---
title: "Gesetz über die Verwaltungsgebühren"
id: 49179abb-ad61-425c-8de5-f0cb8bd96ab7
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "153.800"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/153.800/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/49179abb-ad61-425c-8de5-f0cb8bd96ab7
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3089/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e2f81cd54127880eccc2958118eaf05ce1af2aa720535d5112d0233965b59530
provisions: 5
---

# Gesetz über die Verwaltungsgebühren

## § 1 I. Grundsatz {#par_1}

1 Verwaltungsgebühren, Benützungsgebühren
Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden erheben für Tätigkeiten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen, sowie für die Erteilung von Bewilligungen oder Konzessionen und
für die Benützung öffentlicher Einrichtungen Gebühren nach den Bemessungsgrundsätzen in den §§ 2
und 3.
2 Rechtsmittelgebühren, Kanzleigebühren
Gebühren für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren sowie Kanzlei- und Schreibgebühren werden durch dieses Gesetz besonders geregelt.
3 Subsidiäre Geltung
Diese Normen gelten nur insoweit, als nicht einschlägige Gesetze ausdrücklich andere Vorschriften
aufstellen.

## § 2 II. Gebührenbemessung {#par_2}

a) Kostendeckungsprinzip
1 Die Höhe der Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand.
2 Der Verwaltungsaufwand ist nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung zu berechnen.

## § 3 {#par_3}

b) Äquivalenz- und Interessenprinzip
1 Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe ist nötigenfalls unter Berücksichtigung des Interesses und Nutzens des Gebührenpflichtigen sowie des öffentlichen Interesses an der
Verwaltungshandlung zu erhöhen oder zu ermässigen.
2 Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung
einer Gebühr verzichtet werden.

## § 4 III. Gebührenverordnungen {#par_4}

Gebührenrahmen oder Tarife
1 Die Gebührenrahmen oder Tarife werden durch den Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehörden der Gemeinden nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 auf dem Verordnungswege festgesetzt.
Verwaltungsgebühren: Gesetz 153.800

## § 5 IV. Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren * {#par_5}

1 Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren werden nach einem Tarif erhoben. Kanzleigebühren dürfen
höchstens Fr. 75.– betragen. Schreib- und Kopiergebühren sind pro Seite zu bemessen. *
2 Der Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehörden der Gemeinden erlassen die erforderlichen
Weisungen.
V. Gebühren und Parteientschädigung im Verwaltungsrekursverfahren *
§ 6 * a) Grundsatz
1 Im Verwaltungsrekursverfahren können dem Beschwerdeführer oder dem Beigeladenen, der das Verfahren veranlasst hat, im Falle des vollständigen oder teilweisen Unterliegens seines Standpunktes die
amtlichen Kosten bestehend aus:
a) einer Spruchgebühr,
b) den Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhebung und anderen Vorkehren,
ganz oder teilweise auferlegt werden.
§ 7 * b) Parteientschädigung
1 Dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen, dem Anwaltskosten entstanden sind, kann, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemes -
sene Parteientschädigung zugesprochen werden.
2 Die Parteientschädigung kann ganz oder teilweise dem unterliegenden Beschwerdeführer oder dem
unterliegenden Beigeladenen auferlegt werden, sofern dieser trölerisch handelte.
§ 8 * c) Ansatz
1 Die Spruchgebühren werden durch den Regierungsrat nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 auf dem
Verordnungswege festgesetzt. Hierbei soll das Interesse des Beschwerdeführers an einer Inanspruchnahme der Verwaltungsrechtspflege zu mässigen Ansätzen gewahrt bleiben.
2 Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache,
deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berück -
sichtigen.
VI. Zuschlag zur ordentlichen Gebühr *
§ 9 *
1 Veranlasst der Beschwerdeführer böswillig oder offensichtlich leichtfertig Verwaltungshandlungen
oder erschwert er diese durch trölerisches Verhalten, so kann zur ordentlichen Gebühr ein Zuschlag
bis zu 100% erhoben werden.
2 Das Gleiche gilt, wenn der Streitwert oder der Umfang der Streitsache es rechtfertigen oder wenn
wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele stehen.
VII. Gebührenerlass, unentgeltliche Rechtspflege, Rückerstattung *
§ 10 * a) Gebührenerlass
1 Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezug
eine besondere Härte bedeutet.
Verwaltungsgebühren: Gesetz 153.800
§ 11 * b) Unentgeltliche Rechtspflege
1 Rekurrenten, deren finanzielle Verhältnisse die Übernahme der Verfahrenskosten zuzüglich allfälliger Verbeiständungskosten nicht oder nur teilweise gestatten, wird auf Antrag die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt. Die näheren Voraussetzungen regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.
§ 12 * c) Rückerstattung
1 Wird die Berufs- oder Fähigkeitsprüfung, für die eine Gebühr erhoben wurde, nicht bestanden, ist ein
angemessener Teil der Prüfungsgebühr zurückzuerstatten.
VIII. Gebührenfreiheit *
§ 13 *
1 Die kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten entrichten in der Regel keine
Gebühren.
IX. Gebührenschuldner *
§ 14 *
1 Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Bewilligung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung benützt.
2 Mehrere Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch.
X. Fälligkeit *
§ 15 *
1 Die Gebühr wird in der Regel mit der Beendigung der Amtshandlung, der Erteilung oder Erneuerung
der Bewilligung oder Konzession, bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und dem
Inkrafttreten des Entscheides im Verwaltungsrekursverfahren fällig.
2 Wer die Amtshandlung veranlasst oder das Verwaltungsrekursverfahren einleitet, kann in besonderen
Fällen zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.
XI. Rechtsmittel *
§ 16 *
1 Gebührenfestsetzungen und Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege können nach den
Bestimmungen des Organisationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
2 Wird gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung Rekurs erhoben, so kann die Festsetzung der Gebühr im gleichen Verfahren angefochten werden.
XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17 *
1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 31. März 1921 aufgehoben.
2 Für bestehende Gebührenverordnungen nimmt das neue Gesetz die Stelle des aufgehobenen Gesetzes
ein.
Verwaltungsgebühren: Gesetz 153.800
Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat setzt das Datum
der Wirksamkeit fest. 1)
1) In Wirksamkeit seit 25. 4. 1972.
Verwaltungsgebühren: Gesetz 153.800
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.03.1972 25.04.1972 Erlass Erstfassung KB 11.03.1972
12.05.1993 27.06.1993 Titel IV. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 5 Abs. 1 geändert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel V. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 6 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 7 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 8 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel VI. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 9 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel VII. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 10 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 11 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 12 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel VIII. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 13 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel IX. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 14 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel X. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 15 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 Titel XI. geändert -
12.05.1993 27.06.1993 § 16 totalrevidiert -
12.05.1993 27.06.1993 § 17 eingefügt -
Verwaltungsgebühren: Gesetz 153.800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.03.1972 25.04.1972 Erstfassung KB 11.03.1972
Titel IV. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 5 Abs. 1 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
Titel V. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 6 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 7 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 8 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel VI. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 9 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel VII. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 10 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 11 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 12 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel VIII. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 13 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel IX. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 14 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel X. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 15 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
Titel XI. 12.05.1993 27.06.1993 geändert -
§ 16 12.05.1993 27.06.1993 totalrevidiert -
§ 17 12.05.1993 27.06.1993 eingefügt -
