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title: "Weisung betreffend die polizeiliche Nummerierung der Häuser"
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provisions: 12
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# Weisung betreffend die polizeiliche Nummerierung der Häuser

## Art. 1 {#art_1}

1 Alle Häuser auf Stadtgebiet, die Wohn- oder Gewerbezwecken
dienen, müssen mit einer offiziellen Hausnummer versehen werden.
2 In begründeten Fällen können auch andere Gebäude polizeilich
nummeriert werden, jedoch nur, wenn sie bei der Gebäudeversicherung versichert sind.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Hausnummern sind in weisser Schrift auf dunkelblauem
Grund auszuführen. Sie müssen von der Strasse her gut sichtbar
angebracht werden.
2 Die Verwendung andersartiger Nummern entbindet den Hauseigentümer nicht von der Verpflichtung, die offizielle Hausnummer
anzubringen.

## Art. 3 {#art_3}

Ausgangspunkt für die Reihenfolge der Nummerierung ist der nördliche Brückenkopf der Rheinbrücke.

## Art. 4 {#art_4}

Die Häuser an der linken Strassenseite sind mit ungeraden, diejenigen an der rechten Strassenseite mit geraden Nummern zu bezeichnen.
Weisung betr. Häuser-Nummerierung 780.3

## Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 {#art_5}

An Strassen und Plätzen, die nur an einer Seite überbaut werden
können, ist in ununterbrochener Weise fortlaufend zu nummerieren.

## Art. 6 {#art_6}

Für noch nicht überbaute Grundstücke sind je nach Gegebenheit
Nummern zu reservieren, ohne Rücksicht darauf, ob dadurch später einzelne Nummern wegfallen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Stossen Häuser an mehrere Strassen an, sind sie an jeder Strasse mitzuzählen. Die Hausnummern sind jedoch nur an der Strassenseite anzubringen, an welcher der Hauszugang liegt.
2 Ändern die Zugangsverhältnisse, ist eine Umnummerierung vorzunehmen.

## Art. 8 {#art_8}

Werden mehrere Häuser vom selben Hauszugang her erreicht oder
liegen sie weitab von der Strasse, sind zusätzliche Sammel- oder
Hinweisschilder an der Strasse anzubringen.

## Art. 9 {#art_9}

Das Tiefbauamt führt den Nummernkataster und legt die Hausnummer fest. Es sorgt für die Bekanntgabe der Hausnummern bei
allen Amts- und Dienststellen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Abgabe der Nummernschilder erfolgt durch die Baupolizei
gegen Verrechnung der Kosten.
2 Müssen Hausnummern infolge geänderter Verhältnisse, die nicht
vom Hauseigentümer verursacht sind, ausgewechselt werden, erfolgt deren Abgabe kostenlos. Das Anbringen bleibt jedoch Sache
des Hauseigentümers.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Hauseigentümer ist verpflichtet, die ihm ausgehändigten
Nummernschilder umgehend anzubringen.
2 Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Nummernschilder stets gut
erkennbar sind. Beschädigte, schlecht lesbare oder abhanden gekommene Schilder sind auf Kosten des Hauseigentümers zu ersetzen.
Weisung betr. Häuser-Nummerierung 780.3

## Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 {#art_12}

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Baupolizei bleibt
die Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) vorbehalten.
