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title: "Lärmschutzverordnung Gemeinderatsbeschluss"
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# Lärmschutzverordnung Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juni 19711 {#art_1}

Begriff Lärm
Als Lärm im Sinne dieser Verordnung gelten akustische Einwirkungen, die Gesundheit, Leistungsfähigkeit oder Wohlbefinden
von Menschen beeinträchtigen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1Es ist jedermann untersagt, Lärm zu verursachen, der durch
rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert
werden kann.
2Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Apparate oder andere Vorrichtungen dürfen keinen Lärm erzeugen, der durch geeignete Vorkehren vermieden oder vermindert werden kann.

## Art. 3 {#art_3}

Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen
Arbeiten sowie der Betrieb und der Unterhalt von Geräten, Maschinen, Apparaten und anderen Vorrichtungen in Gewerbe,
Industrie und andern privaten und öffentlichen Unternehmungen, mit Ausnahme der Bauunternehmungen, unterliegen folgenden Vorschriften:
a) Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle organisatorischen und nach dem jeweiligen Stand
der Technik möglichen und zumutbaren Verbesserungen,
vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind die Arbeiten
zeitlich zu beschränken oder zu staffeln oder an geeignete
Stellen, wo nötig in geschlossene Räume zu verlegen und
Fenster und Türen geschlossen zu halten.
b) Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend
vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen.
c) Von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind
sämtliche Arbeiten, die Lärm verursachen, untersagt.
In begründeten Fällen kann das Polizeiamt Ausnahmen bewilligen für Arbeiten, welche aus technischen Gründen unmöglich unterbrochen werden können.

## Art. 4 {#art_4}

Baugewerbe
Neben den Vorschriften der kantonalen Verordnung über den
Baulärm gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Pumpen und
andern besonders lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen wirksam zu dämpfen. Insbesondere sind
Verbrennungsmotoren mit wirksamen Schalldämpfern zu
versehen. Das Polizeiamt kann Maschinen und Werkzeuge
mit elektrischem oder anderem lärmarmen Antrieb vorschreiben.
Zum besseren Schutz von Krankenhäusern, Schulen, Alters- und Erholungsheimen, wissenschaftlichen Instituten,
Kirchen usw., kann das Polizeiamt zu bestimmten Zeiten
lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen.
b) Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen Räumen ausgeführt
werden können, sind dorthin zu verlegen. Fenster und Türen
sind geschlossen zu halten.
c) Das Polizeiamt kann Höchstgrenzwerte für den von einer
Baustelle herrührenden Lärm festlegen. In der Regel sind
die von der Kantonalen Lärmbekämpfungskommission empfohlenen «Richtzahlen für Höchstgrenzwerte» anzuwenden.
d) Von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sind
lärmige Bauarbeiten untersagt; ausgenommen sind Aushub-, Auffüll- und Betonierarbeiten zwischen 13.00 und
14.00 Uhr.
Ausnahmsweise dürfen zudem zwischen 12.00 und 14.00
Uhr und zwischen 19.00 und 07.00 Uhr andere lärmige Bauarbeiten ausgeführt werden, welche aus technischen Gründen unmöglich unterbrochen werden können.
Ferner sind zwischen 12.00 und 14.00 Uhr Arbeiten zugelassen, deren Lärm eine Zunahme der Immissionswerte bei
den nächstgelegenen Wohngebieten um höchstens 5 Dezibel (A) bewirkt.
Sofern lärmige Bauarbeiten zwischen 12.00 und 13.00 Uhr
und zwischen 19.00 und 07.00 Uhr ausgeführt werden sollen, ist vorher eine Ausnahmebewilligung des Polizeiamtes
einzuholen.

## Art. 5 {#art_5}

Landwirtschaftliche und Gartenarbeit
1Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie insbesondere Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen, sind so zu
unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden
wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern
zu versehen; sie haben den Normen der eidgenössischen Gesetzgebung über Arbeitsmaschinen zu entsprechen.
2Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind verboten. Lärmende Garten- und Feldarbeiten
dürfen nur in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis
19.00 Uhr ausgeführt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Tiere
1Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass Drittpersonen
nicht durch Lärm belästigt werden.
2Vorbehalten bleibt § 5 der kant. Verordnung über allgemeine
und Wohnhygiene sowie Art. 50 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich.
3Errichtung und Betrieb von Hundezwingern, Tierheimen usw.
bedürfen einer Bewilligung des Polizeiamtes.

## Art. 7 {#art_7}

Häusliche Arbeiten
1Bei häuslichen Arbeiten sowie beim Betrieb von Haushaltmaschinen und andern mechanischen Geräten in und ausser dem
Haus ist auf die Mitbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen.
2Lärmende Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen und Polstermöbeln, dürfen nur in der Zeit von 08.00 bis
12.00 und von 14.00 bis 19.00 Uhr vorgenommen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Milchkannen, Kehrichtbehälter
1Es dürfen nur Milchkannen und Kehrichtbehälter verwendet
werden, deren Bauart die Entstehung von Lärm verhindert.
2Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind
die im Gebrauch befindlichen Gefässe den Anforderungen des
Absatzes 1 anzupassen oder zu ersetzen.

## Art. 9 {#art_9}

Fahrzeuge und Einstellräume
1Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne der eidgenössischen
Gesetzgebung über den Strassenverkehr nichtöffentlichen
Strassen hat der Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede
vermeidbare Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen.
Insbesondere gelten folgende Vorschriften:
a) Motorräder und Motorfahrräder dürfen in Hauseinfahrten,
Durchfahrten und auf Innenhöfen von Wohnhäusern und
Wohnblöcken nicht in Betrieb gesetzt werden.
b) Probefahrten und Prüfungen von Motoren sind nur dort gestattet, wo die Anwohner dadurch nicht gestört werden.
c) Einstellräume sind so zu benützen, dass Drittpersonen nicht
durch Lärm gestört werden. Dies gilt insbesondere für das
Bedienen der Tore und das Zu- und Wegfahren.
2Im übrigen bleiben die Lärmbestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Strassenverkehr vorbehalten.

## Art. 10 {#art_10}

Wasserfahrzeuge
1Das unnötige Laufenlassen der Motoren und jede andere vermeidbare Lärmerzeugung mit Wasserfahrzeugen ist verboten.
2Im übrigen bleiben die Lärmbestimmungen der Interkantonalen
Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Zürichsee und dem
Walensee vorbehalten.

## Art. 11 {#art_11}

Sportveranstaltungen im Freien
1Sportveranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet
sein.
2Das Polizeiamt kann in besonderen Fällen zeitliche Einschränkungen verfügen oder Ausnahmen bewilligen.

## Art. 12 {#art_12}

Schiesslärm
1Schiessanlagen sind baulich so zu erstellen bzw. zu unterhalten, dass deren Benützer und Anwohner vor Lärm bestmöglich
geschützt werden.
2Bei bestehenden Anlagen sind zum Schutze der Benützer und
Anwohner alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen baulichen Verbesserungen innert 5 Jahren vorzukehren,
deren Aufwand in tragbarem Verhältnis zum Erfolg dieser
Massnahmen steht.
3Der Stadtrat hat die Benützung sämtlicher Schiessanlagen
zeitlich so einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration der Schiessübungen erreicht wird.

## Art. 13 {#art_13}

Modellflugzeuge, motorisch angetriebene
Spielzeuge
1Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit
wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an
den hierfür vom Polizeiamt ausdrücklich bezeichneten Orten
und zu den von diesem festgelegten Zeiten betrieben werden.
Das Polizeiamt kann weitere Bestimmungen über die Art der zu
verwendenden Modelle und deren Betrieb erlassen.
2Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht übermässig gestört werden.

## Art. 14 {#art_14}

Kegelschieben, Boccia-, Minigolfspiel und
dergleichen
1Kegelbahnen und ähnliche Einrichtungen in geschlossenen
Räumen sind so zu erstellen, dass Drittpersonen durch Lärm
nicht gestört werden. In bestehenden Anlagen, die zu berechtigten Klagen Anlass geben, ist der Spielbetrieb um 22.00 Uhr einzustellen.
2Die Fenster sind um 22.00 Uhr zu schliessen.
3Im Freien sind Kegelschieben, Tennis-, Boccia-, Minigolf- und
ähnliche Spiele so zu betreiben, dass Drittpersonen durch den
Lärm nicht gestört werden. Der Spielbetrieb ist um 22.00 Uhr
einzustellen.
4Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen Gesetzes
über das Gastwirtschaftsgewerbe.
5Das Polizeiamt kann in begründeten Fällen weitergehende
zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen.

## Art. 15 {#art_15}

Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern
1Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages-
und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht
in unzumutbarer Weise belästigen; insbesondere sind von
12.00 bis 14.00 Uhr und von 19.00 bis 08.00 Uhr Fenster und
Türen geschlossen zu halten. Dies gilt auch für Personen, die
beruflich musizieren oder singen bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun
haben.
2Das Polizeiamt kann in besonderen Fällen zusätzliche
Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen
anordnen.

## Art. 16 {#art_16}

Singen, Musizieren usw. im Freien
1Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 22.00 bis 07.00 Uhr im Freien verboten. In der
übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden.
2Das Polizeiamt kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder für grössere Veranstaltungen (Knabenschiessen, Sechseläuten, Quartierfeste usw.)
Ausnahmen bewilligen.

## Art. 17 {#art_17}

Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in
Zelten, Fahrnisbauten
1Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und andern Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Polizeiamtes verwendet werden. Die Bewilligung
ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich für kommerzielle Reklamezwecke verwendet werden sollen.
2Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und andern Verstärkeranlagen zwischen 22.00 und 07.00 Uhr darf nur für grössere Veranstaltungen (Knabenschiessen, Sechseläuten, Quartierfeste usw.) bewilligt werden.

## Art. 18 {#art_18}

Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen
1Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und
ähnlichen Vorrichtungen ist verboten, sobald sie ausserhalb des
betreffenden Areals (Werk, Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören.
2Aussensignale von Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als 3 Minuten ertönen.

## Art. 19 {#art_19}

Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume,
Vergnügungsstätten
1Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Dancings
und Vergnügungsstätten sind baulich so einzurichten und zu
benützen, dass Drittpersonen durch den Lärm nicht belästigt
werden.
2In den genannten Räumlichkeiten sind die Fenster und Türen
auch ausserhalb der in Art. 15 genannten Zeiten geschlossen
zu halten, falls Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Gebäudeteile
Rollladen, Türen, Läden, Ventilationsanlagen und andere Hausinstallationen müssen so eingerichtet, unterhalten und benützt
werden, dass keine unzumutbaren Geräusche entstehen.

## Art. 21 {#art_21}

Campingplätze
Benützer und Besucher von Campingplätzen haben sich so zu
verhalten, dass niemand durch ihren Lärm belästigt wird.

## Art. 22 {#art_22}

Läuteordnung
Der Stadtrat hat die Belange der Lärmbekämpfung in der Läuteordnung zu berücksichtigen.

## Art. 23 {#art_23}

Vorbehalt des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes
Die Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen
Rechtes über Lärmbekämpfung bleiben vorbehalten.

## Art. 24 {#art_24}

Zuständigkeit
1Das Polizeiamt hat für die Durchsetzung dieser Verordnung zu
sorgen. Es kann Fachleute aus andern Verwaltungszweigen
beiziehen.
2Das Polizeiamt ist berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe periodische Kontrollen vorzunehmen und die hierfür erforderlichen
Anordnungen zu treffen.
3Maschinen, Geräte, Anlagen, Installationen usw. sowie allenfalls notwendiges Bedienungspersonal sind zur Verfügung zu
halten.

## Art. 25 {#art_25}

Strafbestimmungen
1Wer Vorschriften dieser Verordnung oder darauf gestützte Verfügungen verletzt, wer Lärmschutzvorrichtungen entfernt oder
ihre Wirkung beeinträchtigt, wird nach Massgabe von Art. 37
der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich bestraft.
2Strafbar ist auch derjenige, der die Übertretung veranlasst oder
sie in pflichtwidriger Weise nicht verhindert hat.
3Vorbehalten bleibt die Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art.
292 StGB.

## Art. 26 {#art_26}

Massnahmen
1Das Polizeiamt ist ferner berechtigt, bei Zuwiderhandlungen
die sofortige Einstellung der betreffenden Arbeiten oder Betriebe zu verlangen, die Verwendung von Maschinen, Geräten und
andern lärmerzeugenden Vorrichtungen zu untersagen sowie
erteilte Bewilligungen und Ausweise zu entziehen.
2Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 1 erwähnten
Massnahmen ist das Polizeiamt berechtigt, die Einstellung der
Arbeiten oder die Stillegung der Vorrichtungen mit geeigneten
Mitteln durchzusetzen.
3Werden die Übertretungen in Wirtschaften, Dancings oder andern Vergnügungsstätten begangen, so kann das Polizeiamt
überdies, wenn die Nachtruhe gestört wird, den Betrieb für die
betreffende Nacht schliessen.
4Wird durch den Wirtschaftsbetrieb die Nachtruhe wiederholt
gestört, so kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten
die Schliessung vor der Wirtschaftsschlussstunde verfügt werden.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft.
Genehmigt von der kantonalen Gesundheitsdirektion am 20.
Juli 1971 und vom Stadtrat (Beschluss vom 12. August 1971)
auf den 1. September 1971 in Kraft gesetzt.
1 BS 1, 472.
