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title: "Gebührentarif Brandschutz"
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provisions: 9
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# Gebührentarif Brandschutz

## § 1 {#par_1}

Anwendungsbereich
1 Dieser Gebührentarif regelt die Höhe der Gebühren der NSV für die
gebührenpflichtigen Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen
und Entscheide beim Vollzug des Brandschutzes.

## § 2 {#par_2}

Gebühren im Baubewilligungsverfahren
1. Gebäudekategorien
1 Die Gebäude werden in vier Kategorien eingeteilt. Dabei sind die Gebäudegeometrie sowie die Nutzung eines Gebäudes massgebend.
Nicht ausdrücklich erwähnte Nutzungen fallen in die typenähnlichste Kategorie.
2 Es bestehen folgende Gebäudekategorien:
1. Kategorie 1:
a) Kleinbauten gemäss Art. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)2)
b) Einfamilienhäuser
c) Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 150 m², die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen
Feuerstellen aufweisen und in denen keine gefährlichen
Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe
und Kleinlager
d) Landwirtschaftliche Bauten
1) NG 613.1
2) NG 611.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
613.111
e) Bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen, die zu keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und
die Personensicherheit nicht mindern, wie kleine Umbauten
und Fassadensanierungen
f) Gebäude geringer Abmessungen
g) Einstellhallen bis zu 600 m²
2. Kategorie 2:
a) Gebäude geringer Höhe bis höchstens 11 m Gesamthöhe
mit Brandschutznachweis
3. Kategorie 3:
a) Gebäude mittlerer Höhe bis 30 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis
b) Gewerbebetriebe
c) Schulen
d) Gastronomiebetriebe
e) Parkhäuser
f) Verkaufsgeschäfte bis zu 2'400 m²
4. Kategorie 4:
a) Gebäude über 30 m Gesamthöhe mit Brandschutznachweis
b) Beherbergungsbetriebe
c) Gewerbe- und Industrieparks
d) Einkaufszentren

## § 3 e) Gross- und Spezialprojekte {#par_3}

2. Bemessung
1 Für die Bearbeitung von Baugesuchen werden Pauschalgebühren wie
folgt erhoben (in Franken):
Bausumme Kat. 1 Kat. 2 Kat. 3 Kat. 4
0–0.1 Mio. 25 100 200 300
0.1–1 Mio. 25 300 400 500
1–5 Mio. 25 600 800 1'000
5–10 Mio. 25 1'100 1'300 1'600
10–25 Mio. 25 1'900 2'200 2'600
2 Die Gebühr für Bauvorhaben mit einer Bausumme von mehr als
25 Mio. Franken bemisst sich nach dem Aufwand.
3 Bei der Änderung bereits bewilligter Projekte wird für den Mehraufwand eine zusätzliche Gebühr nach Aufwand erhoben.
613.111

## § 4 {#par_4}

3. Abnahmen
1 Die Abnahmekontrolle ist in der Bearbeitungsgebühr gemäss § 3 inbegriffen.
2 Nachkontrollen und zusätzliche Abnahmen werden nach Aufwand in
Rechnung gestellt.

## § 5 {#par_5}

Gebühren ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens
1 Die Bearbeitungsgebühr für Brandschutznachweise ausserhalb des
Baubewilligungsverfahrens beträgt für wärmetechnische Anlagen und
andere brandschutzrelevante Vorhaben Fr. 50.–.

## § 6 {#par_6}

Zulassung von Fachpersonen
1 Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung als Fachperson zur selbständigen Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung wärmetechnischer Anlagen beträgt Fr. 200.–.
2 Abmahnungen wegen Vorschriftsverstössen und Pflichtverletzungen
sowie der Entzug der Zulassung bemessen sich nach Aufwand.

## § 7 {#par_7}

Besonders aufwändige Geschäfte
1 Besteht zwischen einer Pauschalgebühr und dem tatsächlichen Aufwand ein Missverhältnis, ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.

## § 8 {#par_8}

Gebühr nach Aufwand
1 Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und
Entscheide, die im Tarif nicht aufgeführt sind, bemessen sich nach Aufwand.
2 Der Ansatz für die Präventionsexperten der NSV beträgt Fr. 95.– je
Stunde.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Dieser Gebührentarif tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Regierungsrat3) am 1. Januar 2019 in Kraft.
3) Vom Regierungsrat genehmigt am 18. Dezember 2018
613.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung A 2018, 2133
613.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.12.2018 01.01.2019 Erstfassung A 2018, 2133
