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title: "Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über Sondermissionen betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten"
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# Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über Sondermissionen betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

## Art. I {#art_I}

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs und können diesem daher durch Klage einer Streitpartei schriftlich unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist.

## Art. II {#art_II}

Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, dass nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.

## Art. III {#art_III}

1. Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofs ein Vergleichsverfahren einzuleiten.
2. Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlung nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.

## Art. IV {#art_IV}

Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

## Art. V {#art_V}

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

## Art. VI {#art_VI}

Der Beitritt zu diesem Protokoll steht jedem Staat offen, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

## Art. VII {#art_VII}

1. Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäss Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

## Art. VIII {#art_VIII}

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln IV, V und VI;
b) den Tag, an dem dieses Protokoll nach Artikel VII in Kraft tritt.

## Art. IX {#art_IX}

Der Originaltext dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel IV bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
