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title: "Verordnung über die Ausrichtung von Finanzhilfe für pflegende Angehörige"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Ausrichtung von Finanzhilfe für pflegende Angehörige

## Art. 1 {#art_1}

An die Kosten der Pflege von Langzeitpatientinnen und -patienten
zu Hause kann Finanzhilfe in Form von Beiträgen ausgerichtet
werden. Vorausgehende Versicherungsleistungen sind auszuschöpfen.

## Art. 2 {#art_2}

Der Beitrag an die Pflege zu Hause soll die Pflege durch Ehegatten
und Angehörige1 fördern und dadurch zur Entlastung der Institutionen und zur Verminderung des Bedarfs an Pflegebetten beitragen.
Finanzielle Einbussen, die Angehörige möglicherweise in Kauf
nehmen müssen, wenn sie ihre Angehörigen pflegen wollen, sollen
bei entsprechender Einkommens- und Vermögenssituation gemindert werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Ist der Pflegebedürftige auf eine tägliche Unterstützung durch eine Drittperson angewiesen, wird ein Beitrag gewährt.
2 Die Leistung eines Beitrages setzt voraus:
a. dass der Pflegeaufwand pro Tag mindestens 1.5 Stunden beträgt;
b. dass Hilfeleistungen bei mehreren der nachstehenden Lebensverrichtungen benötigt werden wie:
1 Angehörige sind Verwandte in auf- und absteigender Linie im Sinn des
Art. 328 ZGB. Konkubinatspartner und Personen in eingetragener Partnerschaft sind Ehegatten gleichgestellt.
Grundsatz
Zweck
Allgemeine
Voraussetzungen
Verordnung zur Finanzhilfe für pflegende Angehörige 810.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
- An- und Auskleiden;
- sich Setzen, Aufstehen, zu Bett gehen;
- Essen (nach Zubereitung);
- Tägliche Körperpflege;
- Baden;
- Benützen der Toilette;
- Fortbewegung im Haus;
- Kontaktnahme mit der Umwelt;
- Orientierungshilfen;
c. dass ohne diese Hilfeleistungen die pflegebedürftige Person in
einem Heim betreut werden müsste.
3 Benötigt die pflegebedürftige Person aus medizinischen Gründen
ständige Überwachung, so können Pflegebeiträge auch dann gesprochen werden, wenn die direkten Hilfeleistungen bei den oben
aufgeführten Verrichtungen weniger als 1,5 Stunden erfordern.
4 Für die Ausrichtung von Pflegebeiträgen muss die pflegebedürftige Person seit mindestens zwei Jahren ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz in der Stadt Schaffhausen haben.

## Art. 4 {#art_4}

Anspruch auf den Bezug von Beiträgen an die Pflege von Angehörigen haben Pflegepersonen,
- deren steuerbares Vermögen nicht höher ist als Fr. 100'000.00
bei Alleinstehenden bzw. Fr. 200'000.00 bei Ehepaaren
und
- deren steuerpflichtiges Einkommen Fr 60'000.00 bei Alleinstehenden bzw. Fr. 80'000.00 bei Ehepaaren nicht übersteigt.

## Art. 5 {#art_5}

Der Einsatz pro Pflegetag wird mit Fr. 25.00 entschädigt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Antragsberechtigt sind die pflegebedürftige Person, deren Angehörige, der Ehegatte bzw. der Lebenspartner und Personen in eingetragener Partnerschaft.
2 Bei Einreichung des Gesuches ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Beiträgen erfüllt sind.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Gesuch um Ausrichtung von Pflegebeiträgen ist zusammen
mit einem ärztlichen Zeugnis und einem Bericht der Spitex, der
Finanzielle
Voraussetzungen:
Einkommens-
und
Vermögenssituation
Beitragshöhe
Antragsberechtigung,
Beweislast
Zuständigkeit,
Gesuch
Entscheid
Verordnung zur Finanzhilfe für pflegende Angehörige 810.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Umfang und Bedarf der Hilfeleistungen umschreibt, an das Referat
für Betreuung der Stadt Schaffhausen zu richten.
2 Der Entscheid betreffend Gewährung von Beiträgen wird nach
Vorlage aller erforderlichen Unterlagen schriftlich mitgeteilt. Ablehnende Entscheide sind zu begründen.
3 Beauftragte des Referates für Betreuung können jederzeit den
Umfang der Pflegebedürftigkeit sowie die Qualität der Pflege überprüfen.

## Art. 8 {#art_8}

Massgebend für das Auslösen von Beitragszahlungen ist das Datum auf dem Spitexbericht, der Umfang und Bedarf der Hilfeleistungen umschreibt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Dauer der Beitragszahlungen ist in der Regel auf ein Jahr beschränkt.
2 Nach Ablauf der Frist ist für eine weitere Ausrichtung der Beitragszahlungen ein neues Gesuch zusammen mit einem aktuellen
Arztzeugnis und Spitexbericht über Bedarf und Umfang der Hilfeleistung erforderlich.

## Art. 10 {#art_10}

1 Ist die tägliche Pflege zu Hause aus irgendeinem Grund hinfällig
geworden, wird die Zahlung von Beiträgen in der Regel auf diesen
Zeitpunkt hin unmittelbar und ohne Erlass einer entsprechenden
Verfügung eingestellt.
2 Die verantwortliche Pflegeperson hat dem Referat für Betreuung
Veränderungen in der Pflegesituation oder Veränderungen bei der
persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation umgehend zu
melden.

## Art. 11 {#art_11}

Bei Abwesenheit infolge Ferien, Krankheit, Ruhetage usw. hat die
verantwortliche Pflegeperson im Einvernehmen mit der pflegebedürftigen Person für eine geeignete Vertretung zu sorgen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die verantwortliche Pflegeperson erstellt für die Abrechnung der
Beiträge einen Monatsrapport. Die geleisteten Pflegetage sind für
die verantwortliche Pflegeperson sowie für allfällige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gesondert aufzuführen.
Leistungsbeginn
Leistungsdauer
Meldepflicht
Ablösung
Auszahlung /
Abrechnung
Verordnung zur Finanzhilfe für pflegende Angehörige 810.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
2 Der Monatsrapport ist nach Möglichkeit von der pflegebedürftigen
Person zu visieren.
3 Nach Überprüfen des Monatsrapportes durch das Referat für
Betreuung wird der zustehende Betrag an die verantwortliche Pflegeperson überwiesen. Sind mehrere Personen an der Pflege beteiligt, so hat die verantwortliche Pflegeperson den Beitrag anteilsmässig zu verteilen.
4 Die Beiträge stellen steuerliches Einkommen dar. Es erfolgt ein
jährlicher Auszug ans Steueramt.

## Art. 13 {#art_13}

Zu Unrecht bezogene Beiträge sind von den Beitragsempfängern
oder deren Rechtsnachfolgern zurückzuerstatten. Die Anwendung
der entsprechenden Strafbestimmung des StGB bleibt vorbehalten.

## Art. 14 {#art_14}

In begründeten Ausnahmefällen kann das für das Referat für
Betreuung zuständige Mitglied des Stadtrates Beiträge gewähren,
auch wenn einzelne Bestimmungen nicht erfüllt sind.

## Art. 15 {#art_15}

Diese Verordnung begründet keinen Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Leistungen. Die Auszahlung der Beiträge steht unter dem
Vorbehalt, dass die bewilligten und zur Verfügung stehenden Mittel
noch nicht ausgeschöpft worden sind.

## Art. 16 {#art_16}

1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung vom 25. Januar 2005.
Missbrauch
Ausnahmen
Vorbehalt
Inkrafttreten
