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title: "Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer"
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provisions: 9
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# Verordnung über den Unterhalt und den Ausbau von Strassen im Berggebiet sowie von einfachen Parkplätzen im Erholungsgebiet aus den zweckgebundenen Mitteln der Motorfahrzeugsteuer

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Mit der Vorbereitung der Geschäfte wird das kantonale Meliorationsamt1)
betraut. Dieses hat dem Landwirtschafts-Departement2) zuhanden des Regierungsrates Antrag zu stellen, der über die Beitragsleistung entscheidet.

## § 2 {#par_2}

Verfahren
1 Die Durchführung erfolgt nach den Grundsätzen der Verordnung über
die Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung BoVO) vom 24. August 2004.3)

## § 3 {#par_3}

…

## § 4 {#par_4}

Beitragsberechtigte Bauvorhaben und Unterhaltsarbeiten
1 Beiträge werden ausgerichtet an:
a) den Ausbau, die Verbesserung und den baulichen und betrieblichen
Unterhalt von Bergstrassen, die dem motorisierten Verkehr offen
stehen;
b) die Offenhaltung der Zufahrten ganzjährig bewohnter Berghöfe;
c) den Bau einfacher Parkplätze im Berg- und Erholungsgebiet.
2 Der jährlich verfügbare Kredit ist nach Dringlichkeit der Arbeiten zu verteilen.
3 Projekte, welche aus Meliorations- und Forstkrediten des Bundes subventioniert werden, erhalten den Vorzug.
1) Heute Amt für Landwirtschaft.
2) Heute Volkswirtschaftsdepartement.
3) BGS 923.12.
GS 86, 309
725.126

## § 5 {#par_5}

Höhe der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den verfügbaren Mitteln sowie
nach den örtlichen und den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller.

## § 6 {#par_6}

Beiträge an Gemeinden
1 Gemeinden werden Beiträge nur ausgerichtet, wenn der Erholungsraum
im Berggebiet erschlossen wird. Dabei ist auf die Leistungen des staatlichen Finanzausgleichs und die diesem zugrundeliegenden Faktoren (Steuerkraft und Steuerbelastung) Rücksicht zu nehmen.

## § 7 {#par_7}

Unterhalt von verbesserten Strassen
1 Die Beiträge an die Erstellung von einfachen Parkplätzen (Landerwerb
und Planierung) können davon abhängig gemacht werden, dass Nutzniesser dieser Anlagen (Gastwirtschaften usw.) ihrem Vorteil angemessene Beitragsleistungen erbringen.

## § 8 {#par_8}

Übergangsbestimmung
1 Für bereits begonnene oder vollendete Projekte sowie Unterhaltsarbeiten
werden keine Beiträge ausgerichtet.

## § 9 {#par_9}

Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1974 in Kraft.
725.126
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.05.1984 24.05.1984 § 3 aufgehoben -
21.05.1984 24.05.1984 § 4 totalrevidiert -
725.126
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 21.05.1984 24.05.1984 aufgehoben -
§ 4 21.05.1984 24.05.1984 totalrevidiert -
