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title: "Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen"
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# Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

## § 1 der Feuerwehr {#par_1}

1 Die Feuerwehren werden in eine der folgenden Kategorien
eingeteilt:
a. Ortsfeuerwehr,
b. Stützpunktfeuerwehr,
c. Berufsfeuerwehr,
d. Betriebsfeuerwehr oder Betriebslöschzug.
2 Die Kategorie bestimmt die Anforderungen bezüglich Organisation, Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Ausrüstung einer Feuerwehr.
Gliederung

## § 2 der Feuerwehr {#par_2}

1 Eine Feuerwehr gliedert sich grundsätzlich in Stab, Einsatzzüge und Spezialdienste wie Sanitäts- und Verkehrsdienst.
2 Die Angehörigen der Spezialdienste können in die Einsatzzüge
eingegliedert werden.
Mannschaftsbestand
§ 3.4 1 Die GVZ legt in Absprache mit den Gemeinden und Betrieben die minimalen Mannschaftsbestände so fest, dass die Leistungsvorgaben gewährleistet sind.
2 Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben können die Gemeinden mit
Nachbargemeinden Vereinbarungen abschliessen.
Betriebsfeuerwehren

## § 4 und -löschzüge {#par_4}

1 Die Gründung und Auflösung von Betriebsfeuerwehren und
Betriebslöschzügen kann nur im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und der GVZ erfolgen.
2 Die GVZ legt den minimalen Mannschaftsbestand und die Gliederung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb schriftlich fest.
Diese Vereinbarung ist periodisch zu überprüfen.
861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

## § 5 Dienstgrade {#par_5}

1 Die vorgesetzten Angehörigen einer Feuerwehr verfügen
über folgende Dienstgrade:
Funktion Grad
Kantonale/r Feuerwehrinspektor/in Oberst
Kantonale/r Feuerwehrinspektor-Stellvertreter/in Oberstleutnant
Kommandant/in Stützpunktfeuerwehr Major
Kommandant/in Ortsfeuerwehr Hauptmann
Kommandant/in Betriebsfeuerwehr, Hauptmann, Oberleutnant
Chef/in Betriebslöschzug, oder Leutnant
Stabsoffizier/in
Zugchef/in Oberleutnant
Zugchef-Stellvertreter/in Leutnant
Materialverwalter/in Feldweibel
Rechnungsführer/in Fourier
Gruppenchef/in Wachtmeister
Gruppenchef-Stellvertreter/in Korporal
Soldat/in mit besonderen Aufgaben Gefreiter
2 Die Gemeinden und Betriebe regeln das Wahl- und Beförderungsverfahren für ihre Feuerwehr. Beförderungen zum Korporal, Leutnant,
Hauptmann und Major werden nur vorgenommen, wenn die von der
GVZ durchgeführten Beförderungskurse bestanden sind; Ausnahmen
sind durch die GVZ zu genehmigen.
3 Die Berufsfeuerwehren verleihen die Dienstgrade im Einvernehmen mit der GVZ.

## § 6 Verantwortung {#par_6}

Die Kommandantinnen und Kommandanten sind für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben gegenüber folgenden Stellen
verantwortlich:
a. Kommandant oder Kommandantin einer Orts-, Stützpunkt- oder
Berufsfeuerwehr: gegenüber der für das Feuerwehrwesen zuständigen Gemeindebehörde,
b. Kommandant oder Kommandantin einer Betriebsfeuerwehr: gegenüber der Betriebsleitung,
c. Chef oder Chefin eines Betriebslöschzugs: gegenüber der Betriebsleitung und gegenüber dem Kommandanten oder der Kommandantin der Orts-, Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr.
Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen 861.211
B. Leistungsvorgaben

## § 7 Allgemeines {#par_7}

Die Einsatzzeiten der nachfolgenden Bestimmungen beginnen ab Alarmierung (Pagermeldung) und enden, wenn die Feuerwehr
in der vorgeschriebenen Mannschaftsstärke samt persönlicher Schutzausrüstung und Einsatzmaterial am Einsatzort bereit ist.
Orts- und
Berufsfeuerwehren
§ 8.4 1 Der Einsatzauftrag ist massgebend für die personelle und
materielle Ausstattung des Ersteinsatzelements. Die Orts- und Berufsfeuerwehren sind für Rettungs- und bestätigte Brandeinsätze in Zusammenhang mit Gebäuden so organisiert, dass das Ersteinsatzelement mit
mindestens 10 AdF nach Alarmierung innerhalb folgender Richtzeiten
an der Einsatzstelle eintrifft:
a. bis 10 Minuten in überwiegend dicht besiedeltem Gebiet,
b. bis 15 Minuten in überwiegend dünn besiedeltem Gebiet.
2 Bis 30 Minuten nach Alarmierung steht die Feuerwehr mit mindestens 30 AdF im Einsatz.
3 Die Richtzeiten sind jeweils innerhalb eines Kalenderjahres in mindestens 80% aller Einsätze einzuhalten. Abweichungen von den Leistungsvorgaben sind nur aufgrund besonderer Einsatzbedingungen wie
Witterung, Strassenverhältnisse, Paralleleinsätze usw. zulässig.

## § 9 Stützpunktfeuerwehr {#par_9}

Die GVZ und die Standortgemeinde vereinbaren schriftlich
die Leistungsvorgaben für die regionale Hilfeleistung der Stützpunktfeuerwehr.

## § 10 Betriebsfeuerwehr, Betriebslöschzug {#par_10}

1 Eine Betriebsfeuerwehr ist zum Einsatz mit mindestens
6 AdF bereit:
a. in 7 Minuten während der Betriebszeit,
b. in 15 Minuten ausserhalb der Betriebszeit.
2 Ein Betriebslöschzug ist während der Betriebszeit innerhalb von
7 Minuten ab Alarmierung mit mindestens 6 AdF zum Ersteinsatz
bereit.
3 Als Betriebszeit gilt die zwischen dem Betrieb, der Gemeinde und
der GVZ vereinbarte Zeitdauer.
Qualitätssicherung
§ 11.4 1 Die Feuerwehren sind so organisiert, dass die Leistungsvorgaben gemäss §§ 7–10 eingehalten werden können, sofern nicht besondere Einsatzbedingungen vorliegen.
2 Die Gemeinden und Betriebe weisen einen Erreichungsgrad der
Leistungsvorgaben aus. Sie führen zudem eine Kontrolle über die Ausbildung, Ausrüstung, Alarmierung und Einsätze der AdF.
861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

## § 12 Atemschutztauglichkeit {#par_12}

1 Die AdF der Einsatzzüge sind atemschutztauglich.
2 Die Gemeinden und Betriebe lassen die Atemschutztauglichkeit
nach den Vorgaben der GVZ überprüfen. Sie können weiter gehende
Untersuchungen durchführen lassen.
3 Die Gemeinden und Betriebe tragen die Kosten der Überprüfung
und weiter gehender Untersuchungen.
C. Ausbildung

## § 13 Übungen {#par_13}

1 Die Feuerwehren führen Übungen während folgender Mindestdauer pro Jahr durch:
a. Einsatzzüge: 30 Stunden,
b. Spezialdienste: 10 Stunden,
c. Zusätzliche Kaderübungen bei allen Formationen: 12 Stunden.
2 Bei AdF mit zusätzlichen Aufgaben oder Feuerwehren mit Spezialausrüstung wird die Ausbildungsdauer angemessen erhöht.
3 Die Übungen sind gleichmässig über das Jahr zu verteilen.

## § 14 b. Stützpunktfeuerwehr {#par_14}

Die GVZ und die Standortgemeinde vereinbaren schriftlich
den zusätzlichen Übungsumfang der Stützpunktfeuerwehr.

## § 15 c. Betriebsfeuerwehr, Betriebslöschzug {#par_15}

1 Die Anzahl Übungen der Betriebsfeuerwehren und -löschzüge wird von der GVZ entsprechend den betrieblichen Verhältnissen
und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und
dem Betrieb festgelegt.
2 Jährlich wird mindestens eine Übung gemeinsam mit der Ortsfeuerwehr durchgeführt.
Instruktoren,

## § 16 Kursleiter {#par_16}

1 Die GVZ ernennt Personen, welche die vorgeschriebenen
Ausbildungskurse bestanden haben, zu Instruktorinnen und Instruktoren.
2 Für die im Auftrag der GVZ ausgeführten Tätigkeiten tragen die
Instruktorinnen und Instruktoren den Grad eines Hauptmanns.
3 Sie kann für die Durchführung eines Kurses aus dem Kreis des
Instruktionskorps Kursleiterinnen und Kursleiter bestimmen.
4 Der Beizug von Instruktorinnen und Instruktoren für Kurse im
Auftrag der Feuerwehrkoordination Schweiz bedarf der Einwilligung
der GVZ.
a. Grundsatz
Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen 861.211

## § 17 Fachausbilder {#par_17}

Die GVZ ernennt für spezielle Fachgebiete Personen, welche die vorgeschriebenen Ausbildungskurse bestanden haben, zu Fachausbildern. Sie tragen bei ihrer Tätigkeit als Fachausbilder keinen Grad.
Kantonaler

## § 18 Feuerwehrinspektor {#par_18}

1 Die GVZ ernennt eine kantonale Feuerwehrinspektorin
oder einen kantonalen Feuerwehrinspektor sowie eine Person oder
mehrere Personen als Stellvertretung.
2 Die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor sowie deren Stellvertretung nehmen auch die Funktion
als kantonale Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wahr.
3 Die GVZ regelt die Einzelheiten in einem Pflichtenheft.
D. Ausrüstung
Allgemeines§ 19.4 1 Jede Feuerwehr beschafft und unterhält mindestens die
für ihre Kategorie erforderlichen Pflichtfahrzeuge und das Pflichtmaterial.
2 Pflichtfahrzeuge und -material sind gemäss den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen zu ergänzen. Die GVZ erlässt Vorschriften
für die von ihr subventionierten Ausrüstungen und Fahrzeuge.
Ortsfeuerwehr§ 20.4 1 Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben benötigt das Ersteinsatzelement ein Tanklöschfahrzeug oder Ersteinsatzfahrzeug sowie
ein Personentransportfahrzeug mit Atemschutz.
2 Die weiteren Pflichtfahrzeuge der Feuerwehr umfassen ein Öl-/
Wasserwehrfahrzeug, ein Personentransportfahrzeug mit Sanitätsmaterial, ein Verkehrsgruppenfahrzeug und ein Mehrzweckfahrzeug.
3 Benachbarte Gemeinden können die in Abs. 2 aufgeführten Fahrzeuge gemeinsam beschaffen.
4 Die Ortsfeuerwehr kann bei Bedarf zusätzlich beschaffen:
a. ein Ersteinsatzfahrzeug, wenn die Einwohnerzahl 10 000 übersteigt
oder die Leistungsvorgaben der GVZ dies bei Verbandsgemeinden
erfordern,
b. pro Ersteinsatzfahrzeug in Verbandsgemeinden ein weiteres Personentransportfahrzeug.

## § 21 Berufsfeuerwehr {#par_21}

Die Grundausrüstung einer Berufsfeuerwehr wird von der
Gemeinde oder dem Betrieb im Einvernehmen mit der GVZ festgelegt.
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## § 22 Betriebsfeuerwehr, Betriebslöschzug {#par_22}

Die Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen und
Bedürfnissen sowie nach den Vorschriften der GVZ.
Leistungen
der Gemeinden

## § 23 und Betriebe {#par_23}

Die Gemeinden und Betriebe stellen der Feuerwehr geeignete Räume für die zweckmässige Aufbewahrung und Wartung der
Ausrüstungen zur Verfügung, welche die Einhaltung der Leistungsvorgaben der GVZ ermöglichen.
E. Alarmierung und Löschwasser

## § 24 Notrufnummern {#par_24}

Jede Gemeinde lässt die Notrufnummer der Feuerwehr im
amtlichen Telefonverzeichnis aufführen. Zusätzlich kann die Rufnummer des Feuerwehrdepots publiziert werden.

## § 25 Löschwasser {#par_25}

1 Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Private
mit eigener Wasserversorgung stellen das Wasser für Übungen und die
Schadenbekämpfung durch die Feuerwehr sowie für Sprinkleranlagen
und andere Löscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
2 Vor der Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern und dem
Grundwasser für Übungen der Feuerwehr ist die Einwilligung des Amtes für Landschaft und Natur einzuholen.
3 Der Löschwasservorrat darf nur für den Ernstfalleinsatz verwendet werden. Der verbrauchte Wasservorrat ist sofort zu ersetzen.
F. Einsatz
Unterstützung

## § 26 bei Einsätzen {#par_26}

1 Kann die zuständige Feuerwehr das Schadenereignis nicht
selbst bewältigen, fordert die Einsatzleitung bei der Einsatzleitzentrale
(ELZ) rechtzeitig weitere Mittel wie Nachbarschaftshilfe, Fachberatungsdienste und Spezialfirmen an.
2 Zur Unterstützung der Feuerwehren bei Sonder- oder Grossereignissen stehen Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung. Die Einsatzleitung der Stützpunktfeuerwehr fordert bei der ELZ allfällig notwendige weitere Mittel an.
3 Feuerwehren oder einzelne AdF werden entlassen, sobald es die
Lage auf dem Schadenplatz gestattet.
Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen 861.211

## § 27 Kommandoverhältnisse {#par_27}

Bei einem Schadenereignis liegt die Einsatzleitung bei:
a. der ranghöchsten im Einsatz stehenden Feuerwehroffizierin oder
dem ranghöchsten im Einsatz stehenden Feuerwehroffizier der für
das Einsatzgebiet zuständigen Feuerwehr,
b. der für das Einsatzgebiet zuständigen Feuerwehr im Falle der
Nachbarschaftshilfe sowie beim automatischen Aufgebot der Autodrehleiter-, Hubretter- oder Strassenrettungsgruppe,
c. der von der GVZ als für das Einsatzgebiet zuständig bezeichneten
Stützpunktfeuerwehr bei Sonder- oder Grossereignissen,
d. der Berufsfeuerwehr in den Städten Winterthur und Zürich.
Sanitäts- und

## § 28 Verkehrsdienste {#par_28}

1 Der Sanitätsdienst einer Feuerwehr gewährleistet die notwendige Erstbehandlung und die sanitätsdienstliche Betreuung der vom
Schadenereignis betroffenen Personen, bis sie von den ordentlichen
Rettungsdiensten übernommen werden.
2 Jede Feuerwehr bildet eine genügende Zahl AdF als Laienhelferinnen und Laienhelfer im Sanitätsdienst aus.
3 Der Verkehrsdienst sorgt für das Freihalten der Zufahrtsstrassen
für die Einsatzkräfte, die Sicherstellung der Anfahrt der Stützpunkt-
und Rettungsfahrzeuge sowie das Absperren, Umleiten und die Regelung des Verkehrs.
4 Er kann auch für Sicherungs- und Überwachungsaufgaben auf
dem Schadenplatz eingesetzt werden.
Aufgaben

## § 29 des Stabes {#par_29}

Das Stabspersonal gewährleistet bei einem Einsatz die Journalführung und Verbindung. Es können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
Vermeidung

## § 30 von Schäden {#par_30}

Die Feuerwehr achtet darauf, dass bei ihren Einsätzen keine
vermeidbaren Schäden entstehen.
Abklärung der

## § 31 Schadenursache {#par_31}

Die Einsatzleitung sorgt dafür, dass der Schadenfall laut
Absprache den Untersuchungsorganen und dem Statthalter gemeldet
wird, keine allfälligen Beweismittel zerstört oder entfernt werden und
die amtlichen Untersuchungsorgane bei der Abklärung der Schadenursache unterstützt werden.
Abschluss eines

## § 32 Einsatzes {#par_32}

1 Die Feuerwehr räumt den Schadenplatz auf, soweit dies
für die vollständige Löschung des Feuers, für die Beseitigung von weiteren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Sie
nimmt diese Arbeiten im Einvernehmen mit den Untersuchungsorganen und dem Statthalter vor.
861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
2 Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft und meldet diese umgehend
der ELZ.
3 Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter erstellt über jeden Einsatz innert zehn Tagen einen schriftlichen Rapport.
4 Einsatz- und Verrechnungsrapporte an die zentrale Inkassostelle
der GVZ sind innert 30 Tagen und nach den Vorgaben der GVZ einzureichen.
§ 33.5
1 OS 65, 688; Begründung siehe ABl 2010, 1931.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 861.1.
4 Fassung gemäss B vom 12. Februar 2018 (OS 73, 151; ABl 2018-02-23). In Kraft
seit 1. April 2018.
5 Aufgehoben durch B vom 12. Februar 2018 (OS 73, 151; ABl 2018-02-23). In
Kraft seit 1. April 2018.
