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title: "Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung"
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# Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der
Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit
für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie
trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

## Art. 2 {#art_2}

Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen
dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen
Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II
der vorliegenden Vereinbarung vorsieht, und dass die Gleichberechtigung
der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen
Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone
nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen
verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge
kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung
6 OGS 2005, 47
richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der
Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten
Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind bei
Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt
werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen
mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der
Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung
dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden
Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen
erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des
Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt
anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone
zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.

## Art. 5 {#art_5}

Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die
elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten
bleibt Buchstabe d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige
Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung
zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit
gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von
Militärdienst,
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der
zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt
zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 6 {#art_6}

Umleitung von Studierenden
Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule
ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter
sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese
freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt
das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.

## Art. 7 {#art_7}

Behandlung von Studierenden aus
Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus
Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule
zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen
Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht
beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt,
welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

## Art. 8 II. Beiträge {#art_8}

Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden
festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der
Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein
anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

## Art. 9 {#art_9}

Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen
zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen
Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der
individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger
Bundesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 % der
Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist
die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

## Art. 10 {#art_10}

Abzug bei hohen Studiengebühren
Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren
erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und
Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von
der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für
den entsprechenden Studiengang gekürzt.

## Art. 11 III. Vollzug {#art_11}

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer
Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten
sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der
Kommission FHV,
b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,
d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss
Art. 8,
e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die
einzelnen Studiengänge.

## Art. 12 {#art_12}

Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine
Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine
Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der
Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der
Geschäftsstelle,
b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,
c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der
Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden
Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,
e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen
Studiengebühren,
f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der
Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse,
g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren
befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsstelle
Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

## Art. 14 {#art_14}

Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in

## Art. 15 einem Anhang aufgeführt.7 {#art_15}

Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen
Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des
zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen
getrennt auf.

## Art. 16 {#art_16}

Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die
Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu
tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere
Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen,
können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die
betroffenen Kantone abgewälzt werden.
7 Der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen werden

## Art. 17 IV. Rechtspflege {#art_17}

Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit
sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern,
von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen
betreffend
a. die Zahl der Studierenden,
b. den massgebenden Wohnsitz,
c. die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

## Art. 18 {#art_18}

Bundesgericht
Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen
ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1
Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom
16. Dezember 19438.
8 SR 173.110

## Art. 19 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_19}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK
mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den
Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener
Weise zur Verfügung zu stellen.

## Art. 20 {#art_20}

In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in
Kraft. Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn

## Art. 21 Kantone den Beitritt erklärt haben.9 {#art_21}

Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits
im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die
Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf
Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der
zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.

## Art. 22 {#art_22}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die
Kommission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September
2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus
dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes
eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter
bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf
Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.

## Art. 23 {#art_23}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
9 Inkrafttreten auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 gemäss Mitteilung EDK
vom 14. April 2005
Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach
liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder
Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach
schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder
Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
