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title: "Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau"
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# Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau

## § 1 Hinweis auf PBG {#par_1}

Träger der Planung

## § 2 {#par_2}

Ziele und Grundsätze der Raumplanung

## § 3 {#par_3}

Zuweisung der Aufgaben

## § 4 {#par_4}

Fachkommission
§ 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
Art. 1 Planungsgrundsätze
Das Bau- und Zonenreglement regelt die Planungsgrundsätze und
dient der Umsetzung der Chance Littau 1 durch
– den Einsatz geeigneter Planungsinstrumente der Förderung von architektonisch, ökologisch und ökonomisch sinnvollen Projekten,
– der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität und Ökologie,
– der Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung,
– dem Schutz der wichtigen Landschaftsräume und Naturelemente.
1 Die „Chance Littau“ ist das Strategiepapier der Gemeinde Littau und zeigt die räumliche
Entwicklung in 5 Bildern auf. Vom Gemeinderat genehmigt am 27. April 2005 und vom
Einwohnerrat am 25. Mai 2005 zur Kenntnis genommen.
II. Richtplanung
Hinweis auf PBG § 7 Kantonaler Richtplan
§ 8 Regionale Richtpläne
§ 9 Kommunale Richtpläne
§ 10 Inhalt der Richtpläne
§ 11 Verbindlichkeit der Richtpläne
§ 12 Vorprüfung der Richtpläne
§ 13 Verfahren für die Richtpläne
§ 14 Anpassung der Richtpläne
§ 40 Kommunaler Erschliessungsrichtplan
Art. 2 Kommunale Richtpläne / Konzeptionelle Planungen (Masterpläne)
1 Kommunale Gesamtrichtpläne werden durch den Einwohnerrat erlassen.
2 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten erlässt der Gemeinderat
konzeptionelle Planungen (Masterpläne). Die Masterpläne sind dem
Einwohnerrat zur Genehmigung vorzulegen. Sie sind keine Richtpläne
und somit nicht verbindlich. Sie zeigen aber wie Richtpläne
– wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden,
– in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen sind,
die Aufgaben zu erfüllen.
Der Gemeinderat kann Masterpläne im Rahmen von Bebauungsplänen grundeigentümerverbindlich sichern.
3 In den Masterplänen Fluhmühle, Littau Dorf und Reussbühl müssen
insbesondere Aussagen gemacht werden über:
– die städtebauliche Zielsetzung sowie
– die angestrebten Nutzungsdichten und Geschosszahlen.
III. Nutzungsplanung
1. Gemeinsame Bestimmungen
Hinweis auf PBG § 15 Nutzungspläne
§ 16 Bau- und Nutzungsvorschriften
§ 17 Zuständigkeit
§ 18 Anordnungen des Regierungsrates
§ 19 Vorprüfung
§ 20 Genehmigungspflicht
§ 21 Veröffentlichung
§ 22 Anpassung
2. Bauziffern
Hinweis auf PBG § 23 Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern
§ 24 Ausnützungsziffer
§ 25 Überbauungsziffer
§ 26 Baumassenziffer
§ 27 Grünflächenziffer
§ 28 Versiegelungsanteil
§ 29 Berechnungsweise
Art. 3 Reduktion der Ausnützung innerhalb Waldabstand
Für die Fläche innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes von 20m
gemäss kantonalem Waldgesetz reduziert sich die zonengemässe
Ausnützung auf die Hälfte.
Art. 4 Berechnungsfaktor zur Ausnützung gemäss § 9 PBG
Der Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer gemäss § 9 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) beträgt für alle
Zonen 1,0.
3. Baulinien
Hinweis auf PBG § 30 Zweck und Wirkung
§ 31 Verfahren
§ 32 Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen
4. Kantonaler Nutzungsplan
Hinweis auf PBG § 33a Zweck, Voraussetzungen
§ 33b Verfahren
5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement
Hinweis auf PBG § 34 Regelungspflicht der Gemeinden
§ 35 Zonenplan
§ 36 Bau- und Zonenreglement
§ 37 Ausnahmen
§ 38 Bauzonen für verdichtete Bauweise
§ 40 Kommunaler Erschliessungsrichtplan
§ 41 Erschliessung durch Private, Bevorschussung
§ 42 Erschliessung durch die Gemeinde
§ 43 Etappierung der Bauzonen
§§ 44-51 Bauzonen
§§ 54-58 Nichtbauzonen
§ 60 Schutzzonen

## Art. 5 §§ 61-64 Ortsplanungsverfahren {#art_5}

Zonenplan
Die Zonen sind im Zonenplan festgehalten. Er bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements.

## Art. 6 {#art_6}

2 Grundmasse Bauzonen
Bezeichnung
Abkürzung
Vollgeschosszahl /
Fassaden- resp. Firsthöhen
Wohnen zulässig
Nicht störende Gewerbe und
Dienstleistungsbetriebe zulässig
Mässig störende Gewerbe
und Dienstleistungsbetriebe
zulässig
Stark störende Betriebe zulässig
Gebäudelänge in m
(§ 44 PBV)
Ausnützungsziffer
(gem. § 8 ff PBV)
Empfindlichkeitsstufe
(gemäss LSV)
Ergänzungsbestimmungen

## Art. 7 Kernzone Ruopigen Ke 8 x x x – – 1.06 III {#art_7}



## Art. 8 Zentrumszone Ze 4 x x x – 3 0.7/1.04 III {#art_8}



## Art. 9 Dorfzone Littau Do-L 3 5 x x x – 60m 0.70 III {#art_9}

Wohnzone Littau West W-L 4 x x – – – 0.80 II –

## Art. 10 Wohnzone Ruopigen 1 W-R 1 8 x x – – – 0.93 II {#art_10}

Wohnzone Ruopigen 2 W-R 2 6 x x – – – 1.22 II Art.10
Wohnzone Ruopigen 3 W-R 3 6 x x – – – 1.11 II Art.10
Wohnzone Ruopigen 4 W-R 4 7 x x – – – 0.69 II Art.10
Wohnzone Ruopigen 5 W-R 5 6 x x – – – 0.75 II Art.10
Wohnzone Ruopigen 6 W-R 6 8 x x – – – 0.65 II Art.10
Wohnzone Ruopigen 7 W-R 7 3 x x – – – 0.61 II Art.10
zweigeschossige Wohnzone W2 2 x x – – 40m 0.35 II / III 6 -
dreigeschossige Wohnzone W3 3 x x – – 40m 0.60 II / III 6 -
viergeschossige Wohnzone W4 4 x x – – 40m 0.70 II / III 6 -

## Art. 11 Wohn- und Arbeitszone W/Ar 4 x x x 3 0.70 III {#art_11}

Arbeitszone 1 Ar 1 15m 7 § 46
Abs.3
PBG
x x – 3 - III -
Arbeitszone 2 Ar 2 3 x x x 3 - IV -
2 Fassung gemäss Änderung vom 9. Juni 2022, in Kraft seit 10. Januar 2023.
3 Wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
4 In den Zentrumszonen Littau-Dorf und Fluhmühle gilt eine AZ = 1.00, wenn Masterplan
eingehalten; weitergehende Abweichungen sind in einem Bebauungsplan möglich.
5 Resp. 5 Vollgeschosse gemäss Art. 9 Abs. 2
6 Gebiete mit Empfindlichkeitsstufe III sind im Zonenplan aufgezeigt.
7 Für die Erstellung von Attika- oder Dachwohnungen kann die Fassaden- und Firsthöhe
auf max. 18.00m festgelegt werden.
Bezeichnung
Abkürzung
Vollgeschosszahl /
Fassaden- resp. Firsthöhen
Wohnen zulässig
Nicht störende Gewerbe und
Dienstleistungsbetriebe zulässig
Mässig störende Gewerbe
und Dienstleistungsbetriebe
zulässig
Stark störende Betriebe zulässig
Gebäudelänge in m
(§ 44 PBV)
Ausnützungsziffer
(gem. § 8 ff PBV)
Empfindlichkeitsstufe
(gemäss LSV)
Ergänzungsbestimmungen
Zone für öffentliche Zwecke OeZ 3 Siehe § 48 PBG / Anhang 1 3 – II / III 6 –
Zone für Sport und Freizeitanlagen SpF 3 Siehe § 49 PBG / Anhang 2 3 – III –

## Art. 12 Grünzone Gr Vorschriften gemäss § 50 PBG / Anhang 3 III {#art_12}



## Art. 13 Deponiezone A De A Vorschriften gemäss § 51 PBG III {#art_13}



## Art. 13a Deponiezone B De B Vorschriften gemäss § 51 PBG III {#art_13a}

Art. 7 Ergänzung Kernzone Ruopigen Ke
1 Die Kernzone Ruopigen dient der Erweiterung und Förderung von gemischten Zentrumsnutzungen im Ortskern Ruopigen.
2 Die Kernzone Ruopigen darf nur aufgrund eines Gestaltungsplanes
überbaut werden.
3 Das Erdgeschoss darf die Kote 472.50m ü. M. westlich und nordwestlich des Zentrumsplatzes 473.50m ü. M. nicht überschreiten. Es
sind maximal neun sichtbare Geschosse (Untergeschoss, Voll-, Attika-
und Dachgeschosse) zulässig. Die Geschosszahl darf auch im Rahmen von Gestaltungsplänen nicht erhöht werden.
Art. 8 Ergänzung Zentrumszone Ze
1 Die Zentrumszone dient der Erweiterung und Förderung von gemischten Zentrumsnutzungen.
2 Die Nutzungen in der Zentrumszone Littau haben die Risikovorsorge
der bestehenden Betriebe in der Nachbarschaft zu berücksichtigen. Im
östlichen Bereich der Zentrumszone Littau (ab Höhe Grubenstrasse)
sind maximal 500m2 Nettoflächen pro Betrieb für Güter des täglichen
und häufigen periodischen Bedarfs zulässig. Der Gemeinderat kann
die zulässige Nettofläche erhöhen, wenn dies von öffentlichem Interesse ist oder der allfällige Masterplan dies vorsieht.
3 In der Zentrumszone Littau sind mindestens 60 % der anrechenbaren
Geschossfläche als Wohnungen zu realisieren und als solche zu nutzen.
4 In den auf Strassenniveau liegenden Geschossen sind grundsätzlich
zu den nachfolgenden Strassen hin nur Dienstleistungs- und Arbeitsnutzungen gestattet:
– Hauptstrasse
– Luzernerstrasse
– Gasshofstrasse
5 Sind in den Zentrumszonen Fluhmühle und Littau Dorf Masterpläne
vorhanden, sind diese zu berücksichtigen. In Abweichung von Art. 6
und Art. 21 Abs. 2 kann der Gemeinderat bis zu sechs Vollgeschosse
und eine Erhöhung der Ausnützungsziffer bis 1.0 bewilligen, wenn der
Masterplan dies vorsieht. Im Gebiet Gasshof südlich der Luzernerstrasse kann der Gemeinderat eine Ausnützungsziffer bis 1.3
bewilligen, wenn der Masterplan dies vorsieht. Weitergehende Abweichungen (z.B. für Hochhäuser) kann der Einwohnerrat im Rahmen eines Bebauungsplanes festsetzen.
6 Die Zentrumszone Reussbühl darf nur im Rahmen von Bebauungsplänen überbaut werden. Östlich, resp. westlich der Hauptstrasse ist je
ein Bebauungsplan über die gesamte Zentrumszone zu erstellen. Die
beiden Bebauungspläne werden aufeinander abgestimmt. Der Masterplan ist zu berücksichtigen. Sie haben besonders hohe städtebauliche
Qualität sicherzustellen und die angestrebte Entwicklung des Dorfzentrums Reussbühl zu unterstützen. Die Baumasse, insbesondere die
Dichte und die Höhe werden in den Bebauungsplänen festgelegt.
Hochhäuser sind zulässig.
Art. 9 Ergänzung Dorfzone Littau Do-L
1 Die Dorfzone Littau ist für die Erhaltung und für den Ausbau eines gut
durchmischten Dorfzentrums vorgesehen.
2 In dem im Zonenplan definierten Alten Dorfteil haben Neu- und Umbauten den Charakter des Quartiers beizubehalten. Im Rahmen von
Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat ausserhalb des umrandeten
Gebietes höchstens fünf sichtbare Geschosse (Untergeschoss, Voll-,
Attika- und Dachgeschosse) zulassen, sofern damit der alte Dorfteil
nicht beeinträchtigt wird.
Art. 10 Ergänzung Wohnzonen Ruopigen 1 bis 7 W-R 1 bis W-R 7
1 Die Wohnzonen Ruopigen dürfen nur aufgrund eines Gestaltungsplanes überbaut werden.
2 Die Geschosszahl darf auch im Rahmen eines Gestaltungsplanes
nicht erhöht werden.
Art. 11 Ergänzung Wohn- und Arbeitszone W/Ar
1 In den auf Strassenniveau liegenden Geschossen sind grundsätzlich
zu den nachfolgenden Strassen hin nur Dienstleistungs- und Arbeitsnutzungen gestattet:
– Thorenbergstrasse
– Hauptstrasse
– Rothenstrasse
– Ruopigenstrasse
2 Die Nutzungen in der Wohn- und Arbeitszonen Thorenberg haben die
Risikovorsorge der bestehenden Betriebe in der Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Art. 12 Ergänzung Grünzonen Gr
1 Die Grünzonen dienen der Erhaltung von Freiflächen im Baugebiet,
der Gliederung von grösseren zusammenhängenden Baugebieten sowie der Wahrung schützenswerter Orts- und Landschaftsbilder und
Freihaltung von Aussichtslagen.
2 Die Grünzone gilt als Grundnutzung. Den Grünzonen werden die im
Anhang 3 aufgezeigten Nutzungen zugeteilt.
3 In der Grünzone sind Bauten und Anlagen, die den Nutzungen sowie
den Zweckbestimmungen gemäss Abs. 2, resp. Anhang III dienen, zugelassen. Nicht gestattet sind Terrainveränderungen, Lager oder Ablagerungen aller Art sowie Verkehrsanlagen (ausgenommen Fuss-,
Land- oder Forstwirtschaftswege). Bestehende Zufahrten bleiben gewährleistet.
4 Die Bepflanzungen und das Gelände in der Grünzone sind in ihrer
natürlichen Gestaltung zu erhalten und zu pflegen. Offene Gartenanlagen sind gestattet.
Art. 13 8 Ergänzung Deponiezone A De A
1 Die Deponiezone A (De A) ist für die Ablagerung von Abfällen gemäss Anhang 5 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 VVEA9 (Deponien und Kompartimente Typ A und Typ B gemäss VVEA) bestimmt. Die Zulässigkeit
des Materials sowie die Abgrenzung der Ablagerungen richten sich
nach der Projektbewilligung des Regierungsrates. Bei den Deponien
Huob/Neumatt und Neubüel muss mindestens 80 Prozent des abgelagerten Materials aus dem Kanton Luzern stammen.
2 In der Deponie Hochrüti dürfen allfällige Kiesvorkommen abgebaut
werden.
3 Es sind lediglich Bauten und Anlagen zur Ablagerung von Abfällen
gemäss Anhang 5 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 VVEA und zur Wiederaufbereitung von mineralischen Bauabfällen gestattet.
4 Die Rekultivierung sowie die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen gemäss Auflagen der Projektbewilligung des Regierungsrates
(mind. 15 Prozent der Deponiefläche) sind auf Kosten des Deponiebetreibers vorzunehmen. Die Rekultivierung der Böden für die landwirtschaftliche Nutzung ist so auszuführen, dass die Böden nach der Rekultivierung die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweisen. Falls die
Rekultivierung und die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen
nicht gemäss Projektbewilligung erfolgen, kann sie der Stadtrat auf
Kosten der jeweiligen Deponiebetreiber vornehmen lassen.
8 Fassung vom 24. September 2015, in Kraft seit 5. Juli 2016.
9 Verordnung des Bundesrates vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, SR 814.600).
5 Nach Abschluss der Deponie wird die Deponiezone A gemäss Projektbewilligung wieder einer Nichtbauzone zugewiesen (Wald, Landwirtschaftszone, Naturschutzzone).
Art. 13a 10 Ergänzung Deponiezone B De B
1 Die Deponiezone B ist für die Ablagerung von definierten Rückständen der angrenzenden Stahlindustrie bestimmt. Die Zulässigkeit des
Materials sowie die Abgrenzung der Ablagerungen richten sich nach
der Projektbewilligung des Regierungsrates.
2 Es sind lediglich Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung und -entsorgung gestattet.
3 Die Rekultivierung sowie die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen gemäss Auflagen der Projektbewilligung des Regierungsrates
(mind. 15 Prozent der Deponiefläche) sind auf Kosten des Deponiebetreibers vorzunehmen. Falls die Rekultivierung und die Schaffung der
ökologischen Ausgleichsflächen nicht gemäss Projektbewilligung erfolgen, kann sie der Stadtrat auf Kosten der jeweiligen Deponiebetreiber
vornehmen lassen. Die Rekultivierung der Böden für die landwirtschaftliche Nutzung ist so auszuführen, dass die Böden nach der Rekultivierung die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweisen.
4 Nach Abschluss der Deponie wird die Deponiezone B wieder der
Landwirtschaftszone (Lw) zugeteilt. Davon ausgenommen ist das
Grundstück 457, GB Littau; dieses wird der Arbeitszone 1 (Ar 1) zugeteilt.

## Art. 14 {#art_14}

Landwirtschaftszone Lw
1 Für die Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und die bundesrechtlichen Vorschriften.
2 Bestehende ortstypische Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten.
Stellung, Form, Materialien und Farben von neuen Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass zusammen mit der überlieferten Bausubstanz ein harmonisches Landschaftsbild gewährleistet ist.
10 Eingefügt durch Änderung vom 24. September 2015, in Kraft seit 5. Juli 2016.
3 Jauchesilos sind so ins Gelände einzufügen, dass sie möglichst wenig in Erscheinung treten. Wo sie mehr als 1.00m über das gestaltete
Terrain hinausreichen, sind sie durch Bepflanzung mit einheimischen
Gehölzen abzudecken.

## Art. 15 {#art_15}

Übriges Gebiet ÜG
1 Das Übrige Gebiet umfasst Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
2 Es gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
3 Bei ausgewiesenem Bedarf kann auf dem Land des Übrigen Gebietes langfristig die Bauzone erweitert werden.

## Art. 16 {#art_16}

Schutzzone Archäologie SA
1 Die Schutzzone Archäologie ist einer anderen Nutzungszone oder
Wald überlagert.
2 Für die Schutzzone Archäologie ist das Planungs- und Baugesetz
vom 1. Januar 2002, § 60 Abs. 1 lit. c PBG (Schutzzonen) und das
Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960, §§ 13
bis 16 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler anzuwenden. Eingriffe jeglicher Art in den Boden müssen vorgängig von der
Kantonsarchäologie genehmigt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Naturschutzzone Ns
1 Die Naturschutzzone bezweckt den generellen Schutz von Lebensräumen gefährdeter Tiere und Pflanzen.
2 Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden, soweit sie die zu
schützenden Lebensräume nicht beeinträchtigen. Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen und Neubauten sind nicht zulässig.
3 Nicht zulässig sind insbesondere Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau), Entwässerungen, die Erstellung neuer Wege und Leitungen, die Beseitigung
markanter Gehölzgruppen, die Aufforstung, das Beweiden sowie das
Ausbringen von Düngern oder andern Hilfsstoffen wie Herbizide oder
Pestizide. Wenn keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, beträgt der frühest mögliche Schnittzeitpunkt für Trockenstandorte der 1. Juli und für Feuchtstandorte der 1. September.
4 Pflege- und Schutzvorschriften legt der Gemeinderat in Form von
Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder in Verfügungen und
Verordnungen fest (Pflegepläne gemäss § 27 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz). Er kann im Rahmen der
Pflegepläne Abweichungen vom Abs. 3 bewilligen.
5 Die Abgrenzung der Naturschutzzone Hochrüti / Vogelmoos ist variabel. Deren Lage und Abgrenzung können im Rahmen des Abbau- und
Deponiebetriebs verschoben werden, wenn
– die in der Konzession gemachten Auflagen und Bedingungen jederzeit gewährleistet und
– nach Abschluss der Abbau- und Deponiearbeiten der Schutz und
Erhalt im geforderten Umfang sichergestellt sind.

## Art. 18 {#art_18}

Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen)
1 Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen entlang von Gewässern,
insbesondere die im Zonenplan eingetragenen, sind durch §§ 1 ff. der
Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen und durch § 10 des Wasserbaugesetzes geschützt.
2 Die Bachufer sind in ihrem natürlichen Zustand zu unterhalten. Kann
auf Verbauungen nicht verzichtet werden, sind diese in ingenieur-biologischer Bauweise zu erstellen.
3 Von den Naturobjekten (obere Böschungskante, resp. Verbindungslinie
der äussersten Stämme und Bestockungen) ist ein Bauabstand von
mindestens 6.00m einzuhalten. Im Bereiche des Bauabstandes sind
Abgrabungen, Steilböschungen und Mauern untersagt.
4 Aufschüttungen und Verkehrsanlagen (ausgenommen Fusswege)
müssen einen Abstand von mindestens 2.00m von den Naturobjekten
aufweisen und müssen einen natürlichen Übergang zum gewachsenen Terrain gewährleisten.
6. Bebauungsplan
Hinweis auf PBG § 65 Zweck
§ 66 Form und allgemeiner Inhalt
§ 67 Besonderer Inhalt
§ 68 Verhältnis zu Zonenplan sowie Bau- und Zonenreglement
§ 69 Planungsverfahren
§ 70 Rechtswirkungen

## Art. 19 § 71 Kosten {#art_19}

Zuständigkeit
Der Einwohnerrat ist zuständig Bebauungspläne zu erlassen.
7. Gestaltungsplan
Hinweis auf PBG § 72 Zweck
§ 73 Form und Inhalt
§ 74 Gestaltungsplanpflicht
§ 75 Verhältnis zu Nutzungsplänen und zum Bau-
und Zonenreglement
§ 76 Modell und Profile
§ 77 Auflageverfahren
§ 78 Genehmigung, grundbuchliche Behandlung
§ 79 Kosten

## Art. 20 § 80 Geltungsdauer {#art_20}

11 Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen
1 Die Mindestfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und Bau- und Zonenreglement im Rahmen von § 75 Abs. 2 und 3
PBG abgewichen werden kann (AZ-Bonus, Mehrhöhen usw.), beträgt
in den Zonen Ke, Ze, Do-L und W-R 2'000m2, in den übrigen Zonen
4'000 m2. Die Gewährung von Ausnützungszuschlägen kann von der
Erfüllung der Rahmenbedingungen eines Richtplanes oder einer konzeptionellen Planung (Masterplan) abhängig gemacht werden.
11 Fassung gemäss Änderung vom 9. Juni 2022, in Kraft seit 10. Januar 2023.
2 Baubewilligungen in Gebieten, welche die Mindestfläche gemäss
Abs. 1 aufweisen, dürfen in der Regel nur aufgrund eines Gestaltungsplanes erteilt werden. Dies gilt auch bei Bewilligungen für wesentliche
bauliche Änderungen.
3 Im Zonenplan sind spezielle Gebiete mit einer Gestaltungsplanpflicht
belegt. Hier kann nur im Rahmen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplanes gebaut werden.
4 Im Gestaltungsplanpflichtgebiet Udelboden sind an dafür geeigneten
Standorten auch Möglichkeiten für Einfamilienhäuser zu schaffen.
5 Im Gestaltungsplanpflichtgebiet Uchteren sind im Übergang zur
Wohn- und Arbeitszone die Bebauungsstruktur und die Bauweise der
Wohnbauten so zu regeln, dass für die angrenzenden Arbeitsnutzungen bezüglich Lärmemissionen keine Nachteile entstehen.
6 Der Gemeinderat kann bauliche Änderungen, angemessene Erweiterungen sowie ausnahmsweise Neubauten von der Gestaltungsplanpflicht befreien, wenn
a. die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind,
b. die Zielsetzungen der Chance Littau nicht verletzt werden und
c. kein Präjudiz für allfällige spätere Bebauungs- und Gestaltungspläne geschaffen wird.
7 Ausserhalb der Gestaltungsplanpflichtgebiete ist die Einzelbauweise
möglich.

## Art. 21 {#art_21}

Anforderungen und Abweichungen
1 Der Gestaltungsplan kann gemäss § 75 Abs. 1 PBG vom Zonenplan,
vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen,
sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung
sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt.
2 Der Gemeinderat kann – unter Vorbehalt von Abs. 5 – folgende Abweichungen von der Geschosszahl und der Ausnützungsziffer gewähren12:
12 vgl. § 75 Abs. 2 PBG
a. Gestaltungspläne ohne Erarbeitung in Konkurrenzverfahren:
– Erhöhung AZ bis zu 10% und
– in allen Bauzonen ein zusätzliches Vollgeschoss,
b. Gestaltungspläne mit Erarbeitung in Konkurrenzverfahren:
– Erhöhung AZ bis zu 15% und
– in der W2 ein zusätzliches und in den übrigen Bauzonen zwei
zusätzliche Vollgeschosse.
3 Gestaltungspläne haben Nachbarzonen und ortsplanerische Kriterien
zu beachten, ebenso die Rahmenbedingungen eines Masterplanes13.
Der Gemeinderat kann die Genehmigung eines Gestaltungs-planes
vom Vorhandensein einer konzeptionellen Planung (Masterplan) abhängig machen.
4 Der Gemeinderat legt Abweichungen je nach dem Masse fest, in dem
die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.
5 In der Wohnzone W2 ist ein 3. Vollgeschoss nur als voll ausgebautes
Dachgeschoss14 oder Geschoss mit Flachdach zulässig. Weitere
Dach- oder Attikageschosse sind nicht zulässig.
6 In den Wohn-/Arbeitszonen sind Wohnen, Gewerbe und Geschäfte
so einander zuzuordnen, dass die umliegenden Quartiere sowie die
Lärmschutzanforderungen optimal berücksichtigt werden.
7 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an Gestaltungspläne.
8 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Bauten liegen in Gebieten
mit rechtskräftigen Gestaltungsplänen und weichen mit zwei oder
mehr Vollgeschossen vom massgebenden Zonenplan ab. Diese Abweichungen in der Geschosszahl werden hiermit ausdrücklich im
Sinne von § 75 Abs. 2 PBG als zulässig erklärt.

## Art. 22 {#art_22}

Konkurrenzverfahren
Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn
a. wenigstens drei Projektentwürfe von voneinander unabhängigen
Verfassern vorliegen und
13 vgl. Art. 2 Abs. 2 BZR Littau
14 Art. 28 lit. b BZR Littau
b. eine von der Gemeinde sowie allenfalls weitere von ihr bestimmte
Vertretungen an der Durchführung und Jurierung des Konkurrenzverfahrens15 beteiligt sind.
8. Planungszone
Hinweis auf PBG § 81 Zweck
§ 82 Zuständigkeit
§ 83 Geltungsdauer
§ 84 Verfahren
§ 85 Rechtswirkung
B. Landumlegung und Grenzregulierung
Hinweis auf PBG §§ 86-101 Landumlegung
§§ 102-104 Grenzregulierung
C. Übernahmepflicht, Entschädigungen und Beiträge
Hinweis auf PBG § 105 Pflicht zur Übernahme von Grundstücken
§§ 106-108 Entschädigungen
§§ 109-112 Beiträge
D. Bauvorschriften
I. Allgemeine Bestimmungen
Hinweis auf PBG § 113 Benützung öffentlichen Grundes
§ 114 Zeichen und Einrichtungen auf privatem
Grund; vorbereitende Handlungen
§ 115 Strassenbenennung, Häusernummerierung
§ 116 Reklameverordnung
15 Die Durchführung und Jurierung des Konkurrenzverfahrens erfolgt in Absprache zwischen Auftraggeber und Gemeinde.

## Art. 23 {#art_23}

Reklamen
1 Reklamen sind besonders sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild
einzufügen.
2 In wie weit Reklamen erwünscht, zulässig oder untersagt sind entscheidet sich insbesondere aufgrund folgender Kriterien:
– Verkehrssituation,
– Nutzungsformen des Areals,
– Struktur der Bebauung,
– Platzierung und
– Häufigkeit von Reklameanschlagstellen.
3 Der Gemeinderat erarbeitet die erforderlichen Konzepte und Richtlinien. 16
II. Erschliessung
Hinweis auf PBG § 117 Grundsatz
§ 118 Zufahrt

## Art. 24 § 119 Ausfahrten, Ausgänge und Garagenvorplätze {#art_24}

Strassenabstände
Die Strassenabstände richten sich nach den §§ 84 ff des kantonalen
Strassengesetzes (StrG).

## Art. 25 {#art_25}

17

## Art. 26 {#art_26}

18
16 Der Stadtrat hat mit Beschluss 441 vom 19. Mai 2010 die Art. 26a und 26b des städtischen Bau- und Zonenreglements (städt. Rechtssammlung 7.1.2.1.1) als Richtlinien
für die Beurteilung von Baugesuchen für Reklameanschlagstellen im Stadtteil Littau
bestimmt (vgl. dazu Anhang 5).
17–17 Aufgehoben durch Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. September
2021.
III. Abstände
Hinweis auf PBG §§ 120-129 Grenzabstand
§§ 130-132 Gebäudeabstand
§§ 133-134 Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen
§ 135 Strassenabstand
§ 136 Waldabstand
§ 137 Gewässerabstand
Art. 27 Zusammenbau und Grenzabstände in Arbeits-, Kern- und
Zentrumszonen
1 Der Zusammenbau an der Grenze ist im Sinne von § 129 Abs. 2 PBG
gestattet, sofern die zulässige Fassadenlänge gesamthaft nicht überschritten wird.
2 Innerhalb der Arbeitszonen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
Wo die Arbeitszonen nicht an eine Wohnzone oder an eine Zone für
öffentliche Zwecke grenzen, beträgt der Grenzabstand 4,00 m. Es wird
kein Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag berechnet.
3 Der Grenzabstand in der Kernzone Ruopigen, Dorfzone Littau und
den Zentrumszonen beträgt 4,00 m. Zuschläge für Mehrlängen und
Fassadenhöhen müssen nicht berechnet werden.
4 Aus Gründen des Ortsbildschutzes und des Strassenbildes sowie bei
verdichteter Bauweise können die Grenz- und Gebäudeabstände mit
Bewilligung des Gemeinderates unterschritten werden19.
IV. Vollgeschosse, Gebäude- und Firsthöhe
Hinweis auf PBG § 138 Berechnung der Anzahl Vollgeschosse
§ 139 Berechnung der Höhenmasse
19 vgl. auch § 133 PBG
Art. 28 Gebäudenorm
Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, gelten folgende
Masse:
a. Das Untergeschoss darf talseits höchstens 2,50 m über das gewachsene Terrain ragen und höchstens 2,70 m sichtbar sein;
b. Dachgeschosse generell
– Kniestockhöhe höchstens 1,50 m
– Kniestockhöhe talseits in der W2 höchstens 0,40 m
– Dachfirsthöhe in der W2 höchstens 4,00 m
– Dachfirsthöhe in den übrigen Zonen höchstens 5,00 m
c. Dachgeschosse mit Pultdächern
In der W2
– Kniestockhöhe bergseits höchstens 2,00 m
– Kniestockhöhe talseits höchstens 0,40 m
– Dachfirsthöhe: höchstens 2,00 m
In den übrigen Zonen
– Kniestockhöhe höchstens 2,00 m
– Dachfirsthöhe höchstens 3,50 m
d. Attikageschosse
– Attikageschosse müssen an zwei Fassaden um mind. 3,00 m zurückversetzt sein, in geneigtem Gelände betrifft dies die talseitigen Fassaden;
e. Allgemein geltende Massvorschriften
– Beträgt die Dachfirsthöhe mehr als 2,00 m, ist der Dachfirst bei
allen Dachformen mindestens 2,00 m hinter die Fassade des
Vollgeschosses zurückzuversetzen;
– Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung das oberste Geschoss um höchstens 1,00 m überschreiten;
– Weitere Dachformen haben sinngemäss den aufgezeigten Vorschriften zu entsprechen.
Art. 29 Terrassenhäuser
1 Terrassenhäuser sind nur gestattet, wenn sie im Vergleich zur üblichen Bauweise eine ortsbaulich und landschaftlich mindestens gleichwertige Lösung ergeben. Terrassenhäuser sind optimal in das Terrain
einzupassen. Unüberbaute Grundstückteile sind in ihrer natürlichen
Geländeform und Topographie sichtbar zu belassen. Der Gemeinderat
kann Ausnahmen bewilligen, wenn dies einer besseren Anpassung an
die bauliche und landschaftliche Umgebung dient.
2 Terrassenhäuser ab vier Wohneinheiten sind nur mittels Gestaltungsplan zulässig.
3 Terrassenhäuser haben mindestens drei Geschosse (Untergeschosse, Vollgeschosse, Dachgeschoss) aufzuweisen und sind nach
max. fünf Geschossen zu unterbrechen. Die zonengemässe Gebäudelänge darf in Hangrichtung überschritten werden. Weitere Bauten sind
in der direkten Falllinie um mindestens eine Terrassenhausbreite seitlich zu verschieben und dürfen nicht sichtbar baulich verbunden sein.
4 Mit Ausnahme des untersten sichtbaren Untergeschosses sind übereinander liegende Geschosse (inkl. Dach- oder Attikageschosse) mindestens 3.00m zurückzuversetzen.
5 Bei seitlicher Betrachtung dürfen in jedem Vertikalschnitt nicht mehr
als zwei Geschosse aus dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain herausragen.
6 Mit Ausnahme in der W2 gilt die Beschränkung der zonengemässen
Vollgeschosszahl für Terrassenhäuser nicht. Es darf nur ein Untergeschoss sichtbar sein.
7 Die Fassaden dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung
erzeugen. Die Terrassen, Brüstungen und Treppenanlagen sind stark
zu begrünen. Jede Wohnung hat einen direkten seitlichen Gartenaustritt aufs natürliche oder gestaltete Terrain aufzuweisen.
V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Hinweis auf PBG § 140 Eingliederung, Begrünung
§ 141 Gebäude- und Grundstückunterhalt
§ 142 Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne
§ 143 Antennen und vergleichbare Anlagen
Art. 30 Dachgestaltung
1 Die Dachneigungen und Dachformen sind so zu gestalten, dass in
den Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung entsteht.
2 Wird die zulässige Anzahl Vollgeschosse erreicht, dürfen im Dachgeschoss Dachaufbauten und -einschnitte in ihrer gesamten Länge
(ohne Dachvorsprünge) 2/5 der zugeordneten Fassadenlänge nicht
übersteigen. Sie sind nur zulässig, wenn sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt.
3 Bei Dächern bis 10° Neigung und mit einer Fläche von mehr als 25m2
ist mindestens die Gebäudegrundfläche zu begrünen. Ausgenommen
davon sind begehbare Terrassen sowie Flächen für Anlagen der Energiegewinnung.
Art. 31 Geländenorm / Stützmauern und mauerartige Böschungen
1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Das
gestaltete Terrain darf das gewachsene um nicht mehr als 1,50 m
überragen.
2 Im Grenzbereich gilt für Stützmauern und mauerartige Böschungen §
126 PBG.
3 Stützmauern und mauerartige Böschungen haben innerhalb der Geländenorm folgende Masse einzuhalten:
 ab gewachsenem Terrain max. Höhe 1,50 m
 ab tiefer gelegtem Terrain max. Höhe 2,00 m
4 Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen
müssen um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung20 gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von
mehr als 60°.
20 zum Beispiel Löffelsteinmauer
5 Bei Terrassenhäusern dürfen bei der seitlichen Terraingestaltung
Stützmauern eine Höhe von höchstens 3,00 m aufweisen und ihre
Länge ist auf das Minimum zu beschränken.
6 Nicht sichtbare Untergeschosse sind allseits auf eine Tiefe von
3,00 m ab Fassade des sichtbaren Untergeschosses anzuschütten.
Die Anschüttungen sind zu begrünen oder begehbar zu gestalten.
Stützmauern müssen zur Fassade des sichtbaren Untergeschosses
einen Abstand von mindestens 3,00 m aufweisen.
7 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster
Umgebungsgestaltung in Abweichung von Abs. 3 höhere Stützmauern
und mauerartige Böschungen zulassen.
Art. 32 Wertvolle Bauten und Objekte
1 Der Gemeinderat führt ein Bauinventar. Die darin enthaltenen Bauten
und Objekte werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
a. schützenswert;
b. erhaltenswert;
c. Baugruppen.
2 Für die Bauten und Objekte der Kategorie „schützenswert“ und für
Bauten und Objekte innerhalb von „Baugruppen“ gilt das Verfahren gemäss kantonalem Gesetz über den Schutz von Kulturdenkmälern. Zuständig für diese Bauten und Objekte ist die kantonale Denkmalpflege.
3 Die Bauten und Objekte der Kategorie „erhaltenswert“ sind von kommunaler Bedeutung. Für sie gilt ausserhalb von Baugruppen folgendes
Verfahren:
a. Beabsichtigt ein Grundeigentümer eine solche Baute oder ein Objekt zu verändern oder zu beseitigen, kündigt er dies dem Gemeinderat an.
b. Der Gemeinderat entscheidet, wieweit Schutzmassnahmen gerechtfertigt und tragbar sind. Er kann eine „erhaltenswerte“ Baute
oder ein Objekt auch aus dem Bauinventar entlassen. Der Gemeinderat stützt seinen Entscheid auf die Anhörung der Grundeigentümerschaft und die Anhörung von Fachleuten.
c. Der Gemeinderat entscheidet über allfällige Schutzmassnahmen
und allfällige finanzielle Beiträge im Rahmen von Verträgen mit den
Grundeigentümerschaften oder mit Verfügungen.
4 Die nähere Umgebung der „schützenswerten“ und „erhaltenswerten“
Bauten und Objekte ist so zu gestalten, dass diese in ihrem Situationswert nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5 Können Bauten und Objekte innerhalb von „Baugruppen“ vollständig
ersetzt werden, so dürfen sie erst abgebrochen werden, wenn die Bewilligung für den allfälligen Ersatzbau vorliegt. Vorbehalten bleibt der
frühzeitige Abbruch aus Gründen der Sicherheit.
VI. Sicherheit
Hinweis auf PBG § 145 Allgemeines
§ 146 Gefährdete Gebiete
§ 147 Brandmauern
Art. 33 Gefahrenzonen, allgemeine Bestimmungen (GF)
1 Gefährdete Gebiete gemäss § 146 PBG sind in einer kommunalen
Gefahrenkarte vermerkt. Sie bezeichnet insbesondere Gebiete, welche potentiell durch Überschwemmungen, Übersarungen, Erosion,
Steinschlag oder andere Naturgefahren gefährdet sind.
2 Die Gefahrenkarte liegt bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf.
Der Perimeter der Gefahrenkarte und die festgelegten Gefahrenzonen
sind im Zonenplan dargestellt.
3 Die Gefahrenzonen umfassen Gebiete, welche nur mit sichernden
Massnahmen überbaut werden dürfen. Die Bestimmungen der Gefahrenzonen gehen jenen der von ihnen überlagerten Zonen vor.
4 Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig.
5 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Grundsätze zu beachten: Die einwirkenden Gefahrenprozesse dürfen nicht in die Gebäude eindringen
können. Für die Einwirkhöhe sind die Intensitätskarten für sehr seltene
Ereignisse (300 Jahre) massgebend. Die aktuellen Karten können bei
der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
6 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Risiken durch eine
optimale Standortswahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit,
minimiert werden können.
7 Innerhalb der Gefahrenzonen hat der Gemeinderat die vorgesehenen
Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und
allfällig notwendige Auflagen zu machen. Er kann aufgrund der lokalen
Gefahrensituationen Nutzungseinschränkungen erlassen. Ausnahmen
von Bestimmungen dieses Artikels können gewährt werden, wenn aufgrund realisierter Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben.
8 Die zum Schutz gegen Naturgefahren vorgesehenen Massnahmen
sind im Baugesuch darzustellen und zu begründen.
9 Mit dem Baugesuch sind die Massnahmen zum Schutz gegen Naturgefahren darzulegen und zu begründen, dass mit der vorgesehenen
Bauweise auf dem Baugrundstück selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird, und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Gemeinderat kann den Beizug eines
anerkannten Fachexperten verlangen.
10 Bei bestehenden Bauten und bei Einfahrten können auch montierbare Schutzelemente bewilligt werden.
11 In Gefahrenhinweiszonen werden angemessene Schutzmassnahmen empfohlen.
Art. 34 Gefahrenzone 1 (erhebliche Gefährdung; GF 1)
1 Die Gefahrenzone 1 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von
Sachwerten in stark gefährdetem Gebiet (rotes Gefahrengebiet).
2 Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten und Ersatzbauten sind mit Ausnahme von Abs. 4 grundsätzlich untersagt.
3 Unterhalt und werterhaltende Massnahmen sind zulässig, wenn die
Gefährdung gemäss der Gefahrenzone 1 im betroffenen Baugebiet
selbst und in anderen Gebieten nicht erhöht wird.
4 Neubauten, bauliche Erweiterungen sowie Nutzungsänderungen sind
in der „Speziellen Gefahrenzone 1 im überbauten Siedlungsgebiet“
(siehe Plan „Gefahrenzonen“ im Zonenplan) zulässig, wenn folgende
Planungsschritte und Massnahmen kumulativ erfüllt sind:
– Erarbeitung eines Sondernutzungsplanes, in dem unter anderem
nachgewiesen wird, dass mit baulichen Massnahmen die Schadenrisiken auf ein Minimum reduziert werden und die Anzahl der gefährdeten Personen sowie die Gefährdung in anderen Gebieten nicht erhöht wird.
– Die Gefährdung der betroffenen Parzellen muss so reduziert werden, dass die Parzellen von der Gefahrenstufe 1 in eine geringere
Gefahrenstufe herabgestuft werden können. Die Machbarkeit der
Gefährdungsreduktion muss mit einem Fachgutachten nachgewiesen werden.
– Die kantonalen Fachstellen stimmen den vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduzierung der Gefährdung zu.
5 Gestattet sind weiter Neu- und Erweiterungsbauten von geringem
Wert mit entsprechendem Objektschutz, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen sowie Bauten und Anlagen,
die der Gefahrenabwehr und Risikoverminderung dienen oder standortbedingt sind.
6 Standortgebundene Bauten wie Kraftwerke, Schutzbauten oder andere Infrastrukturanlagen können als Ausnahme bewilligt werden,
wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstörung und Schaden
geschützt werden.
7 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Ebenfalls gestattet sind kleine An- und Umbauten zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität, sofern sie nicht zur Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führt, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren
dienen und nur von geringen Investitionen sind.
Art. 35 Gefahrenzone 2 Wa Hochwasser (GF 2 Wa)
1 Die Gefahrenzone Wassergefahren (blaue Gefahrenstufe) dient dem
Schutz von Sachwerten in durch Überschwemmung, Übersarung und
Erosion mittel gefährdetem Gebiet (Gefährdung durch Hochwasser oder Wildbach).
2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Massnahmen zu berücksichtigen:
– Lichtschächte sind über die massgebenden Einwirkhöhen zu ziehen;
– Gefährdete Gebäudeöffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes
Wasser und Geschiebe abgedichtet sind;
– Einfahrten und Eingänge sind so anzuordnen, dass sie gegen einströmendes Wasser und Geschiebe gesichert sind;
– Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser
möglichst ungehindert abfliessen kann;
– Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu
fundieren.
3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen.
4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie).
Art. 36 Gefahrenzone 2 St Sturz (GF 2 St)
1 Die Gefahrenzone Sturz (blaue Gefahrenstufe) dient dem Schutz von
Sachwerten in durch Sturzprozesse mittel gefährdetem Gebiet.
2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Massnahmen zu berücksichtigen:
– Die durch Sturzprozesse gefährdeten Fassaden dürfen bis auf eine
Höhe von 1,50 m über Terrain keine ungeschützten Öffnungen aufweisen und müssen die angezeigte Prozessintensität abwehren
können;
– Aufenthaltsbereiche im Freien wie Spielplätze, Sitzplätze und dergleichen sind durch zweckmässige Anordnung oder bauliche Massnahmen zu schützen;
– Die Gefahren dürfen nicht durch ungünstige Bauweisen (wie hohe
Anschnittsböschungen hinter Gebäuden) erhöht werden.
3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen.
4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie).
Art. 37 Gefahrenzone 2 Ru Rutschungen / Murgänge (GF 2 Ru)
1 Die Gefahrenzone Rutschungen / Murgänge (blaue Gefahrenstufe)
dient dem Schutz von Sachwerten in durch Rutschungen mittel gefährdetem Gebiet.
2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, dürfen bei den durch Rutschungen / Murgänge gefährdeten Fassaden bis auf die Prozesshöhe keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden.
3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen.
4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie).
Art. 38 Gefahrenhinweiszone 3 (G 3)
1 Die Gefahrenhinweiszone 3 (gelbe Gefahrenstufe) bezeichnet Gebiete mit geringer Gefährdung durch verschiedene Gefahrenprozesse.
2 Da der Schutz der Gebäude häufig mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung gemäss Auflagen in den Gefahrenzonen 2 zu eliminieren.
3 Die vorhandenen Einwirkungshöhen und Prozessintensitäten können
den massgeblichen Intensitätskarten (Gefahrenkarten bei der Gemeindeverwaltung) entnommen werden.
VII. Schutz der Gesundheit
Hinweis auf PBG § 150 Baustoffe
§ 151 Benützung der Bauten und Anlagen
§ 152 Besonnung
§ 153 Belichtung und Belüftung
§ 154 Raummasse
§ 155 Isolationen
§ 156 Ausnahmen
§ 157 Behindertengerechtes Bauen
§§ 158-159 Spielplätze und Freizeitanlagen
§ 161 Immissionsschutz
§ 162 Bezug von Neubauten
Art. 39 Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen
In Mehrfamilienhäusern sind in Verbindung zum Treppenhaus genügend grosse, von aussen ohne Treppe zugängliche Einstellräume für
Fahrräder und Kinderwagen zu erstellen.
Art. 40 Ersatzabgabe für Spielplätze
Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze gemäss den Richtlinien und anderer Freizeitanlagen,
hat der Bauherr eine Ersatzabgabe von Fr. 1'000.– 21 pro Zimmer zu
entrichten22, angepasst an den Zürcher Index der Wohnbaukosten
(Fortschreibung mit Schweizer BPI).
Art. 41 Abstellplätze für Kehrichtgebinde und Container
1 Bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sind auf privatem Grund die
notwendigen Abstellflächen gemäss Abfallreglement und Vollzugsverordnung der Gemeinde Littau zu erstellen.
21 Kostenstand 1.10.1994
22 vgl. § 159 PBG
2 Bei bestehenden Bauten, die bei Inkrafttreten dieses Reglements
schon bestehen, kann die Baubehörde die nachträgliche Anlegung von
Abstellflächen für Kehrichtgebinde und Container verlangen, wenn die
Verkehrsverhältnisse dies erfordern und die örtlichen Verhältnisse es
gestatten.
Art. 42 Bauten in lärmbelasteten Gebieten
1 In lärmbelasteten Gebieten können die gültigen Grenzwerte der Eidg.
Lärmschutzverordnung (LSV) nur mit Massnahmen eingehalten werden. Daher sind in diesen Gebieten die Bestimmungen von Art. 29–31
LSV besonders zu beachten. Eine Gestaltungsplan- oder Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlichen Nutzungen kann erst nach
Vorliegen eines entsprechenden Nachweises erteilt werden.
2 Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten
werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der
Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV, bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31
LSV, einzureichen.
3 Bei Parzellen, die nach 1985 in die Bauzone eingezont wurden, gilt
Art. 29 LSV und es besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen. Die
beiden Liegenschaften Ritterstrasse Nr. 57 (GB Nr. 1581) und Nr. 61
(GB Nr. 1133) gelten im umweltrechtlichen Sinne nicht als Einzonung.
4 Bei Baugesuchen u.a. entlang der
– Luzerner-, Rengg-,
– Gasshof-, Bahnhof-,
– Flur-, Ritter- (Teil Ost), Ruopigenstrasse, Ruopigenring,
– Haupt-, Rothen- und Thorenbergstrasse
muss aufgezeigt werden, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten
werden kann.
5 Bei Neuerschliessungen und Gestaltungsplänen entlang der
– Luzerner-, Rengg- und
– Hauptstrasse
muss in der 1. und 2. Bautiefe aufgezeigt werden, dass der Planungswert eingehalten werden kann.
6 Insbesondere in folgenden, nach Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung eingezonten und/oder erschlossenen Gebieten, ist spätestens im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens schlüssig aufzuzeigen, dass
der Planungswert eingehalten werden kann:
 Parzelle Nr. 57–62, 65–69, 136, 137 und 1206.
VIII. Energie
Hinweis auf PBG § 163 Ausnützung der Energie
§ 164 Isolation gegen Wärmeverlust
§ 165 Gemeinsame Heizzentralen und Fernheizwerke
IX. Hochhäuser
Hinweis auf PBG § 166 Begriff und allgemeine Voraussetzungen
§ 167 Besondere Voraussetzungen
§ 168 Profile
Art. 43 Hochhäuser
1 Hochhäuser sind nur in den Zentrumszonen an den Achsen Luzerner- und Hauptstrasse sowie in der Kernzone Ruopigen zulässig.
2 Für Hochhäuser sind erforderlich:
a. Ein Vorprojekt, das in einem Konkurrenzverfahren gemäss Art. 22
erarbeitet worden ist.
b. Ein Bebauungsplan.
3 Hochhäuser haben insbesondere
a. allfälligen Masterplänen zu entsprechen,
b. hohen Anforderungen hinsichtlich städtebaulicher Einordnung,
Standort, Form, Ausrichtung und Gestaltung zu genügen,
c. einen direkten Bezug zum öffentlichen Raum aufzuweisen, wobei
im Erdgeschoss nur öffentlich zugängliche Nutzungen zulässig
sind.
X. Einkaufs- und Fachmarktzentren
Hinweis auf PBG § 169 Begriff
§ 170 Anforderungen an Einkaufs- und Fachmarktzentren
§ 171 Besondere Anforderungen an Einkaufszentren
§ 172 Ausnahmen
§ 173 Planungskosten
Art. 44 Publikumsintensive Einrichtungen (PEs), Einkaufs- und Fachmarktzentren
1 Die nachfolgenden Nutzungseinschränkungen gelten für die Wohn-
und Arbeitszone sowie die Arbeitszonen 1 und 2.
2 Nicht zulässig sind besucherintensive Betriebe sowie Nettoflächen23
über 200m2. Davon ausgenommen sind:
– Bestehende Verkaufsbetriebe sowie die angemessene Erweiterung
dieser Betriebe;
– Der Verkauf von am Ort produzierten Waren, wenn die Verkaufsflächen zu den Produktionsflächen von untergeordneter Bedeutung
sind;
– Verkaufsflächen des Autogewerbes und des Autohandels sowie von
an Ort produzierten Gärtnereiprodukten.
3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Nutzungen gemäss Abs. 2 gegenüber anderen
gewerblichen oder industriellen Nutzungen keinen Mehrverkehr verursachen. Die ausnahmsweise bewilligten Nutzungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich festzuschreiben.
XI. Camping
Hinweis auf PBG § 174 Campieren
§ 177 Fahrende
23 Definition Nettoflächen siehe § 169 Abs. 4 PBG
XII. Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bau
zonen
Hinweis auf PBG § 178 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
§ 180 Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
§ 181 Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
§ 182 Zuständigkeit, Verfahren
E. Baubewilligung und Baukontrolle
Hinweis auf PBG §§ 184-205 Baubewilligung und Baukontrolle
F. Rechtsschutz
Hinweis auf PBG § 206 Rechtsmittel
§ 207 Einsprache- und Beschwerdebefugnis
Art. 45 Beschwerderecht / Rechtsmittel
Gegen alle in Anwendung dieses Reglements gefassten Beschlüsse,
Entscheide und Verfügungen des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde24 nach Massgabe
von § 206 PBG eingereicht werden, soweit in diesem Reglement oder
im kantonalen Recht nichts Anderes vorgesehen ist.
G. Aufsicht, Vollzug, Strafen
Hinweis auf PBG § 208 Aufsicht
§ 209 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
24 Seit der Revision des Verwaltungsrechtsgesetzes (VRG) vom 13. März 1995, in Kraft
seit dem 1. Januar 1997, ist neu das kantonale Verwaltungsgericht und nicht mehr der
Regierungsrat Beschwerdeinstanz (vgl. § 206 PBG).
§ 210 Einstellung von Bauarbeiten
§ 211 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
§ 212 Kosten
§ 213 Strafbestimmung
§ 214 Anzeigepflicht
Art. 46 Zuständige Behörde, Baukommission, Experten
1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung dieses Reglements ist Sache des Gemeinderates.
2 Eine vom Gemeinderat gewählte Baukommission begutachtet Bauvorhaben und stellt dem Gemeinderat Antrag. 25
3 Der Gemeinderat ist berechtigt, Sachverständige als neutrale Fachleute beizuziehen 26.
4 Für Entscheide und Beschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf
die Landschaft und die Lebensräume von Tieren und Pflanzen gilt § 6
des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz.
5 Bei Problemen des Denkmalschutzes ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen (§ 19 des kantonalen Gesetzes über den Schutz
der Kulturdenkmäler).
Art. 47 27 Gebühren
1 Der Gemeinderat erhebt von den Gesuchstellern für die Prüfung der
Baugesuche eine Gebühr, die sich aufgrund der vorgesehenen Baukosten abgestuft wie folgt bemisst:
a. Für die Behandlung des Baugesuchs (Besprechungen, Administration, Baugesuchsprüfung, Baugespannkontrolle, Ausschreibung,
Bauanzeigen, Einholung der Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen, Behandlung im Gemeinderat, Baubewilligung, Korrespondenzen, Zustellung) und die Baukontrolle (Rohbau, Kanalisationsabnahme, Gebäudebezug usw.) folgende Anteile der vorgesehenen
Baukosten:
25 Gemäss Art. 51 Abs. 4 galt dieser Absatz nur bis 31. Dezember 2009.
26 vgl. auch §§ 93 ff. VRG
27 Gemäss Art. 51 Abs. 5 galt dieser Artikel nur bis 31. Dezember 2009.
– für Baukosten bis zu einem Betrag von Fr. 2'000'000.– 1,5 ‰
– für den Betrag, der die Baukosten
von Fr. 2'000'000.– übersteigt 1,0 ‰
– für den Betrag, der die Baukosten
von Fr. 5'000'000.– übersteigt 0,5 ‰
– mindestens aber Fr. 150.–
b. Kosten für ausserordentlichen Zeitaufwand, Behandlung von Einsprachen, Baukommissionssitzungen usw.
c. Kosten für Überprüfung der Wärmeisolationsberechnung
d. Geometerkosten gemäss Verordnung
e. Die Kosten für die Schnurgerüstkontrolle durch den Grundbuchgeometer und die aus der Energiegesetzgebung erforderlichen Kontrollen sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich nach Zeitaufwand erhoben.
2 Ergibt sich nach Festsetzung der Gebäudeversicherungssumme eine
Differenz zu den für die Gebäudeberechnung zugrunde gelegten Baukosten, erfolgt eine revidierte Rechnungsstellung, wenn die Gebührendifferenz mehr als Fr. 100.– beträgt.
3 Für den Beizug neutraler Fachleute und für die Prüfung der Gestaltungspläne erhebt der Gemeinderat eine Gebühr, die sich nach Zeitaufwand berechnet.
4 Beim Beizug verwaltungsexterner Fachleute werden die Arbeiten
nach Zeitaufwand gemäss den Weisungen des kantonalen Baudepartements über die Honoraransätze (Zeittarif) verrechnet.
5 Für nicht bewilligte Baueingaben erhebt der Gemeinderat Gebühren
nach Zeitaufwand.
6 Der Gemeinderat kann angemessene Kostenvorschüsse zur Sicherstellung der Gebühren verlangen.
H. Schlussbestimmungen
Hinweis auf PBG §§ 215-221 Änderung bisherigen Rechts
§§ 222-223 Aufhebung bisherigen Rechts
§§ 224-227 Übergangsbestimmungen
Art. 48 Strafbestimmungen
1 Die Vorschriften des PBG über Strafen (§ 213), die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (Art. 24)
und des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (§ 53) gelten auch für die Vorschriften dieses Reglements.
2 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt wird gemäss § 53 Abs. 1 des Gesetzes
über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu Fr. 100'000.- bestraft. In leichten
Fällen oder wenn die Täterschaft fahrlässig handelt, ist die Strafe
Busse bis zu Fr. 40'000.-.
3 Wer die Vorschriften in den Artikeln 17 und 18 BZR verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 NLG mit Busse bis zu Fr. 20'000.-, in leichten Fällen
bis zu Fr. 5'000.- bestraft.
Art. 49 Ausnahmen, Wiederherstellung gesetzmässiger Zustand,
Einstellung Bauarbeiten
Die Bestimmungen des PBG über Ausnahmen (§ 37), Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (§ 209) und die Einstellung der
Bauarbeiten (§ 210) gelten ebenfalls für das Bau- und Zonenreglement
der Gemeinde Littau.
Art. 50 Ausnahmen
Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements kann der Gemeinderat in Ergänzung von § 37 PBG bewilligen.
a. wenn die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen würde;
b. für öffentliche und im öffentlichen Interesse stehende Bauten und
Anlagen;
c. für bestehende gewerbliche oder landwirtschaftliche Bauten.
Art. 51 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Bau- und Zonenreglement tritt nach der Annahme
durch den Einwohnerrat mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere
das Bau- und Zonenreglement vom 27. Januar 1985 (Abstimmung) /
17. Juli 1987 (RRB), sind aufgehoben.
3 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bau- und Zonenregelements
noch nicht entschiedenen Baugesuche sind nach den vorliegenden
Vorschriften zu beurteilen.
4 Art. 46 Abs. 2 gilt nur bis 31. Dezember 2009.
5 Art. 47 gilt nur bis 31. Dezember 2009.
Vom Einwohnerrat Littau beschlossen am 29. Oktober 2008
Namens des Einwohnerrates
Der Präsident: Die Sekretärin:
René Baumann Agnes Omlin Waser
Bereinigung gemäss Anordnung und Korrekturen im Regierungsratsentscheid Nr. 577 vom 12. Mai 2009.
Anhang 1
Konkrete Nutzungszuweisung für Zonen für öffentliche Zwecke
gemäss Art. 6 BZR
1 Gasdruckreduzierbehälter
mit Sicherheitsabstand Thorenberg
2 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Kantonsschule Rothen
3 Freizeitanlagen Spielplatz Rothen
4 Kirchliche und kulturelle Bauten Kirche St. Philipp Neri
5 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Ruopigen
6 Verwaltung, Dienstleistungsbetriebe Gemeindehaus
Ruopigenplatz 1
7 Alters- und Pflegezentrum,
Spiel- und Freizeitanlagen Staffelnhof
8 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Staffeln
9 Bauten und Anlagen der städtischen
Werke Luzern Thorenberg
10 Kirchliche und kulturelle Bauten Kirche St. Theodul und
Friedhof
11 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Littau Dorf
12 Kirchliche und kulturelle Bauten Ev.-Ref. Kirchenzentrum
13 Parkplatz / Werkhofareal Schwimmbadstrasse
14 Bauten und Anlagen der CKW Hinterruopigen
15 Kirchliche Bauten Friedhof Staffeln
16 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Matt
17 Schul- und Freizeitanlagen Kindergarten Udelboden
18 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Fluhmühle
19 Kirchliche und kulturelle Bauten Zentrum St. Michael
20 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Rönnimoos
21 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Grenzhof
Anhang 2
Konkrete Nutzungszuweisung für Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gemäss Art. 6 BZR
51 Familiengärten Thorenberg
52 Sportanlagen / Familiengärten Ruopigenmoos
53 Erholungs-, Sport- und Freizeitanlagen Zimmeregg
Anhang 3 28
Konkrete Nutzungszuweisung für Grünzonen gemäss Art. 12 BZR
Im Zonenplan sind gleichartige Nutzungen einer Sammelnummer zugeteilt.
Wo Grünzonen in den Flutungs- und Aufweitungsflächen der Kleinen
Emme liegen (siehe Gefahrenzonen im Zonenplan), sind keine Bauten
und Anlagen zulässig. Ausnahmen sind erlaubt, wenn dies gemäss
„Hochwasserschutz- und Renaturierungskonzept Kleine Emme und
Reuss“ vorgesehen ist. Auflagen und Bedingungen hinsichtlich des
Hochwasserschutzes sind zwingend einzuhalten. Die betroffenen
Grünzonen sind nachfolgend mit einem Stern (*) gekennzeichnet.
101 Grünzone entlang Waldrand: Nutzungen gemäss Waldgesetz zulässig.
102 Grünzone am Gewässer (*): Keine Bauten und Anlagen zulässig.
Nutzung als Gartenfläche mit naturnah gestaltetem Ufer, Wiese gestattet.
103 Grünzone im Siedlungsgebiet: Anlagen für Baumschule sind zulässig. Freiflächen dürfen nicht versiegelt werden.
28 Fassung gemäss Änderung vom 9. Juni 2022, in Kraft seit 10. Januar 2023.
104 Grünzone entlang Hang /
-kante:
Keine Bauten und Anlagen zulässig.
Grünflächen und / oder Heckenbepflanzungen gestattet.
105 Grünzone Reusszopf (*): GB Nr. 63 / 64 / 135 / 136 / 137 / 1152
/ 1186. Frei- und Erholungsflächen:
Vereinzelte Bauten und Anlagen der
Erholung und Freizeit; allfällige weitere Bauten und Anlagen sind nur
erlaubt, wenn eine konzeptionelle
Planung (z.B. Masterplanung) dies
vorsieht. Auflagen und Bedingungen
hinsichtlich Hochwasserschutzes
„Kl. Emme“ sind zwingend einzuhalten.
106 Grünzone Staffelntäli: Feldgehölz, Regenrückhaltebecken,
vereinzelte Erholungseinrichtungen
(Sitzbänke, Fussweg) sowie am Zonenrand platzierten Sport- und Spielplatz.
107 Grünzone im Siedlungsgebiet: Begegnungs-, Spielplatz und / oder -
felder sind zulässig.
108 Grünzone Bergweid: Frei- und Erholungsflächen: Feuerstelle, vereinzelte Spielgeräte und
Erholungseinrichtungen (Sitzbänke,
Fussweg) sind zulässig.
109 Grünzone entlang Waldrand
Zimmereggwald:
In die Topographie eingegliederte
Parkierungsanlagen mit einer maximalen Höhe von 4.00m zulässig.
110 Grünzone Zimmeregg: Frei- und Erholungsflächen: Vereinzelte Anlagen der Erholung und
Freizeit sind zulässig. Extensive
landwirtschaftliche Bewirtschaftung.
111 Grünzone Starkstromleitung: Mit Ausnahme der Erschliessung für
die Wohnzone Längweiher keine
Baute und Anlagen zulässig. Nutzung als Gartenfläche zulässig.
112 Grünzone im Siedlungsgebiet: Spielplatz und unterirdische Parkierungsanlage sind zulässig.
113 Grünzone Parz. Nr. 458
(Baurechtsparzelle 1588),
Kl. Emme:
Der Bestand und die Erweiterung
des bestehenden Betriebs innerhalb
der bestehenden Gebäudegrundfläche ist zulässig, wobei OK EG max.
456.27 m.ü.M., die Traufhöhe max.
460.17 m.ü.M. und die Dachfirsthöhe max. 462.07 m.ü.M. betragen
darf.
114 Grünzone linkes Ufer
Kl. Emme Thorenberg:
Der Bestand der bestehenden Nutzungen ist gewährleistet. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise den
Wiederaufbau aufgrund eines Elementarereignisses, Änderungen der
Nutzung sowie angemessene Erweiterungen bewilligen, wenn keine
überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen,
insbesondere aber die Anliegen der
Gewässerraumfreihaltung und des
Hochwasserschutzes gewährleistet
bleiben.
115 Grünzone Tschuepis Hochwasser- und Meteorwasserretention, Naturwiese, Feldgehölz,
Gestaltung des Siedlungsrandes,
vereinzelte Erholungseinrichtungen
(Fusswege, Sitzbänke)
Anhang 4
Liste der rechtskräftigen Bebauungs- und Gestaltungspläne
Nr. Name / Gebietsbezeichnung Genehmigt von Datum
Bebauungspläne
2 Hornbach Regierungsrat 3.4.2001
3 Neuhushof Regierungsrat 24.9.1991
4 Bebauungsplan B 141.1 Lindenstrasse Regierungsrat 18.1.2022
5 Bebauungsplan B 143.1 Reussbühl Ost
(1. Etappe)
Regierungsrat 10.5.2022
Gestaltungspläne
11 Allmend I + II Gemeinderat 19.11.1990
12 Bennenegg / Löwengrube (GB Nr. 340) 26 Gemeinderat 11.12.1962
3.9.1964
13 Bennenegg (GB Nr. 376) 29 Gemeinderat 1.6.1978
14 Fanghöfli (GB Nr. 335), exkl. Hochhaus
Luzernstrasse 135
Gemeinderat 17.2.1975
29.9.1986
15 Gasshof 1–9 (GB Nr. 447 und 2018)
(Teil von 337)
Gemeinderat 12.12.1994
16 Jodersmatt (GB Nr. 354) Gemeinderat 19.9.1988
17 Matthof Ost (GB Nr. 1404) Gemeinderat 1.6.1970
18 Matthof (GB Nr. 1138) Gemeinderat 13.2.1978
12.5.1980
19 Neuhushof (GB Nr. 1741) Gemeinderat 14.1.1991
20 Niedermatt I + II Gemeinderat 3.12.2003
19.10.2005
21 Obermättlistrasse 24–32 Gemeinderat 6.7.2005
22 OTTO’s Littauerboden (GB Nr. 865) Gemeinderat 9.7.2003
23 Rönnemooshof Gemeinderat 16.11.1970
12.9.1988
24 Rothen (GB Nr. 155, 156, 1041) Gemeinderat 31.12.1996
29 Vom Stadtrat mit Entscheiden vom 17. Mai 2017 aufgehoben.
25 Ruopigen Gemeinderat 23.10.1972
25.1.1993
12.12.1994
26 Säntihof I (GB Nr. 1875) Gemeinderat 1.5.1995
27 Säntihof II (GB Nr. 289) Gemeinderat 31.10.2001
28 Schönegg (GB Nr. 301 + 689), Luzernerstrasse/ Gärtnerei Isenegger
Gemeinderat 6.7.2005
29 Staffeln (GB Nr. 189 + 1510) Gemeinderat 18.05.1981
8.9.1986
30 Thorenbergmatte Gemeinderat 29.12.1989
19.4.2000
17.9.2004
31 Udelboden I. Etappe Gemeinderat 5.4.1971
32 Udelboden II. Etappe Gemeinderat 18.6.1980
33 Udelboden (GB Nr. 1431) SBB–Personal
Gemeinderat 30.9.1974
34 Rothenstrasse (GB Nr. 172, 173, 174
und 1197)
Gemeinderat 6.7.2005
35 Zimmeregg (GB Nr. 1158) Gemeinderat 22.7.1965
36 Wohnüberbauung am Zimmereggwald
(GB Nr. 1479 und 1482)
Gemeinderat 18.6.1990
37 Deponieerweiterung Spitzfluehof Regierungsrat 10.2.2009
Ergänzende Schemaskizzen
Diese Schemaskizzen haben nur orientierenden Charakter.
mind. 3.00 m
Anhang 5
Richtlinien für Reklameanschlagstellen im Stadtteil Littau
Der Stadtrat hat mit Beschluss 441 vom 19. Mai 2010 die folgenden
Bestimmungen des städtischen Bau- und Zonenreglements als Richtlinien für die Beurteilung von Baugesuchen für Reklameanschlagstellen
im Stadtteil Littau bestimmt:

## Art. 26a {#art_26a}

Reklameanschlagstellen, allgemeine Bestimmungen
1 Reklameanschlagstellen sind grundsätzlich frei stehend anzubringen.
2 Für die Formate F200 und F12 sind am gleichen Standort maximal drei
Reklameanschlagstellen, für das Format F4 maximal vier Reklameanschlagstellen und für das Grossformat eine Reklameanschlagstelle zulässig.
3 Über die Reklameformate, Reklameformen, Reklameträger, Reklameanordnung, Megaposter und Kleinplakate erlässt der Stadtrat ausführende
Vorschriften.
4 Der Stadtrat kann Ausnahmen zu den Bestimmungen des Bau- und Zonenreglements über die Reklameanschlagstellen gewähren, sofern dadurch
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt
werden.

## Art. 26b {#art_26b}

Reklameanschlagstellen in den einzelnen Zonen
1 In der Ortsbild-Schutzzone A sind grundsätzlich keine Reklameanschlagstellen zulässig. Ausnahmen sind Reklameanschlagstellen an öffentlichen
Einrichtungen (insbesondere Bushaltestellen, Cityplan-Ständer, Telecab,
WC-Anlagen) und F4-Kulturplakate, sofern der Schutzcharakter der Zone
nicht beeinträchtigt wird.
Tabelle der Änderungen des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Littau vom 29. Oktober 2008
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
Genehmigung
1. B+A 20/15 24.9.15 1.10.16
Art. 6, Art.
Art. 13a
geändert
eingefügt
5.7.16 Regierungsrat
5.7.16
2. B+A 5/20 12.11.20 10.7.21
Art. 25 f. aufgehoben *
1.9.21 –
3. B+A 6/22 9.6.22 20.7.24
Art. 6, Art.
20, Anhang
geändert 10.1.23 Regierungsrat
10.1.23
* in Art. 24 des Reglements über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzreglement)
