
Liegenschaftseigentümer haben einen entsprechenden Grundbuchauszug vorzuweisen
b)
Mieter haben einen gültigen Mietvertrag vorzuweisen
c)
Untermietsverträge zwischen Privaten und Alppächtern werden nicht anerkannt und berechtigen somit nicht zum Bezug einer Fahrbewilligung
d)
Pro Ferienhaus / Jagdhütte werden maximal zwei schriftliche Fahrbewilligungen erteilt. Die Bewilligung ist jährlich zu erneuern. Die Fahrberechtigung gilt nur für die direkte Verbindung zum/zur Gebäude / Liegenschaft
e)
Pro Kraftwerkeigentümer werden maximal drei schriftliche Fahrbewilligungen pro Strasse erteilt. Die Bewilligung ist jährlich zu erneuern. Ausnahmen aufgrund spezieller Vereinbarungen regelt das Departement Werke und Umwelt
f)
Pro SAC-Hütte werden maximal zwei schriftliche Fahrbewilligungen pro Strasse erteilt. Die Bewilligung ist jährlich zu erneuern
2
Die Tarife richten sich nach den durch das Departement Werke und Umwelt festgelegten Ansätzen.

## Art. 9 Ausnahmebewilligungen / Kurzzeitbewilligungen {#art_9}

1
Ausnahmefahrbewilligungen bzw. Kurzzeitbewilligungen werden nur in dringenden, berechtigten Fällen und auf Gesuch hin, seitens des zuständigen Departements erteilt. Bei Berechtigung wird eine Tagesfahrbewilligung im Sinne einer Ausnahmebewilligung ausgestellt.
2
Die Gebühr richtet sich nach den Tarifen gemäss Waldstrassenverzeichnis zu diesem Reglement.
3
Personen, welche aufgrund rechtlicher Grundlagen, besondere Umstände geltend machen können die in diesem Reglement nicht geregelt sind, einer Jahresfahrbewilligung bedürfen, kann das Departement Werke und Umwelt auf schriftlichen Antrag hin, im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung, eine Fahrbewilligung erteilen.

## Art. 10 Gültigkeit der Fahrberechtigung {#art_10}

1
Die Fahrberechtigung ist grundsätzlich für jene, welche die Strasse unentgeltlich befahren dürfen (siehe Art. 6), bis zur Erlöschung ihrer Legitimation gültig.
2
In allen anderen Fällen beläuft sich die Gültigkeit der Fahrberechtigung für den auf der Fahrbewilligung genannten Zeitraum (siehe Art. 7, 8 und 9).
3
Die Fahrberechtigung erlischt durch:
a)
den Ablauf der Frist der Fahrbewilligung
b)
Aberkennung durch das zuständige Departement
c)
den Verkauf oder Handänderungen von Liegenschaften
d)
Auflösung des Pacht- / Mietverhältnisses oder dergleichen
e)
Übertragung von Aufgaben, Pflichten, Zuständigkeiten an die Gemeinde

## Art. 11 Fahrbewilligung {#art_11}

1
Auf der Fahrbewilligung können mehrere Motorfahrzeugnummern (Auto, Motorräder und Motorfahrräder) aufgeführt werden. Die Strasse darf jedoch nur mit jeweils einem der auf dem Ausweis aufgeführten, immatrikulierten Fahrzeuge befahren werden.

## Art. 12 Verwaltung und Ausgabe von Barrierenschlüssel {#art_12}

1
Verwaltungs- und Abgabestelle:
a)
Für die Führung des Schlüsselverzeichnisses der Waldstrassenbarrieren Glarus Süd ist das Sekretariat der Abteilung Grün zuständig. Das Schlüsselverzeichnis ist laufend zu aktualisieren
b)
Pro schriftlich erteilte Bewilligung wird nach Massgabe von Art. 6, 7, 8 und 9, ein Schlüssel mit dem dazu gehörenden schriftlichen Fahrausweis ausgehändigt
c)
Der alleinige Besitz des Schlüssels berechtigt nicht zum Befahren der Strasse. Der Empfang eines Schlüssels setzt immer eine schriftliche Bewilligung gemäss Art. 8 voraus
d)
Wer einen Schlüssel besitzt, ist für dessen rechtmässige Verwendung verantwortlich und hat bei Verlust die Ersatzkosten zu tragen. Nach Ablauf der Bewilligung ist der Barrierenschlüssel innert 30 Tagen unaufgefordert an die Abgabestelle zurückzugeben
e)
Barrierenschlüssel sind persönlich und dürfen nur an Personen in Verbindung mit der jeweiligen Fahrberechtigung weitergegeben werden
f)
Aberkennt das zuständige Departement eine Fahrberechtigung, oder erlischt diese nach Massgabe des Art. 6, 7, 8 und 9, sind die Schlüssel innert 30 Tagen der Ausgabestelle zurückzugeben
g)
Die Barrieren sind nach jedem Passieren wieder zu schliessen. Bei längerem Offenhalten der Barrieren (z.B. Alpauf- und abtrieb) ist der für das entsprechende Revier zuständige Revierförster zu informieren. Halbautomatische Barrieren dürfen ausschliesslich mit der eigens dafür vorgesehen Mechanik offen gehalten werden (keine Blockade durch andere Gegenstände)

## Art. 13 Schlüsseldepotstellen {#art_13}

1
Die Schlüsseldepotstelle[2] befindet sich in Strassennähe und kann in Absprache mit der Verwaltungs- und Ausgabestelle, Schlüssel und Fahrausweise nach Massgabe dieses Reglements abgeben.
2
In dringenden Fällen (Art. 6 b‑e) kann ein Schlüssel bei der Depotstelle bezogen werden. Die Depotstelle händigt den Schlüssel mit Fahrausweis aus, macht das Inkasso gemäss gültigem Gebührenblatt und führt Buch über Kfz-Nummern. Solche Schlüsselabgaben sind auf das Notwendigste und immer zeitlich zu beschränken.

## Art. 14 Schlüsselabgabe und Rückgabe {#art_14}

1
Depot und Gebühren:
a)
Die Schlüsselabgabe erfolgt gegen Unterzeichnung einer Quittung, welche bis zur Rückgabe durch die Ausgabestelle aufzubewahren ist
b)
Die Schlüsselausgabe erfolgt gegen Bezahlung einer Depotgebühr (Rücklage), welche sich nach dem durch das Departement Werke und Umwelt festgelegten Ansatz richtet
c)
Bei Rückgabe des Schlüssels wird die Depotgebühr zurückerstattet

## Art. 15 Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen {#art_15}

1
Das Parkieren oder Abstellen von Fahrzeugen an Waldstrassen ist nur auf den bestehenden Parkplätzen gestattet. Auf den Alpen ist das wilde Parkieren untersagt. Für die Erteilung von Bewilligungen und für das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen neben der Strasse sind ausschliesslich die entsprechenden Grundeigentümer oder Alppächter zuständig.
2
Für die Erstellung allfälliger Einzäunungen von Abstellplätzen ist das ausdrückliche Einverständnis des betreffenden Grundeigentümers oder Alppächters einzuholen. Die Erstellung von Abzäunungen ist dann Sache des Beanspruchers.

## Art. 16 Offenhalten der Strassen {#art_16}

1
Werden auf einer Waldstrasse Holzschläge oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt, kann diese Strasse gesperrt oder nur zeitlich befristet befahren werden. Die Benutzer der Strasse (gemäss Fahrberechtigungsverzeichnis) werden durch die Gemeinde rechtzeitig informiert.
2
Während den Wintermonaten besteht grundsätzlich kein Unterhaltsdienst. Ausgenommen davon sind jene Strassenabschnitte, welche gleichzeitig auch die Erschliessung für ganzjährig bewohnte und/oder bewirtschaftete Liegenschaften sind. Das Öffnen nach Naturereignissen, wie Runsenniedergänge etc., wird nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel ausgeführt. Strassensperrungen sind strikte einzuhalten.

## Art. 17 Zugelassene Fahrzeuge {#art_17}

1
Die Waldstrassen sind grundsätzlich nur mit allradbetriebenen Fahrzeugen sowie Zweiräder zu befahren.

## Art. 18 Zuständigkeit und Gebühren {#art_18}

1
Für den Vollzug dieses Reglements ist das Departement Werke und Umwelt Glarus Süd zuständig. Es erlässt einen Gebührentarif, welcher im Waldstrassenverzeichnis an dieses Reglement angefügt wird.

## Art. 19 Haftung {#art_19}

1
Mit dem in Empfangnehmen einer Fahrbewilligung, akzeptiert der Fahrberechtigte, dass die Verantwort und Haftung für das Befahren der Strasse voll zu Lasten des Fahrzeuglenkers geht. Der Fahrzeuglenker ist sich der erhöhten Gefahr bewusst.
2
Die Gemeinde Glarus Süd als Grundeigentümerin lehnt grundsätzlich jegliche Haftung für Schäden an Fahrzeugen ab. Das gilt insbesondere auch für abgestellte Fahrzeuge im Sinne von Art. 15.

## Art. 20 Strafbestimmung und Gerichtsstand {#art_20}

1
Das unberechtigte Befahren der Waldstrassen wird zur Anzeige gebracht. Missbräuche bei der Verwendung von Barriereschlüsseln und Fahrbewilligungen haben den Entzug der Fahrberechtigung zur Folge. Der Gerichtsstand ist Glarus.
