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title: "Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen"
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# Vereinbarung zwischen der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura über den Besuch des fremdsprachigen zehnten Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen

## § 1 {#par_1}

Gegenstand der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten für den Besuch eines zehnten
Schuljahres durch Schülerinnen und Schüler, welche die jeweilige Fremdsprache durch Wiederholung des 9. Schuljahres an einer Schule des Vereinbarungskantons vertieft erlernen möchten.

## § 2 {#par_2}

Abgrenzung des Angebots
1 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen können entsprechend den verfügbaren Plätzen von diesem Angebot Gebrauch
machen.
2 Angeboten werden freie Plätze in Klassen des 9. Schuljahres aller Ausbildungsniveaus an Schulen, welche durch öffentliche Verkehrsmittel erreichbar
sind.
3 Die Suche nach Wohnmöglichkeiten und Familien für die Unterbringung der
Schülerinnen und Schüler ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Gegebenenfalls werden diese Aspekte in privaten Vereinbarungen unter den betreffenden
Familien geregelt.

## § 3 {#par_3}

Beteiligung an den Schulkosten
1 Pro Schülerin oder Schüler im fremdsprachigen zehnten Schuljahr entrichtet
der entsendende Vereinbarungskanton einen Pauschalbeitrag von 3'000 Fr. für
das ganze Schuljahr.
2 Dieser Pauschalbeitrag darf den Eltern der Schülerinnen und Schüler nicht in
Rechnung gestellt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1381
2 649.911
3 Die Rechnungsstellung für den Pauschalbeitrag erfolgt in zwei Tranchen entsprechend der Schülerzahl am 15. November für das erste Semester und am
15. Mai für das zweite Semester.

## § 4 {#par_4}

Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1 Mit der Aufnahme im fremdsprachigen zehnten Schuljahr sind die gemäss
dieser Vereinbarung aufgenommenen Schülerinnen und Schüler hinsichtlich
der schulischen Rechte und Pflichten den Schülerinnen und Schülern des aufnehmenden Kantons gleichgestellt.

## § 5 {#par_5}

Verfahren
1 Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler erfolgt an die jeweilige zuständige Stelle des entsendenden Wohnsitzkantons bis Ende Januar.
2 Die zuständigen Stellen der beiden Kantone informieren sich gegenseitig bis
spätestens Ende März über die freien Plätze für das zehnte fremdsprachige
Schuljahr.
3 Die Prüfung der Eignung und die Zuteilung der angemeldeten Schülerinnen
und Schüler entsprechend den freien Plätzen erfolgt durch die zuständige Stelle des entsendenden Kantons. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl
der verfügbaren Plätze, entscheidet der entsendende Kanton über die Abweisungen.
4 Bis zum 15. Mai informiert die zuständige Stelle des entsendenden Kantons
die entsprechende Stelle des anderen Kantons, die aufnehmenden Schulen,
die Eltern der aufgenommenen und nicht aufgenommenen Schülerinnen und
Schüler für das fremdsprachige zehnte Schuljahr.

## § 6 {#par_6}

Schlussbestimmung
1 Diese Vereinbarung tritt auf 1. August 2001 in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und wird danach stillschweigend für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren verlängert.
3 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweilen auf das Ende einer dreijährigen Periode gekündigt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1381
3 649.911
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.09.2000 01.08.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1381
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1381
4 649.911
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.09.2000 01.08.2001 Erstfassung GS 33.1381
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1381
