---
title: "Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf"
id: 48e39e15-2006-46cc-a969-1e9d6380e92d
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "213.319.1"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/213.319.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/48e39e15-2006-46cc-a969-1e9d6380e92d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/33697/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 48efc3979015f5f8ebd37f79e88618ba7be84d0405863af2376022da31279ac3
provisions: 49
---

# Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf

## Art. 1 {#art_1}

Grundlagen
1 Das kantonale Angebot für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
umfasst stationäre und ambulante Leistungen.
2 Der Regierungsrat überprüft das kantonale Angebot periodisch aufgrund der
Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und Justiz.
3 Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt durch Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer aufgrund eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 KFSG.

## Art. 2 {#art_2}

Stationäre Leistungen
1 Das kantonale Angebot umfasst insbesondere folgende stationäre Leistungen:
a längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen,
b befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen,
c Unterbringung in einem geschlossenen oder halbgeschlossenen Rahmen,
d Unterbringung mit intensiver Begleitung,
e Unterbringung von Kindern mit Behinderungen,
f Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohem Betreuungsbedarf (KaB-Leistung),
1) BSG 213.319
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-061
213.319.1 2
g Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung,
h Unterbringung in einer Pflegefamilie.

## Art. 3 {#art_3}

Ambulante Leistungen
1 Das kantonale Angebot umfasst folgende ambulante Leistungen:
a Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung,
b Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen,
c Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts,
d sozialpädagogische Familienbegleitung,
e Intensivbegleitung in der Familie,
f sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Familienpflege,
g sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Familienpflege,
h sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Familienpflege,
i Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung,
k Aus- und Weiterbildung von Pflegefamilien.
2 Angebots- und Kostenplanung

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze
1 Die Angebots- und Kostenplanung bildet die Grundlage für die Bereitstellung
von vielfältigen, qualitativ guten und quantitativ ausreichenden ambulanten und
stationären Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2 Die Planung berücksichtigt insbesondere
a die Auswirkungen gesellschaftlicher Entwicklungen auf das Kindeswohl,
b die aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis,
c die Schnittstellen zu den Angeboten, die nicht ausschliesslich auf Kinder
mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ausgerichtet sind (Angebote
der Kinder- und Jugendförderung),
d den Förder- und Schutzbedarf von Kindern mit Behinderungen,
e die Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der
frankophonen und zweisprachigen Kantonsteile.

## Art. 5 {#art_5}

Berichterstattung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre Bericht über die Angebots- und Kostenplanung.
3 213.319.1

## Art. 6 {#art_6}

Mitwirkung bei der Berichterstattung
1 Die Erarbeitung des Berichts gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt insbesondere
unter Einbezug folgender Stellen:
a Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie deren Fachorganisationen,
b Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller sowie deren Fachorganisationen,
c Organisationen, welche die Interessen der anspruchsberechtigten Kinder
vertreten.

## Art. 7 {#art_7}

Berichtsinhalte
1 Der Bericht enthält insbesondere Aussagen
a zur Leistungsnutzung während des vergangenen Planungszyklus,
b zur Auswertung und Überprüfung der Ziele des vergangenen Planungszyklus,
c zur Kostenentwicklung,
d zur Koordination mit den Leistungsangeboten anderer Direktionen für Kinder und Jugendliche,
e zu den Entwicklungserfordernissen und Zielen im bevorstehenden Planungszyklus.
3 Leistungsverträge
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer

## Art. 8 {#art_8}

Trägerschaft
1 Die Trägerschaft der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers verfügt über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Fachkompetenzen wie
Betriebswirtschaft, Personal und Pädagogik.
2 Die Mitglieder der Leitungsorgane der Trägerschaft sind ehrenamtlich tätig.
3 Ihnen kann eine für ehrenamtliche Tätigkeiten angemessene Entschädigung
ausgerichtet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Organisation bei ausschliesslich ambulanten Leistungen
1 Wer ausschliesslich ambulante Leistungen anbietet, muss die in Artikel 16
Absatz 1 und 2 KFSG vorgesehenen Anforderungen an die Organisation der
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nicht erfüllen.
213.319.1 4
3.1.2 Termine

## Art. 10 {#art_10}

Unterlagen für das Leistungs- und Finanzcontrolling
1 Für die Ausübung des Leistungs- und Finanzcontrollings sind der zuständigen
Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzureichen:
a die erforderlichen intern konsolidierten Unterlagen bis spätestens 31.
März des dem Betriebsjahr folgenden Jahres,
b die erforderlichen revidierten Unterlagen bis spätestens 30. Juni des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres.

## Art. 11 {#art_11}

Daten zur Leistungsnutzung (Art. 38 KFSG)
1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer melden der zuständigen
Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
a die Nutzungsdaten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
spätestens vier Monate nach dem Leistungsbeginn,
b das Ende des Leistungsbezugs spätestens vier Monate nach ordentlicher
Beendigung oder Abbruch der Leistung.
3.2 Stationäre Leistungen
3.2.1 Vertragsabschluss

## Art. 12 {#art_12}

1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Trägerschaft der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss
eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 Absatz 1 KFSG mit der Bereitstellung von stationären Leistungen, wenn
a eine Leistungsbeschreibung vorliegt,
b die für die Leistungserbringung notwendigen Betriebsbewilligungen vorliegen,
c gemäss Angebotsplanung ein hinreichender Bedarf besteht.
2 Sie erarbeitet Richtlinien zur Leistungserbringung, Leistungsabgeltung und
Rechnungsführung.
5 213.319.1
3.2.2 Leistungsabgeltung

## Art. 13 {#art_13}

Leistungspauschale
1 Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis
g wird im Leistungsvertrag in Form einer monatlichen Pauschale festgelegt,
die pro betreutem Kind ausgerichtet wird.
2 Im Eintritts- und Austrittsmonat werden die Leistungstage vom tatsächlichen
oder behördlich verfügten Eintrittstag bis Monatsende beziehungsweise von
Monatsbeginn bis zum Austrittstag mit einem Tagestarif abgegolten.
3 Die Auszahlung der Leistungspauschale erfolgt nach Inanspruchnahme der
Leistung monatlich durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder
die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

## Art. 14 {#art_14}

Austritt
1 Nicht als Austritt im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 gelten
a Entweichungen bis zu 30 Tagen,
b die vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung, deren Leistungen
gestützt auf Artikel 25 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG)2) finanziert werden.
2 Endet eine stationäre Leistung mit Abschluss eines Schuljahres gilt der 31.
Juli als Austrittstag.

## Art. 15 {#art_15}

Zusammensetzung der Leistungspauschale
1 Die Leistungspauschale setzt sich aus einem Betriebskosten- und einem Infrastrukturanteil zusammen.

## Art. 16 {#art_16}

Betriebskostenanteil
1 Der Betriebskostenanteil wird auf der Grundlage der betrieblichen Kosten für
die Erbringung einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis g und
der in Anhang 1 (Art. A1-1) festgelegten durchschnittlichen Auslastung berechnet.
2 Nicht zu den betrieblichen Kosten gemäss Absatz 1 gehören
a Aufwendungen für die Infrastruktur,
b Aufwendungen, die durch Bundesbeiträge gedeckt sind.
2) SR 832.10
213.319.1 6
3 Der Betriebskostenanteil wird an die vertraglich vereinbarte Untergrenze
angepasst, wenn mit der Leistungserbringung während drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Gewinn von jährlich mehr als zehn Prozent des Umsatzes erzielt wird.
Art. 16a * Anpassung des Betriebskostenanteils
1 Der Betriebskostenanteil besteht aus einem Anteil an Personalkosten und einem Anteil an Sachkosten. Die Direktion für Inneres und Justiz kann den Personalkostenanteil jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum und den Sachkostenanteil jährlich dem Landesindex für
Konsumentenpreise anpassen.

## Art. 17 {#art_17}

Infrastrukturanteil
1 Der monatliche Infrastrukturanteil beträgt 912 Franken.
2 Für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c wird ein Zuschlag von
monatlich 152 Franken gewährt.

## Art. 18 {#art_18}

Anpassung des Infrastrukturanteils
1 Der Infrastrukturanteil wird während der Vertragslaufzeit jeweils per Jahresbeginn dem Hochbaupreisindex sowie dem hypothekarischen Referenzzinssatz
angepasst. *
3.2.3 Rechnungslegung, Revision und Rechnungsführung

## Art. 19 {#art_19}

1 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer privatrechtlichen
Trägerschaft sorgen für eine Rechnungslegung gemäss den Standards der
Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21)3).
2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft beachten bei der Rechnungsführung die Grundsätze des
Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).
3 Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch eine zugelassene und unabhängige Revisionsstelle.
4 Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten zur Rechnungsführung, namentlich die Verwendung von Gewinnen.
3) Swiss Generally Accepted Accounting Principles Fachempfehlungen zur Rechnungslegung
SWISS GAAP FER; zu beziehen bei: http://www.verlagskv.ch/ (Webshop)
7 213.319.1
3.3 Ambulante Leistungen
3.3.1 Vertragsabschluss

## Art. 20 {#art_20}

Vertragliche Grundlage
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit den
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern von ambulanten Leistungen
Gesamtleistungsverträge über die Bereitstellung von ambulanten Leistungen
ab.
2 Besteht bereits ein Leistungsvertrag gemäss Artikel 12, kann darin auch die
Bereitstellung von ambulanten Leistungen vereinbart werden.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zur Leistungserbringung, zu den Abrechnungsmodalitäten sowie zu den Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung.

## Art. 21 {#art_21}

Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
1 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können sich dem Gesamtleistungsvertrag anschliessen, wenn
a eine Leistungsbeschreibung vorliegt,
b die melderechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
c die Leistungen durch Personen erbracht werden, die über eine hinreichende Ausbildung und Berufserfahrung verfügen,
d die Kontinuität der Leistungserbringung sichergestellt ist.
3.3.2 Leistungsabgeltung

## Art. 22 {#art_22}

Bemessung und Auszahlung
1 Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 3 wird gestützt auf die Tarife in
Anhang 2 (Art. A2-1) vertraglich festgelegt.
2 Nach Inanspruchnahme der Leistung erfolgt die Auszahlung der Abgeltung
durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

## Art. 23 {#art_23}

Anpassung der Tarife
1 Die Tarife können durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für
das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden. *
213.319.1 8

## Art. 24 {#art_24}

Dolmetschkosten
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz entschädigt bei einvernehmlich vermittelten Leistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 die Kosten für
den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn dieser zwingend
notwendig ist und die Dolmetscherinnen und Dolmetscher
a ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles
Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifikat besitzen,
b einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Übersetzerinnen
und Übersetzer besitzen oder
c sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Buchstabe a oder b
befinden.
4 Abgeltung der Pflegefamilien
4.1 Leistungsabgeltung

## Art. 25 {#art_25}

1 Der Kanton finanziert die Unterbringung in einer Pflegefamilie vor, wenn
a die Bewilligungen zur Aufnahme eines Pflegekindes vorliegen,
b die Unterbringung von einer Leistungsbestellerin oder einem Leistungsbesteller gemäss Artikel 2 Absatz 3 KFSG vermittelt oder angeordnet wurde,
c ein schriftlicher Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes abgeschlossen wurde,
d bei im Ausland wohnhaften Pflegeeltern die Voraussetzungen von Artikel
2a der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)4) erfüllt sind.
2 Der Pflegevertrag regelt insbesondere
a den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses,
b das Pflegegeld (Abgeltung für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung),
c die Auslagen, die nicht durch das Pflegegeld abgegolten werden (Nebenkosten).
4.2 Bemessung und Auszahlung

## Art. 26 {#art_26}

Bemessung der Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung und entspricht dem im Pflegevertrag vereinbarten Pflegegeld.
4) SR 211.222.338
9 213.319.1
2 Sie beträgt jedoch höchstens
a 75 Franken pro Tag bei einer Langzeitunterbringung,
b 95 Franken pro Tag bei einer Wochenunterbringung oder bei einer Krisenunterbringung,
c 75 Franken pro Tag bei einer regelmässigen Unterbringung an Wochenenden oder in den Ferien, die während einer begrenzten Zeitdauer der
Entlastung der Herkunfts- oder Pflegefamilie dient.
3 Der gemäss Absatz 1 im Pflegevertrag vereinbarte Betrag für die Abgeltung
der Betreuung kann durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für
das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden. *

## Art. 27 {#art_27}

Erhöhung der Abgeltung
1 Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung kann um höchstens 50 Prozent erhöht werden, wenn
a bei Kindern ein ausserordentlich hoher Pflege- und Betreuungsbedarf entsteht,
b die Betreuung mit einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
verbunden ist.

## Art. 28 {#art_28}

Reduktion der Abgeltung
1 Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung verringert sich um höchstens 20 Prozent, wenn bei Kindern und jungen Erwachsenen aufgrund einer
externen Ausbildung ein reduzierter Betreuungsbedarf besteht.

## Art. 29 {#art_29}

Auszahlung
1 Der Kanton richtet die Abgeltung den Pflegeeltern monatlich aus.
2 Er sorgt für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
5 Einvernehmliche Leistungsvermittlung

## Art. 30 {#art_30}

Vermittlung von stationären und ambulanten Leistungen
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Vorgaben für die Vermittlung von stationären und ambulanten Leistungen durch die
kommunalen Dienste.
213.319.1 10
2 Die Vorgaben gemäss Absatz 1 bezwecken eine rechtsgleiche Leistungsvermittlung und ermöglichen den kommunalen Diensten
a die Abgrenzung zwischen einvernehmlicher Leistungsvermittlung und behördlich angeordnetem Kindesschutz zu erkennen,
b die Abklärung des Förder- und Schutzbedarfs unter Anwendung fachlicher
Standards sicherzustellen,
c die im Hinblick auf den festgestellten Förder- und Schutzbedarf geeignete
Leistung zu vermitteln.

## Art. 31 {#art_31}

Prüfung des Leistungsbedarfs
1 Sollen Leistungen gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a KFSG vom
Kanton über die Volljährigkeit hinaus vorfinanziert werden, müssen der Förder-
und Schutzbedarf vor Erreichen der Volljährigkeit durch den kommunalen
Dienst neu abgeklärt und die voraussichtliche Dauer der vermittelten Leistung
festgelegt werden. *
2 Der kommunale Dienst meldet Art und Dauer der Leistung gemäss Absatz 1
der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
6 Kostenbeteiligung
6.1 Grundlagen
6.1.1 Beteiligungspflicht

## Art. 32 {#art_32}

Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
1 Junge Erwachsene und Kinder, die ihr Einkommen und Vermögen selbstständig versteuern, beteiligen sich im Umfang des gemäss Absatz 2 berechneten
Betrags an den Kosten der von ihnen bezogenen stationären Leistungen. *
2 Die Höhe der Kostenbeteiligung der jungen Erwachsenen und Kinder beträgt
pro Jahr zehn Prozent des über dem Freibetrag von 55'000 Franken liegenden
massgebenden Jahreseinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 3. *
2a Die Kostenbeteiligung der jungen Erwachsenen und Kinder beträgt pro Monat höchstens einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2
sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen. *
3 Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.
11 213.319.1

## Art. 33 {#art_33}

Unterhaltspflichtige
1 Die Unterhaltspflichtigen beteiligen sich im Umfang des gemäss Absatz 2 berechneten Betrags an den Kosten der stationären oder ambulanten Leistungen,
soweit diese nicht bereits von den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern gedeckt sind. *
2 Die Höhe der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Jahr
zehn Prozent des über dem Freibetrag von 55'000 Franken liegenden massgebenden Jahreseinkommens, unter Vorbehalt von Absatz 3. *
3 Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt pro Monat höchstens
einen Zwölftel der jährlichen Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 sowie höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistungen. *
6.1.2 Ausnahmen

## Art. 34 {#art_34}

Besonderes Volksschulangebot *
1 Beanspruchen Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger stationäre Leistungen gemäss Artikel 2 und besuchen sie das separative besondere Volksschulangebot, können sie oder die Unterhaltspflichtigen bei der zuständigen
Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Antrag auf Kostenbeteiligung gemäss Absatz 2 stellen. *
2 Liegt eine Ausnahme gemäss Absatz 1 vor, erheben die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer von den Beitragspflichtigen einen Beitrag für die
Verpflegungskosten höchstens im Umfang der effektiven Kosten und überweisen diesen der vorfinanzierenden Stelle. Die Höhe des Beitrags für die Verpflegungskosten wird durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und
Justiz festgelegt. *
3 … *

## Art. 35 {#art_35}

Leistungsabbruch
1 Wird eine stationäre Leistung nach weniger als fünf Tagen abgebrochen, entfällt die Beteiligungspflicht.
213.319.1 12
6.2 Bemessung
6.2.1 Bemessungsgrundlagen

## Art. 36 {#art_36}

Massgebende Bemessungsgrundlage *
1 Für die Bemessung der Kostenbeteiligung der beitragspflichtigen Personen
wird deren massgebendes Einkommen bestimmt. *
2 … *

## Art. 37 {#art_37}

Berechnungsgrundlage *
1 Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Jahreseinkommen wird soweit möglich gestützt auf die letzte rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder Taxationseinschätzung der Steuerbehörde bemessen.
2 Bei Selbstständigerwerbenden können zur Ermittlung der Beitragspflicht die
drei letzten rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen oder Taxationseinschätzungen verwendet werden.

## Art. 38 {#art_38}

Neuberechnung der Kostenbeteiligung
1 Ändert sich das massgebende Einkommen um mehr als zehn Prozent wird
die Kostenbeteiligung neu berechnet.
2 Veränderungen, die zu einer Neuberechnung der Kostenbeteiligung führen
können, sind durch die beteiligungspflichtigen Personen zu melden.
6.2.2 Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens

## Art. 39 {#art_39}

Massgebendes Jahreseinkommen
1 Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Einkommen ergibt sich aus den Einkünften gemäss Artikel 40 reduziert um die abzugsberechtigten Beträge gemäss Artikel 41.
2 Bei Unselbstständigerwerbenden wird das massgebende Einkommen auf der
Grundlage des Jahreseinkommens (Nettolohn sowie allenfalls Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit) berechnet.
3 Bei Selbstständigerwerbenden ist der über die letzten drei Veranlagungsperioden berechnete durchschnittliche steuerbare Erfolg massgebend, soweit dieser nicht negativ ist.
13 213.319.1

## Art. 40 {#art_40}

Zu berücksichtigende Einkünfte
1 Bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens
sind neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit folgende Einkünfte mit zu
berücksichtigen:
a Familienzulagen,
b Renten der AHV / IV,
c Einkommen aus privater und beruflicher Vorsorge,
d Einkommen aus Vermögen,
e Unterhaltsleistungen,
f übrige Einkünfte, wie Ersatzeinkommen ALV, Versicherungsleistungen
usw.,
g * ein Anteil von fünf Prozent des Nettovermögens (ohne Geschäftsvermögen).

## Art. 41 {#art_41}

Abzugsberechtigte Beträge
1 Soweit steuerlich abzugsberechtigt und bei Selbstständigerwerbenden nicht
bereits im steuerbaren Erfolg eingerechnet, können folgende Beträge bei der
Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens in Abzug
gebracht werden:
a geleistete Unterhaltsbeiträge,
b * die von der beitragspflichtigen Person getragenen Kosten der Tagesbetreuung für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
c Versicherungsbeiträge,
d * Krankheits- und Unfallkosten,
e * die behinderungsbedingten Kosten der beitragspflichtigen Person und der
von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)5), soweit die beitragspflichtige Person die Kosten selber trägt,
f * Berufskosten.
2 Zusätzlich können bei der Berechnung des massgebenden Einkommens der
beitragspflichtigen Person für jedes ihrer unterhaltsberechtigten Kinder 5000
Franken in Abzug gebracht werden. *
3 Freiwillige Einzahlungen von Unselbstständigerwerbenden in Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule und der Säule 3a können bei der Berechnung des
massgebenden Einkommens nicht in Abzug gebracht werden.
5) SR 151.3
213.319.1 14
6.3 Zuständigkeiten
6.3.1 Einvernehmlich vermittelte Leistungen

## Art. 42 {#art_42}

Berechnung einvernehmlich vermittelte Leistungen
1 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt bei einvernehmlich vermittelten
Leistungen
a durch die kommunalen Dienste,
b durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, soweit die
Leistung durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ohne Mitwirkung eines kommunalen Dienstes vermittelt wurde.
2 Die für die Berechnung zuständige Stelle vereinbart die Kostenbeteiligung mit
den Beitragspflichtigen schriftlich.

## Art. 43 {#art_43}

Klageweg und Inkasso
1 Kann die Kostenbeteiligung mit den Beitragspflichtigen nicht vereinbart werden, kann diese von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
auf dem zivilen Klageweg eingefordert werden. *
2 Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen durch die zuständige Stelle

## Art. 44 der Direktion für Inneres und Justiz. * {#art_44}

Burgergemeinden
1 Burgergemeinden und burgerliche Korporationen berechnen die Kostenbeteiligung an den von ihnen vermittelten Leistungen und vereinbaren diese mit den
Beitragspflichtigen.
2 Sie übernehmen die Rechnungsstellung und das Inkasso der von ihnen vereinbarten Kostenbeteiligung.
3 Kann die Kostenbeteiligung nicht vereinbart werden, können sie diese auf
dem zivilen Klageweg einfordern.
15 213.319.1
6.3.2 Behördlich angeordnete Leistungen

## Art. 45 {#art_45}

1 Die Zuständigkeit für die Berechnung und Geltendmachung von Leistungen,
die als Kindesschutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht angeordnet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)6).
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Übergangsbestimmungen

## Art. 46 {#art_46}

Vertragsabschluss mit Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern ohne Trägerschaft
1 In Abweichung von Artikel 12 schliesst die zuständige Stelle der Direktion für
Inneres und Justiz während der Übergangsfrist gemäss Artikel 46 KFSG direkt
mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern einen Leistungsvertrag gemäss Artikel 15 KFSG, wenn diese keine Trägerschaft haben.
2 Der Leistungsvertrag wird in der Regel für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen.
3 Die Festlegung der Leistungspauschale erfolgt in Abweichung von Artikel
16 bis 18 gestützt auf die jährlich anfallenden Nettobetriebskosten.

## Art. 47 {#art_47}

Stationäre Entlastungsaufenthalte
1 Während der in Artikel 50 f. KFSG vorgesehenen Übergangsfrist erheben die
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für stationäre Entlastungsaufenthalte eine Kostenbeteiligung von 30 Franken pro Nacht direkt bei den Leistungsbeziehenden.
2 Sie stellen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die im
Leistungsvertrag vereinbarten Unterbringungskosten abzüglich der Kostenbeteiligung gemäss Absatz 1 in Rechnung.
6) BSG 213.316
213.319.1 16
7.2 Schlussbestimmungen

## Art. 48 {#art_48}

Änderungen von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV)7),
b Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den
Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV)8).

## Art. 49 {#art_49}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 16 Absatz 1
Art. A1-1 Durchschnittliche Auslastung bei der Erbringung von stationären Leistungen
1 Die nachfolgende durchschnittliche Auslastung bei der Erbringung von stationären Leistungen dient als Grundlage zur Berechnung des Betriebskostenanteils gemäss Artikel 16 Absatz 1:
Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Durchschnittliche prozentuale Auslastung
a Längerfristige Unterbringung in einem offenen
Rahmen
93%
b Befristete Unterbringung in einem offenen
Rahmen
85%
c Unterbringung in einem geschlossenen oder
halbgeschlossenen Rahmen
85%
d Unterbringung mit intensiver Begleitung 90%
e Unterbringung von Kindern mit Behinderungen
93%
f Unterbringung von Kindern mit Behinderungen
und ausserordentlich hohen Betreuungsbedarf
(KaB-Leistung)
90%
g Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung 93%
7) BSG 213.316.1
8) BSG 213.361
17 213.319.1
A2 Anhang 2 zu Artikel 22 Absatz 1
Art. A2-1 Tarife für die Abgeltung ambulanter Leistungen
1 Die Tarife in der nachfolgenden Tabelle dienen zur Festlegung der Abgeltung
von ambulanten Leistungen gemäss Artikel 22 Absatz 1:
Leistung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Tarif (2025) *
a Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung
132 Franken / h *
b Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen
137 Franken / Tag *
c Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (Begleitung bei der Ausübung des
Besuchsrechts)
126 Franken / h Besuchszeit (exkl. Fahrspesen) *
d Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (Begleitung bei der Kinderübergabe)
126 Franken pro Besuch (exkl. Fahrspesen) *
e Sozialpädagogische Familienbegleitung 132 Franken / h *
f Intensivbegleitung in der Familie 152 Franken / h *
g Sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Pflegefamilie
132 Franken / h *
h Sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Pflegefamilie
105 Franken / Tag *
i Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Pflegefamilie
140 Franken / Tag *
k Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung
3'159 Franken pro vermitteltem Pflegeplatz *
l Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (individuelle Begleitung) *
132 Franken / h (Wochenende u. Feiertage 140
Franken / h)
A3 … *
Art. A3-1 * …
213.319.1 18
A4 … *
Art. A4-1 * …
Bern, 30. Juni 2021 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Simon
Der Staatsschreiber: Auer
19 213.319.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.06.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-061
21.06.2023 01.01.2024 Art. 16a eingefügt 23-036
21.06.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert 23-036
21.06.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 3 eingefügt 23-036
21.06.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 1, g geändert 23-036
02.04.2025 01.08.2025 Art. 18 Abs. 1 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 31 Abs. 1 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 32 Abs. 1 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 32 Abs. 2 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 32 Abs. 2a eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 33 Abs. 1 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 33 Abs. 2 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 33 Abs. 3 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 34 Titel geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 34 Abs. 1 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 34 Abs. 1, a aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 34 Abs. 1, b aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 34 Abs. 2 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 34 Abs. 3 aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 36 Titel geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 36 Abs. 1 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 36 Abs. 2 aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 37 Titel geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 41 Abs. 1, b geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 41 Abs. 1, d geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 41 Abs. 1, e eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 41 Abs. 1, f eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 41 Abs. 2 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 43 Abs. 1 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 43 Abs. 2 geändert 25-027
Tabelle, "a Nachbetreuung im Anschluss an eine
stationäre Leistung" / "Tarif
Tabelle, "Tarif
umbenannt 25-027
213.319.1 20
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
Tabelle, "b
Betreuung in sozialpädagogischen
Tagesstrukturen"
/ "Tarif (2025)"
Tabelle, "c Unterstützung bei der
Wahrnehmung
rechts (Begleitung
bei der Ausübung
rechts)" / "Tarif
Tabelle, "d Unterstützung bei der
Wahrnehmung
rechts (Begleitung
bei der Kinderübergabe)" / "Tarif (2025)"
Tabelle, "e Sozialpädagogische Familienbegleitung"
/ "Tarif (2025)"
Tabelle, "f Intensivbegleitung in
der Familie" / "Tarif (2025)"
Tabelle, "g Sozialpädagogische Begleitung bei
Langzeitunterbringungen in der
Pflegefamilie" /
"Tarif (2025)"
21 213.319.1
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
Tabelle, "h Sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der
Pflegefamilie" /
"Tarif (2025)"
Tabelle, "i Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Pflegefamilie" / "Tarif
Tabelle, "k Vermittlung von Pflegeplätzen in der
Langzeitunterbringung" / "Tarif
Tabelle, "l Unterstützung bei der
Wahrnehmung
rechts (individuelle Begleitung)"
eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Titel A3 aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. A3-1 aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Titel A4 aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. A4-1 aufgehoben 25-027
213.319.1 22
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 30.06.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-061
Art. 16a 21.06.2023 01.01.2024 eingefügt 23-036
Art. 18 Abs. 1 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 23 Abs. 1 21.06.2023 01.01.2024 geändert 23-036
Art. 26 Abs. 3 21.06.2023 01.01.2024 eingefügt 23-036
Art. 31 Abs. 1 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 32 Abs. 1 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 32 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 32 Abs. 2a 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 33 Abs. 1 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 33 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 33 Abs. 3 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 34 02.04.2025 01.08.2025 Titel geändert 25-027
Art. 34 Abs. 1 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 34 Abs. 1, a 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. 34 Abs. 1, b 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. 34 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 34 Abs. 3 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. 36 02.04.2025 01.08.2025 Titel geändert 25-027
Art. 36 Abs. 1 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 36 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. 37 02.04.2025 01.08.2025 Titel geändert 25-027
Art. 40 Abs. 1, g 21.06.2023 01.01.2024 geändert 23-036
Art. 41 Abs. 1, b 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 41 Abs. 1, d 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 41 Abs. 1, e 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 41 Abs. 1, f 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 41 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 43 Abs. 1 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 43 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Tabelle, "a Nachbetreuung im Anschluss an eine
stationäre Leistung" / "Tarif
Tabelle, "Tarif
02.04.2025 01.08.2025 umbenannt 25-027
23 213.319.1
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Tabelle, "b
Betreuung in sozialpädagogischen
Tagesstrukturen"
/ "Tarif (2025)"
Tabelle, "c Unterstützung bei der
Wahrnehmung
rechts (Begleitung
bei der Ausübung
rechts)" / "Tarif
Tabelle, "d Unterstützung bei der
Wahrnehmung
rechts (Begleitung
bei der Kinderübergabe)" / "Tarif (2025)"
Tabelle, "e Sozialpädagogische Familienbegleitung"
/ "Tarif (2025)"
Tabelle, "f Intensivbegleitung in
der Familie" / "Tarif (2025)"
Tabelle, "g Sozialpädagogische Begleitung bei
Langzeitunterbringungen in der
Pflegefamilie" /
"Tarif (2025)"
213.319.1 24
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Tabelle, "h Sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der
Pflegefamilie" /
"Tarif (2025)"
Tabelle, "i Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Pflegefamilie" / "Tarif
Tabelle, "k Vermittlung von Pflegeplätzen in der
Langzeitunterbringung" / "Tarif
Tabelle, "l Unterstützung bei der
Wahrnehmung
rechts (individuelle Begleitung)"
02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Titel A3 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. A3-1 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Titel A4 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. A4-1 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
