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title: "Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und der Stadt Weil am Rhein, vertreten durch den Bürgermeister, anderseits, betreffend die Verwertung und Vernichtung von Abfallstoffen"
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# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und der Stadt Weil am Rhein, vertreten durch den Bürgermeister, anderseits, betreffend die Verwertung und Vernichtung von Abfallstoffen

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Abfallbeseitigungsvertrag mit Weil am Rhein 786.360
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den
Regierungsrat, einerseits, und der Stadt Weil am Rhein, vertreten durch
den Bürgermeister, anderseits, betreffend die Verwertung und Vernichtung
von Abfallstoffen 1) 2)
Vom 10. Juni 1970 (Stand 14. Juli 1970)
Im Bestreben, die regionale Zusammenarbeit und Koordination bei der Abfallbeseitigung zu fördern, vereinbaren der Kanton Basel-Stadt und die Stadt Weil am Rhein (im folgenden Vertragspartner
genannt) was folgt:
Ziff. I Abfallstoffe
1 Sämtliche Abfallstoffe aus Haus, Hof, Gewerbe und Industrie der Stadt Weil am Rhein werden in der
neuen Kehrichtverbrennungsanlage in Basel (KVA Basel) verwertet oder vernichtet.
2 Von der Annahme in der KVA Basel ausgenommen sind alle Stoffe, welche aus technischen, hygienischen oder Sicherheitsgründen nicht in der KVA Basel verarbeitet werden können.
3 Die Rückweisung solcher Stoffe ist dem Lieferanten und der Stadt Weil am Rhein jeweils schriftlich
zu melden.
Ziff. II Beseitigung von Schlacken
1 Die Stadt Weil am Rhein verpflichtet sich, dem Kanton Basel-Stadt geeignete Deponien für die Ablagerung von 26'000 m³ Schlacken zur Verfügung zu stellen und für deren Ausfuhr nach Deutschland in
zolltechnischer Hinsicht zu sorgen.
Ziff. III Annahmesperren oder -beschränkungen
1 Bei Betriebsstörungen, Revisionsarbeiten oder in anderen Notfällen ist der Kanton Basel-Stadt berechtigt, vorübergehende Sperren oder Beschränkungen der Abfallannahme anzuordnen. Die Stadt
Weil am Rhein hat für solche Fälle vorsorglich für die Bereitstellung der erforderlichen Deponien für
die Abfälle aus ihrem Gebiet zu sorgen.
Ziff. IV Antransport
1 Der Antransport der Abfälle zur KVA ist Sache der Stadt Weil am Rhein und der in Weil am Rhein
ansässigen Industriebetriebe; diese werden dem Baudepartement des Kantons von der Stadt Weil am
Rhein gemeldet.
2 Die Transportmittel haben den Anforderungen der KVA, der allgemeinen Hygiene und der Strassenverkehrsgesetzgebung zu entsprechen.
3 Die Ablieferung hat nach den in der KVA geltenden Betriebsvorschriften zu erfolgen.
Ziff. V Vernichtungsgebühr
1 Zur Deckung der nach Abzug des Erlöses aus dem Verkauf von Wärme, Energie, Altmaterial usw.
verbleibenden jährlichen Vernichtungskosten (bestehend aus Verzinsung, Amortisation, Betrieb und
Unterhalt der KVA) erhebt die KVA Basel eine Vernichtungsgebühr.
2 Für die Verwertung oder Vernichtung von gewerblichen und industriellen Abfällen wird entsprechend dem hiefür erforderlichen Mehraufwand ein Zuschlag erhoben.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 10. 6. 1970 und 14. 7. 1970. Aus softwaretechnischen gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben
werden.
2) Hier erstmals publiziert.
Abfallbeseitigungsvertrag mit Weil am Rhein 786.360
3 Die Vernichtungsgebühren werden aufgrund der Betriebsrechnungen des Vorjahres und der angelieferten Abfallmengen jeweils per 1. April für das laufende Betriebsjahr festgelegt. Allfällige Gewinne
oder Verluste des Vorjahres sind bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen.
4 Die Vernichtungsgebühr wird auf der Preisbasis Juni 1966 auf Fr. 27.60 (siebenundzwanzig Franken
sechzig) pro Tonne festgesetzt. Führt die Teuerung zu einem Anstieg der Selbstkosten von mehr als
5%, so wird die Gebühr entsprechend erhöht.
5 Die Rechnungsstellung der KVA Basel für die von der Stadt Weil am Rhein gelieferten Abfälle erfolgt an die Stadt Weil am Rhein. Für die von den Industriebetrieben gelieferten Abfälle erfolgt die
Rechnungsstellung direkt an den betreffenden Industriebetrieb. Soweit eine Zollgebühr zu entrichten
ist, ist diese von jeder Firma direkt am Zoll zu entrichten. Einzelheiten werden zwischen dem Baudepartement des Kantons und der Stadt Weil am Rhein direkt vereinbart.
Ziff. VI Vertragsdauer und -kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 15 (fünfzehn) Jahren abgeschlossen.
2 Mit dem Ablauf von 10 (zehn) Jahren seit Inkrafttreten kann der Vertrag jeweils auf Jahresende unter
Beachtung einer Frist von 5 (fünf) Jahren gekündigt werden. Wird die Kündigungsmöglichkeit nicht
benützt, so gilt der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr zuzüglich Kündigungsfrist als
verlängert.
Ziff. VII Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Vertrages sollen möglichst
unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, welche zusammen ihren Obmann bestimmen.
Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen
Bundesgerichtes bestimmt.
Ziff. VIII Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
1 Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2 Dieser Vertrag tritt sofort in Kraft.
3 Der vorstehende Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Die Vertragsparteien erhalten je zwei Exemplare.
Basel, den 14. Juli 1970
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Miescher
Der Staatsschreiber: Frei
Weil am Rhein, den 10. Juni 1970
Für die Stadt Weil am Rhein
Der Bürgermeister: Boll
Abfallbeseitigungsvertrag mit Weil am Rhein 786.360
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.1970 14.07.1970 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Abfallbeseitigungsvertrag mit Weil am Rhein 786.360
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.1970 14.07.1970 Erstfassung 00.00.0000
