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title: "Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden"
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# Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden

## Art. 1 {#art_1}

Verhütung von Wildschäden
1 Zur Begrenzung und Verhütung von Wildschäden sorgt der Regierungsrat
dafür, dass:
a. die Wilddichten in einem für die Landwirtschaft und den Wald
tragbaren Rahmen gehalten werden;
b. die jährlichen Abschusspläne erfüllt werden;
c. der Lebensraum der wild lebenden Tiere nicht weiter eingeschränkt wird und Hegemassnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebensbedingungen des Wildes und des Biotops getätigt werden;
d. die Gemeinden das Zutrittsrecht zu Wildeinstandsgebieten im
Rahmen der Verhältnismässigkeit örtlich und zeitlich beschränken,
wenn Störungen das orts- und jahreszeitübliche Mass übersteigen
und so das Leben und Gedeihen von Wild, Pflanzen und Wald beeinträchtigen.

## Art. 2 {#art_2}

Verhütungsmassnahmen
1 Zur Verhütung von Wildschäden sind zumutbare Abwehrmassnahmen zu
ergreifen. Als zumutbar gelten insbesondere nachhaltig wirkende Einzäunungen an erheblich gefährdeten Intensivkulturen, Pflanzungen, Gärten und
Gehegen sowie Abschlüsse an Ställen und Wirtschaftsgebäuden.
1) GS VI E/211/1
SBE V/4 222 1
2 Den Waldeigentümern können an die durch Belege ausgewiesenen
Material- und Arbeitskosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden, welche von den zuständigen Forstorganen und der kantonalen Jagdbehörde begutachtet und angeordnet wurden, Beiträge gewährt werden. *
3 Die Abrechnungen sind von den Waldeigentümern jährlich bis spätestens
15. Januar des folgenden Jahres dem für das Forstwesen zuständigen Departement zur Kontrolle und Weiterleitung an das für das Jagdwesen zuständige Departement zuzustellen. *
4 Für Massnahmen, die im Rahmen von forstlich subventionierten Projekten
zur Durchführung gelangen, sowie für Einzäunungen und Einfriedungen privat- und landwirtschaftlicher Nutzung werden keine Beiträge ausgerichtet.
5 Über Beiträge zur Schadenverhütung entscheidet bis 25 000 Franken das
zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat. *
Art. 3 * Abschuss schadenstiftender Tiere
1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der kantonalen Jagdbehörde
und in Absprache mit der zuständigen kantonalen Naturschutzbehörde den
Abschuss einzelner Tiere, welche erheblichen Schaden anrichten, anordnen.
Dies hat durch die Wildhut oder zugezogene Jagdberechtigte zu erfolgen.

## Art. 4 {#art_4}

Selbsthilfemassnahmen
1 Für die Grundeigentümer und Pächter sind folgende Selbsthilfemassnahmen zum Schutz von Haus- und Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig:
a. Beseitigung von schadenstiftenden Feld- und Haussperlingen,
Staren, Wacholderdrosseln, Amseln, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhähern, verwilderten Haustauben, Türkentauben, Ringeltauben,
Kolkraben und faunaverfälschenden Arten;
b. Beseitigung von Füchsen, Dachsen, Mardern, verwilderten Hauskatzen und Hunden, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vordringen beziehungsweise in diese eindringen.

## Art. 5 {#art_5}

Zulassung der Selbsthilfemassnahmen
1 Grundsätzlich sind alle Selbsthilfemassnahmen bewilligungspflichtig.
2 Bewilligungen für Selbsthilfemassnahmen erteilt das zuständige Departement auf schriftlichen oder in dringenden Fällen die kantonale Jagdbehörde
auf mündlichen Antrag hin. *
3 Die Übertragung dieser Bewilligung an Dritte, mit Jagdberechtigung im
Kanton Glarus, ist möglich. Wird ein Dritter für die Ausführung der Selbsthilfemassnahmen bestimmt, muss dieser im Antrag benannt werden. Der Antragsteller hat sich zu vergewissern, ob ein allfällig Beauftragter die Jagdberechtigung im Kanton Glarus besitzt.
Art. 6 * Hilfsmittel für die Selbsthilfemassnahmen
1 Grundsätzlich sind nur die in Artikel 19 der kantonalen Jagdverordnung2)
erlaubten Waffen und Munition erlaubt. Die kantonale Jagdbehörde ist ermächtigt, auf Gesuch hin Ausnahmen zu erteilen.
2 Zum Fang von Haarraubwild sind Kastenfallen auf schriftlichen Antrag bei
der kantonalen Jagdbehörde hin gestattet, sofern sie keine Menschen und
Haustiere gefährden und täglich kontrolliert werden. Kastenfallen sind mit

## Artikel 6 {#art_6}

Absatz 1 genannten Hilfsmittel zulässig. Es kann auch ein Wildhüter für das Töten des gefangenen Haarraubwildes beigezogen werden.
Art. 7 * Verwertung der Tiere aus den Selbsthilfemassnahmen
1 Die Beseitigung von Tieren im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen gemäss Artikel 4 ist der kantonalen Jagdbehörde oder dem zuständigen Wildhüter innert zweier Tage zu melden. Die erlegten Tiere können von der
kantonalen Jagdbehörde eingefordert werden. Abschussgelder für Tiere aus
Selbsthilfemassnahmen werden keine ausbezahlt.
2. Wildschadenvergütung

## Art. 8 {#art_8}

Vergütung von Wildschäden an die Landwirtschaft
1 Die durch jagdbares Wild und Steinwild verursachten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren werden vom Kanton angemessen vergütet.
2 Die Schadenvergütungen werden aus den Mitteln des Wildschadenfonds
geleistet.

## Artikel 9 {#art_9}

Absatz 1 der
eidgenössischen Verordnung Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
4 Der Kanton vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Bär,
Wolf, Biber, Otter und Adler verursachten Schaden, soweit er vom Bund
nicht übernommen wird. *
5 Kein Anspruch auf eine Schadenvergütung besteht für Heu- und Viehalpen.
6 Der Selbstbehalt beträgt 120 Franken pro Bewirtschafter und pro Schadenfall.
7 Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt oder wird herabgesetzt,
wenn:
a. der Schaden nicht rechtzeitig nach dessen Feststellung gemeldet
wurde (Art. 12);
2) GS VI E/211/2
b. die Schadenmeldung offensichtlich oder verdeckt falsche oder irreführende Angaben enthält;
c. die Ernte durch eigenes Verschulden nicht zur rechten Zeit eingebracht wurde;
d. der Geschädigte die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat;
e. der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat;
f. das betroffene Grundstück nach der Schadenmeldung, aber vor
der Schadenschätzung bereits durch Vieh oder anders genutzt
wurde.
Art. 9 Schätzung der Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen; Entscheid über die Vergütung
1 Die Schadenschätzung erfolgt bei landwirtschaftlichen Kulturen durch
einen vom zuständigen Departement bestimmten Sachverständigen und den
Wildhüter des betreffenden Gebietes. *
2 Der Geschädigte ist berechtigt, der Schätzung beizuwohnen.
3 Die Schätzer haben innert acht Tagen nach Eintreffen der Schadenmeldung die Ursache des Schadens festzustellen, seinen Umfang abzuschätzen
und über die Vergütung zu entscheiden.
4 Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der
Schätzung bis vor der Ernte zugewartet werden.
5 Allfällige Ertragsausfälle werden nach der Wegleitung für die Schätzung
von Kulturschäden des Schweizerischen Bauernsekretariates entschädigt.
Der Ausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.

## Art. 10 {#art_10}

Vergütung von Wildschäden im Wald
1 Durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schäden am Wald werden
vom Kanton angemessen vergütet.
2 Die Schadenvergütungen werden aus den Mitteln des Wildschadenfonds
geleistet.
3 Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt, wenn:
a. die natürliche Verjüngung in standortgemässer Baumartenmischung ausreichend ist;
b. der Waldeigentümer die forstlich angeordneten Abwehrmassnahmen nicht oder nicht genügend getroffen oder den Unterhalt entsprechender Vorrichtungen vernachlässigt hat;
c. der Schaden natürliche Verjüngungen und Pflanzungen betrifft, für
die in den letzten 15 Jahren Beiträge an Einzäunungen ausgerichtet worden sind.
4 Der Anspruch auf Schadenvergütung entfällt oder wird herabgesetzt,
wenn:
a. der Schaden nicht rechtzeitig nach dessen Feststellung gemeldet
wurde (Art. 12);
b. die Jungwaldflächen nicht mit standortgemässen und einheimischen Baumarten bestockt sind;
c. die Pflanzungen nicht nach pflanzensoziologischen Erkenntnissen
angelegt sind.

## Art. 11 {#art_11}

Schätzung der Schäden im Wald; Entscheid über die Vergütung
1 Die Schadenschätzung erfolgt im Wald durch die zuständigen Forstorgane
und den Wildhüter des betreffenden Gebietes.
2 Der Geschädigte ist berechtigt, den Schätzungen beizuwohnen.
3 Die Schätzer haben innerhalb eines Jahres, während der Vegetationsperiode, die Ursache des Schadens festzustellen, den Wildschaden gemäss den
Richtlinien der zuständigen kantonalen Forstbehörde in seinem Umfang
abzuschätzen und über die Vergütung zu entscheiden. *
4 Die Schadenerfassung erfolgt objektweise bezogen auf eine lokalisierbare
Jungwuchs- oder Pflanzfläche oder einen eindeutig abgrenzbaren Bestand.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 * Schadenmeldung
1 Die Schäden sind auf amtlichem Formular unter Angabe der genauen Örtlichkeit innert fünf Tagen nach deren Feststellung der kantonalen Jagdbehörde zu melden.

## Art. 13 {#art_13}

Schadenschätzung
1 Die Schäden sind innerhalb der gesetzten Fristen gemäss Artikel 9 Absatz 3 bei landwirtschaftlichen Kulturschäden und Artikel 11 Absatz 3 bei
Schäden im Wald zu schätzen.

## Art. 14 {#art_14}

Verantwortlichkeit der Schätzer
1 Die mit Schätzungsaufgaben betrauten Personen sind verpflichtet, ihr Amt
gewissenhaft zu erfüllen. Bei grobfahrlässiger Pflichtverletzung kann der
Kanton auf die Schätzungsorgane Regress ausüben.

## Art. 15 {#art_15}

Schätzungskosten
1 Die Schätzungskosten gehen zu Lasten des Kantons.
2 Sofern die Schätzung offensichtlich zeigt, dass der Schaden auf andere Ursachen als das Wild zurückzuführen ist, werden die Schätzungskosten dem
Verursacher, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, dem Geschädigten
überbunden.

## Art. 16 {#art_16}

Mitteilung des Entscheides der Schätzer
1 Der Entscheid der Schätzer ist mit dem Protokoll der Schadenaufnahme
bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren innert zehn Tagen, bei Schäden an Wald innert 30 Tagen nach der Schadenschätzung dem
Geschädigten zuzustellen.
Art. 17 * Nachschätzung
1 Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung einer
Nachschätzung nur verlangt werden, wenn die betroffene Schadenstelle
nicht in der Zwischenzeit durch Ernte, Weide oder sonstige mechanische
Einwirkungen verändert wurde.
Art. 18 * Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen und Schätzungsentscheide gestützt
auf diese Verordnung richtet sich nach Artikel 10a des kantonalen Jagdgesetzes.

## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. Juni
1980 über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgehoben.
2 Gleichzeitig wird die Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kantonalen Jagdgesetz wie folgt geändert:3)

## Art. 20 {#art_20}

Zeitpunkt des Inkrafttretens
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Datum des Inkrafttretens: 1. März 19934)
3) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
4) B des RR 5. Januar 1993
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
15.02.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 5 geändert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 6 totalrevidiert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 7 totalrevidiert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 8 Abs. 4 geändert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 11 Abs. 3 geändert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 12 totalrevidiert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 17 totalrevidiert SBE IX/6 301
15.02.2006 07.05.2006 Art. 18 totalrevidiert SBE IX/6 301
24.11.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE XI/7 491
31.08.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 5 geändert SBE 2022 39
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 2 24.11.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/7 491
Art. 2 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301
Art. 2 Abs. 5 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301
Art. 2 Abs. 5 31.08.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 39
Art. 3 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301
Art. 5 Abs. 2 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301
Art. 6 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301
Art. 7 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301
Art. 8 Abs. 4 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301
Art. 9 Abs. 1 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301
Art. 11 Abs. 3 15.02.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/6 301
Art. 12 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301
Art. 17 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301
Art. 18 15.02.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/6 301
