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title: "Verordnung über vergünstigte Abonnemente im öffentlichen Verkehr für kantonale Angestellte"
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provisions: 4
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# Verordnung über vergünstigte Abonnemente im öffentlichen Verkehr für kantonale Angestellte

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Angestellte der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte.
2 Vorbehalten bleibt eine Unterstellung selbständiger Anstalten und Betriebe
des Kantons durch besondere Bestimmung.

## Art. 2 {#art_2}

OSTWIND-Firmenabonnemente
1 Angestellte können ein vergünstigtes OSTWIND-Firmenabonnement
2. Klasse beziehen, sofern:
a) sie sich in ungekündigter Stellung in einem unbefristeten oder auf
mindestens sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis befinden;
b) ihr Beschäftigungsgrad mindestens 20 Prozent beträgt;
c) das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Gültigkeitstag des Abonnements
voraussichtlich noch mindestens drei Monate dauert.
2 Die vom Arbeitgeber getragene Vergünstigung beträgt 30 Prozent.
3 Das Departement Finanzen schliesst die erforderlichen Vereinbarungen mit
dem Tarifverbund OSTWIND ab.
1) BVO (bGS 142.211)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1543 / 05.06.2026 1
142.211.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 3 {#art_3}

SBB-Generalabonnemente
1 Angestellte, welche die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 erfüllen und anstelle eines OSTWIND-Firmenabonnements ein privates SBB-Generalabonnement beziehen, haben Anspruch auf eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers.
2 Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht dem Beitrag, den der Arbeitgeber an ein OSTWIND-Firmenabonnement leistet.
3 Angestellte, welche mit ihrem SBB-Generalabonnement jährlich mehr als
15 Dienstreisen ausserhalb des OSTWIND-Verbundgebiets absolvieren,
können eine Zusatzpauschale in der Höhe von Fr. 400.- beantragen.
4 Die Kostenbeteiligung sowie eine allfällige Zusatzpauschale werden einmal
pro Jahr ausgerichtet. Sie sind unter Beilage der erforderlichen Belege auf
dem Spesenweg geltend zu machen.

## Art. 4 {#art_4}

Vollzug
1 Das Departement Finanzen kann Weisungen für einen einheitlichen
Vollzug erlassen.
