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title: "Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte"
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provisions: 14
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# Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

## § 1 (vom 19. April 1916)1 {#par_1}

1 Die Teilrechte der Mitglieder von Korporationen sind in ein
besonderes, vom Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (Ergänzungsgesetz vom 5. März 1916 zu
§ 54 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch)2.
2 In das Verzeichnis sind alle Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb
und die Verpfändung von Teilrechten sowie die Bestellung anderer dinglicher Rechte an denselben einzutragen.
3 Bestehen Zweifel darüber, ob es sich um eine Korporation mit
Teilrechten handle, so entscheidet das Obergericht.

## § 2 {#par_2}

Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte bildet einen Bestandteil des Grundbuches. Die Eintragungen in dieses Verzeichnis
haben für die Korporationsteilrechte die gleichen Wirkungen wie die
Eintragungen in das Grundbuch (Grundprotokoll).

## § 3 {#par_3}

1 Das Verzeichnis ist nach einheitlichem Formular herzustellen.
2 Es soll enthalten:
a. Namen und Sitz der Korporation,
b. eine Verweisung auf die Aufnahme der Grundstücke der Korporation im Grundbuch (Grundprotokoll) und Angabe der Gesamtzahl
der ganzen Teilrechte,
c. die Namen der Inhaber der Teilrechte mit Hinweis auf den letzten
bezüglichen Protokolleintrag,
d. die zur Darstellung der Rechtsverhältnisse an den Teilrechten erforderlichen Blätter (vgl. § 4).

## § 4 {#par_4}

Jedes Korporationsmitglied erhält im Verzeichnis ein Doppelblatt, auf welchem in besonderen Abteilungen eingetragen werden:
a. der Erwerb der Teilrechte (Handänderungen),
b. die Pfandrechte, mit denen die einzelnen Teilrechte belastet sind,
c. andere Rechtsverhältnisse (Nutzniessung, Vorkaufsrecht, Pfändung,
Konkurs usw.).
252.1 V über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte

## § 5 {#par_5}

Im Grundbuch (Grundprotokoll) soll bei den Einträgen betreffend das Eigentum an den Korporationsgrundstücken auf das Bestehen
von Teilrechten hingewiesen werden (z. B.: «Forstkorporation X. in Z.,
Korporation mit 120 Teilrechten der Mitglieder, siehe besonderes Verzeichnis S. . . .»).

## § 6 {#par_6}

Die Anlage des Verzeichnisses der Korporationsteilrechte
erfolgt aufgrund der bisherigen Einträge im Grundprotokoll sowie eines
vom Vorstand der Korporation dem Grundbuchamt einzureichenden
Mitgliederverzeichnisses. Weichen die bisherigen Einträge von letzterem ab, so hat das Grundbuchamt die erforderlichen Ausweise zu verlangen.

## § 7 {#par_7}

1 Die Teilrechte sowie die auf ihnen ruhenden Lasten (Pfandrechte usw.) sind von Amtes wegen in das Verzeichnis überzutragen.
2 Im Grundbuch (Grundprotokoll) ist von dieser Übertragung unter
Hinweis auf den Eintrag im Verzeichnis Vormerk zu nehmen.

## § 8 {#par_8}

Für die Voraussetzungen der Eintragung und der Änderung
oder Löschung eines Eintrages sowie für die Form der Eintragung im
Verzeichnis der Korporationsteilrechte und die Ausstellung der Pfandtitel und anderer Urkunden über Korporationsteilrechte finden die für
die Grundbuchführung bestehenden Vorschriften, wie namentlich die
eidgenössische Grundbuchverordnung vom 22. Februar 19106 und die
Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kantonale Grundbuchverordnung) vom 26. März 19585, sinngemässe Anwendung.

## § 9 {#par_9}

Veräussert ein Berechtigter eines von mehreren Teilrechten
oder einen Bruchteil eines Teilrechts, so ist die Änderung auf dem
Blatte des Veräusserers als «Abgang», auf dem Blatte des Erwerbers
als «Zuwachs» einzutragen und auf beiden Blättern in der entsprechenden Spalte der neue Bestand der Rechte anzugeben. Ist der Erwerber
noch nicht Mitglied der Korporation, so wird ein neues Blatt eröffnet.

## § 10 {#par_10}

Wird ein Teilrecht zusammen mit Grundstücken verpfändet, so soll im Verzeichnis in der Spalte «Bemerkungen» auf die mitverpfändeten Grundstücke und im Grundbuch (Grundprotokoll) auf
das mitverpfändete Teilrecht hingewiesen werden.

## § 11 {#par_11}

Die Namen der Korporationsmitglieder sowie alle Veränderungen derselben sind entsprechend der Vorschrift des Art. 109 der
Grundbuchverordnung6 in das Eigentümerverzeichnis einzuschreiben.
V über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte 252.1

## § 12 {#par_12}

Die Vorschriften des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 19853 und
der Verordnung des Kantonsrates vom 7. November 1988 über die Notariats- und Grundbuchgebühren4 finden auf die Führung des Verzeichnisses der Korporationsteilrechte in gleicher Weise Anwendung wie auf
die Grundbuchführung.

## § 13 {#par_13}

Die Verzeichnisse der Korporationsteilrechte eines Grundbuchkreises oder auch einzelner politischer Gemeinden sind in einem
Band zu vereinigen. Dieser muss mit Seitenzahlen versehen und vom
Grundbuchverwalter auf dem Titelblatt unter Angabe des Datums der
Anlegung (Eröffnung) des Verzeichnisses unterschrieben werden.
§ 14.

## § 15 {#par_15}

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 30, 331 und GS II, 435.
2 LS 230.
3 LS 242.
4 Heute: Notariatsgebührenverordnung (NotGebV) vom 9. März 2009 (LS 243).
5 LS 252.
6 SR 211.432.1. Heute: Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011.
