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title: "Reglement über den Natur- und Landschaftsschutz"
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# Reglement über den Natur- und Landschaftsschutz

## Art. 1 {#art_1}

Zuständige Direktion – Im Allgemeinen
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) ist zuständig für den Natur- und Landschaftsschutz und die Begleitung der Naturpärke.
2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen trifft die Direktion die für
die Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung nötigen Entscheide; die Zuständigkeitsdelegation gemäss der Gesetzgebung über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung bleibt vorbehalten.
3 Im Bereich des Biotopschutzes trifft sie zudem die Entscheide, die ihr gemäss der Raumplanungsgesetzgebung zustehen: Genehmigung der kantonalen Nutzungspläne (Art. 16 Abs. 2 und 3 NatG) und Verfügung unabhängiger
Massnahmen (Art. 18 NatG).

## Art. 2 {#art_2}

Zuständige Direktion – Besondere Zuständigkeiten
1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) ist zuständig für die beweglichen Naturdenkmäler (Art. 36 und 37 NatG).
2 Die BKAD und die anderen im Bildungswesen tätigen Direktionen fördern
in den Unterrichtsprogrammen das Bewusstsein für die Bedeutung der Erhaltung der Biodiversität und der Schonung der Landschaft und der Geotope.

## Art. 3 {#art_3}

Amt für Wald und Natur – Im Allgemeinen
1 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist die für den Natur- und Landschaftsschutz und die Begleitung der Naturpärke zuständige Verwaltungseinheit; es sorgt generell für die Umsetzung der einschlägigen Gesetzgebung
und erledigt die Aufgaben, die ihm in diesem Reglement und in der Spezialgesetzgebung übertragen werden.
2 Es ist der Direktion unterstellt und erledigt für sie die Vor- und Nachbereitung der Geschäfte, für die letztere zuständig ist.
3 Es arbeitet eng zusammen mit den anderen in seinem Bereich tätigen Verwaltungseinheiten, insbesondere mit dem Bau- und Raumplanungsamt, Grangeneuve, dem Tiefbauamt, dem Amt für Umwelt und dem Naturhistorischen
Museum; bei Unklarheiten zu den Kompetenzen gelten die Artikel 18 ff. des
Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).

## Art. 4 {#art_4}

Amt für Wald und Natur – Unterstützung der Gemeinden
1 Das Amt berät die Gemeinden und bietet ihnen technische Unterstützung
bei der Umsetzung des Gesetzes (Art. 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3 NatG).
2 Es erarbeitet eine Vollzugshilfe zur Vereinfachung der Umsetzung; die
Vollzugshilfe wird vor ihrer Verbreitung von der Direktion verabschiedet.

## Art. 5 {#art_5}

Amt für Wald und Natur – Stellungnahmen
1 Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben,
müssen dem Amt zur Stellungnahme unterbreitet werden.
2 Es sind dies insbesondere:
a) kantonale Nutzungspläne, Grundlagenstudien und kantonale Sachpläne,
regionale Richtpläne und Ortspläne sowie wesentliche Änderungen derselben;
b) Richtpläne der Einzugsgebiete und Wasserbauprojekte;
c) Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Häfen, Luftseilbahnen und Skilifte, Skipisten und Schlittelbahnen, Kunstschneeanlagen und ständige
Mountainbikestrecken;
d) Steinbrüche, Kiesgewinnung und Deponien, sowie Geländeabtragungen
und -aufschüttungen ausserhalb der Bauzone;
e) ausserhalb der Bauzone gelegene Strassen- und Bahninfrastrukturen,
Rohrleitungsanlagen und Seilbahnen sowie Anlagen zur Produktion und
zum Transport aller Arten von Energie und Energieträgern;
f) land- und forstwirtschaftliche Bodenverbesserungsprojekte sowie Rodungen;
g) Bauten, die in landschaftlich sensiblen Gebieten geplant sind oder die
Ausnahmebewilligungen von Schutzbestimmungen benötigen;
h) Anlässe, die gemäss der Gesetzgebung über die Jagd bewilligungspflichtig sind.

## Art. 6 {#art_6}

Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz – Zusammensetzung
1 Folgende Kreise sind in der Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (die Kommission) vertreten:
a) die Gemeinden;
b) die Umwelt- und Naturschutzorganisationen;
c) die Land- und Forstwirtschaft;
d) Wirtschaft und Tourismus;
e) das Departement für Geowissenschaften der Universität;
f) Jagd und Fischerei.
2 Die Mitglieder müssen über spezifische, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission nützliche fachtechnische Kenntnisse verfügen.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef des Amts für Umwelt und die Dienstchefin oder der Dienstchef des Amts für Wald und Natur nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.

## Art. 7 {#art_7}

Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz – Aufgaben
1 Die Kommission trägt zur Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung und der Umweltschutzgesetzgebung bei.
2 Dabei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Sie berät den Staatsrat und die Direktion.
b) Sie nimmt zu wichtigen Dokumenten in Zusammenhang mit ihrer Fachkompetenz (Gesetzesvorlagen, Richtplanänderungen, Richtlinien, Konzept zur Bekämpfung invasiver Arten, Umweltbericht usw.) und zu
grundlegenden Fragen Stellung.
c) Sie berät die kantonalen Ämter und kann ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen wissenschaftliche Unterstützung bei der
Bewältigung ihrer Aufgaben leisten.
d) Sie äussert sich zu speziellen Fragen, die ihr unterbreitet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz –
Arbeitsweise
1 Die Direktion bezeichnet das Amt oder die Person, das oder die das Sekretariat der Kommission sicherstellt.
2 Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise
der Kommissionen des Staates.
2 BIOTOPSCHUTZ

## Art. 9 {#art_9}

Kommunale Inventare (Art. 8 Abs. 2 und 9 NatG) – Kriterien
1 Die Gemeinden erstellen ihre Vorinventare gestützt auf die Kriterien nach
Artikel 14 der Bundesverordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und
Heimatschutz, wobei insbesondere in Betracht gezogen werden müssen:
a) die Bedeutung eines Biotops für die einheimischen Arten, insbesondere
die geschützten, gefährdeten oder seltenen Arten;
b) seine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt und seine Bedeutung
für die Vernetzung der Biotope;
c) seine Seltenheit, seine Eigenart und sein typischer Charakter.
2 Erhoben werden insbesondere:
a) feuchte und aquatische Lebensräume wie Torfmoore, Flachmoore,
Streueflächen, Feuchtwiesen, vernässte Waldstandorte, Auen, Verlandungsgesellschaften, stehende und Fliessgewässer, Quellfluren;
b) Trockenstandorte wie steile Böschungen, Magerwiesen und -weiden,
thermophile Wälder, Waldränder und Strauchgesellschaften;
c) von geologischen Besonderheiten abhängige Phänomene wie Tuff-,
Karst- oder Felsformationen und Schuttfächer;
d) anthropogene Lebensräume wie Trockensteinmauern, Ruinen, Hohlwege, aufgelassene Steinbrüche und Kiesgruben, Pärke, Gartenanlagen
und Hochstammobstgärten, wenn sie von besonderem landschaftlichen
oder ökologischen Wert sind;
e) Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölze, Waldstreifen, Baumreihen und grosse Einzelbäume.
3 Die Gemeinden können darauf verzichten, die Gehölze ausserhalb des
Waldareals, die gemäss Artikel 22 Abs. 1 NatG unter Schutz stehen, einzeln
zu erheben.

## Art. 10 {#art_10}

Kommunale Inventare (Art. 8 Abs. 2 und 9 NatG) – Vorgehen
1 Das Amt legt in seiner Umsetzungshilfe zuhanden der Gemeinden das Vorgehen für das Erstellen der Vorinventare fest.
2 Es stellt den Gemeinden alle ihm bekannten Daten und Informationen zu
den auf dem Gemeindegebiet vorhandenen Biotopen zur Verfügung.

## Art. 11 {#art_11}

Bezeichnung der Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 10
Abs. 1 NatG)
1 Die Biotope von kantonaler Bedeutung werden im Anhang 1 dieses Reglements bezeichnet; die betroffenen Gemeinden und die interessierten Kreise
werden vorgängig angehört.
2 Das Amt sorgt für die regelmässige Aktualisierung dieses Anhangs.
3 Solange die formelle Unterschutzstellung der Objekte nicht erfolgt ist, sorgt
die Direktion für ihren provisorischen Schutz gemäss Artikel 19 Abs. 3
NatG.

## Art. 11a {#art_11a}

Allgemeine Schutzziele – Flachmoore von kantonaler Bedeutung
1 Die allgemeinen Schutzziele für die Flachmoore von kantonaler Bedeutung
lauten:
a) Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden.
b) Die für die Flachmoore typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten
und entwickelt werden.
c) Der für die Erhaltung der Flachmoore günstige Wasserhaushalt muss
erhalten oder, sofern keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen, wiederhergestellt werden.
d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszielen für die Flachmoore kompatibel sein.
2 Falls nötig müssen genügend breite Nährstoffpufferzonen ausgeschieden
werden.

## Art. 11b {#art_11b}

Allgemeine Schutzziele – Amphibienlaichgebiete von kantonaler
Bedeutung
1 Die allgemeinen Schutzziele für die Amphibienlaichgebiete von kantonaler
Bedeutung lauten:
a) Die ortsfesten Objekte müssen ungeschmälert erhalten und die Funktionalität der Wanderobjekte muss bewahrt werden.
b) Die Amphibienpopulationen müssen erhalten und entwickelt werden.
c) Der Objektwert als Element des Lebensraumverbunds muss erhalten
werden.
d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszielen für die Amphibienlaichgebiete kompatibel sein.

## Art. 11c {#art_11c}

Allgemeine Schutzziele – Auengebiete von kantonaler Bedeutung
1 Die allgemeinen Schutzziele für die Auengebiete von kantonaler Bedeutung
lauten:
a) Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden.
b) Die für Auengebiete typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten und
entwickelt werden.
c) Die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts muss
erhalten und, soweit es sinnvoll und machbar ist, wiederhergestellt werden.
d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszielen für die Auengebiete kompatibel sein.

## Art. 11d {#art_11d}

Allgemeine Schutzziele – Trockenwiesen und weiden von kantonaler Bedeutung
1 Die allgemeinen Schutzziele für die Trockenwiesen und -weiden von kantonaler Bedeutung lauten:
a) Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden.
b) Die für Trockenwiesen und weiden typische Pflanzen- und Tierwelt
muss erhalten und entwickelt werden.
c) Die für Trockenwiesen und weiden typische Eigenart, Struktur und Dynamik müssen erhalten werden.
d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszielen für die Trockenwiesen und weiden kompatibel sein.

## Art. 12 {#art_12}

Ausführung der Massnahmen für Biotope von nationaler und
kantonaler Bedeutung (Art. 13 Abs. 2 und 3 NatG)
1 Das Amt ist zuständig für:
a) die Delegation der Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung;
die Subventionsvorschriften bleiben vorbehalten;
b) die Übertragung von Unterhalts- und Erfolgskontrollaufgaben in Biotopen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung.
2 Die delegierten Aufgaben werden gemäss Artikel 43 kontrolliert.

## Art. 13 {#art_13}



## Art. 14 Art. 13 Massnahmen, die von den Gemeinden getroffenen werden müssen ( {#art_14}

NatG)
1 Das Amt präzisiert in seinen Handlungsanweisungen zuhanden der
Gemeinden:
a) die Art und Weise, wie die Gemeinden die in einem kantonalen Nutzungsplan definierten Massnahmen in ihre Ortspläne übernehmen müssen;
b) die Möglichkeiten der Unterschutzstellung der Objekte von lokaler Bedeutung;
c) die provisorischen Massnahmen, die getroffen werden müssen, bis die
formelle Unterschutzstellung rechtskräftig ist.
Art. 14 Pflegepläne (Art. 15 Abs. 3 NatG)
1 Ein Pflegeplan setzt die allgemeinen Schutzziele in konkrete Massnahmen
um. Er umfasst grundsätzlich:
a) die Beschreibung des Ausgangszustands;
b) die Definition der Massnahmen zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur
Revitalisierung der Schutzobjekte;
c) die Art und Weise, wie diese Massnahmen ausgeführt werden sollen,
einschliesslich der allfälligen Schaffung von Organen, die damit beauftragt werden;
d) die Ausführungs- und Erfolgskontrolle.
2 Die Erstellung eines Pflegeplans ist obligatorisch für Biotope von nationaler
und kantonaler Bedeutung, deren Schutz eine Vielzahl von Akteuren betrifft
und einen speziellen Koordinationsaufwand zwischen verschiedenen Nutzungsansprüchen bedingt.
3 Das Amt wird ermächtigt, die Pflegepläne im Namen des Staates zu genehmigen.

## Art. 15 {#art_15}

Unterzeichnung der Vereinbarungen (Art. 17 NatG)
1 Das Amt ist ermächtigt, die Vereinbarungen zum Schutz von Biotopen und
Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung im Namen des
Staates zu unterzeichnen und bei Bedarf den Eintrag der Vereinbarung ins
Grundbuch anzumelden.
2 Die Zuständigkeit der Direktion bei der Subventionierung bleibt vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Ausnahmen (Art. 20 NatG)
1 Die Direktion ist zuständig für die Gewährung von Ausnahmen von den
Biotopschutzbestimmungen und für die Definition der besonderen Begleitmassnahmen. Wenn die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erfolgt, gilt dieser Entscheid als Vorentscheid
im Sinne der Baugesetzgebung.
2 Für Gehölze ausserhalb des Waldareals gelten die Bestimmungen von Artikel 18.

## Art. 17 {#art_17}

Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 22 NatG) – Ausmass
des Schutzes
1 Der periodische Unterhaltsschnitt fällt nicht unter das gesetzliche Verbot
der Entfernung von Gehölzen ausserhalb des Waldareals.
2 Gemäss den Bestimmungen über den Biotopschutz definieren die
Gemeinden innerhalb der Bauzone und im Alpgebiet den Schutz der Gehölze
ausserhalb des Waldareals.

## Art. 18 {#art_18}

Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 22 NatG) – Ausnahmen
1 Wenn die Ausnahmebewilligung im Rahmen eines Baubewilligungsgesuchs
erteilt wird, sind Verfahren und Zuständigkeit gemäss der Baugesetzgebung
massgebend; das Ausnahmegesuch ist Bestandteil des Bewilligungsgesuchs,
und der Entscheid wird von der Behörde, die für die Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, gefällt. Ausserdem gelten folgende Regeln:
a) Wenn das Gesuch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gestellt
wird, ist das Gutachten der Gemeinde zur Ausnahmebewilligung für
den Oberamtmann verbindlich.
b) Wenn das Baubewilligungsgesuch im vereinfachten Verfahren abgewickelt und nicht öffentlich aufgelegt wird, werden die Natur- und Landschaftsschutzorganisationen gleichzeitig wie die Nachbarn über das
Vorhaben informiert und verfügen wie diese über eine 14-tägige Einsprachefrist.
2 In allen anderen Fällen sind, nach vorgängiger Anhörung des Amts, die
Gemeinden für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig. Die
Entscheide werden im Amtsblatt veröffentlicht und treten grundsätzlich erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft.
3 In den Ausnahmegesuchen und den Entscheiden darüber muss in allen Fällen über die Zusatz- und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel 20 Abs. 2
NatG entschieden werden.
3 ÖKOLOGISCHER AUSGLEICH

## Art. 19 {#art_19}

Landwirtschaftsflächen (Art. 24 NatG)
1 Auf Landwirtschaftsflächen können als ökologischer Ausgleich im Sinn der
Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz Massnahmen anerkannt werden, die den Anforderungen von Artikel 23 NatG entsprechen und
Flächen betreffen, die
a) als Biodiversitätsförderflächen zur Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach der Gesetzgebung über die landwirtschaftlichen
Direktzahlungen angerechnet werden können, aber in Anwendung dieser Gesetzgebung nicht beitragsberechtigt sind;
b) gemäss der Direktzahlungsgesetzgebung bereits Beiträge auslösen, auf
welchen jedoch darüber hinausgehende, zusätzliche ökologische Leistungen erbracht werden.
2 Die Realisierung solcher Massnahmen wird den Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im
Rahmen von Projekten vorgeschlagen, die es erlauben, die hierfür notwendigen Flächen für den ökologischen Ausgleich bereitzustellen; sie können auch
von interessierten Dritten vorgeschlagen werden.

## Art. 20 {#art_20}

Siedlungsgebiet (Art. 25 NatG)
1 Im Siedlungsgebiet verfolgt der ökologische Ausgleich insbesondere folgende Ziele:
a) die Erhaltung der Durchlässigkeit der Siedlungen für die Fauna und
Flora und, falls notwendig, die Wiederherstellung von biologischen
Korridoren;
b) die Inwertsetzung und Schaffung von Lebensräumen von Arten, die für
das Siedlungsgebiet typisch sind;
c) die ökologische Aufwertung von nicht überbauten und industriell genutzten Gebieten.
2 Die Gemeinden können zu diesem Zweck Freihaltezonen oder Schutzzonen
ausscheiden. Sie treffen zudem aktiv Massnahmen des ökologischen Ausgleichs und fördern die Realisierung individueller Massnahmen durch die Bevölkerung.

## Art. 21 {#art_21}

Allgemeine Bestimmungen
1 Falls nötig werden die im kantonalen Richtplan vorgegebenen Aktionsschwerpunkte von der Direktion auf dem Verordnungsweg präzisiert und verfeinert.
2 Wenn die ökologischen Ausgleichsflächen den Kriterien entsprechen, sichern die Gemeinden ihren Fortbestand, indem sie das Verfahren zur Bezeichnung und zum Schutz von Biotopen anwenden. Dieses Prinzip gilt auch
für Flächen, auf denen Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Instandsetzungsmassnahmen realisiert worden sind.
4 ARTENSCHUTZ

## Art. 22 {#art_22}

Geschützte Arten (Art. 27 NatG)
1 Die Arten, die zusätzlich zu den geschützten Arten gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei sowie den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel auf Kantonsebene speziellen Schutz geniessen, sind im Anhang 2 dieses Reglements aufgeführt.
2 Es ist untersagt:
a) die im Anhang bezeichneten Pflanzen, Moose, Flechten, Algen und Pilze zu pflücken, auszugraben, auszureissen, mitzunehmen, feilzubieten,
zu kaufen, zu vernichten oder zu beschädigen;
b) die im Anhang bezeichneten Tierarten sowie deren Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu beschädigen, zu zerstören, mitzunehmen, feilzubieten, andern zu überlassen,
zu erwerben oder in Gewahrsam zu nehmen.
3 Schutz- und Rettungsaktionen bleiben vorbehalten. Das Amt ist ausserdem
zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von den eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen (Art. 28 Abs. 1 NatG).

## Art. 23 {#art_23}

Schutzmassnahmen und Wiederansiedlung (Art. 29 und 30
NatG)
1 Das Amt bezeichnet die Arten, für die Massnahmen zur Erhaltung notwendig sind, und erarbeitet hierzu Aktionspläne. Diese beschreiben die Strategie,
die vorgesehenen Mittel sowie die durchzuführenden Massnahmen und Erfolgskontrollen.
2 Die Realisierung besonderer Massnahmen zum Artenschutz kann den davon
betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschafterinnen und
Bewirtschaftern nur mit einer Verfügung der Direktion auferlegt werden.
3 Die Direktion ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für die
Wiederansiedlung von einheimischen Arten, für welche die Naturschutzgesetzgebung massgebend ist.

## Art. 24 {#art_24}

Nicht geschützte Pflanzenarten – Allgemein (Art. 27 Abs. 3
NatG)
1 Das Sammeln nicht geschützter und wild wachsender einheimischer Pflanzen (inkl. Moose und Flechten) ist auf vernünftige Mengen beschränkt, welche die Population am Standort nicht gefährden.
2 Der Gebrauch von Instrumenten und Hilfsmitteln zum Sammeln grosser
Mengen wie z.B. Heidelbeerkämme ist untersagt.
Art. 25 Nicht geschützte Pflanzenarten – Sammeln zu Erwerbszwecken
(Art. 28 Abs. 4 NatG)
1 Das gewerbsmässige Sammeln von Pflanzenarten gemäss Artikel 24 bedarf
einer Bewilligung durch das Amt. Ausgenommen davon ist das Sammeln von
Beeren und von Heilkräutern.
2 Eine Bewilligung kann nur ausgestellt werden, wenn der Fortbestand der
Art in der betreffenden Gegend nicht bedroht ist. Jede Bewilligung präzisiert
die erlaubten Mengen, das Sammelgebiet und den Zeitraum, für die sie gültig
ist.
3 Die Direktion kann mit einer Verordnung für bestimmte Arten generelle Bewilligungen gewähren.
Art. 26 Pilze
1 Das Sammeln von Pilzen für den Privatgebrauch oder zu Erwerbszwecken
ist mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
a) Pro Person und Tag dürfen nicht mehr als 2 Kilogramm Pilze aller Arten gesammelt werden.
b) Pilze dürfen nur von 7 bis 20 Uhr gesammelt werden.
2 Diese Einschränkungen gelten nicht für Pilze, die in Gärten oder in Obstgärten in der Nähe von Wohnhäusern wachsen. Das Amt kann zudem Ausnahmebewilligungen für Ausbildungs- und Forschungszwecke gewähren.
3 Weitergehende Vorschriften für gewisse Arten und Biotope sowie diejenigen in Naturschutz- oder Pilzschongebieten bleiben vorbehalten.
Art. 27 Invasive gebietsfremde Arten (Art. 31 NatG)
1 Das Vorgehen gegen invasive gebietsfremde Arten ist Gegenstand eines
Aktionsplans für den ganzen Kanton, der in Zusammenarbeit mit allen
betroffenen Direktionen erarbeitet und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet wird.
2 Der Aktionsplan muss mit den Massnahmen, die gesamtschweizerisch und
in den Nachbarkantonen getroffen werden, koordiniert werden.
5 BEWEGLICHE NATURDENKMÄLER
Art. 28 Funde (Art. 36 Abs. 2 NatG)
1 Möglicherweise von wissenschaftlichem Interesse sind Fossilien, Gesteine
und Mineralien, die:
a) im Kanton nur an einigen wenigen Orten vorkommen;
b) durch ihre Grösse, ihren Erhaltungszustand oder ihren ästhetischen
Wert auffallen;
c) infolge ihrer Zusammensetzung von Interesse sind;
d) oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse bringen.
2 Funde beweglicher Naturdenkmäler, die von wissenschaftlichem Interesse
sein könnten, werden entweder bei der Gemeinde, in der die Fundstelle liegt,
oder beim Naturhistorischen Museum gemeldet; diese orientieren sich gegenseitig über gemeldete Funde.
Art. 29 Entscheide
1 Für die Entscheide zu beweglichen Naturdenkmälern (Art. 36 Abs. 1 und 3
und Art. 37 Abs. 1 und 3 NatG) ist die BKAD zuständig.
2 Bewilligungen für die Suche und das Sammeln von Fossilien, Gesteinen
und Mineralien zu Erwerbszwecken präzisieren insbesondere die erlaubten
Mengen sowie das Sammelgebiet und den Zeitraum, für die sie gültig sind,
und werden nur unter folgenden Bedingungen erteilt:
a) Das Sammeln darf das lokale Vorkommen nicht erschöpfen.
b) Die Sammeltätigkeit muss in Einklang mit den Schutzmassnahmen für
die Biotope, Arten, Geotope und Landschaften stehen.
c) Sämtliche gefundenen Objekte müssen vor ihrer Kommerzialisierung
dem Naturhistorischen Museum zur Prüfung vorgelegt werden.
6 BEWUSSTSEIN FÜR NATURGÜTER
Art. 30
1 Das Amt und das Naturhistorische Museum informieren und sensibilisieren
die Öffentlichkeit für die Erhaltung der Biodiversität und ihre nachhaltige
Nutzung und für ein erhöhtes Bewusstsein für den Wert der Landschaften
und Geotope. Sie achten dabei auf eine gute Koordination ihrer Tätigkeit.
2 Die anderen Verwaltungseinheiten, die in dem Natur- und Landschaftsschutz verwandten Bereichen tätig sind, nehmen im Rahmen ihrer Kompetenzen ebenfalls Informations- und Sensibilisierungsaufgaben wahr.
3 Das Amt unterstützt die Gemeinden bei deren eigenen Informations- und
Sensibilisierungsaufgaben.
4 Artikel 2 Abs. 2 bleibt zudem vorbehalten.
7 SUBVENTIONIERUNG UND FINANZIERUNG
Art. 31 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Grundsätze
1 Wenn für dieselbe Fläche oder dasselbe Projekt aufgrund anderer Gesetzesgrundlagen ebenfalls Subventionen und Finanzhilfen gewährt werden, ist für
die Koordination mit den hierfür zuständigen Verwaltungseinheiten das Amt
zuständig. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind jedoch verpflichtet,
das Amt über sämtliche bei anderen Organen eingereichten Subventionsgesuche zu informieren.
2 Eine Subvention kann nur gewährt werden, wenn für das entsprechende
Produkt die Kredite gesprochen wurden; sie wird in Anbetracht der Mittel,
die im Rahmen der Programmvereinbarungen und der kantonalen Ergänzungen bewilligt werden, ausgerichtet.
3 Die Modalitäten für die Berechnung der Subventionen werden soweit nötig
im Anhang 3 dieses Reglements präzisiert.
Art. 32 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Verfahren
1 Wenn die Gewährung einer Subvention im Rahmen der Umsetzung einer
Massnahme oder der Übertragung der Ausführung an Dritte erfolgt, wird sie
Bestandteil der entsprechenden Vereinbarung.
2 In allen anderen Fällen muss beim Amt ein nach dessen Vorgaben formuliertes, schriftliches Subventionsgesuch eingereicht werden.
Art. 33 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Zuständigkeiten
1 Das Amt gewährt Subventionen bis zu einem Betrag von 25'000 Franken
pro Projekt oder bei einem mehrjährigen Vertrag von 5000 Franken pro Jahr
und Subventionsempfänger.
2 Für Subventionen, die diese Beträge übersteigen, und diejenigen, die gestützt auf Artikel 42 Abs. 2 Bst. j NatG (weitere Massnahmen von öffentlichem Interesse für den Natur- und Landschaftsschutz) gewährt werden, ist
die Direktion zuständig. Die Festlegung der Subventionen im Rahmen der
Programmvereinbarungen mit Naturpärken bleibt ausserdem vorbehalten.
3 Das Amt ist zuständig für die Nachkontrolle der gewährten Subventionen.
Art. 34 Kategorien von Subventionen – Vorinventare
1 Die Subventionen für die kommunalen Vorinventare der Biotope (Art. 42
Abs. 1 Bst. a NatG) werden wie folgt berechnet:
a) für das erste nach den Vorgaben des Amts erstellte Inventar: 100 Franken pro km² und 10 Franken für jedes neu erhobene Objekt;
b) für Gesamtrevisionen des Inventars: 75 Franken pro km² und 10 Franken für jedes neu erhobene Objekt.
2 Der Maximalbeitrag beträgt 7500 Franken pro Gemeinde; für die Berechnung der Subvention zählen Gehölze ausserhalb des Waldareals ausserdem
nicht als neu erhobene Objekte.
3 Wenn das Inventar interkommunal oder regional erstellt wird, entspricht die
Subvention der Summe der Beträge, die den einzelnen Gemeinden zugesprochen worden wären.
Art. 35 Kategorien von Subventionen – Landwirtschaftsflächen
1 Auf Landwirtschaftsflächen können Subventionen für die Ausführung von
Massnahmen zum Schutz von Biotopen und Arten und für ökologische Ausgleichsmassnahmen (Art. 42 Abs. 1 Bst. b, d und h NatG) nur dann gewährt
werden, wenn dafür nicht bereits aufgrund der Gesetzgebung über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen Entschädigungen entrichtet werden.
2 Sie werden folgendermassen ermittelt:
a) für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, extensiv genutzte Weiden
und Alpweiden mit Pauschalen in Funktion des ökologischen Werts der
Fläche, der auferlegten Nutzungseinschränkungen und -erschwernisse
inkl. Ertragsausfall;
b) in den übrigen Fällen aufgrund der erbrachten Leistungen und der auferlegten Nutzungseinschränkungen, in Abhängigkeit:
1. von der nationalen oder kantonalen Bedeutung der Flächen oder
Arten sowie von der speziellen Verantwortung des Kantons für
deren Erhaltung;
2. vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Konformität mit den im kantonalen
Richtplan definierten Aktionsschwerpunkten;
3. von der Bedeutung der Massnahmen für die gefährdeten Arten
und für die Vernetzung von Biotopen und Populationen;
4. vom allfälligen Vorteil, welcher der Empfängerin oder dem Empfänger der Subvention aus der Umsetzung der Massnahme erwächst.
3 Bei der Berechnung der Pauschalen und der Festlegung der übrigen Subventionen wird berücksichtigt, dass die im Rahmen der Umsetzung von Massnahmen im Bereich des Biotopschutzes erbrachten Leistungen und Nutzungseinschränkungen vollumfänglich abgegolten werden müssen (Art. 45 Abs. 3
NatG).
Art. 36 Kategorien von Subventionen – Biotope ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
1 Ausserhalb der Landwirtschaftsflächen stützt sich die Berechnung der Subventionen an Dritte, denen die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von
Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung übertragen wurde (Art. 42
Abs. 1 Bst. b NatG), auf die erbrachten Leistungen und die erlittenen Nutzungseinschränkungen in Abhängigkeit:
a) von der nationalen oder kantonalen Bedeutung der betreffenden Flächen sowie von der besonderen Verantwortung des Kantons für deren
Erhaltung;
b) vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
c) vom Status des Leistungserbringers und von den Bestimmungen in Artikel 45 Abs. 3 NatG.
2 Die Subventionen für Gemeinden für die Umsetzung von Massnahmen zum
Schutz von Biotopen von lokaler Bedeutung (Art. 42 Abs. 1 Bst. c NatG) belaufen sich auf 15 % bis 25 % der wegen der Massnahmen entstandenen
Kosten, je nach ihrem ökologischen Wert, ihrer Wirtschaftlichkeit sowie der
Gesamtbelastung, die der betroffenen Gemeinde durch den Biotopschutz entsteht. Die Massnahmen müssen vorgängig vom Amt genehmigt worden sein.
Art. 37 Kategorien von Subventionen – Vernetzungskonzepte (Art. 42
Abs. 1 Bst. e NatG)
1 Die Subventionen für die Ausarbeitung von Vernetzungskonzepten beschränken sich auf neue Projekte zur Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen im Sinne der Gesetzgebung über die Landwirtschaft. Der Beitrag beträgt 10 % der Kosten der Studie, aber höchstens 10'000 Franken pro Projekt.
2 Für die Begleitung von Vernetzungsprojekten können Finanzhilfen gewährt
werden, wenn die Beurteilung der Qualität der Vernetzung und die Erfolgskontrolle der für bestimmte Zielarten getroffenen Massnahmen besondere
wissenschaftliche Abklärungen notwendig machen. Die Subvention beträgt
50 % der Kosten, die durch diese Abklärungen zusätzlich anfallen, höchstens
jedoch 1000 Franken pro Jahr und 5000 Franken für die gesamte Projektdauer.
Art. 38 Kategorien von Subventionen – Kommunaler ökologischer Ausgleich
1 Für ökologische Ausgleichsmassnahmen ausserhalb der Landwirtschaftsflächen (Art. 42 Abs. 1 Bst. f NatG) können den Gemeinden kantonale Subventionen gewährt werden, wenn sie diese Massnahmen selbst umsetzen oder zu
mindestens 50 % subventionieren.
2 Die kantonale Subvention beträgt zwischen 15 und 25 % der entstandenen
Kosten, höchstens jedoch 3000 Franken pro Projekt.
3 Die Höhe der kantonalen Subvention ist abhängig vom Ausmass der Massnahmen, von ihrer Effizienz gemäss den Zielen nach Artikel 20 Abs. 1 sowie
vom Ausmass der Gemeindebeteiligung, wobei sowohl finanzielle als auch
Naturalleistungen angerechnet werden können.
Art. 39 Kategorien von Subventionen – Pärke
1 Der Staatsrat entscheidet über die kantonalen Beiträge an Pärke (Art. 42
Abs. 1 Bst. g und 44 NatG).
2 Die kantonalen Beiträge sind globale Finanzhilfen, die mit dem Bund, der
Parkträgerschaft sowie mit den Partnerkantonen für den Abschluss der Programmvereinbarung ausgehandelt werden.
3 Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Programmvereinbarung mit dem
Bund zu unterzeichnen, an einen Partnerkanton delegieren.
Art. 40 Kategorien von Subventionen – Übrige Tätigkeit
1 Die Subventionen für Artenschutzmassnahmen, für Massnahmen zur Förderung des Bewusstseins für Naturgüter sowie für übrige Tätigkeit von öffentlichem Interesse im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Art. 42 Abs.
1 Bst. h, i und j NatG) werden aufgrund der effektiven Kosten berechnet.
2 Der kantonale Beitrag ist abhängig von der Bedeutung der Aktivität für den
Natur- und Landschaftsschutz sowie von der Qualität der gebotenen Leistung. Weitere Kriterien für die Berechnung sind:
a) für Artenschutzmassnahmen und Wiederansiedlungsprojekte die Bedeutung der Art und die besondere Verantwortung des Kantons für ihre
Erhaltung in der Schweiz, ihr effektiver Gefährdungsgrad sowie die (finanziell oder mit Naturalleistungen) von der Subventionsempfängerin
oder vom Subventionsempfänger erbrachte Eigenleistung;
b) für eine Tätigkeit in den Bereichen Forschung und Bildung der Nutzen
der erwarteten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse für den
Natur- und Landschaftsschutz im Kanton.
3 Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 20 % der Kosten. Für spezielle
Artenschutzmassnahmen kann die Direktion diesen Anteil erhöhen.
Art. 41 Verwendung der Ersatzzahlungen (Art. 49 NatG)
1 Die vom Staat und von den Gemeinden eingenommenen Ersatzzahlungen
werden ganz oder teilweise verwendet für die Finanzierung:
a) des Erwerbs von Eigentumsrechten auf Flächen im Hinblick auf ihre
Verwendung zugunsten des Naturschutzes;
b) von zusätzlichen Massnahmen des ökologischen Ausgleichs mit Grossprojekten, deren Kosten nicht mit den ordentlichen Mitteln gedeckt
werden können.
2 Das Amt für Gemeinden informiert die Gemeinden darüber, wie die entsprechenden Beträge in den Voranschlägen und Rechnungen der Gemeinden
aufgeführt werden müssen.
8 AUFSICHT UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 42 Aufsicht – Im Allgemeinen
1 Der Zustand der Natur und der Biodiversität im Kanton ist Gegenstand einer
regelmässigen Berichterstattung, die in den allgemeinen Umweltbericht integriert werden kann.
2 Das Amt führt über die getroffenen Massnahmen Erfolgskontrollen durch,
um auch ihre langfristige Effizienz zu eruieren.
3 Es sorgt dafür, dass die Ausführungskontrolle und die kurzfristige Erfolgskontrolle in die Festlegung der Massnahmen integriert werden.
Art. 43 Aufsicht – über die Auftragnehmer
1 Das Amt stellt sicher, dass die Personen und privaten Organisationen, denen
im Rahmen der Umsetzung der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz Aufgaben übertragen wurden, ihren Verpflichtungen nachkommen. Es führt stichprobenhafte Kontrollen durch und legt in seinem Jahresbericht darüber Rechenschaft ab.
2 Die Auftragnehmer sind verpflichtet, diese Kontrollen zu dulden und auf
Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
3 Bei Problemen übergibt das Amt das Dossier der Direktion, welche die nötigen Massnahmen ergreift.
Art. 44 Natur- und Landschaftsschutzpolizei (Art. 50 Abs. 2 NatG)
1 Die Natur- und Landschaftsschutzpolizei ist in die Aufsicht über die Tier-
und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei integriert und wird in
der entsprechenden Verordnung geregelt.
2 Die Pflanzen, Pilze, Tiere und Naturobjekte, deren Ernte oder Fang das Resultat einer Übertretung ist, können vom Personal, das mit der Natur- und
Landschaftsschutzpolizei beauftragt ist, beschlagnahmt werden. Lebende Tiere sowie ihre Eier, Larven und Puppen werden freigesetzt.
Art. 45 Strafbarkeit von bundesrechtlichen Übertretungen (Art. 57 Abs.
2 NatG)

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Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Landschaftsschutz wird bestraft, wer ohne die hierfür notwendige Ausnahmebewilligung oder Genehmigung:
a) eine mit einem Nutzungsplan, einer Vereinbarung oder einer Verfügung
verordnete Biotopschutzmassnahme missachtet (Art. 15 ff. NatG);
b) gegen das Verbot nach Artikel 22 Abs. 1 NatG, Gehölze ausserhalb des
Waldareals zu entfernen, verstösst;
c) Naturobjekte beschädigt, die als ökologische Ausgleichsmassnahme geschaffen wurden (Art. 23 ff. NatG);
d) gegen Verbote verstösst, die im Rahmen des kantonalen oder kommunalen Artenschutzes erlassen wurden (Art. 27 Abs. 1 und 3 NatG sowie
Art. 22 dieses Reglements);
e) die von der Direktion auferlegten besonderen Artenschutzmassnahmen
(Art. 29 Abs. 3 NatG und Art. 23 Abs. 2 dieses Reglements) nicht beachtet.
Art. 46 Kantonale Rechtsverletzungen (Art. 57 Abs. 3 NatG)
1 Strafbare Handlungen gegen kantonales Recht sind:
a) das Nichteinhalten einer Bedingung oder einer Auflage, die an die
Gewährung einer Subvention, einer Genehmigung oder einer Bewilligung geknüpft war;
b) die Wiederansiedlung von gefährdeten oder nicht mehr wildlebenden
einheimischen Arten, ohne zuvor die hierfür notwendige Bewilligung
erhalten zu haben (Art. 30 Abs. 1 NatG und Art. 23 Abs. 3 dieses Reglements);
c) der Gebrauch von Instrumenten und Hilfsmitteln zum Sammeln grosser
Mengen (Art. 24 Abs. 2 dieses Reglements);
d) Zuwiderhandlungen gegen die Einschränkungen des Sammelns von Pilzen (Art. 26 dieses Reglements) oder die Übertretung von Verboten, die
innerhalb von Pilzschongebieten gelten;
e) die Suche und das Sammeln von Fossilien, Gesteinen, Mineralien und
anderen beweglichen Naturdenkmälern zu Erwerbszwecken, ohne im
Besitz der Bewilligung gemäss Artikel 36 Abs. 1 NatG zu sein;
f) die Verletzung von Verboten und Einschränkungen in Naturschutzgebieten (Art. 35 NatG).
9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 47 Übergangsrecht – Biotope und Naturschutzgebiete
1 Im Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements wird gestützt auf den Kenntnisstand eine erste Liste der Biotope von kantonaler Bedeutung erstellt. Diese
Liste wird dann im Zuge der Erstellung der kommunalen Vorinventare nach
und nach ergänzt.
2 Die Reglemente und Verordnungen der vom Staatsrat bestimmten und genehmigten Naturschutzgebiete müssen innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements revidiert werden. Dieselbe Frist gilt für die Genehmigung der
kantonalen Nutzungspläne für Biotope von nationaler Bedeutung, die heute
bereits auf kommunaler Ebene unter Schutz gestellt sind.
Art. 48 Übergangsrecht – Arten
1 Die auf kantonaler Ebene geschützten Arten müssen innert fünf Jahren ab
Inkrafttreten dieses Reglements bestimmt werden.
2 Bis dies der Fall ist, bleiben die Bestimmungen des Beschlusses vom
12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt und des Beschlusses vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschnecken in Kraft.
3 Der Aktionsplan gegen invasive gebietsfremde Arten muss innert fünf
Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements erstellt werden.
Art. 49 Übergangsrecht – Aufsicht
1 Bis zur Revision der Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und
Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei besteht für das Aufsichtspersonal des Amts für Wald und Natur und das Forstpersonal für die im Rahmen ihrer Tätigkeit bemerkten Verstösse gegen die Pilzschutzbestimmungen
(Art. 26 dieses Reglements) die Anzeigepflicht beim Amt für Wald und Natur. Sie können auch die Beschlagnahmung nach Artikel 44 Abs. 2 vornehmen.
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Ausführungsbeschluss vom 28. Juni 1994 zur Bundesgesetzgebung
über den Natur- und Heimatschutz (SGF 721.0.11);
b) der Beschluss vom 2. Juli 1968 betreffend die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Kommission für Natur- und Heimatschutz
(SGF 721.0.12);
c) der Beschluss der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom
28. Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von weissen Narzissen (SGF 721.1.411);
d) der Beschluss der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom
28. Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von grossen gelben
Enzianen (SGF 721.1.412);
e) der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF
721.1.51);
f) das Reglement der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom
10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des
Vanil-Noir (SGF 721.2.512).
2 Ausserdem wird die Vereinbarung vom 16. Juni 2002 über die Verwaltung
der Naturschutzgebiete des Südufers des Neuenburgersees (SGF 721.2.82)
formell gekündigt.
Art. 51 Änderung bisherigen Rechts
1 Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang mit den Änderungen 1),
der Bestandteil dieses Reglements ist, geändert:
1. die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche
der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.12);
2. die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF
122.0.13);
3. das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11);
4. das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (SGF 710.11);
5. der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11);
6. der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschnecken (SGF 721.1.21);
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
7. die Verordnung vom 14. Dezember 2009 über das Pilzreservat La
Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF
721.1.52);
8. der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden,
Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53);
9. das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des
Pérolles-Sees (SGF 721.2.31);
10. das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet
des Vanil-Noir (SGF 721.2.51);
11. die Verordnung vom 14. Mai 2002 über das Waldreservat En Biffé auf
dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villarbeney (SGF 721.3.14);
12. der Beschluss vom 20. Februar 1973 über die Benützung der Seeufer
durch Privatpersonen (SGF 753.12);
13. der Beschluss vom 16. August 1988 über die Benützung von
Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31);
14. das Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (SGF 910.11);
15. die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die
Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF
922.21).
Art. 52 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 11)
Anhang 2: Kantonal geschützte Arten (Art. 22)
Anhang 3: Berechnung der Subventionen für extensiv genutzte Wiesen,
Streueflächen, extensive Weiden und Alpweiden (Art. 31 Abs.
3 und 35 Abs. 2 Bst. a)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
27.05.2014 Erlass Grunderlass 01.07.2014 2014_052
18.12.2018 Art. 11a eingefügt 01.01.2019 2018_130
18.12.2018 Art. 11b eingefügt 01.01.2019 2018_130
18.12.2018 Art. 11c eingefügt 01.01.2019 2018_130
18.12.2018 Art. 11d eingefügt 01.01.2019 2018_130
18.12.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2019 2018_130
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 4 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 5 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 6 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
14.12.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
18.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 2 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 3 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 4 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 5 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 6 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 11a eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 11b eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 11c eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 11d eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 29 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 49 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Anhang 1 Inhalt geändert 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
ANHANG 1
Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 11)
Die Biotope von kantonaler Bedeutung werden anhand der nachfolgenden,
nach Biotopkategorie eingeteilten Listen bezeichnet. Die Umschreibung der
Objekte, die getrennt veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung.
Sie ist online zugänglich 1) und kann beim Amt für Wald und Natur
eingesehen werden.
1) Inventar der Biotope von kantonaler Bedeutung
1.1 Liste der Flachmoore von kantonaler Bedeutung
SAANEBEZIRK
114-014 Les Glières Autigny
114-009 Les Marais-de-Rosé Avry
114-011 La Bouleirette Cottens
114-012 Pra-des-Fayes La Brillaz
115-020 Le Closalet Le Mouret
115-045 Stand-de-tir Le Mouret
115-012 La Biolère Ponthaux
115-010 Le Grabou Prez-vers-Noréaz
SENSEBEZIRK
115-049 Schwarzsee Plaffeien
115-052 Seeweid Plaffeien
115-037 Hundshubel Plaffeien
115-044 Sittenberg Plaffeien
115-030 Muscherli Plaffeien
115-026 Wissenbachera Plaffeien
115-035 Underi Muhrenstöck Plaffeien
115-025 Kloster Plaffeien
115-042 Hergarteners Spitzli Plaffeien
115-036 Underi Muhrenstöck Plaffeien
115-079 Blaumoos Plaffeien
115-024 Gross Schwand Plasselb
115-055 Untere Wusta Plasselb
115-019 Wolperwil St. Ursen
115-017 Buechholz Ueberstorf
115-018 Moos Ueberstorf
GREYERZBEZIRK
114-037 La Moille Bas-Intyamon
114-029 La Fin Bulle
114-028 Pré-de-Chêne Bulle
115-070 Pra-du-Creux Gruyères
114-018 La Palud Hauteville
114-041 En Lys Haut-Intyamon
114-042 Cuvigne-Derrey Haut-Intyamon
114-043 Les Mosses Haut-Intyamon
114-044 Les Mosses Haut-Intyamon
115-060 Cousimbert-à-Rémy La Roche
115-056 Paradisena La Roche
115-059 Cousimbert La Roche
115-078 Le Paillesson La Roche
115-077 Fillistorfena La Roche
114-022 Liderrey Val-de-Charmey
114-027 Fréjima-Devant Val-de-Charmey
114-025 La Guèyre Val-de-Charmey
114-026 La Guèyre Val-de-Charmey
SEEBEZIRK
114-004 Murtenseeufer Greng
114-003 Murtenseeufer Greng
114-002 Murtenseeufer Meyriez
114-001 Chablais sud Muntelier
114-003 Murtenseeufer Murten
114-002 Murtenseeufer Murten
GLANEBEZIRK
115-014 La Tourbière La Folliaz
115-080 Naudry Ursy
BROYEBEZIRK
115-008 Les Pelons Montagny
115-009 Les Gours Montagny
VIVISBACHBEZIRK
115-074 Niremont sud-est
(Le Perrey)
Châtel-Saint-Denis
115-073 Rathevi sud Châtel-Saint-Denis
102-016 Corbetta nord-est Châtel-Saint-Denis
102-013 La Joux-Verte-
Dessous
Châtel-Saint-Denis
102-015 Pra-Saudan Châtel-Saint-Denis
102-003 Les Marais Châtel-Saint-Denis
102-011 Gros-Chalet Châtel-Saint-Denis
115-071 Rathevi Châtel-Saint-Denis
102-019 Corbetta Châtel-Saint-Denis
114-036 Niremont FM4 Châtel-Saint-Denis
114-030 Joux-à-Britze La Verrerie
114-030 Joux-à-Britze Sâles
114-035 Niremont FM2 et FM3 Semsales
114-034 Niremont Semsales
114-036 Niremont FM4 Semsales
1.2 Liste der Amphibienlaichgebiete von kantonaler Bedeutung
A) Ortsfeste Objekte
SAANEBEZIRK
FR74 Les Marais-de-Rosé Avry
FR77 Pra-de-la-Roche Corminbœuf
FR82 Le Ferrage Corserey
FR84 Les Rapillettes Cottens
FR86 La Bouleirette Cottens
FR108 La Gouille Gibloux
FR578 Sous-Vusy Gibloux
FR447 La Combette Gibloux
FR91 Gros-Devin Gibloux
FR340 Les Moteyres Gibloux
FR581 Les Muèses Hauterive
FR375 Pessaule La Brillaz
FR101 Formangueires La Sonnaz
FR225 La Goillette Noréaz, Prez-vers-Noréaz
FR107 Granges-sur-Marly Pierrafortscha
FR272 La Bioleire Ponthaux
SENSEBEZIRK
FR416 Gumaholz Alterswil
FR156 Riederberg Bösingen
FR496 Auriedacher Bösingen
FR157 Bolzmatte Bösingen
FR600 Birchhölzli Düdingen
FR495 Lengmatt/Lustorf Düdingen
FR576 Bundtels Düdingen
FR334 Räsch-Büneli Düdingen
FR509 Räsch-Zileta Düdingen
FR421 Räsch-Dähli Düdingen
FR379 Teuschlismad Plaffeien
FR165 Seelihus Plaffeien
FR163 Schwarzsee Plaffeien
FR269 Underi Muhrenstöck Plaffeien
FR160 Röhrli/Mösli Plaffeien
FR183 Groatt Schmitten
FR601 Hohi Zelg Schmitten
FR575 Bergmoos Schmitten
FR387 Sägetboden St. Ursen
FR568 Grabenholz Ueberstorf
FR529 Schürmatta Wünnewil-Flamatt
GREYERZBEZIRK
FR48 Les Merlas sud Bas-Intyamon
FR46 Les Merlas, Lile-
Marie
Bas-Intyamon
FR45 Porcheresse-des-
Goilles
Bas-Intyamon
FR47 Les Merlas, chalet Bas-Intyamon
FR44 Porcheresse-des-
Goilles Motélon
Bas-Intyamon
FR323 Les Marches Broc
FR519 Pré-du-Chêne Bulle
FR355 Sautaux Bulle
FR577 Canal-des-Usiniers Bulle
FR469 Prévondavau Corbières
FR287 Bimont Corbières
FR408 Bounavaletta Grandvillard
FR476 Petsernetse Grandvillard
FR475 Lac-de-Coudré Grandvillard
FR544 Fin-de-la-Porta Grandvillard
FR280 Gros-Plané Gruyères
FR307 La Quartenouda Gruyères
FR54 Petites-Clés Gruyères
FR460 Pra-Fleuri Haut-Intyamon
FR309 Combes-d’Allières Haut-Intyamon
FR467 Jorat-d’Amont Haut-Intyamon
FR265 Le Brâ Haut-Intyamon
FR28 En Lys Haut-Intyamon
FR57 Riggisalp Jaun
FR319 Vieux-Châtel Pont-en-Ogoz
FR206 Joux-à-Britse Sâles
FR281 Vers-les-Massons Sorens
FR441 Pepin Sorens
FR327 Petit-Mont Val-de-Charmey
FR36 Rippetli Val-de-Charmey
FR326 Morthey-Dessus Val-de-Charmey
FR38 Frejima-Derrey Val-de-Charmey
FR37 Tissiniva Val-de-Charmey
SEEBEZIRK
FR522 Longues-Rayes Courtepin
FR451 Muretacker Gurmels
FR361 Obere Rebe Gurmels
FR527 Schabelrain Murten
FR371 Löwenberg Murten
FR595 Herreholz Murten
FR372 Brand Murten
FR526 Combes Murten
FR523 Chäppeliacher Murten
FR594 Gross Moos Murten
FR483 Hinterem Horn Ried bei Kerzers
FR594 Gross Moos Ried bei Kerzers
FR412 Wannere Ulmiz
FR486 Galmmatt West Ulmiz
FR452 Galmmatt Ost Ulmiz
FR488 Zilmatt Ulmiz
GLANEBEZIRK
FR25 La Tourbière La Folliaz
FR461 Tannerie Massonnens
FR531 Clos-des-Lattes Mézières
FR564 Le Mottey Romont
FR21 Bois-de-Boulogne Romont
FR22 Derrière-la-Cour Torny
FR586 Marais-de-Naudry Ursy
FR250 Pra-Puri Vuisternens-devant-
Romont
FR569 La Place Vuisternens-devant-
Romont
BROYEBEZIRK
FR603 Biberou Belmont-Broye
FR554 Vers-le-Ru Belmont-Broye
FR2 Chandon Belmont-Broye
FR449 Le Potéré Belmont-Broye
FR231 Le Péchau Châtillon
FR238 Pra-Bosset Cheyres-Châbles
FR362 Lécherola Estavayer
FR546 L’Arignon Estavayer
FR337 Ferrage Estavayer
FR542 Pré-de-Riva Gletterens
FR368 Le Bochalet Les Montets
FR362 Lécherola Lully
FR455 Le Bainoz Lully
FR364 Russille Montagny
FR431 Les Pelons Montagny
FR212 La Baume Surpierre
VIVISBACHBEZIRK
FR314 La Biorde Attalens
FR199 La Pudze Châtel-Saint-Denis
FR197 Les Mayens Châtel-Saint-Denis
FR204 Moille-du-Grand-Pra La Verrerie
FR206 Joux-à-Britse La Verrerie
FR458 Notre-Dame-du-
Niremont
Semsales
B) Wanderobjekte
SAANEBEZIRK
FR70 La Cua Arconciel
FR425 Maigrauge Freiburg
FR19 Le Té Gibloux
FR339 Grand-Champ Gibloux
FR341 Boussevent Gibloux
FR448 Champ-des-Terreaux Gibloux
FR450 Romanoche Gibloux
FR513 Les Planchettes Gibloux
FR583 Faita Gibloux
FR219 Le Tiguelet Givisiez
FR478 La Faye Givisiez
FR426 Forum Granges-Paccot
FR111 Châtillon Hauterive
FR336 Pra-Maubert Treyvaux
SENSEBEZIRK
FR312 Gluntacher Alterswil
FR146 Räsch-Chiemi Düdingen
FR599 Lengi-Weid Düdingen
FR268 Ried Plaffeien
FR177 Gübla St. Ursen
FR388 Dorf St. Ursen
GREYERZBEZIRK
FR454 Le Djimo Bas-Intyamon
FR468 La Deléje Bas-Intyamon
FR29 Fin-du-Chêne Botterens
FR592 Corberettes Corbières
FR50 Les Ponveys Grandvillard
FR427 Chesau-Lèvre Hauteville
FR558 Les Frandières La Roche
FR66 La Joux-des-Ponts Sâles
SEEBEZIRK
FR432 L’Enclose Courtepin
FR407 Golf Courtepin
FR485 Wannere Gurmels
FR127 Champ-du-Bry Misery-Courtion
GLANEBEZIRK
FR517 La Combette Massonnens
FR403 Pré-de-la-Fontaine Villaz-Saint-Pierre
BROYEBEZIRK
FR7 Les Baumes Belmont-Broye
FR605 L’Essert Belmont-Broye
FR585 Pré-au-Duc Cheiry
FR446 Tour-de-la-Molière Estavayer
FR258 Grand-Bois Les Montets
FR584 Rochemar Lully
FR303 Sur-le-Mont Ménières
FR560 Chanéa Montagny
FR589 Chalet-Delé Montagny
FR11 Les Combettes Vallon
1.3 Liste der Auengebiete von kantonaler Bedeutung
SAANEBEZIRK
20013 Les Auges Hauterive, Matran,
Neyruz
GLANEBEZIRK
20505 La Glâne La Folliaz, Villaz-Saint-
Pierre, Villorsonnens
BROYEBEZIRK
20016 La Râpe Estavayer
20018 Champs-Dessous Estavayer, Les Montets
1.4 Liste der Trockenwiesen und -weiden von kantonaler Bedeutung
SAANEBEZIRK
48 Champ-du-Fond Corminbœuf
51 Indévis Gibloux
50 La Quiou Matran
49 La Côte-au-Bœuf Neyruz
50 La Quiou Neyruz
SENSEBEZIRK
52 Mülital Wünnewil-Flamatt
GREYERZBEZIRK
4 Esserts-d’Avau Bas-Intyamon
25 Méjon Bas-Intyamon
27 Le Plain Bas-Intyamon
29 Fossard-d’en-Haut Bas-Intyamon
18 Praz-Denier Botterens
59 Creux-des-Arses Botterens
69 Les Echelles Botterens
22 Les Planets Châtel-sur-Montsalvens
23 Prâ-Derrey Châtel-sur-Montsalvens
24 Le Quart Châtel-sur-Montsalvens
26 Praz-Rochet Grandvillard
29 Fossard-d’en-Haut Grandvillard
30 Pra-de-Jean-Catillaz Grandvillard
31 Pra-Philippo Grandvillard
43 Praz-de-Neirivue Grandvillard
28 L’Erzière Gruyères
63 Le Bourgo Gruyères
1 Petit-Praz Haut-Intyamon
9 Les Pechots Haut-Intyamon
10 Champ-Derrey Haut-Intyamon
11 Chex-d’en-Bas Haut-Intyamon
12 Auge Haut-Intyamon
13 Poyet Haut-Intyamon
14 Sonlaville Haut-Intyamon
15 Les Rafforts Haut-Intyamon
16 Commun-au-Mèdze Haut-Intyamon
17 Les Ponveys Haut-Intyamon
32 L’Allex Haut-Intyamon
37 Ciernes-Lausannes Haut-Intyamon
38 Neirevaux Haut-Intyamon
39 La Combe-à-Jean Haut-Intyamon
40 La Chenaux Haut-Intyamon
41 La Rapaz Haut-Intyamon
42 Commun-des-Morets Haut-Intyamon
44 Chabloz-Derrey Haut-Intyamon
45 Assinges Haut-Intyamon
57 Les Brâles Haut-Intyamon
60 La Queue-des-Dâves Haut-Intyamon
67 Les Rattiers Haut-Intyamon
68 Jorat-d’Amont Haut-Intyamon
33 Steinen Jaun
34 Mattachäla Jaun
35 In der Gauchheit Jaun
36 Purpel Jaun
58 Würzenweidle Jaun
46 Champ-Traversey Pont-en-Ogoz
19 La Detta Val-de-Charmey
20 Le Frassillet Val-de-Charmey
21 La Cierne Val-de-Charmey
74 Clos-de-la-Cure Val-de-Charmey
SEEBEZIRK
62 La Roche Misery-Courtion
70 Grand-Pré Misery-Courtion
2 Champ-Perrottet Mont-Vully
64 Schloss Murten
BROYEBEZIRK
7 Bismonts Belmont-Broye
8 Arzilier, Côte-de-
Russy
Belmont-Broye
3 Côte-à-Bulle Cheiry
5 Les Esserts Estavayer
6 Moulin-des-Arbognes Montagny
61 Côte-de-la-Baume Surpierre
VIVISBACHBEZIRK
65 Vers-les-Galley Attalens
53 La Bude Châtel-Saint-Denis
54 Maudens Châtel-Saint-Denis
55 Montmoirin Châtel-Saint-Denis
56 Les Crêts Châtel-Saint-Denis
66 Grandes-Ciernes Châtel-Saint-Denis
71 Les Lances Châtel-Saint-Denis
72 Les Planches Châtel-Saint-Denis
73 Le Chaussy Châtel-Saint-Denis
47 Sur Râpa Semsales
ANHANG 2
Kantonal geschützte Arten (Art. 22)
Die Liste der auf kantonaler Ebene geschützten Arten wird später erstellt
(Art. 48 Abs. 1).
ANHANG 3
Berechnung der Subventionen für extensiv genutzte Wiesen,
Streueflächen, extensive Weiden und Alpweiden (Art. 31 Abs. 3 und 35
Abs. 2 Bst. a)
Subventionen für Massnahmen zum Biotop- und Artenschutz und für den
ökologischen Ausgleich auf extensiv genutzten Wiesen, Streueflächen,
extensiven Weiden und Alpweiden – Pauschalen für Objekte von nationaler
und kantonaler Bedeutung:
Betrag in Franken pro Hektar
Extensive
Wiese
Streuefläche
Extensive
Weide Alpweide
Zuschlag
Biodiversität
(max.
800.–/ha)
Flora für Objekte
von nationaler
Bedeutung 1)
0–700.– 0–700.– 0–700.– 0–700.–
Flora für Objekte
von kantonaler
Bedeutung 1)
0–500.– 0–500.– 0–500.– 0–500.–
Strukturen für die
Fauna 2) 0–100.– 0–100.– – –
Zuschlag
Arbeitsaufwand
(max.
1000.–/ha)
Vorgeschriebener
Schnittzeitpunkt 3) 0–200.– 0–400.– – –
Vernässung 4) 0–200.– 0–200.– – –
Erschwerter
Zugang oder
Hindernisse 5)
0–800.– 0–800.– – –
Gegen
Nutzungsaufgabe 6
)
– – 0–500.– 0–500.–
Spezialmassnahme
n 7) Von Fall zu Fall zu bestimmen
1) Flora: 5 Kategorien. Der Zuschlag ist beschränkt auf 700 Franken/ha. Fünf Stufen
je nach Anzahl Arten, ihrer Seltenheit (Indikatorarten, Arten der Roten Liste usw.),
ihrer Bedeutung (national oder kantonal) und dem Grad der Bedrohung: 0 Franken;
100 Franken; 250 Franken; 500 Franken; 700 Franken. Einzig sehr artenreiche und
stark bedrohte Flächen von nationaler Bedeutung können den Maximalbeitrag
erreichen.
2) Die Strukturen für die Fauna umfassen Hecken, Gebüsche, stufige Waldränder,
Gräben, Gewässer, Trockenmauern, Lesesteinhaufen usw. Eine Fläche mit einigen
wenigen Strukturen erhält einen Beitrag von 50 Franken/ha. Eine sehr
strukturreiche Fläche mit speziellen Lebensräumen für Zielarten erhält 100
Franken/ha. Weiden erhalten keine Beiträge, da sie gemäss den Bestimmungen
über die Direktzahlungen sowieso derartige Strukturen aufweisen müssen.
3) Vorgeschriebener Schnittzeitpunkt: keine Beiträge für entlegene Heuwiesen und
vor dem 1. September geschnittene Feuchtwiesen. Trockenwiesen, die mind. 15
Tage nach dem Termin gemäss Direktzahlungsverordnung gemäht werden: 0–200
Franken/ha. Nach dem 1. September gemähte Streueflächen: 0–400 Franken/ha.
4) Entspricht dem Mehraufwand infolge der Vernässung der Parzelle (z. B.
Motormäher und manuelles Einsammeln des Schnittgutes).
5) Erschwerter Zugang: wenn das Mähgut ohne Maschineneinsatz über grössere
Distanzen transportiert werden muss (max. 300 Franken), wenn die Parzelle sehr
entlegen ist (max. 100 Franken). Zuschlag für Hindernisse: bei erschwerten
Bedingungen wie sehr steinigem Grund, Präsenz von Felsbändern, speziellen
Parzellenformen oder sehr schwierigen topographischen Bedingungen, die viel
Handarbeit erfordern (max. 400 Franken). Die Zuschläge ergeben insgesamt
maximal 800 Franken/ha.
6) Massnahme gegen die Nutzungsaufgabe: für verbuschte Flächen mit potentiell
reichhaltiger Flora. Das Amt entscheidet, auf welchen Flächen eine Intervention
(mechanische Entbuschung oder gezielte Beweidung mit Ziegen) nötig ist. Priorität
haben Flächen von nationaler Bedeutung. Abschluss von Vereinbarungen von Fall
zu Fall.
7) Spezialmassnahmen: die Erhaltung spezieller Arten (sowohl Fauna wie Flora)
erfordert manchmal Massnahmen, die nicht zum Vornherein festgelegt werden
können. Das kann z. B. das (endgültige oder zeitweilige) Auszäunen einer
bestimmten Fläche sein oder eine spezielle, auf die Bedürfnisse einer bestimmten
dort vorkommenden Art abgestimmte Nutzung. Die Abgeltung wird gestützt auf
den dadurch entstehenden Mehraufwand und/oder Ertragsausfall von Fall zu Fall
bestimmt und pauschal ausbezahlt.
