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title: "Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen"
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provisions: 10
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# Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt für die kantonale Verwaltung die Auslagerung von
Informatikdienstleistungen.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Behörden der kantonalen Verwaltung.
2 Nicht unter den Geltungsbereich fallen die Solothurner Spitäler AG, die
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und die Informatikdienstleistungen an den kantonalen Schulen für Unterrichtszwecke.

## § 3 {#par_3}

Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a) Auslagerung: Auftrag der zuständigen Behörde an Dritte zur Erbringung von Informatikdienstleistungen;
b) Informatikdienstleistungen: Dienstleistungen der Informations- und
Kommunikationstechnik, namentlich im Zusammenhang mit allen
Anwendungen, Informationssystemen, Einrichtungen und Produkten, die der elektronischen Verarbeitung von Informationen dienen;
c) Dritte: Auftragnehmende ausserhalb der kantonalen Verwaltung,
die mit der Erbringung von Informatikdienstleistungen beauftragt
werden;
d) auslagernde Behörde: Behörde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informatikdienstleistungen an Dritte auslagert;
e) zuständige Behörde: Behörde, die gemäss § 6 für den Entscheid über
die Auslagerung zuständig ist.
1) BGS 111.1.
GS 2025, 3
114.5

## § 4 {#par_4}

Zulässige Standorte
1 Die Auslagerung von Informatikdienstleistungen darf ins Ausland nur erfolgen, wenn ein angemessener Datenschutz gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Datenschutz (DSV) vom 31. August 20222) gewährleistet ist.
2 Besonders schützenswerte Personendaten und Sachdaten mit erhöhtem
Schutzbedarf dürfen nur innerhalb der Schweiz ausgelagert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen zulässig.

## § 5 {#par_5}

Voraussetzungen
1 Die Auslagerung ist dann zulässig, wenn die zuständige Behörde durch
Gesetz oder schriftliche Vereinbarung sicherstellt, dass
a) Dritte Informatikdienstleistungen nur so erbringen, wie es die auslagernde Behörde selbst tun dürfte;
b) Dritte, einschliesslich ihrer Mitarbeitenden und Hilfspersonen, diejenigen Amtsgeheimnis-, Berufsgeheimnis- und besonderen Geheimhaltungspflichten übernehmen sowie die Bestimmungen über den
Datenschutz einhalten, an welche die auslagernde Behörde gebunden ist;
c) die Datensicherheit durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gewährleistet ist;
d) Dritte zur Erbringung der Informatikdienstleistungen nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde andere Dritte beauftragen dürfen;
e) Dritte für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und
Überwachung ihrer Mitarbeitenden und Hilfspersonen haften;
f) die Bestimmungen der kantonalen Archivgesetzgebung eingehalten
werden;
g) der zuständigen und der auslagernden Behörde sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Weisungs- und Kontrollrechte zustehen und
h) auf das Vertragsverhältnis Schweizer Recht zur Anwendung gelangt
und ein Gerichtsstand in der Schweiz bestimmt wird, wobei Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zulässig sind.
2 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist,
wenn Dritte Abmachungen nicht einhalten oder die Geschäftstätigkeit einstellen.

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt von Absatz 2 für die kantonale Verwaltung die Auslagerung von Informatikdienstleistungen, wenn
sie
a) von übergeordnetem oder strategischem Interesse ist; oder
b) für eine oder mehrere Organisationseinheiten zwingend vorgeschrieben werden soll; oder
c) ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen mit
sich bringt, namentlich bei einer umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten.
2) SR 235.11.
114.5
2 Unter den gleichen Voraussetzungen beschliesst die Gerichtsverwaltungskommission für die Gerichte die Auslagerung von Informatikdienstleistungen.
3 In allen übrigen Fällen ist die auslagernde Behörde für die Auslagerung
zuständig.
4 Die Beschlüsse zu Auslagerungen gemäss Absatz 1 und 2 werden veröffentlicht.

## § 7 {#par_7}

Risikomanagement
1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die sich aus der Auslagerung ergebenden Risiken laufend beurteilt werden.
2 Sie bestimmt die erforderlichen Massnahmen, um die Risiken angemessen
zu minimieren.
3 Risiken, die getragen werden sollen, müssen nachweislich akzeptiert werden.

## § 8 {#par_8}

Verantwortung
1 Die Verantwortung für die rechtmässige Aufgabenerfüllung bleibt bei
der auslagernden Behörde.
2 Für die sich aus der Auslagerung ergebenden Risiken trägt die zuständige
Behörde die Verantwortung.

## § 9 {#par_9}

Verhältnis zu anderen Erlassen
1 Der Geltungsbereich der kantonalen Datenschutz- und Archivgesetzgebung sowie die anwendbaren finanz- und submissionsrechtlichen Bestimmungen bleiben von diesem Gesetz unberührt.

## § 10 {#par_10}

Übergangsbestimmung
1 Bereits in Auftrag gegebene Auslagerungen sind innerhalb von fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Erlasses anzupassen.
KRB Nr. RG 0220/2024 vom 29. Januar 2025.
Die Referendumsfrist ist am 16. Mai 2025 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Mai 2025.
Publiziert im Amtsblatt vom 30. Mai 2025.
