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title: "Verordnung ILFD über die Reben und den Wein"
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provisions: 42
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# Verordnung ILFD über die Reben und den Wein

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt für die Reben und den Wein die Vollzugsmassnahmen im Sinne namentlich der Artikel 6 und 23 ff. LandwG sowie 10 ff. und
60 ff. LandwR.
2 Die in der Lebensmittelgesetzgebung vorgesehenen Spezialbestimmungen
bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Mit dieser Verordnung soll dazu beigetragen werden, die Qualität und die
Authentizität der Traube und des Weins sowie den Absatz von Weinen aus
den Freiburger Rebbergen Vully und Cheyres/Font zu fördern und den Fortbestand des Weinbausektors zu gewährleisten.
2 Rebpflanzungen

## Art. 3 {#art_3}

Rebbauzone
1 Unter Rebbauzone versteht man die Zone, die die für die Weinerzeugung
geeigneten Flächen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 5 der Weinverordnung des Bundes zusammenfasst.
2 Sie wird durch den Zonennutzungsplan im Sinne des Raumplanungs- und
Baugesetzes (RPBG) festgelegt.

## Art. 4 {#art_4}

Rebbaukataster – Definition
1 Der Rebbaukataster umfasst alle Flächen, die zusammenhängend mit Reben
bepflanzt sind und einheitlich bewirtschaftet werden (Art. 1 der Weinverordnung des Bundes), darunter:
a) die in der Rebbauzone gelegenen Grundstücke;
b) die ausserhalb der Rebbauzone gelegenen Parzellen, die über eine Anpflanzungsbewilligung nach Artikel 9 verfügen.

## Art. 5 {#art_5}

Rebbaukataster – Erstellung und Inhalt
1 Der Rebbaukataster wird auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters erstellt.
2 Für jedes im Grundbuch eingetragene Grundstück wird eine Datei erstellt.
Diese enthält:
a) den Namen der Standortgemeinde;
b) die Artikelnummer, die der Nummer des Grundbuchs entspricht, eventuell mit dem Namen des Orts oder der Flurbezeichnung;
c) den Namen und den Vornamen der Eigentümerinnen oder Eigentümer
und der Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter;
d) die Rebfläche in m²;
e) die Rebsorte(n) und die dazugehörende Fläche;
f) die Bezeichnung(en) der Weine des Grundstücks oder der Parzelle;
g) den Verweis, ob die Fläche für die Weinerzeugung bestimmt ist oder
nicht.

## Art. 6 {#art_6}

Rebbaukataster – Gültigkeitserklärung der Daten
1 Die erforderlichen Daten werden im Rebbaukataster erst eingetragen oder
erfasst, nachdem sie von Grangeneuve für gültig erklärt worden sind.

## Art. 7 {#art_7}

Rebbaukataster – Öffentlichkeit
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann den Rebbaukataster einsehen.

## Art. 8 {#art_8}

Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Rebgrundstücke müssen Grangeneuve laufend, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jedes Jahres, jede Änderung von Angaben nach Artikel
5 melden.

## Art. 9 {#art_9}

Pflanzungen
1 Wer neue Reben im Sinne von Artikel 2 der Weinverordnung des Bundes
anpflanzt, muss vorgängig bei der Direktion der Institutionen und der Land-
und Forstwirtschaft (die Direktion) eine Bewilligung einholen.
2 Grundsätzlich können Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nur in der
Rebbauzone bewilligt werden.
3 Das Anpflanzen ausserhalb der Rebbauzone kann ausnahmsweise bewilligt
werden. In diesem Fall müssen die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 2 der
Weinverordnung des Bundes berücksichtigt werden.
4 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 100 m²,
deren Erzeugnisse ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin
oder des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern
die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt
oder bewirtschaftet.

## Art. 10 {#art_10}

Erneuerung von Rebflächen
1 Jede Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 der Weinverordnung des Bundes innerhalb der Rebbauzone muss Grangeneuve gemeldet
werden, damit sie im Rebbaukataster eingetragen werden kann.
2 Grangeneuve erstellt die entsprechenden Musterformulare, welche die für
die Registrierung im Rebbaukataster wesentlichen Daten enthalten.

## Art. 11 {#art_11}

Anbaumethoden
1 Die Neuanpflanzungen von Reben und die Erneuerung von Rebflächen sowie die Anbaumethoden werden durch die geltenden Vorschriften des Bundes und die Empfehlungen der betreffenden Fachstellen geregelt.
2 Insbesondere ist jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter und gegebenenfalls die Eigentümerin oder der Eigentümer gehalten:
a) die in der Rebbauzone gelegenen Flächen mit ertragreichen Reben zu
bepflanzen und zu unterhalten;
b) innert nützlicher Frist geeignete Behandlungen zur Schädlingsbekämpfung vorzunehmen;
c) die notwendigen Massnahmen zu treffen, um schädliche Pflanzen sowie
Pflanzen, die eine gesundheitliche Gefahr für benachbarte Parzellen
darstellen, zu vernichten.
3 Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so kann Grangeneuve anordnen,
dass die nötigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Personen von Dritten
ausgeführt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Rebsortenwahl
1 Erlaubt sind die Rebsorten nach Anhang 1.
2 Das Anpflanzen nicht erlaubter Rebsorten kann von der Direktion zu Versuchszwecken gestattet werden. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden.
3 Bezeichnung

## Art. 13 {#art_13}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Anerkannte
Bezeichnungen
1 Die folgenden Bezeichnungen werden anerkannt:
a) für den Rebberg Vully die Bezeichnung «Vully Appellation d'origine
contrôlée»;
b) für den Rebberg Cheyres/Font die Bezeichnung «Cheyres Appellation
d'origine contrôlée».
2 Die Angabe «Appellation d'origine contrôlée» oder ihre Abkürzung «AOC»
muss auf der Etikette stehen.

## Art. 14 {#art_14}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Rebsorten
1 Die Rebsorten, die für die Herstellung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen sind, sind im Anhang 1 aufgeführt.

## Art. 15 {#art_15}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Qualität
1 Nur Weine aus Reben, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den
technischen Weisungen angebaut werden, können die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhalten.
2 Sie müssen ausserdem die Anforderungen der Artikel 16–19 erfüllen.
3 Ausserdem ist die Bewässerung der Reben ab dem Beginn des Farbumschlags der Beeren (véraison) verboten.

## Art. 16 {#art_16}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Produktionsgebiete
1 Die in Artikel 13 festgelegten Bezeichnungen dürfen nur für Weine verwendet werden, die aus Trauben der Produktionsgebiete des Rebberges Vully
bzw. des Rebberges Cheyres/Font hergestellt werden.
2 Der Rebberg Vully umfasst die Traubenproduktionsgebiete der Freiburger
Gemeinde Mont-Vully sowie der Waadtländer Gemeinde Vully-les-Lacs.

## Art. 17 {#art_17}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Zuckergehalt und Ertrag
1 Die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Produktionseinschränkungen,
die jedes Jahr von der Direktion nach Artikel 10 LandwR festgelegt werden,
müssen eingehalten werden.
2 Für den Rebberg Vully gelten folgende natürliche Mindestzuckergehalte:
a) Chasselas: 64° Oechsle
b) Übrige weisse Trauben: 70° Oechsle
c) Pinot noir: 75° Oechsle

## Art. 18 d) Übrige rote Trauben: 70° Oechsle {#art_18}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Weinbereitung
1 Die Methoden der Weinbereitung müssen den vom Bundesrecht zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen. Die in Anhang
2 genannten Methoden gelten für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung.
2 Für den Erhalt einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung gilt insbesondere,
dass die Moste in separaten Behältern aufbewahrt werden müssen, auf denen
der Ursprung und die Herkunft des Weins gut sichtbar angegeben sind.
2bis Für den Verschnitt dürfen nur Schweizer Weine der gleichen Farbe und
der gleichen Klasse verwendet werden.
3 Die Verwendung von Eichenholzstücken zur Aromatisierung ist untersagt.

## Art. 19 {#art_19}

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Organoleptische Qualität
1 Die Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhalten sollen,
werden einer Analyse und einer organoleptischen Prüfung unterzogen, die
von der in Artikel 31 vorgesehenen Degustationskommission gemäss einem
von Önologen allgemein anerkannten Qualitätsstandard durchgeführt werden.

## Art. 20 {#art_20}

Allgemeine Bedingungen
1 Die Bezeichnungen nach den Artikeln 20a–25b gelten nur für Traubenposten, die die AOC-Kriterien nach den Artikeln 13–19 erfüllen.

## Art. 20a {#art_20a}

Angabe der Weisswein-Sorten
1 Für Weissweine aus einer einzigen Rebsorte ausser Chasselas ist die Angabe dieser Rebsorte obligatorisch.
2 Für Weissweine aus einer Assemblage von Rebsorten, deren Namen nicht
auf der Etikette angegeben sind, ist die Angabe «Assemblage de cépages»
obligatorisch.

## Art. 21 {#art_21}

Lagebezeichnung
1 Als Lagebezeichnungen können Bezeichnungen wie «Clos» (Weinberg),
«Château» (Schloss) oder «Domaine» (Weingut), gefolgt von einem Katasternamen oder einer Flurbezeichnung, verwendet werden.

## Art. 22 {#art_22}

Katasterbezeichnung
1 Ein Katastername kann zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden,
sofern er aus Trauben von Parzellen hergestellt wird, die unter diesem Namen
im Kataster aufgeführt sind.
2 Die Katasterbezeichnung kann auf eine oder mehrere angrenzende Parzellen
ausgedehnt werden, sofern diese dieselbe Bodenqualität und Exposition aufweisen.

## Art. 23 {#art_23}

Flurbezeichnung
1 Die Flurbezeichnung gilt für Weine, die aus Rebparzellen hervorgehen, die
in einem unter diesem Namen bekannten Gebiet liegen.

## Art. 24 {#art_24}

Domaine
1 Die Bezeichnung «Domaine» wird verwendet für eine Ernte aus einer oder
mehreren Parzellen, die eine Betriebseinheit bilden.
2 Die Bezeichnung wird gebildet aus dem Ausdruck «Domaine» und dem Namen des Betriebsgebäudes, der Flurbezeichnung des Gebiets, in dem sich die
Reben befinden, der Katasterbezeichnung der Parzelle oder der Parzellen, die
das Weingut bilden, oder einem vom Bewirtschafter gewählten Fantasienamen.
3 Nur wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Bezeichnung «Domaine» mit dem Namen des Eigentümers verbunden werden.

## Art. 25 {#art_25}

Clos
1 Die Bezeichnung «Clos» wird für die Traubenernte einer oder mehrerer Parzellen verwendet, die als solche im Kataster eingetragen sind.
2 Die Bezeichnung setzt sich aus dem Katasternamen und dem Wort «Clos»
zusammen.

## Art. 25a {#art_25a}

Spätlese
1 Die Angabe «Vendanges tardives» (Spätlese) ist Weinen aus Trauben vorbehalten, die frühestens 14 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen werden.
2 Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.
3 Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.

## Art. 25b {#art_25b}

Beerenauslese
1 Die Angabe «Sélection de grains nobles» (Beerenauslese) ist Weinen vorbehalten, die aus Trauben mit Edelfäulebefall erzeugt werden.
2 Der natürliche Zuckergehalt beträgt mindestens 26,0 % Brix (110° Oe).
3 Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.
4 Kontrollen

## Art. 26 {#art_26}

Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Anwendungsbereich
1 Die qualitative und quantitative Weinlesekontrolle erfasst die gesamte Traubenernte, die für die Weinbereitung und -vermarktung bestimmt ist; Tafeltrauben fallen nicht unter diese Kontrollen.

## Art. 27 {#art_27}

Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Traubenpass
1 Vor jeder Weinlese stellt Grangeneuve, gestützt auf die Daten im Rebbaukataster, der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter eine Bescheinigung
aus, welche die Traubenhöchstmengen festlegt, die für die Produktion von
Wein verwendet werden dürfen (Art. 24b der Weinverordnung des Bundes).
2 Der Traubenpass muss der Einkellerin oder dem Einkellerer für jeden Traubenposten vorgelegt werden.

## Art. 28 {#art_28}

Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Kontrollsystem
1 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle
durch die Einkellerin oder den Einkellerer und der Überwachung der Eigenkontrolle auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

## Art. 29 {#art_29}

Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Pflichten der
Einkellerin oder des Einkellerers
1 Für die einzelnen Traubenposten muss die Einkellerin oder der Einkellerer
in dem von Grangeneuve zur Verfügung gestellten Informatiktool die Daten
nach Artikel 29 der Weinverordnung des Bundes erfassen.
2 Die erfassten Daten müssen Grangeneuve bis spätestens 30. November des
Weinjahrgangs übermittelt werden. Für Weine aus Spätlese endet die Frist
am 31. Dezember.

## Art. 29a {#art_29a}

Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Überwachung
der Eigenkontrolle
1 Grangeneuve wird mit der Überwachung der Eigenkontrolle der Einkellerin
oder des Einkellerers auf der Grundlage einer Risikoanalyse beauftragt.
2 Es verfügt dazu über Weinbaukommissärinnen und Weinbaukommissäre
und kann für spezielle Kontrollen die Unterstützung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen anfordern.
3 Grangeneuve erstellt für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die Traubengut entsprechend den vom Grangeneuve ausgestellten Traubenpässen einkellern, ein Kellerblatt.

## Art. 29b {#art_29b}

Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Ergebnisse der
Kontrolle und Statistiken
1 Grangeneuve ist zuständig für die Meldung der Ergebnisse der Weinlesekontrolle und der Statistiken nach Artikel 30b der Weinverordnung des Bundes.

## Art. 30 {#art_30}

Weinhandelskontrolle
1 Die Weinhandelskontrolle richtet sich nach den besonderen Bestimmungen
der Gesetzgebung über die Lebensmittelsicherheit.

## Art. 31 {#art_31}

Degustation – Kommission
1 Für die organoleptische Kontrolle des Weins (Art. 19) ernennt die Direktion
pro Amtsperiode eine Kommission für die Degustation von Weinen mit
kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC). Dieser gehören eine Präsidentin oder ein Präsident und 4 Mitglieder an.
2 Die Präsidentin oder der Präsident muss über eine angemessene Ausbildung
und breite Erfahrung im Bereich der Önologie verfügen und gegenüber der
Weinproduktion der Rebberge Vully und Cheyres unabhängig sein.
3 Die Mitglieder müssen aus den betreffenden Berufskreisen stammen und
über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
4 Die Einzelheiten zur Organisation der Degustationen sind in einer getrennten Verordnung festgelegt.

## Art. 32 {#art_32}

Degustation – Regelmässigkeit
1 Grangeneuve sorgt dafür, dass die Produktion jedes Kellers im Durchschnitt
alle drei Jahre einer Degustation unterzogen wird.

## Art. 33 {#art_33}

Finanzierung
1 Die Kosten für die Überwachung der Eigenkontrolle der Weinlese und die
organoleptische Kontrolle des Weins gehen zulasten des Budgets des Staates.
Art. 34 ...
5 Schlussbestimmungen

## Art. 35 {#art_35}

Nachführung des Rebbaukatasters
1 Die Nachführung des Rebbaukatasters ist am 31. Dezember 2015 erfolgt.
2 Rebflächen ausserhalb der Rebbauzone, denen keine Bewilligung erteilt
werden kann, müssen beseitigt werden.
3 Den Flächen, auf denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmässig
gewerblicher Weinbau betrieben wurde, wird jedoch eine Bewilligung erteilt.

## Art. 35a {#art_35a}

…

## Art. 35b {#art_35b}

Methoden der Weinbereitung und Bezeichnung der Weisswein-
Sorten
1 Die Bestimmungen zu den Methoden der Weinbereitung (Anhang 2) gelten
ab dem Jahrgang 2015.
2 Die Bestimmungen zur Angabe der Weisswein-Sorten (Art. 20a) gelten ab
dem Jahrgang 2016.

## Art. 36 {#art_36}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
A1 ANHANG 1 – Liste der zugelassenen Rebsorten (Art. 12 und 14)
Art. A1-1 Weisswein-Sorten
1 Liste der zugelassenen Weisswein-Sorten:
Aligoté
Altesse
Amigne
Arvine (petite)
Auxerrois
Bouvier
Cabernet blanc
Chardonnay
Charmont
Chasselas
Completer
Chenin blanc
Divona
Doral
Elbling
Floreal
Freiburger / Freisamer
Gewürztraminer
Gouais
Johanniter
Kerner
Marsanne blanche
Müller-Thurgau / Riesling-Sylvaner
Muscaris
Muscat
Nobling
Pinot blanc
Pinot gris
Räuschling
Rèze
Riesling
Sauvignac
Sauvignon blanc
Sauvignon gris
Sauvignon Soyhières
Savagnin blanc
Sémillon
Seyval blanc
Solaris
Souvignier gris
Sylvaner
Viognier
Art. A1-2 Rotwein-Sorten
1 Liste der zugelassenen Rotwein-Sorten:
Ancellotta
Cabaret noir
Cabernello
Cabernet Cortis
Cabernet Dorsa
Cabernet franc
Cabernet Jura
Cabernet noir
Cabernet-Sauvignon
Cabertin
Carminoir
Cornalin
Cornarello
Dakapo
Diolinoir
Divico
Dornfelder
Dunkelfelder
Galotta
Gamarello
Gamaret
Gamay
Garanoir
Humagne rouge
Léon Millot
Malbec
Mara
Maréchal Foch
Merello
Merlot
Mondeuse
Nerolo
Pinotin
Pinot noir
Regent
Saint-Laurent
Satin noir
Siramé
Syrah
Trousseau
Zweigelt
A2 ANHANG 2 – Methoden der Weinbereitung, die für die Weine mit
kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen sind (Art. 18)
Art. A2-1 Süssung
1 Die Süssung mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem
Traubenmostkonzentrat oder ähnlichen Produkten ist verboten.
2 Bei Schaumwein darf für die Herstellung von Fülldosage oder Versanddosage rektifiziertes Traubenmostkonzentrat verwendet werden.
Art. A2-2 Anreicherung
1 Die Anreicherungsverfahren dürfen eine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmosts, des teilweise vergorenen
Traubenmosts, des Jungweins oder des Weins auf folgende Werte zur Folge
haben:
a) bis zu 14,5 Volumenprozent bei Weisswein;
b) bis zu 15 Volumenprozent bei Rotwein und Roséwein.
2 Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf 2,5 Volumenprozent
nicht überschreiten.
Art. A2-3 Schwefeldioxidgehalt
1 Bei Weinen vom Typ Süsswein, Spätlese oder Beerenauslese darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt bis zu 400 mg/l betragen.
2 Als Süssweine gelten Weine mit einem als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr.
Art. A2-4 Gehalt an flüchtiger Säure
1 Für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 Volumenprozent, die entweder einen Reifungsprozess von mindestens zwei Jahren
durchgemacht haben oder nach besonderen Verfahren hergestellt wurden,
darf der Gehalt an flüchtiger Säure folgende Werte nicht überschreiten:
a) für Weiss-, Rot- und Roséwein 20 Milliäquivalent pro Liter oder 1,2 g/l
in Essigsäure ausgedrückt;
b) für Likörwein 27 Milliäquivalent pro Liter oder 1,6 g/l in Essigsäure
ausgedrückt.
2 Als besondere Verfahren gelten die Herstellung von Süssweinen im Sinne
von Artikel A2-3, die Spätlese und die Beerenauslese.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: …
Anhang 2: …
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.10.2009 Erlass Grunderlass 01.10.2009 2009_113
11.03.2010 Art. 13 geändert 01.10.2009 2010_040
11.03.2010 Art. 18 geändert 01.10.2009 2010_040
11.03.2010 Art. 35a eingefügt 01.10.2009 2010_040
11.03.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2009 2010_040
01.07.2011 Art. 15 geändert 01.07.2011 2011_060
01.07.2011 Art. 16 geändert 01.07.2011 2011_060
01.07.2011 Art. 17 geändert 01.07.2011 2011_060
01.07.2011 Art. 18 geändert 01.07.2011 2011_060
01.07.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2011 2011_060
18.12.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2013 2013_134
01.07.2015 Art. 14 geändert 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 18 geändert 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 20 geändert 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 20a eingefügt 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 25a eingefügt 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 25b eingefügt 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 35b eingefügt 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Anhang 2 eingefügt 01.07.2015 2015_071
25.04.2018 Art. 16 geändert 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 27 geändert 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 28 geändert 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 29 geändert 01.07.2015 2018_028
25.04.2018 Art. 29a eingefügt 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 29b eingefügt 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 33 geändert 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 34 aufgehoben 01.07.2018 2018_028
27.03.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Abschnitt A1 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A1-1 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A1-2 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Abschnitt A2 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A2-1 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A2-2 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A2-3 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A2-4 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Anhang 1 aufgehoben 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Anhang 2 aufgehoben 01.04.2020 2020_036
26.11.2021 Ingress geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29a Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29b Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
22.12.2023 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2023_124
22.12.2023 Art. 35a aufgehoben 01.01.2024 2023_124
22.12.2023 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_124
22.12.2023 Art. A1-2 Abs. 1 totalrevidiert 01.01.2024 2023_124
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.10.2009 01.10.2009 2009_113
Ingress geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 6 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 8 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 10 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 10 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 11 Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 12 Abs. 1 geändert 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. 13 geändert 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
Art. 13 Abs. 2 eingefügt 22.12.2023 01.01.2024 2023_124
Art. 14 geändert 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 15 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 16 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 16 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 17 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 18 geändert 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
Art. 18 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 18 geändert 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 20 geändert 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 20a eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 25a eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 25b eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 27 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 27 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 28 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 29 geändert 25.04.2018 01.07.2015 2018_028
Art. 29 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29a eingefügt 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 29a Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29a Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29b eingefügt 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 29b Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 32 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 33 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 34 aufgehoben 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 35 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 35a eingefügt 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
Art. 35a aufgehoben 22.12.2023 01.01.2024 2023_124
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 35b eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Abschnitt A1 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. A1-1 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. A1-1 Abs. 1 geändert 22.12.2023 01.01.2024 2023_124
Art. A1-2 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. A1-2 Abs. 1 totalrevidiert 22.12.2023 01.01.2024 2023_124
Abschnitt A2 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. A2-1 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. A2-2 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. A2-3 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. A2-4 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Anhang 1 Inhalt geändert 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Anhang 1 Inhalt geändert 18.12.2013 01.10.2013 2013_134
Anhang 1 aufgehoben 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Anhang 2 eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Anhang 2 aufgehoben 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
