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title: "Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau"
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provisions: 14
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# Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Die Verordnung bezweckt
a. die Erhaltung der Wässermatten als Kulturlandschaft besonderer Prägung mit ihren artenreichen Lebensgemeinschaften und ihren typischen Bewässerungssystemen sowie die Wiederaufnahme der Wässermattenbewirtschaftung,
b. den Schutz des Bachlaufs der Rot mit ihren Mäandern und Uferbestockungen.

## § 2 {#par_2}

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet umfasst bewässerte und nicht bewässerte Parzellen. Es ist in einem Plan 1:5000 vom 11. Juni 1996 mit Änderung vom 18. März 2014 eingezeichnet.
Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. *
2 Der Plan liegt in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau und in der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1996 118
2 Nr. 712b

## § 3 {#par_3}

Wässermatten-Stiftung
1 Unter dem Namen «Wässermatten-Stiftung» besteht eine Stiftung im Sinn von Artikel
80 ff. ZGB mit Sitz in Langenthal, deren Zweck die Erhaltung sowie die Sicherung der
traditionellen Bewirtschaftung der Wässermatten ist. Der Kanton Luzern hat sich am
Stiftungskapital beteiligt und ist im Stiftungsrat vertreten.

## § 4 {#par_4}

Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind:
a. Hoch- und Tiefbauten aller Art,
b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den privaten und den gewerblichen Gartenbau, Materialkisten, Masten,
Freileitungen, Reklame- und Freizeiteinrichtungen, Mauern, feste Einfriedungen
(ohne Weidezäune), Zelte und Wohnwagen,
c. Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen einschliesslich landwirtschaftliche Bodenverbesserungen, Ablagerungen, Entwässerungen und ähnliches.
2 Bestimmungen für bewässerte Parzellen

## § 5 {#par_5}

Schutz und Nutzung der bewässerten Parzellen
1 Die bewässerten Parzellen sind, solange sie als Wässermatten genutzt werden, in ihrer
herkömmlichen Ausgestaltung und mit ihren Bewässerungsanlagen und -einrichtungen
zu erhalten. Ebenso sind wertvolle Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten wie
Tümpel, Riedflächen usw. zu erhalten.
2 Die bewässerten Parzellen sind als extensives Dauergrünland zu nutzen. Alle Vorkehrungen, die diesem Zweck zuwiderlaufen, sind untersagt. Im einzelnen richtet sich die
Nutzung nach den Bestimmungen der Wässer- und Bewirtschaftungsverträge mit der
Wässermatten-Stiftung.
3 In jedem Fall ist untersagt:
a. eine Mistgabe von mehr als 15 t oder 20 m³ oder eine Kunstdüngergabe von mehr
als 30 kg Stickstoff (N) und 40 kg Phosphor (P) pro Jahr und pro Hektare,
b. das Ausbringen von Gülle und Klärschlamm,
c. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln aller Art, mit Ausnahme der Einzelstockbehandlung,
d. der Weidegang, mit Ausnahme der Herbstweide ab 15. September.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde
in den §§ 2, 6, 9, 11 und 12 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle
Landwirtschaft und Wald» ersetzt.

## § 6 Nr. 712b 3 {#par_6}

Betrieb und Unterhalt
1 Die Wässermatten-Stiftung ist zusammen mit den Bewirtschaftern zuständig für den
Betrieb und den Unterhalt der Bewässerungsanlagen und -einrichtungen.
2 Die Stiftung schliesst im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten mit den Bewirtschaftern Wässer- und Bewirtschaftungsverträge ab, in denen insbesondere die Aufgaben der Bewirtschafter sowie die Höhe der von der Stiftung auszurichtenden Entschädigungen geregelt werden.
3 Ein aktuelles Verzeichnis der Parzellen, für welche Wässer- und Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen wurden, liegt bei der Wässermatten-Stiftung sowie bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf.
4 Die Stiftung kontrolliert die Einhaltung der Verträge.
3 Bestimmungen für nichtbewässerte Parzellen

## § 7 {#par_7}

Schutz und Nutzung der nichtbewässerten Parzellen
1 Die nichtbewässerten Parzellen sind in ihrer herkömmlichen Eigenart mit ortstypischen
Landschaftselementen wie Bachläufen, Ufer- und Feldgehölzen sowie Hecken und Einzelbäumen zu erhalten.
2 Die land- und waldwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.
4 Im ganzen Schutzgebiet geltende Bestimmungen

## § 8 {#par_8}

Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
1 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen ist im gesamten Schutzgebiet
untersagt. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die für die traditionelle Wässermattenbewirtschaftung erforderlich sind.

## § 9 {#par_9}

Gehölze
1 Der Schutz und Unterhalt der Gehölze innerhalb des geschützten Gebietes richtet sich
nach der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom
19. Dezember 19893.
2 Für Ausnahmebewilligungen ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuständig.
3 SRL Nr. 717
4 Nr. 712b

## § 10 {#par_10}

Ausnahmen
1 Ausnahmen von den Schutzvorschriften können bewilligt werden
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

## § 11 {#par_11}

Zuständigkeit
1 Zuständig ist
a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 19794 die Dienststelle Raum und Wirtschaft5 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20016,
b. * für Baubewilligungen die Gemeinde,
c. für andere Ausnahmebewilligungen, namentlich für Bewilligungsgesuche zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 19667, die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

## § 12 {#par_12}

Anhörung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für
Bauten und Anlagen anzuhören.
2 Bei Bewilligungsverfahren, die Waldareal berühren, ist zusätzlich das zuständige
Kreisforstamt anzuhören.
5 Widerhandlungen

## § 13 {#par_13}

Strafbestimmungen
1 Wer die Vorschriften nach den §§ 5, 7 und 8 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2b des
Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz8 mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. In leichten Fällen beträgt die Busse bis 5000 Franken.
4 SR 700
5 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde
die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch
«Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
6 SRL Nr. 736
7 SR 451
8 SRL Nr. 709a
Nr. 712b 5
6 Schlussbestimmung

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 Nr. 712b
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 11.06.1996 01.08.1996 Erstfassung G 1996 118
§ 2 Abs. 1 18.03.2014 01.04.2014 geändert G 2014 190
§ 2 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 11 Abs. 1, a. 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 11 Abs. 1, b. 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
Nr. 712b 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
11.06.1996 01.08.1996 Erlass Erstfassung G 1996 118
27.11.2001 01.01.2002 § 11 Abs. 1, a. geändert G 2001 385
11.12.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 1, b. geändert G 2007 445
18.03.2014 01.04.2014 § 2 Abs. 1 geändert G 2014 190
