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title: "Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung"
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provisions: 16
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# Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung

## § 1 {#par_1}

Schutzziele
1 Die Verordnung hat zum Zweck
a. den Tuetensee, die Torfstichweiher und Tümpel, die angrenzenden Riede und ihre
Umgebung zu erhalten und
b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2 Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre
ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten des Gebietes bewahrt werden.
3 Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet
werden.

## § 2 {#par_2}

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Wasserzone (Tuetensee), eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
1 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2009 235
2 Nr. 711g
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 7. Juli 2009 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt auf der Gemeindekanzlei Menznau sowie bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf.

## § 3 {#par_3}

Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind namentlich
a. alle Hoch- und Tiefbauten,
b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Freileitungen, Masten, Reklamen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune), Flösse, Fischereianlagen, Stege, Zelte, Wohnwagen,
c. Terrainveränderungen jeder Art, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässerungen, das Eindecken von Gewässern und Ähnliches.
2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen

## § 4 {#par_4}

Wasserzone
1 Die Wasserzone umfasst die Wasserfläche des Tuetensees.
2 Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasserbaugesetz vom 17. Juni 20193. *
3 In der Wasserzone sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten.
4 Erlaubt ist Seeanstösserinnen und -anstössern das Schwimmen vom Delta des Burgacherbachs aus.
5 Vorbehalten bleibt § 9.

## § 5 {#par_5}

Naturschutzzone
1 In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern und Tümpeln, den Verlandungsflächen und Gehölzen, den Riedflächen, einer wenig intensiv genutzten Wiese sowie aus
anderen ökologisch besonders wertvollen, naturnahen Lebensräumen für Tiere und
Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen auf die Schutzziele dieser Verordnung auszurichten.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde
in den §§ 2, 6, 7, 10 und 13 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle
Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
3 SRL Nr. 760
Nr. 711g 3
2 Vorkehrungen und Nutzungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind verboten.
3 Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, vorbehältlich einer Mistgabe alle
zwei Jahre auf die wenig intensiv genutzte Wiese,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen.
4 Die Naturschutzzone darf nur auf den Feldwegen und Pfaden betreten werden, die im
Plan eingezeichnet sind. Für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die
Aufsicht darf die Naturschutzzone überall betreten werden.

## § 6 {#par_6}

Pufferzone
1 In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- oder des Stoffhaushalts, die sich
auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, verboten.
2 Insbesondere ist es verboten,
a. Bauten und Anlagen zu errichten,
b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
c. Ackerbau zu betreiben,
d. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald,
e. Gartenbau zu betreiben,
f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern,
g. Feuer zu entfachen.

## § 7 {#par_7}

Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen
der Wasser-, der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und
Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Riedflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv und die wenig intensiv
genutzten Wiesen dürfen zwei- oder dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis spätestens 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.
3 Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft
und Wald zulässig.
4 Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton
Ersatzmassnahmen treffen.
4 Nr. 711g

## § 8 {#par_8}

Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Wasser-, in der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen – unter Vorbehalt der
Mahd von Riedflächen und extensiv oder wenig intensiv genutzten Wiesen sowie sporadischer Pflegemassnahmen – Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2 In diesen Zonen ist es verboten, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören
sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören
oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 9.

## § 9 {#par_9}

Jagd und Fischerei
1 In der Wasser-, in der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende
Regelungen, die auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind:
a. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt.
b. Die Gesellschaftsjagd auf Enten ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten September bis Dezember erlaubt.
2 Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.
3 Die Fischereiberechtigten dürfen den Tuetensee mit einem Ruderboot vom 15. August
bis 31. Januar befahren. Das Fischen ab den Fangplätzen ist ab 1. September bis 31. Januar erlaubt. Die Einzelheiten werden in den Fischerei-Pachtverträgen geregelt.
4 Der Zugang zu den fischbaren Torfstichweihern ist nur auf den im Plan eingezeichneten Pfaden gestattet.
5 Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewilligung der
kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestattet.

## § 10 {#par_10}

Kleingehölze
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Gehölze in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 19894.

## § 11 {#par_11}

Landschaftsschutzzone
1 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Kleinsee- und Weiherlandschaft Tuetensee zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Bäche, Gräben,
Uferbestockungen, Waldränder, Feldgehölze, Einzelbäume, Feuchtwiesen und Staudenfluren sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern.
4 SRL Nr. 717. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 711g 5
2 Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19795 bleiben gewährleistet.
3 Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1
und 2 RPG. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die Kleinsee- und Weiherlandschaft wesentlich beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.
3 Ausnahmebewilligungen

## § 12 {#par_12}

Voraussetzungen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden
a. im Interesse der Schutzziele oder
b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 19996,
strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung7, die Artikel 24 ff. RPG sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. März 19898.

## § 13 {#par_13}

Zuständigkeit
1 Zuständig ist
a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle
Raum und Wirtschaft9 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27.
November 200110,
b. für Baubewilligungen die zuständige Gemeindebehörde,
c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
5 SR 700
6 SR 101
7 vgl. die eidgenössische Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom 15. Juni 2001 (SR 451.34)
8 SRL Nr. 735
9 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde
die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch
«Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
10 SRL Nr. 736
6 Nr. 711g
4 Widerhandlungen

## § 14 {#par_14}

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 199011 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist
die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4 Absatz 3, 5 Absätze 2–4, 6, 7 Absätze 2 und 3, 8,
9, 10 Absatz 1 und 11 Absatz 1 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über
den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis
5000 Franken bestraft.
5 Schlussbestimmungen

## § 15 {#par_15}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutze des Tutensees und seiner Umgebung in der Gemeinde
Menznau vom 23. November 197012 wird aufgehoben.

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
11 SRL Nr. 709a
12 V XVII 953 (SRL Nr. 711g)
Nr. 711g 7
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 07.07.2009 01.08.2009 Erstfassung G 2009 235
§ 4 Abs. 2 15.10.2019 01.01.2020 geändert G 2019-044
8 Nr. 711g
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.07.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung G 2009 235
15.10.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 2 geändert G 2019-044
