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title: "Kantonale Bauverordnung"
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# Kantonale Bauverordnung

## § 1 {#par_1}

Geltung
1 Diese Verordnung5) ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn verbindlich.
2 Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit sie der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen.*
3 In Verbindung mit Gestaltungsplänen nach § 44 des Planungs- und Baugesetzes6) (PBG) können sie abweichende Vorschriften erlassen.
4 Solche Vorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat,
der sie auf ihre Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit hin überprüft. Sie
treten mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in
Kraft.
1.2. Behörden; Rechtsmittel

## § 2 {#par_2}

Zuständige Behörde, Beschwerde*
1 Die Anwendung dieser Verordnung ist Sache der Baubehörde.
2 Baubehörde ist die Baukommission. Gemeinden mit einer hauptamtlichen
Bauverwaltung können diese als Baubehörde einsetzen. Ein gemeindeinterner Beschwerdeweg ist ausgeschlossen.*
3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann beim Bau- und
Justizdepartement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden.*
1) BGS 711.1.
2) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
3) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
4) KRV 1978 S. 260; 1990 S.650; 1992 S.15.
5) Im ganzen Erlass Fassung vom 26. Februar 1992; GS 92, 401.
6) BGS 711.1.
GS 87, 501
4 Wenn der Staat als Partei am Verfahren beteiligt ist, amtet das Bau-
Departement nicht als Beschwerdeinstanz. An seine Stelle tritt das Verwaltungsgericht.
5 …*
6 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage, von der Zustellung der Verfügung
oder des Entscheides an gerechnet. Für das Verfahren ist das Gesetz über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen massgebend.
2. Baugesuch, Baubewilligung, Baukontrolle

## § 3 {#par_3}

Baugesuch
1 Für Bauten und bauliche Anlagen ist ein Baugesuch einzureichen.
2 Ein Baugesuch ist namentlich auch erforderlich für:*
a) Umbauten, Anbauten und Aufbauten;
b) Änderungen der Fassadenstruktur;
c) Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten;
d) Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen;
e) Heizungs- und Feuerungsanlagen;
f) Sende- und Empfangsanlagen;
g)* unterirdische Bauten und bauliche Anlagen sowie Unterniveaubauten;
h) private Erschliessungsanlagen;
i) öffentliche Erschliessungsanlagen, wenn die Ausführung der Anlage
aus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist oder wesentliche Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen;
j)* Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien, Steinbrüche, unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie § 3ter Absatz 1
Buchstabe c;
k)* Einfriedigungen mit einer Höhe von mehr als 1,20 m und Stützmauern;
l) Abstell- und Lagerplätze;
m) Plätze für Zelte, Wohnwagen und Mobilheime;
n) Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür
vorgesehenen Plätze;
o)* Fahrnisbauten, unter Vorbehalt von § 3ter Absatz 1 Buchstabe b, und
Kleintierställe;
p) Silos;
q) Garten- und Hallenbassins;
r) Cheminéeanlagen;
s) Traglufthallen;
t) Skiliftanlagen und Luftseilbahnen;
u) Krananlagen;
v) Bootsstege und Bootsanlegestellen;
w)* Reklamen und Warenautomaten.
3 Aufhumusierungen von landwirtschaftlichen Böden bis zu einer Höhe von
0,25 m benötigen kein Baugesuch, sofern sie nicht geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen sowie weder Naturschutzobjekte noch Grundwasserschutzzonen betreffen.*

## § 3 bis {#par_3bis}

Meldeverfahren
1 Bauvorhaben für Solaranlagen, welche nach Bundesrecht keiner Baubewilligung bedürfen, sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn zu melden. Der Meldung sind ein Baubeschrieb, ein Situationsplan sowie ein Fassadenplan beizulegen.
2 Bauvorhaben für vollständig im Gebäudeinnern aufgestellte Luft/Wasser-
Wärmepumpen sind der Baubehörde mindestens 30 Tage vor Baubeginn
zu melden. Der Meldung sind die üblichen Baugesuchsunterlagen, insbesondere ein Lärmschutznachweis, beizulegen.*
3 Widerspricht ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des
materiellen Rechts, so stellt die Baubehörde dies innert der entsprechenden Frist mittels Verfügung fest und spricht ein Bauverbot aus. Im Übrigen

## § 3 ter gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes1).* {#par_3ter}

Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht
1 Keiner Baubewilligung bedürfen innerhalb der Bauzone:
a) Kandelaber, Verkehrssignale, Strassentafeln, Poller, Vermessungszeichen, Elektro-Ladestationen, Hydranten und einzelne Fahnenstangen;
b) einzelne unbeheizte Bauten mit einer überdeckten Fläche bis 10 m²
(inkl. Dachvorsprünge) und einer Fassadenhöhe bis 2,50 m, soweit
sie weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden;
c) bauliche Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie ungedeckte Sitzplätze, Fusswege, Brunnen, Sandkästen, einzelne Spielgeräte, Pflanzungen, Pflanzentröge und Hochbeete sowie damit einhergehende Terrainveränderungen bis zu 0,25 m;
d) Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,20 m;
e) Schaukästen und Verteilkabinen mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt
sowie kleine Behälter wie Robidogs, Abfalleimer und Kompostbehälter;
f) die temporäre Errichtung von baubewilligungspflichtigen Bauten
oder baulichen Anlagen bis zu maximal drei Monaten pro Kalenderjahr;
g) bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht sicherheitsrelevant sind, soweit die Anzahl Wohneinheiten nicht verändert wird;
h) das Unterhalten von Bauten und baulichen Anlagen, wenn keine
bau-, energie- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind.
2 Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten.
3 Betrifft ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Gewässerraum, den
Wald- oder Heckenabstand, eine Strassenbaulinie, eine Schutzzone oder
ein Schutzobjekt, so ist es baubewilligungspflichtig.
1) BGS 711.1.
4 Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der
Einhaltung sämtlicher Vorschriften des materiellen Rechts. Widerspricht ein
Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des materiellen
Rechts, so stellt die Baubehörde dies mittels Verfügung fest. Im Übrigen
gilt § 151 des Planungs- und Baugesetzes2).

## § 4 {#par_4}

Anzeige
1 Eine Anzeige an die Baubehörde ist erforderlich für:*
a) Baubüros und Unterkunftsräume;
b) Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und
Neubauten notwendig sind;
c) Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung
von Material und Werkgeschirr dienen;
d) Durchleitungen für Bauinstallationen.
2 Der Anzeige sind ein Baubeschrieb und ein Situationsplan im Massstab
1:500 oder, wo es zweckmässig ist, eine Kopie des Grundbuchplanes beizulegen, in dem die anzeigepflichtige Baute oder Anlage eingezeichnet ist.
3 Die Baubehörde kann ohne Durchführung des formellen Baubewilligungsverfahrens entscheiden.

## § 5 {#par_5}

Inhalt des Baugesuches
1 Das Baugesuch ist im Doppel einzureichen und hat genaue Angaben zu
enthalten über:
a) Eigentumsverhältnisse: Eigentumsnachweis, Baurechtsvertrag oder
schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers;
b)* Zufahrtsverhältnisse: Ausweis über ein genügendes Zufahrtsrecht
(Dienstbarkeitsvertrag, Wegrecht), sofern das zu überbauende
Grundstück nicht an einer öffentlichen Strasse liegt. Soweit erforderlich: Ausweis über Wendemöglichkeit auf eigenem Grund und Boden längs Hauptverkehrsstrassen;
c) Parkierungsmöglichkeiten auf privatem Grund und Boden;
d) Trinkwasserbeschaffung: Ausweis über ein Trinkwasserbezugsrecht,
sofern nicht der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage vorgesehen und möglich ist;
e) Abwasserbeseitigung: Fortleitung und allfällige Behandlung des Abwassers;
f) Luftschutzräume: Einbau von Schutzräumen;
g) gewerbliche und industrielle Bauten: Genauer Beschrieb des vorgesehenen Betriebes, Angaben über nachteilige Einwirkungen auf die
Umgebung, Ausweis über Massnahmen gegen übermässige Einwirkungen, Angaben über die vorgesehene Vorbehandlung des Abwassers, soweit diese nötig ist;
h)* soweit erforderlich: Angaben über Geschossflächen-, Baumassen-,
Überbauungs- und Grünflächenziffer;
i) Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen, zusätzlich: Angaben
über die Anlage von Spielplätzen und Aufenthaltsräumen für Kinder;
2) BGS 711.1.
k)* Angabe über die Freiflächengestaltung bei Bauten mit mehr als 4
Vollgeschossen sowie bei Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen;
l)* energietechnischer Massnahmennachweis bei Gebäuden (Energienachweis);
m)* Nachweis über das hindernisfreie Bauen im Sinne von § 58.
2 Die Baubehörde kann auf Kosten des Bauherrn zusätzliche Unterlagen
verlangen, wie: Grundbuchauszug, statischen Nachweis, Ausführungs- und
Detailpläne, Studien über die Beschattung nachbarlicher Liegenschaften,
Modelle, Fotomontagen, Beleuchtungskonzepte, Aufschluss über die Kehrichtbeseitigung, Feuersicherheit, Bodenuntersuchungen - insbesondere
bei Bauten im Grundwassergebiet -, Nachweis über den Elementarschutz in
besonders gefährdeten Gebieten gemäss Gefahrenkarten, Ausweis über
die Qualität des Trinkwassers, Angaben über die Heizungsanlagen und
über Einbau und minimale Leistungsfähigkeit von Personen- und Warenliften, Ausweis über die Finanzierung bei grösseren Überbauungen.*
3 …*
4 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde auf
Angaben nach Absatz 1 verzichten.

## § 6 {#par_6}

Planbeilagen
1 Soweit es zum Verständnis des Bauvorhabens nötig ist, sind mit dem Baugesuch folgende Pläne im Doppel einzureichen:
a) Neubauten, Anbauten, Aufbauten und Umbauten:
1. amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mit folgenden Angaben: Situation des Bauplatzes und der angrenzenden Liegenschaften, Grenz- und Gebäudeabstände, Zufahrt,
Strassen- und Baulinien nach rechtskräftigem Nutzungsplan,
bestehende Leitungen, Trinkwasserleitung, Fortleitung und
Behandlung des Abwassers;
2. sämtliche Grundrisse, Fassaden und Schnitte im Massstab
1:100 oder 1:50 mit eingetragenen Massen und Angabe der
Zweckbestimmung der Räume;
3.* Schnitte durch das massgebende (§ 16bis) und das gestaltete
Terrain über das ganze Grundstück mit Anschnitt der Nachbargrundstücke und der öffentlichen Strassen sowie mit den
Höhenkoten der Geschosse und des Terrains bezogen auf
einen versicherten Fixpunkt;
4. soweit erforderlich: Plan der Freiflächengestaltung mit folgenden Angaben: Wegführung, Parkplätze, Grünflächen,
Spielplätze;
b) andere Bauten und Anlagen: amtlich nachgeführte Kopie des
Grundbuchplanes, zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Massstab. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen und
der übrigen kantonalen Gesetzgebung.
2 Bei geringfügigen baulichen Veränderungen kann die Baubehörde eine
vereinfachte Planeingabe gestatten oder sich mit einem Baubeschrieb begnügen.
3 Sie kann verlangen, dass die Planunterlagen ergänzt oder vervollständigt
werden.
4 Sämtliche Pläne sind im Normalformat zu falten, vom verantwortlichen
Planverfasser und vom Bauherrn zu datieren und zu unterzeichnen. Bei
Mitarbeit eines Ingenieurs sind die von ihm eingereichten Unterlagen auch
von diesem zu unterzeichnen.

## § 7 {#par_7}

Baugespann
1 Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen ist im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten,
durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues
sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden. Das Niveau des Erdgeschosses muss aus dem Baugespann ersichtlich sein.
2 Die Baubehörde kann bei hohen Bauten Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von ihr
zu bestimmenden Frist markiert werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung der wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als 25 m² beträgt.
3 Das Baugespann darf in der Regel erst nach der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen entfernt werden. Während dieser Zeit ist der Bauherr für den fachgemässen Unterhalt des Baugespanns verantwortlich. Wurde Einsprache erhoben, so kann die Baubehörde in besonderen Fällen nach Ablauf der Einsprachefrist die vorläufige
Entfernung des Baugespanns bewilligen.

## § 8 {#par_8}

Baupublikation
1 Wenn das Baugesuch nicht offensichtlich den materiellen Bauvorschriften
widerspricht, hat es die Baubehörde auf Kosten des Bauherrn im amtlichen
Publikationsorgan der Gemeinde oder, wo ein solches nicht besteht, in den
von ihr bestimmten Zeitungen und, soweit erforderlich, im kantonalen
Amtsblatt zu publizieren und die Pläne während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch das Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Einsprachen gegen das
Bauvorhaben sind schriftlich und im Doppel der Baubehörde einzureichen
und sollen einen Antrag und eine Begründung enthalten.*
2 Die Publikation ist nicht erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren, insbesondere bei Solaranlagen und Wärmepumpen sowie Fassadenisolationen bei bestehenden Gebäuden gemäss § 56bis. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf andere Weise

## § 9 zur Kenntnis zu bringen.* {#par_9}

Entscheid über das Baugesuch
1 Die Baubehörde hat, sobald bei ihr alle für die Beurteilung notwendigen
Unterlagen eingegangen sind, dem Bauherrn ihren Entscheid innert 2 Monaten unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich mitzuteilen.
2 Gleichzeitig hat sie dem Bauherrn und den Einsprechern den Entscheid
über Einsprachen mit schriftlicher Begründung und unter Hinweis auf das
Beschwerderecht mitzuteilen.*
3 Die Baubehörde entscheidet über Einsprachen öffentlichrechtlicher Natur.
Für privatrechtliche Einwendungen sind die Parteien an den Zivilrichter zu
weisen.
4 Ist die Baubewilligung rechtskräftig, so ist dem Bauherrn ein von der Baubehörde unterzeichnetes Exemplar des Baugesuches auszuhändigen.
5 Die Baubehörde kann die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen
erteilen. Diese können auf ihre Anmeldung hin im Grundbuch angemerkt
werden. Die Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch löschen zu lassen,
wenn die Baubewilligung nach § 10 dahingefallen ist. Im Übrigen gilt für
die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
6 Die Baubehörde kann die Bewilligung von der Sicherstellung der geschuldeten Erschliessungsbeiträge und -gebühren abhängig machen.

## § 10 {#par_10}

Geltungsdauer der Baubewilligung
1 Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft
des Entscheides, wenn innert dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begonnen worden ist oder wenn ein begonnener Bau nicht innert zumutbarer
Frist vollendet wird. Die blosse Ausführung von Grabarbeiten gilt nicht als
Baubeginn. Ist im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben beim Zivilrichter
Klage erhoben (§ 9 Abs. 3) und hat dieser ein Bauverbot erlassen, so fällt
die Zeit, in weIcher das Verbot gilt, nicht in Berechnung. Dies gilt auch bei
Baueinstellung durch die Baubehörde.*
2 Die Baubehörde kann die Geltungsdauer der Baubewilligung auf Gesuch
hin um höchstens ein Jahr verlängern.
3 Vor Erteilung der Baubewilligung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden, doch kann die Baubehörde dem Bauherrn die Ausführung
von Grabarbeiten auf seine Verantwortung hin bewilligen.
4 Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten bedarf der Genehmigung durch die Baubehörde.

## § 11 {#par_11}

Mitteilungspflicht der Baubehörde
1 Die Baubehörde hat der Solothurnischen Gebäudeversicherung von jeder
erteilten Baubewilligung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben.
2 Bei Unterlassung dieser Mitteilung entsteht für die Baubehörde keine
Haftpflicht.

## § 12 {#par_12}

Baukontrolle
1 Die Baubehörde hat vor Baubeginn das Schnurgerüst auf die Einhaltung
der Baulinien, der Grenz- und Gebäudeabstände und des Erdgeschossniveaus hin zu kontrollieren. Sie hat die Ausführung der Baute zu überwachen.
Soweit es zu Kontrollzwecken nötig ist, kann sie den Bauherrn verhalten,
ihr Mitteilung zu machen, wenn ein bestimmtes Baustadium erreicht ist. Eine Bauausführung, die den genehmigten Plänen nicht entspricht, ist auf
schriftliche Anordnung der Baubehörde hin sofort zu ändern. Die Entscheide der Baubehörde können auf dem Exekutionsweg durchgesetzt werden.
2 Die Baubehörde kann zulasten der Bauherrschaft Fachleute zur Feststellung des Erdgeschossniveaus, der Grenzen, Baulinien und Abstände sowie
zur Kontrolle der Schnurgerüste beiziehen.
3 Will der Bauherr von den genehmigten Plänen abweichen, so hat er die
Baubehörde davon vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Die Baubehörde entscheidet, ob die Änderung bewilligt
wird. Bei wesentlicher Änderung ist das geänderte Baugesuch zu publizieren (§ 8). Andere Abweichungen, weIche den geltenden Bauvorschriften
nicht widersprechen, kann die Baubehörde ohne erneute Publikation bewilligen.

## § 13 {#par_13}

Gebühren
1 Für die Prüfung von Baugesuchen, Meldeverfahren und Anzeigen sowie
die Überwachung von Bauten können Gebühren erhoben werden, weIche
der Gemeinde zufliessen.*
2 Der Bauherr oder Dritte haben die Kosten zu tragen, die durch die von einer Behörde verfügten Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch
und den Beizug eines Nachführungsgeometers entstehen. Auslagen für die
Überprüfung zusätzlicher Unterlagen hat ebenfalls der Verursacher zu tragen.*

## § 14 {#par_14}

Anzeigepflicht
1 Jedes Mitglied der Baubehörde ist verpflichtet, dieser über reglementswidrige Zustände, die ihm zur Kenntnis gelangen, unverzüglich Anzeige zu
erstatten. Die Baubehörde hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

## § 14 bis {#par_14bis}

Elektronische Baugesuchsverfahren
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Voraussetzungen für Baugesuchsverfahren auf elektronischem Weg regeln und Bestimmungen zu
deren Ausgestaltung erlassen. Darin kann - soweit erforderlich - von den

## § 15 Formvorschriften dieses Titels abgewichen werden.* {#par_15}

…
3. Bauvorschriften
3.1. Geschosszahl, Fassaden- und Gesamthöhe*

## § 16 {#par_16}

Geschosszahl
1 Die maximale Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt.
Wo solche fehlen, zum Beispiel ausserhalb von Bauzonen, sind höchstens 2
Vollgeschosse, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen höchstens 3
Vollgeschosse zulässig.*
2 Die Gemeinden können auch die Zahl der Untergeschosse begrenzen.
3 In Industriezonen sind Geschosszahl und Fassadenhöhe nicht begrenzt,
sofern die Gemeinden in ihren Zonenreglementen nichts anderes bestimmen. Vorbehalten bleibt die Gestaltungsplanpflicht.*
4 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen können die Gemeinden

## § 16 bis statt die Geschosszahl nur die zulässige Fassadenhöhe festlegen.* {#par_16bis}

Massgebendes Terrain
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.
Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht
mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das
massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

## § 16 ter {#par_16ter}

Vollgeschosse
1 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und
Attikageschosse (Anhang I, Figur 1).
2 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe
oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden
Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

## § 17 {#par_17}

Untergeschosse
1 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,2 m über die Fassadenlinie hinausragt (Anhang I, Figur 2).*

## § 17 bis {#par_17bis}

Dachgeschosse*
1 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1,2 m nicht überschreiten (Anhang I, Figur 3).*
a)* …
b)* …
1bis Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante
des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (Anhang I, Figur 4).*
2 Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gilt § 64.*
3 …*

## § 17 ter {#par_17ter}

Attikageschosse
1 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse
(Anhang I, Figur 5).
2 Das Attikageschoss muss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss
um mindestens folgendes Mass zurückversetzt sein:
a) bei einer ganzen Längsfassade 4 m,
b) bei zwei ganzen Längsfassaden je 2 m oder
c) bei einer ganzen Längsfassade und zwei ganzen Breitfassaden je 2 m.

## § 18 {#par_18}

Fassadenhöhe*
1 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der
dazugehörigen Fassadenlinie (Anhang I, Figur 6). Sie beträgt höchstens:*
a) in Zonen für eingeschossige Bauten 4,50 m;
b) in Zonen für zweigeschossige Bauten und ausserhalb von Bauzonen
7,50 m;
c) in Zonen für dreigeschossige Bauten 10,50 m;
d) in Zonen für viergeschossige Bauten 13,50 m;
e) in Zonen für fünfgeschossige Bauten 16,50 m;
f) in Zonen für sechsgeschossige Bauten 19,50 m.
Die Gemeinden können zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes in ihren Zonenreglementen geringere maximale Fassadenhöhen festlegen.
2 Die Fassadenhöhe darf in keinem Punkt überschritten werden. Technisch
bedingte Dachaufbauten werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet,
sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zurückversetzt sind. Bei Brüstungen beträgt dieses Mindestmass 2 m.*
3 Bei Gebäuden mit einem Attikageschoss ist die zulässige maximale Fassadenhöhe jeweils um 1,50 m höher als die in Absatz 1 erwähnten Masse.
Diese Höhe darf durch die Brüstung auf dem obersten Vollgeschoss nicht
überschritten werden.*
4 …*
5 …*

## § 18 bis {#par_18bis}

Gesamthöhe
1 Die Gemeinden können eine maximale Gesamthöhe festlegen.
2 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden
Punkten auf dem massgebenden Terrain (Anhang I, Figur 7).

## § 19 {#par_19}

Minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen*
1 Die Gemeinden können minimale Geschosszahlen und Fassadenhöhen
festlegen. Wo sie nichts anderes bestimmen, darf die maximal zulässige
Geschosszahl in der Zone für zweigeschossige Bauten nicht und in den übrigen Zonen um nicht mehr als 1 Geschoss und die Fassadenhöhe um nicht
mehr als 3 m unterschritten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für

## § 20 Nebengebäude.* {#par_20}

Ausnahmebewilligung
1 Die Baubehörde kann, insbesondere im Interesse einer zweckmässigen
Überbauung, bei landwirtschaftlichen oder standortbedingten Bauten
oder bei aussergewöhnlichen topographischen Verhältnissen Ausnahmen
von den Vorschriften dieses Abschnittes gestatten, wenn dadurch keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen verletzt werden.
2 …*
3.2. Gebäudelänge und Gebäudebreite*

## § 21 {#par_21}

Gebäudelänge und Gebäudebreite*
1 Die Gemeinden können in ihren Zonenreglementen maximale Gebäudelängen und Gebäudebreiten festlegen.*
2 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).*
3 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,
welches die projizierte Fassadenlinie umfasst (Anhang I, Figur 8).*
3.3. Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien und

## § 21 bis Baubereiche* {#par_21bis}

Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse
aufweisen.
2 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die, mit Ausnahme der Erschliessung
sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden
respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen (Anhang I, Figur 9).
3 Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens 0,5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen (Anhang I,
Figur 9).

## § 21 ter {#par_21ter}

Gebäudeteile
1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden
Terrain. Vorspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Anhang
I, Figur 10).
2 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Anhang I, Figur 10).
3 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die
Ebene der amtlichen Vermessung (Anhang I, Figur 10).
4 Vorspringende Gebäudeteile, wie Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone, ragen höchstens 1,2 m in der Tiefe über die Fassadenflucht hinaus
(Anhang I, Figur 11).

## § 22 {#par_22}

Grenzabstand*
1 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze (Anhang I, Figur 12).*
2 Der Grenzabstand wird pro Fassade ermittelt und richtet sich nach der
Anzahl Vollgeschosse sowie der Gebäudelänge respektive Gebäudebreite.
Attikageschosse werden bei der Fassade, deren Rücksprung weniger als
2,00 m beträgt, zur massgebenden Geschosszahl hinzugerechnet. Einzelheiten regelt der Anhang II.*
2bis Die Gemeinden können in ihrem Baureglement nach § 1 Absatz 2 vorsehen, dass innerhalb von bestimmten Zonen, Teilgebieten oder im gesamten Gemeindegebiet die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände
nach Anhang II um einen Faktor von höchstens 0,5 reduziert werden, wobei der minimale Grenzabstand 2,00 m beträgt.*
3 Vorspringende Gebäudeteile nach § 21ter Absatz 4 werden beim Grenzabstand nicht berücksichtigt.*
4 Für Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung eine besondere Höhe erfordern (Kirchen, Turnhallen, Scheunen, Silos usw.) sind die gleichen
Grenzabstände einzuhalten wie für mehrgeschossige Bauten derselben Höhe.
5 Der Grenzabstand für Bienenhäuser muss so gross sein, dass für den
Eigentümer des Nachbargrundstücks keine Belästigung entsteht. Er muss
mindestens 4m betragen. In bewohnten Gebieten muss der Abstand von
den Fluglöchern mindestens 8m betragen.
6 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis an die Grenze
gebaut werden, wenn dadurch keine nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden.*

## § 23 {#par_23}

…

## § 24 {#par_24}

Grenzabstände für industrielle und gewerbliche Bauten
1 Bei industriellen und gewerblichen Bauten innerhalb der Industrie- oder
Gewerbezone entspricht der Grenzabstand der Hälfte der Fassadenhöhe;
er beträgt mindestens 2 m und höchstens 8 m.*
2 Gegenüber einer anderen Zone gilt der Grenzabstand nach § 22. Er beträgt mindestens 10 m, soweit die Nutzung der entsprechenden Baute
mehr als nicht-störend ist. Dieser Abstand darf von auskragenden, nicht
abgestützten Vordächern über Toren und Einfahrten um maximal 5 m unterschritten werden. Für die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse gelten
die Masse nach § 18 Absatz 1.*
3 Werden bestehende Industrie- und störende Gewerbebauten, die sich
nicht in einer Industrie- oder Gewerbezone befinden, erweitert, so entspricht der Grenzabstand der Erweiterungsbauten der Fassadenhöhe. Er
beträgt mindestens 10 m. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück eine

## § 25 gleichartige Baute, gilt Absatz 1.* {#par_25}

Grenzabstände für Wohnbauten in Industrie- und Gewerbezonen
1 Werden in einer Industrie- oder Gewerbezone Wohnbauten erstellt, so
gelten für sie die Grenzabstände nach § 22.

## § 26 {#par_26}

Ungleiche Grenzabstände
1 Durch nachbarliche Verständigung und mit Genehmigung der Baubehörde kann der in den §§ 22-25 festgelegte Grenzabstand auf die beiden
Nachbarliegenschaften ungleich verteilt werden. Die Baubewilligung darf
nur erteilt werden, wenn ein Ausweis dafür vorliegt, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, oder unter der
aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende Dienstbarkeit bei Baubeginn im Grundbuch eingetragen ist.*
2 Eine den Vorschriften über die Grenzabstände widersprechende nachträgliche Parzellierung darf nur mit Zustimmung der Baubehörde und bei
gleichzeitiger Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit erfolgen.
Das Grundbuchamt hat der Baubehörde von der beabsichtigten Unterteilung Kenntnis zu geben.

## § 27 {#par_27}

Reduktion des Grenzabstandes
1 Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Unterschreitung des Gebäudeabstandes (§ 29) kann die Baubehörde eine Reduktion des Grenzabstandes gestatten, wenn das Nachbargrundstück nicht durch Baulandumlegung oder Landabtausch überbaubar gemacht werden kann oder wenn
dies im Interesse der Erhaltung schützenswerter Gebäudegruppen (z. B. in
Kernzonen) liegt.
2 Der betroffene Nachbar ist anzuhören.

## § 28 {#par_28}

Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Er entspricht der Summe der Grenzabstände
(Anhang I, Figur 12).*
1bis Auf dem gleichen Grundstück gilt unter dem Vorbehalt der Wahrung
ästhetischer, wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Interessen für
Nebenbauten kein Gebäudeabstand.*
2 Innerhalb der Industrie- oder Gewerbezone muss der Gebäudeabstand
zweier industrieller oder gewerblicher Bauten dem Mittel der Fassadenhöhe der beiden Gebäude entsprechen und mindestens 4 m betragen.*
3 Die Gebäudeabstandsvorschriften gelten auch dann, wenn der Grenzabstand nach § 26 ungleich verteilt wird.
4 Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, dessen Grenzabstand nach altem Recht geringer ist als der durch die vorliegende Verordnung bestimmte, so kann der Neubau mit dem in der vorliegenden Verordnung bestimmten Grenzabstand errichtet werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

## § 29 {#par_29}

Reduktion des Gebäudeabstandes
1 Die Baubehörde kann eine Reduktion des Gebäudeabstandes gestatten,
wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden könnte. Ausnahmen sind insbesondere zu gestatten, um schützenswerte Gebäudegruppen, namentlich in der Kernzone, zu
erhalten. Der betroffene Nachbar ist anzuhören.

## § 30 {#par_30}

Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstandes bei industriellen
und gewerblichen Bauten
1 Die Baubehörde kann bei Industriebauten und gewerblichen Bauten mit
störendem Betrieb im Einvernehmen mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung und mit dem Kantonalen Arbeitsinspektorat Ausnahmen von
Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften gestatten und diese an Auflagen
und Bedingungen knüpfen. Die Auflagen und Bedingungen können auf
Anmeldung der Baubehörden hin im Grundbuch angemerkt werden. Ausnahmen gegenüber einer Liegenschaft eines Nachbars sind nur zulässig,
wenn dieser ein Näherbaurecht gewährt, das als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird. Gegenüber einer anderen Zone ist der Grenzabstand nach § 24 Absatz 2 einzuhalten. Im Übrigen gilt für die Anmerkung

## § 31 § 299 EG ZGB.* {#par_31}

Doppel- und Reihenhäuser
1 Wenn zwischen den Nachbarn ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag
abgeschlossen ist, können die Gebäude als Doppel- oder Reihenhäuser zusammengebaut werden. §§ 21 und 33 bleiben vorbehalten.*

## § 32 {#par_32}

Brandmauern
1 Verständigen sich die Nachbarn über die Erstellung von Doppel- oder Reihenhäusern, so hat der Erstbauende die Brandmauer an die Grundstücksgrenze zu stellen. Bis zum Anbau ist der Ersteller allein zum Unterhalt der
Mauer verpflichtet. Bauen die Nachbarn gleichzeitig, so können sie vereinbaren, dass die Brandmauer auf die Grenze gestellt wird.
2 Solange der Nachbar nicht an die Brandmauer angebaut hat, kann die
Baubehörde mit Zustimmung des Nachbars und der Solothurnischen Gebäudeversicherung den Einbau von Fenstern und Türen auf Zusehen hin
gestatten. Beim Anbau des Nachbargebäudes sind die Öffnungen in der
Brandmauer zu schliessen, sofern der Nachbar und die Solothurnische Gebäudeversicherung nicht einer Ausnahme zustimmen. Der Einbau von
Fenstern und Türen darf nur bewilligt werden, wenn ein Ausweis über die
Anmerkung eines entsprechenden Reverses im Grundbuch vorliegt.

## § 33 {#par_33}

Geschlossene Bauweise
1 In Gemeinden, die im Nutzungsplanverfahren die geschlossene Bauweise
eingeführt haben, ist der Bauherr berechtigt und verpflichtet, an die Grenze zu bauen, sofern dadurch nicht für eine unter früherem Recht unter
Wahrung eines Grenzabstandes in der offenen Bauweise erstellte Nachbarbaute gesundheitspolizeilich zu beanstandende Verhältnisse entstehen.

## § 33 bis {#par_33bis}

Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen
Gestaltung (Anhang I, Figur 12).
2 Zur Bauzonengrenze müssen Bauten einen Abstand einhalten, der dem
jeweiligen Grenzabstand entspricht.

## § 33 ter {#par_33ter}

Baubereich
1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von
Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird (Anhang I, Figur 13).
3.4. Nutzungsziffern*

## § 34 {#par_34}

Anrechenbare Grundstücksfläche*
1 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.*
2 Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.*
3 Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung (Anhang I, Figur 14).*

## § 35 {#par_35}

Überbauungsziffer
1 Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche/anrechenbare Grundstücksfläche
ÜZ = aGbF/aGSF*
2 Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie (Anhang I, Figur 15).*
3 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Überbauungsziffern festlegen.*

## § 36 {#par_36}

Grünflächenziffer
1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche/anrechenbare Grundstücksfläche
GZ = aGrF/aGSF*
2 Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und nicht als Abstellflächen dienen.*
3 Wo in den Zonenvorschriften keine Nutzungsziffern festgelegt sind, beträgt die Grünflächenziffer in Wohnzonen mindestens 0,4.*

## § 37 {#par_37}

…

## § 37 bis {#par_37bis}

Geschossflächenziffer
1 Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen/anrechenbare Grundstücksfläche
GFZ = sGF/aGSF
2 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:
a) Hauptnutzflächen (HNF);
b) Nebennutzflächen (NNF);
c) Verkehrsflächen (VF);
d) Konstruktionsflächen (KF);
e) Funktionsflächen (FF).
3 Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1,2 m liegt
(Anhang I, Figur 16).
4 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Geschossflächenziffern festlegen.

## § 37 ter {#par_37ter}

Baumassenziffer
1 Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem
massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain/anrechenbare
Grundstücksfläche
BMZ = BVm/aGSF
2 Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des
Baukörpers mit seinen Aussenmassen.
3 Das Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch
Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, wird nicht angerechnet
(Anhang I, Figur 17).
4 Die Gemeinde kann neben maximalen auch minimale Baumassenziffern
festlegen.

## § 38 {#par_38}

Transport der Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffer*
1 Bei der Überbauung eines Grundstückes kann die Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffer unter Einbezug benachbarter, innerhalb
der gleichen Zone liegender Grundstücke aufgrund der Gesamtfläche berechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Grundstücke demselben
Eigentümer gehören oder sich die verschiedenen Eigentümer durch Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages verständigt haben.*
2 Die Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenbeschränkung der
benachbarten Grundstücke ist in Form einer Dienstbarkeit zu sichern. Die
Baubehörde darf die Baubewilligung nur erteilen, wenn ein Ausweis dafür
vorliegt, dass eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen
wurde, oder unter der aufschiebenden Bedingung, dass die entsprechende
Dienstbarkeit bei Baubeginn im Grundbuch eingetragen ist. Die Baubehörde lässt den Nutzungstransport unter Bezugnahme auf den konkreten
Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch anmerken.*
3 Die minimalen Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffern

## § 39 dürfen beim Transport nicht unterschritten werden.* {#par_39}

Nutzungsbonus*
1 Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass insbesondere bei Arealüberbauungen und bei Quartiererneuerungen, die ein zusammenhängendes Gebiet umfassen, die Geschossflächen-, Überbauungs- und
Baumassenziffer in einem von ihr zu bestimmenden Mass überschritten
werden darf (Bonus), wenn*
a) es sich um eine architektonisch und wohnhygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung handelt und
b) die Überbauung gleichzeitig oder mindestens gruppenweise in Etappen ausgeführt wird.
2 In gleicher Weise können sie einen Bonus vorsehen für An- und Umbauten von bestehenden, zonenkonformen Wohnbauten, die nicht mehr als
2 Geschosse aufweisen und vor dem 1. Januar 1991 erstellt wurden.*
3 Für Gebäude, welche das von der Gesetzgebung geforderte Mass an Energieeffizienz um mindestens 20% überschreiten, ist bei der Geschossflächen-, Überbauungs- und Baumassenziffer ein Bonus von 5% zu gewähren.
Ab einer Verbesserung von 40% beträgt dieser Bonus 10%. Bei einer Verbesserung von 100% beträgt dieser Bonus 15%.*
4 Bei der Berechnung der Geschossflächenziffer werden die Flächen von offenen Gebäuden und Gebäudeteilen, die weniger als zur Hälfte durch
Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, die Flächen von Velounterständen sowie von ein- und vorspringenden, auch verglasten, aber unbeheizten Balkonen inklusive darunter liegender ebensolcher Sitzplätze im
Erdgeschoss und Wintergärten nicht angerechnet.*
5 Alle Boni bemessen sich ab der Grundnutzung und dürfen in der Summe

## § 40 die entsprechende Nutzungsziffer um maximal 20% überschreiten.* {#par_40}

Nutzungsziffern bei Parzellierung*
1 Soll ein Grundstück geteilt werden, so hat das Grundbuchamt der Baubehörde davon Kenntnis zu geben. Diese stellt bei bereits überbauten Grundstücken sowie bei Grundstücken mit baubewilligten Vorhaben fest, in weIchem Mass die abgetrennte Parzelle bereits in die Berechnung der Geschossflächen-, Überbauungs- oder Baumassenziffer einbezogen war und
passt die Fläche für die abgetrennte Parzelle entsprechend an. Die Baubehörde lässt das angepasste Flächenmass im Grundbuch anmerken. Gleichzeitig prüft sie die Einhaltung der Grünflächenziffer. Eine gegen die Grünflächenziffer verstossende Parzellierung darf nicht erfolgen.*
3.5. Gemeinschaftliche Anlagen, Abstellflächen für

## § 41 Motorfahrzeuge {#par_41}

Spielplätze und Aufenthaltsräume
1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6
Wohnungen sind geeignete Spielplätze und Aufenthaltsräume für Kinder
zu schaffen und zu unterhalten.
2 Die Spielflächen sollen in angemessener Grösse geschaffen werden, im
Minimum aber 100 m² ausmachen.*
3 Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit vor dem Verkehr und der Gesundheit entsprechen. Sie sind so auszugestalten und einzurichten, dass sie den Bedürfnissen der Benützer angemessen Rechnung tragen.
4 Die Baubehörde kann Spielflächen auch bei bestehenden Bauten verlangen, wenn die Erstellung zumutbar ist und ein Bedürfnis besteht.
5 Die Gemeinden können in ihren Reglementen weitergehende Vorschriften aufstellen.

## § 42 {#par_42}

Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Die für die jeweilige Nutzung erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge werden von der Baubehörde festgelegt.
2 Diese kann die Erstellung von Abstellplätzen auch bei bestehenden Nutzungen anordnen, wenn dies notwendig und zumutbar ist.
3 Massgebend für die Festlegung des Angebotes an Abstellplätzen sind die
im Anhang III aufgeführten Richtwerte und die jeweilige Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute1) sowie allfällige
Regelungen der Gemeinde.*
4 Die Beseitigung oder Zweckänderung von Abstellplätzen bedarf der Bewilligung der Baubehörde.
5 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze nicht in geeigneter
Lage erstellt werden, so hat der Grundstückeigentümer nach Vorschrift der
Gemeinde
a) sich entweder an einem Gemeinschaftsunternehmen zur Schaffung
von Parkraum zu beteiligen;
1) Zur Zeit: SN 640.281, Ausgabe 01.02.2006.
b) oder nach § 43 der Grundeigentümerbeitragsverordnung1) eine
Ersatzabgabe zu entrichten, welche von der Gemeinde für öffentliche Abstellflächen und für Ausgaben des öffentlichen Verkehrs zu
verwenden ist.

## § 43 {#par_43}

Anlagen zur Abfallentsorgung
1 Beim Bau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern sind geeignete
Abstellplätze für Abfallbehälter zu schaffen.
2 Die Gemeinden können überdies in ihren Reglementen bestimmen, dass
Anlagen zur Kompostierung von organischem Material erstellt werden
müssen.
3.6. Hochhäuser

## § 44 {#par_44}

…

## § 45 {#par_45}

…
3.7. Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen

## § 46 {#par_46}

Grundsatz
1 Sofern durch Nutzungspläne (Baulinien) nichts anderes bestimmt ist, müssen Bauten bei Kantonsstrassen einen Abstand von 6 m und bei den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen von 5 m einhalten. Diese Vorschriften
gelten auch für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, Umbauten und
den Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude, hingegen
nicht für bauliche Anlagen.*
2 Als Strassengrenze gilt die äusserste Linie des öffentlichen Grundes gemäss Nutzungsplan, soweit der öffentliche Grund zum Bau von Strassen,
Trottoirs, Radfahrerstreifen und andern Verkehrsanlagen benötigt wird.

## § 47 {#par_47}

Ausnahmebewilligung für provisorische Bauten
1 Das in den Erschliessungsplänen für öffentliche Verkehrsanlagen bestimmte Land darf nicht überbaut werden.
2 Die zuständige Behörde kann für provisorische Bauten, wie Garagen, Gartenhäuschen und dergleichen, Ausnahmen bewilligen.*

## § 48 {#par_48}

Privilegierte Bauteile*
1 An bestehenden oder im Nutzungsplan enthaltenen Strassen dürfen untergeordnete Bauteile wie Erker, Balkone, Vordächer sowie Wintergärten
bis 2 m über die Baulinie, jedoch nicht in den öffentlichen Strassenraum
hineinragen. Dabei müssen die Verkehrssicherheit auf der Strasse und die
Begehbarkeit der Trottoirs gewährleistet sein.*
1) GS 92, 406 (BGS 711.41).

## § 49 {#par_49}

Einfriedigungen und Stützmauern
1 Einfriedigungen dürfen nicht vor die künftige Grenze einer projektierten
oder im Nutzungsplan vorgesehenen Strasse gestellt werden. An Kantonsstrassen dürfen sie die Höhe von 1,50m nicht übersteigen, wenn sie weniger als 3m von dieser Grenze entfernt stehen. Ausnahmen sind insbesondere zum Zwecke des Lärmschutzes zu gestatten, wenn dies mit dem Orts-
und Strassenbild vereinbar ist.
2 An Kantonsstrassen ist zwischen dem Rand der Fahrbahn und der Einfriedigung ein Abstand von mindestens 0,50m (Bankett) einzuhalten. Der
Eigentümer kann die Übernahme des Landstreifens verlangen, welcher
durch das Zurückversetzen der Einfriedigung entsteht. Die Gemeinden
können für Gemeindestrassen ähnliche Bestimmungen aufstellen.
3 Bei Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlang öffentlicher Strassen
darf die Böschungsneigung das Verhältnis 2:3 nicht übersteigen. Auf der
Trottoirseite müssen 0,50 m und auf der Strassenseite 1 m für ein Bankett
freigelassen werden. Die Höhe von Stützmauern wird im Einzelfall von der
Baubehörde bestimmt (vgl. Anhang I, Figur 18).*
4 Einfriedigungen an öffentlichen Gewässern und Waldrändern dürfen die
Begehbarkeit der Ufer und der Wälder nicht beeinträchtigen.

## § 50 {#par_50}

Sichtzonen
1 Der Kanton und die Gemeinden können in ihren Erschliessungsplänen
Sichtzonen festlegen, um bei Strasseneinmündungen, Kurven und Ausfahrten freie Sicht zu gewährleisten.
2 In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.50m und 3m
nicht beeinträchtigt sein.
3 Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr1) bleiben vorbehalten.

## § 51 {#par_51}

Strassenbankett
1 Werden an Kantons- oder Gemeindestrassen anstossende Grundstücke
landwirtschaftlich genutzt, so darf längs der Strasse ein Bankett von mindestens 0.50m Breite nicht beackert werden.

## § 52 {#par_52}

Ausnahmebewilligung
1 Die örtliche Baubehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses
Abschnittes bewilligen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 67 erfüllt
sind.
2 Bei Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Bauabstandes an
Kantonsstrassen stellt sie vorgängig das Baugesuch dem zuständigen Kreisbauamt zur Anhörung zu. Dieses kann beim Bau-Departement Beschwerde
führen.*
3 Für die Tatbestände ausserhalb der Bauzone ist bei Kantonsstrassen das
Bau-Departement zuständig.
4 Die Ausnahmebewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen,
insbesondere gegen Revers mit oder ohne Mehrwertsverzicht, erteilt werden, die auf Anmeldung der Behörde im Grundbuch angemerkt werden
können. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
1) BGS 733.11.
3.8. Zufahrt und Ausfahrt

## § 53 {#par_53}

Verkehrserschliessung
1 Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz her eine genügende
Zufahrt haben.
2 Die Baubehörde kann im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben.
3 Auf einem an einer Hauptverkehrsstrasse (in der Regel Kantonsstrassen)
gelegenen Baugrundstück ist genügend Platz zum Wenden eines Fahrzeuges freizuhalten, wenn das Grundstück unmittelbar von einer solchen
Strasse her erschlossen wird.
4 Weisen Ausfahrten von Garagen und Parkplätzen, die auf öffentliche
Strassen oder Plätze führen, eine Neigung auf, so sind die im Anhang I, Figur 19, enthaltenen Regeln zu beachten.*
5 …*

## § 53 bis {#par_53bis}

Erschliessung auf Kantonsstrassen
1 Neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung
oder bedeutsame Mehrnutzung dürfen von der Baukommission nur bewilligt werden, wenn
a) eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht
möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung
nicht eine andere Erschliessung vorsieht und
b) die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu
keiner Verkehrsgefährdung führt.
2 § 52 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
3.9. Sicherheit

## § 54 {#par_54}

Allgemeines
1 Konstruktion und Material von Bauten und baulichen Anlagen müssen
für ihren Zweck genügend fest, standsicher und gegen Feuer widerstandsfähig sein. Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Tiere oder Sachen gefährden. Sie
dürfen nur an sicherem Standort errichtet werden.*
2 Alle Baukonstruktionen sind so auszuführen, dass sie den minimalen Festigkeitsvorschriften der Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) entsprechen. Besteht für einen neuen Baustoff noch
keine SIA-Norm, so darf dieser nur aufgrund eines die genügende Festigkeit garantierenden Prüfattests der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) verwendet werden. Bei ungewöhnlichen Konstruktionen oder
schwierigen Bodenverhältnissen kann die Baubehörde verlangen, dass ihr
ein statischer Nachweis vorgelegt wird.
3 Für Bauten im Gebiet von Grundwasservorkommen sind die Vorschriften
der Wasserrechtsgesetzgebung1) massgebend.
1) BGS 712.11.

## § 55 {#par_55}

Schneefänge
1 Wo es aus Sicherheitsgründen nötig ist, sind auf Steildächern Schneefänge anzubringen.
3.10. Sparen von Energie; Gebäudeisolation

## § 56 {#par_56}

Wärme- und Schallisolation
1 Die Gestaltung und die Wärme- und Schallisolation der Bauten müssen
Gewähr dafür bieten, dass der Verbrauch von Energie möglichst gering ist
und Bewohner sowie Nachbarschaft nicht durch übermässigen Lärm gestört werden. Im einzelnen gelten die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Normen des SIA.

## § 56 bis {#par_56bis}

Ausnahmen bei Umbauten
1 Die Baubehörde kann bei Umbauten, durch die eine verbesserte Energienutzung erreicht wird, insbesondere für Isolationen, Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung gestatten, wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und die Verbesserung anders nicht zweckmässig erreicht werden kann.
2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, weIche auf Anmeldung der Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden können. Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
3.11. Gesundheitsschutz; Hygiene

## § 57 {#par_57}

Schutz der Gesundheit
1 Wohnungen und Arbeitsräume müssen so gestaltet sein, dass sie den Anforderungen der Hygiene entsprechen und die Gesundheit der Benützer
nicht gefährdet wird. Sie müssen namentlich in bezug auf Raum- und Fenstergrössen, Belüftung, Trockenheit und Schutz vor Kälte, Wärme und Lärm
den Anforderungen entsprechen, die zum Schutze der Gesundheit notwendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären
Einrichtungen zu versehen.
2 Wohn- und Schlafräume sowie Räume, in weIchen regelmässig gearbeitet
wird, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) ihre durchschnittliche lichte Höhe muss im Dachstock und in bewohnten Kellerräumlichkeiten mindestens 2.20m, in den übrigen
Geschossen mindestens 2.40m betragen;
b)* sie müssen Fenster aufweisen, die zum Öffnen eingerichtet sind und
unmittelbar ins Freie führen. Die lichte Fensterfläche muss mindestens 1/10, in Dachgeschossen mindestens 1/12 der Bodenfläche ausmachen; auf jeden Fall muss sie mindestens 0,60 m² betragen. Die
Baubehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn eine genügende Belüftung und Belichtung gewährleistet ist.
3 Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des
fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage,
wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt

## § 58 wird (Anhang I, Figur 20).* {#par_58}

Hindernisfreies Bauen*
1 Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlich zugängliche Bauten
und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, ob die
Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalten sind und verfügt
die notwendigen Bedingungen und Auflagen.*
2 Ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs-
und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Norm "Hindernisfreie Bauten"1) anwendbar.*
3 Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Baugesuche die Fachstelle

## § 59 für hindernisfreies Bauen2) beiziehen.* {#par_59}

Bezug von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen*
1 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume dürfen erst bezogen werden, wenn sie
mit den notwendigen Anschlüssen und Einrichtungen versehen sind und
die Gesundheit der Benützer nicht gefährdet wird.

## § 60 {#par_60}

Bestehende Bauten und Anlagen
1 Die Baubehörde kann Bauten und bauliche Anlagen, die eine Gefahr für
die Gesundheit von Personen oder Tieren bilden, abändern oder entfernen
lassen, sofern die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.
Anwendbar ist das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen3).
3.12. Schutz der Nachbarschaft

## § 61 {#par_61}

…

## § 62 {#par_62}

Terrainauffüllungen und Abgrabungen
1 Bei Terrainauffüllungen oder Abgrabungen ist gegenüber der benachbarten Liegenschaft eine Böschung zu errichten. Beim Böschungswinkel darf
das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein (Anhang I,
Figur 21).*
2 An der Grenze darf eine Stützmauer von maximal 0,50 m Höhe errichtet
werden. Zurückgesetzte Mauern dürfen bergseitig die von der Grenze in
einer Neigung von 2:3 gezogene Böschungslinie höchstens um 0,50 m
überragen. Talseitig darf das gestaltete Terrain höchstens 0,50 m unter der
von der Grenze aus gezogenen Böschungslinie liegen (Anhang I, Figur
21).*
3 Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars zulässig.*
1) Zur Zeit: SN 521 500, Ausgabe 2009.
2) Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten.
3) BGS 124.11.
3.13. Gestaltung*

## § 63 {#par_63}

Allgemeines*
1 Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren Beleuchtung, haben sich typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist.*
2 Volumen, Gestaltung und Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern.
3 …*
4 …*

## § 63 bis {#par_63bis}

Terrainveränderungen
1 Terrainveränderungen sind auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Aufschüttungen dürfen das massgebende Terrain in der Ebene
nicht mehr als 1,2 m und am Hang (über 8% Neigung) nicht mehr als 1,5 m
überragen.
2 Ausgenommen von den Beschränkungen gemäss Absatz 1 sind kleinere
Terrainvertiefungen entlang der Fassaden von Untergeschossen, wie einzelne Hauseingänge und Garageneinfahrten, Licht- und Lüftungsschächte.
3 Hauseingänge und Garageneinfahrten dürfen einen Drittel der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Ihre Länge darf insgesamt aber
höchstens 6 m betragen. Im übrigen Bereich dürfen Fassaden von Untergeschossen unterhalb der Fassadenlinie nicht in Erscheinung treten.

## § 63 ter {#par_63ter}

Umgebungsgestaltung
1 Das Anlegen von Stein- und Schottergärten, die nicht als anrechenbare
Grünfläche gelten, ist untersagt.
2 Das Anpflanzen von invasiven gebietsfremden Pflanzen gemäss Artikel 15
Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 20081) ist untersagt. Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung weitere invasive gebietsfremde
Pflanzen, deren Anpflanzung untersagt ist.

## § 64 {#par_64}

Dachaufbauten und -einschnitte
1 Die Baubehörde darf Dachaufbauten (wie Lukarnen, Liftaufbauten),
Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bewilligen, wenn sie architektonisch befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes
dagegensprechen. Räume über dem ersten Dachgeschoss sollen möglichst
giebelseitig belichtet werden.*
2 Die Fläche der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster
darf, im Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/7 der Dachfläche betragen (vgl.
Anhang I, Figur 22).*
3 Die Flächen der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster
dürfen bei Bauten in Ortsbildschutzzonen in der Regel die Mindestmasse
nach § 57 Absatz 2 litera b) nicht übersteigen.*
4 Für Sonnenkollektoren und Sonnenzellen gilt Absatz 2 nicht. Vorbehalten
bleiben Einschränkungen der Flächen in Gebieten, die für das historische
Ortsbild von Bedeutung sind.*
1) SR 814.911.

## § 64 bis {#par_64bis}

Reklamen
1 Reklamen, Anschlagstellen und Hinweise dürfen weder durch ihre Anzahl, Grösse oder Ausgestaltung das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild
wesentlich stören noch geschützte Ortsbilder oder Einzelgebäude beeinträchtigen.
2 Reklamen, welche sich auf Liegenschaften beziehen, wo sie angebracht
sind (Eigenreklamen), sind in der Regel parallel an den Hausfassaden anzubringen.
3 …*
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über den Strassenverkehr.*
4. Schutzmassnahmen bei der Bauausführung

## § 65 {#par_65}

Pflichten des Bauherrn und des Unternehmers
1 Alle Bauarbeiten sind so auszuführen, dass dabei Personen und Sachen
nicht gefährdet werden.
2 Bei den Bauarbeiten sind alle zumutbaren, dem Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen, um übermässige Einwirkungen auf
die Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Erschütterungen usw. sowie die Gefährdung oder Verunreinigung von Gewässern zu vermeiden.
3 Wenn es als nötig erscheint, kann die Baubehörde bereits im Baubewilligungsverfahren nähere Angaben und Unterlagen über die vorgesehene
Baumethode verlangen.
4 Die Baubehörde kann die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken, soweit hierüber nicht bereits zwingende Vorschriften bestehen.
5 Die Baubehörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften und der gestützt
darauf erlassenen Verfügungen zu überwachen.
6 Die Absätze 1-5 gelten auch für Abbrucharbeiten.

## § 66 {#par_66}

Benützung fremden Eigentums
1 Der öffentliche Grund darf für Ablagerungen, Gerüste und Bauplatzinstallationen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde in
Anspruch genommen werden.
2 Soweit für die Ausführung der Baute oder Anlage das Betreten oder die
vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks nötig ist, muss sich
der Nachbar das gefallen lassen. Der Bauherr ist verpflichtet, den Nachbarn
von seinem Vorhaben rechtzeitig zu benachrichtigen und dessen Eigentum
möglichst zu schonen. Für Schaden ist voller Ersatz zu leisten. Streitigkeiten
über die Benützung des Nachbargrundstücks entscheidet der Zivilrichter.

## § 66 bis {#par_66bis}

…
5. Ausnahmen

## § 67 {#par_67}

Ausnahmebewilligung
1 Abgesehen von den in dieser Verordnung besonders genannten Ausnahmebewilligungen kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung gewähren,
wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden.
2 Gesuche um Ausnahmebewilligungen jeder Art sind mit dem Baugesuch
zu publizieren.
3 Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden,
die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung der
Baubehörde im Grundbuch angemerkt werden können (§ 138 PBG). Im Übrigen gilt für die Anmerkung § 299 EG ZGB.*
6. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 68 {#par_68}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen
gestützt darauf erlassene Einzelverfügungen sind nach § 153 Planungs-
und Baugesetz strafbar.

## § 69 {#par_69}

Technische Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Verordnung technische Vorschriften erlassen, welche der Vereinheitlichung der Bauvorschriften und
der Rationalisierung im Bauwesen dienen.

## § 70 {#par_70}

Verhältnis zum bisherigen Recht
1 Gemeindereglemente sind aufgehoben, soweit sie dieser Verordnung widersprechen.
2 Bis zur Revision der Zonenpläne bleiben die bestehenden Bestimmungen
über die Nutzungsziffern (§§ 34 - 37, § 5 Absatz 1 Buchstaben h und k), die
Untergeschosse (§ 17), Dachausbau und Attika (§ 17bis), die Gebäudelänge
(§ 21) , die Grenz- und Gebäudeabstände (§§ 22 - 25 und 28), die Höhenbegrenzungen (§§ 18 und 19) sowie die Anhänge I - III in Kraft. Die neuen Bestimmungen über den Transport der Nutzungsziffern (§ 38), den Nutzungsbonus (§ 39) sowie betreffend die Parzellierung (§ 40) sind bis zur Revision
der Zonenpläne erst sinngemäss anzuwenden.*
3 Die Gemeinden haben ihre Zonenpläne und -reglemente innert 10 Jahren

## § 71 dem neuen Recht anzupassen.* {#par_71}

Hängige Fälle
1 Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baubewilligung rechtskräftig,
so gilt sie weiterhin, auch wenn die bewilligte Baute oder Anlage den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht.
1bis § 10 Absatz 1 dieser Verordnung ist anwendbar auf Baubewilligungen,
welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung vom 7. Juli 2021 erteilt, aber gemäss § 10 Absatz 1 und 2 KBV in der Fassung vom 1. Juni 2018 noch nicht
verwirkt waren.*
2 Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung über ein Baugesuch nicht
rechtskräftig entschieden, so sind die Vorschriften dieser Verordnung anwendbar.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, für die in den Absätzen 1 und 2 nicht
geregelten Fälle eine übergangsrechtliche Ordnung zu treffen.
4 Die Auflage- und Einsprachefrist von 20 Tagen gemäss § 8 Absatz 1 findet
auf diejenigen Baugesuche Anwendung, welche nach dem Inkrafttreten

## § 72 der Verordnungsänderung publiziert werden.* {#par_72}

Genehmigung durch den Bundesrat
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundbuchanmerkungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat.

## § 73 {#par_73}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Mit diesem Zeitpunkt gelten abweichende Vorschriften, insbesondere das Normalbaureglement vom 28. Oktober 19591), als aufgehoben.
Inkrafttreten am 1. Juli 1979.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 28. Mai 1979 genehmigt.
1) GS 81, 199.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.07.1981 09.07.1981 § 56bis eingefügt -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, b) geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, k) geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 1, l) eingefügt -
12.09.1990 01.01.1991 § 5 Abs. 3 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 9 Abs. 2 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 10 Abs. 1 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 16 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 17 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 18 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 19 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 20 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 21 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 22 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 23 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 24 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 25 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 27 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 28 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 29 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 33 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 34 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 35 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 36 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 37 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 38 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 39 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 40 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 43 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 44 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 45 aufgehoben -
12.09.1990 01.01.1991 § 46 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 48 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 49 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 53 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 56 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 61 totalrevidiert -
12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 2 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 3 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 64 Abs. 4 geändert -
12.09.1990 01.01.1991 § 70 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 Erlasstitel geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 5 Abs. 1, m) eingefügt -
26.02.1992 01.09.1992 § 17bis Abs. 1 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 17bis Abs. 2 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 17bis Abs. 3 geändert -
26.02.1992 01.09.1992 § 63 totalrevidiert -
26.02.1992 01.09.1992 § 64 Abs. 1 geändert -
27.09.1992 01.01.1993 § 66bis aufgehoben -
25.06.1996 01.01.1997 § 15 aufgehoben -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.06.1996 01.01.1997 § 49 Abs. 3 geändert -
25.06.1996 01.01.1997 § 52 totalrevidiert -
25.06.1996 01.01.1997 § 53 Abs. 5 aufgehoben -
25.06.1996 01.01.1997 § 53bis eingefügt -
25.06.1996 01.01.1997 § 64bis eingefügt -
25.06.1996 01.01.1997 § 67 totalrevidiert -
26.01.2005 01.01.2005 § 2 Abs. 2 geändert -
26.01.2005 01.01.2005 § 2 Abs. 3 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 5 aufgehoben -
26.06.2007 01.01.2008 § 42 totalrevidiert -
26.06.2007 01.01.2008 § 46 Abs. 1 geändert -
26.06.2007 01.01.2008 § 58 totalrevidiert -
24.08.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 5 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 1 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 52 Abs. 4 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 56bis Abs. 2 geändert GS 2011, 20
24.08.2011 01.01.2012 § 67 Abs. 3 geändert GS 2011, 20
05.09.2012 01.03.2013 § 2 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, h) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, k) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, l) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 1, m) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 5 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 6 Abs. 1, a),
3.
geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 8 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 10 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 14bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.1. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16 Abs. 4 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 16ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 1,
a)
aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 1,
b)
aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 1bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17bis Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 17ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18 Abs. 5 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 18bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 19 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 19 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.2. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.3. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 21ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 22 Abs. 6 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 24 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 26 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 1bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 31 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 33bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 33ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.4. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 34 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 35 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 36 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 37 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 37bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 37ter eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 38 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 38 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 39 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 40 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 41 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 42 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 46 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 48 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 48 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 49 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 52 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 53 Abs. 4 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 54 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 57 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 57 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 58 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 59 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 61 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 62 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Titel 3.13. geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Sachüberschrift
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 1 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 63bis eingefügt GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 64 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 64bis Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 64bis Abs. 4 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 70 Abs. 2 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 § 70 Abs. 3 geändert GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 1 Name und Inhalt geändert
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 2 Inhalt geändert
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 3 Name und Inhalt geändert
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 4 Name und Inhalt geändert
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 5 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 6 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 7 aufgehoben GS 2012, 61
05.09.2012 01.03.2013 Anhang 8 aufgehoben GS 2012, 61
08.05.2018 01.06.2018 § 3 Abs. 2, j) geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 3bis eingefügt GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 13 Abs. 1 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 13 Abs. 2 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 39 Abs. 2 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 39 Abs. 4 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 46 Abs. 1 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 47 Abs. 2 geändert GS 2018, 10
08.05.2018 01.06.2018 § 64 Abs. 1 geändert GS 2018, 10
07.07.2021 07.07.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021, 28
07.07.2021 07.07.2021 § 71 Abs. 1bis eingefügt GS 2021, 28
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, g) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, j) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, k) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, o) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3 Abs. 2, w) geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3bis Abs. 2 eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3bis Abs. 3 eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 3ter eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 8 Abs. 1 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 14bis Abs. 1 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 22 Abs. 2bis eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 24 Abs. 2 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 40 Abs. 1 geändert GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 63ter eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 § 71 Abs. 4 eingefügt GS 2024, 5
19.03.2024 01.10.2024 Anhang 4 Inhalt geändert
GS 2024, 5
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlasstitel 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 1 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 2 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 2 Abs. 2 26.01.2005 01.01.2005 geändert -
§ 2 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 2 Abs. 3 26.01.2005 01.01.2005 geändert -
§ 2 Abs. 5 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben -
§ 3 Abs. 2 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, g) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, j) 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 3 Abs. 2, j) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, k) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, o) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 2, w) 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 3 Abs. 3 08.05.2018 01.06.2018 eingefügt GS 2018, 10
§ 3bis 08.05.2018 01.06.2018 eingefügt GS 2018, 10
§ 3bis Abs. 2 19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 3bis Abs. 3 19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 3ter 19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 4 Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 5 Abs. 1, b) 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 5 Abs. 1, h) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 1, k) 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 5 Abs. 1, k) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 1, l) 12.09.1990 01.01.1991 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, l) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 1, m) 26.02.1992 01.09.1992 eingefügt -
§ 5 Abs. 1, m) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 5 Abs. 3 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 6 Abs. 1, a),
3.
05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 8 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 8 Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 8 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 9 Abs. 2 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 9 Abs. 5 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 10 Abs. 1 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 10 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 10 Abs. 1 07.07.2021 07.07.2021 geändert GS 2021, 28
§ 13 Abs. 1 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 13 Abs. 2 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 14bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 14bis Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 15 25.06.1996 01.01.1997 aufgehoben -
Titel 3.1. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 16 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 16 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 16 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 16bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 16ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 17 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 17bis 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 17bis Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 17bis Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 17bis Abs. 1,
a)
05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 17bis Abs. 1,
b)
05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 17bis Abs. 1bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 17bis Abs. 2 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 17bis Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 17bis Abs. 3 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 17bis Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 17ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 18 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 18 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 18 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 18 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 18 Abs. 5 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 18bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 19 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 19 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 19 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 20 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
Titel 3.2. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 21 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 21 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 21 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 21 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 21 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
Titel 3.3. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 21bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 21ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 22 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 22 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 22 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 2bis 19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 22 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 22 Abs. 6 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 23 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 24 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 24 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 24 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 24 Abs. 2 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 24 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 25 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 26 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 27 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 28 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 28 Abs. 1bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 28 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 29 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 30 Abs. 1 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 31 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 33 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 33bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 33ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
Titel 3.4. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 34 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 34 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 34 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 34 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 34 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 35 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 35 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 35 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 35 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 36 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 36 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 36 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 37 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 37 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 37bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 37ter 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 38 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 38 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 38 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 38 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 38 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 39 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 39 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 39 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 39 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 39 Abs. 2 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 39 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 39 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 39 Abs. 4 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 39 Abs. 5 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 40 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 40 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 40 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 40 Abs. 1 19.03.2024 01.10.2024 geändert GS 2024, 5
§ 41 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 42 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 42 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 43 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 44 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 45 12.09.1990 01.01.1991 aufgehoben -
§ 46 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 46 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert -
§ 46 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 46 Abs. 1 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 47 Abs. 2 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 48 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 48 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 48 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 49 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 49 Abs. 3 25.06.1996 01.01.1997 geändert -
§ 49 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 52 25.06.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 52 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 52 Abs. 4 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 53 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 53 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 53 Abs. 5 25.06.1996 01.01.1997 aufgehoben -
§ 53bis 25.06.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 54 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 56 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 56bis 01.07.1981 09.07.1981 eingefügt -
§ 56bis Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 57 Abs. 2, b) 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 57 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 58 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 58 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 58 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 58 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 58 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 59 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 61 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 61 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 62 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 62 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 62 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
Titel 3.13. 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 63 26.02.1992 01.09.1992 totalrevidiert -
§ 63 05.09.2012 01.03.2013 Sachüberschrift
§ 63 Abs. 1 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 63 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 63 Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 63bis 05.09.2012 01.03.2013 eingefügt GS 2012, 61
§ 63ter 19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
§ 64 Abs. 1 26.02.1992 01.09.1992 geändert -
§ 64 Abs. 1 08.05.2018 01.06.2018 geändert GS 2018, 10
§ 64 Abs. 2 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 64 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 64 Abs. 3 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 64 Abs. 4 12.09.1990 01.01.1991 geändert -
§ 64bis 25.06.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 64bis Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
§ 64bis Abs. 4 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 66bis 27.09.1992 01.01.1993 aufgehoben -
§ 67 25.06.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 67 Abs. 3 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 20
§ 70 12.09.1990 01.01.1991 totalrevidiert -
§ 70 Abs. 2 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 70 Abs. 3 05.09.2012 01.03.2013 geändert GS 2012, 61
§ 71 Abs. 1bis 07.07.2021 07.07.2021 eingefügt GS 2021, 28
§ 71 Abs. 4 19.03.2024 01.10.2024 eingefügt GS 2024, 5
Anhang 1 05.09.2012 01.03.2013 Name und Inhalt geändert
Anhang 2 05.09.2012 01.03.2013 Inhalt geändert
Anhang 3 05.09.2012 01.03.2013 Name und Inhalt geändert
Anhang 4 05.09.2012 01.03.2013 Name und Inhalt geändert
Anhang 4 19.03.2024 01.10.2024 Inhalt geändert
GS 2024, 5
Anhang 5 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
Anhang 6 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
Anhang 7 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
Anhang 8 05.09.2012 01.03.2013 aufgehoben GS 2012, 61
Anhang I1)
Skizzen
Figur 1 Geschosse und Geschosszahl
1) Anhang I Fassung vom 5. September 2012.
Figur 2 Untergeschosse
Figur 3 Dachgeschosse
Figur 4 Kniestockhöhe
Figur 5 Attikageschosse
Figur 6 Fassadenhöhe
Figur 7 Gesamthöhe
Figur 8 Gebäudelänge und Gebäudebreite
Figur 9 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
Figur 10 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Figur 11 Vorspringende Gebäudeteile (Grundriss und Schnitt)
Figur 12 Abstände und Abstandsbereiche
Figur 13 Bebaubarer Bereich und Baubereich
Figur 14 Anrechenbare Grundstücksfläche
Figur 15 Überbauungsziffer
Figur 16 Geschossflächenziffer
Figur 17 Baumassenziffer
Figur 18 Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlang öffentlicher Strassen
Figur 19 Ausfahrten von Garagen und Vorplätzen auf öffentliche Strassen und
Plätze
Figur 20 Lichte Höhe
Figur 21 Terrainauffüllungen und Abgrabungen entlang benachbarter Liegenschaften
Figur 22 Dachaufbauten und -einschnitte
Anhang II1)
Grenz- und Gebäudeabstände
Grenzabstand: Gegenüber der Nachbargrenze sind in Abhängigkeit von
der Anzahl Vollgeschosse und der Gebäudelänge bzw. –breite die Grenzabstände gemäss nachstehender Tabelle einzuhalten (für Industrie- und
Gewerbebauten vgl. § 24 KBV).
Gebäudelänge
bzw. -breite
Grenzabstände A (pro Fassade) bei
1 VG 2 VG 3 VG 4 VG 5 VG 6 VG
m m m m m m m
bis 11.99 2.00 3.00 4.00 5.50 7.00 8.50
ab 12.00 2.25 3.25 4.20 5.70 7.20 8.70
ab 13.00 2.25 3.25 4.40 5.90 7.40 8.90
ab 14.00 2.50 3.50 4.60 6.10 7.60 9.10
ab 15.00 2.50 3.50 4.80 6.30 7.80 9.30
ab 16.00 2.75 3.75 5.00 6.50 8.00 9.50
ab 17.00 2.75 3.75 5.20 6.70 8.20 9.70
ab 18.00 3.00 4.00 5.40 6.90 8.40 9.90
ab 19.00 3.00 4.00 5.60 7.10 8.60 10.10
ab 20.00 3.00 4.25 5.80 7.30 8.80 10.30
ab 21.00 3.00 4.25 6.00 7.50 9.00 10.50
ab 22.00 3.00 4.50 6.20 7.70 9.20 10.70
ab 23.00 3.00 4.50 6.40 7.90 9.40 10.90
ab 24.00 3.00 4.75 6.60 8.10 9.60 11.10
ab 25.00 3.00 4.75 6.80 8.30 9.80 11.30
ab 26.00 3.00 5.00 7.00 8.50 10.00 11.50
ab 27.00 3.00 5.00 7.20 8.70 10.20 11.70
ab 28.00 3.00 5.25 7.40 8.90 10.40 11.90
ab 29.00 3.00 5.25 7.60 9.10 10.60 12.10
ab 30.00 3.00 5.50 7.80 9.30 10.80 12.30
ab 31.00 3.00 5.50 8.00 9.50 11.00 12.50
ab 32.00 3.00 5.75 8.20 9.70 11.20 12.70
ab 33.00 3.00 5.75 8.40 9.90 11.40 12.90
ab 34.00 3.00 6.00 8.60 10.10 11.60 13.10
VG = Vollgeschosse GA = Grenzabstand
1) Anhang II Fassung vom 5. September 2012.
Anhang III1)
Richtwerte für Abstellplätze für
Motorfahrzeuge (§ 42)
Art der Nutzung Bezugseinheit
(Geschossfläche
GF)
Parkfelder
Angebot
Personal Besucher,
Kunden
Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser Pro 100 m2 GF oder
pro Wohnung
1,0 0,1
Industrie, Gewerbe Pro 100 m2 GF 1,0 0,2
Lagerräume, Lagerplätze Pro 100 m2 GF 0,1 0,01
Dienstleistungsbetriebe
Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe
z.B.
Bank
Post
Öffentliche Verw. mit Schalterbetrieb
Reisebüro
Arzt, Zahnarzt
Therapie
Kopierzentrale
Chemische Reinigung
Coiffeur
usw.
Übrige Dienstleistungsbetriebe z.B.
Öffentliche Verw. ohne Schalterbetrieb
Ingenieur-, Architekturbüro
Anwaltskanzlei
Versicherung, Krankenkasse
Verwaltung von Industriebetrieben
Treuhandbüro
Labors
Speditionsbetrieb
usw.
Pro 100 m2 GF
Pro 100 m2 GF
2,0
2,0
1,0
0,5
Verkaufsgeschäfte
Kundenintensive Verkaufsgeschäfte z.B.
Lebensmittel
Apotheke, Drogerie
Warenhaus
Kiosk
Übrige Verkaufsgeschäfte z.B.
Papeterie
Buchhandlung
Haushaltsgeschäft, Eisenwaren
Pro 100 m2 VF
(Verkaufsfläche)
Pro 100 m2 VF
2,0
1,5
8,0
3,5
1) Anhang III Fassung vom 5. September 2012.
Art der Nutzung Bezugseinheit
(Geschossfläche
GF)
Parkfelder
Angebot
Personal Besucher,
Kunden
Uhren, Schmuck
Möbel
Fachmärkte
Gastbetriebe
Hotel
Jugendherberge
Restaurant, Café, Bar
Pro Bett
Pro Bett
Pro Sitzplatz
0,5
0,1
0,2
Kleinspital, Klinik Pro Bett 1,0 0,5
Alters- und Pflegeheim, Sanatorium Pro Bett 0,5 0,3
Unterhaltung, Kultur, Religion
Kino
Theater, Oper, Konzertsaal
Museum, Ausstellungsraum, Galerie
Bibliothek
Diskothek
Kirche, Moschee, Synagoge
Friedhof
Pro Sitzplatz
Pro Sitzplatz
Pro 100 m2 Fläche
Pro 100 m2 Fläche
Pro Sitzplatz bzw.
pro 100 m2 Tanzfläche
Pro Besucherplatz
Pro 100 m2 Fläche
0,2
0,2
1,0
1,0
0,3
0,1
0,1
Schulen, Spitäler, Kirchen, Sportanlagen,
Stadien Einkaufszentren, Supermärkte,
Bahnhofstationen u.a.
Siehe SN 640281 «Parkieren, Angebot an
Parkfeldern für Personenwagen» erhältlich
beim Schweizerischen Verband der Strassen-
und Verkehrsfachleute VSS, Seefeldstrasse 9,
8008 Zürich. In der Norm sind weitere Details
geregelt.
Anhang IV1)
Hinweise auf andere Gesetze und
Verordnungen des öffentlichen Rechts
und des Privatrechts
§ 3 Abs. 2/22 Abs. 6 (unterirdische Bauten)
Art. 685 ZGB2)
1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen
Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung
bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
§ 253 EG ZGB3)
1 Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben,
dürfen vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung nur in einem Abstand von wenigstens 2 m von der Grenze errichtet werden. Der
Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die notwendigen Vorkehren zur Vermeidung von Schaden zu treffen.
§ 3 Abs. 2 (Einfriedigungen)
§ 262 EG ZGB
1 Wenn der Eigentümer sein Grundstück als Weide benützt, so hat er zum
Schutze der Nachbargrundstücke die erforderlichen Einfriedigungen zu
erstellen und zu unterhalten.
2 Den Strassen, Wegen und Fusswegen entlang darf ein Grundstück mit
Stacheldraht oder andern Einrichtungen nur eingefriedet werden, wenn
die Einzäunung auf der Strassenseite so abgeschirmt wird, dass Menschen
und Tiere sich nicht verletzen können. Diese Bestimmung ist auf Berggebiete nicht anwendbar.
3 Mangels gegenteiliger Vereinbarung dürfen neue Einfriedigungen, die
auf der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 m von
der Grenze entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 m erreichen. Der
Regierungsrat kann im Interesse der Verkehrssicherheit über den Abstand
von Bäumen und Sträuchern sowie über die zulässige Höhe von Einfriedigungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorschriften aufstellen.
1) Anhang IV Fassung vom 19. März 2024.
2) SR 210.
3) BGS 211.1.
4 Die besonderen strassenpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
(Für Einfriedigungen und Stützmauern längs öffentlichen Strassen vgl.
§ 49 der kantonalen Bauverordnung.)
§ 3 Abs. 2 (Skiliftanlagen und Luftseilbahnen)
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen
und Skilifte vom 15. Oktober 19511)
§ 61 …2)
§ 66 (Benützung fremden Eigentums)
§ 259 EG ZGB
1 Der Eigentümer muss sich das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachbar dieses Recht unbedingt in Anspruch nehmen muss, um ein Gebäude zu errichten oder zu
unterhalten, an der Grenze gelegene Brunnen, Dünger-, Jauche- und Abtrittgruben und ähnliche Anlagen zu reinigen oder wieder herzustellen,
Grenzmauern instand zu steIlen und an der Grenze stehende Grünhecken
zuzuschneiden.
2 Der Nachbar, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
3 Er haftet ihm für allen Schaden.
4 …3)
1) BGS 738.1.
2) Angepasst am 5. September 2012.
3) Angepasst am 5. September 2012.
Allgemeine Hinweise
Bauten an öffentlichen Gewässern1)
Tret- und Radwenderecht (§ 35 PBG)
§ 260 EG ZGB
1 Wo das Tret- oder das Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtigte befugt, auf das Grundstück seines Nachbarn so weit hinauszutreten
oder hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und
dadurch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden. Für
den Traktorenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der
Grenzfurchen. Für Schaden, der durch übermässige oder ordnungswidrige
Ausübung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten.
2 …
3 Der Kantonsrat kann das Tret- und Radwenderecht einzeln oder zusammen längs der Strassen I. und II. Klasse aufheben.
Anpflanzungen
§ 255 EG ZGB
1 Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2 m, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 m von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden.
2 Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume
verlangt werden.
§ 256 EG ZGB
1 Mangels abweichender Vereinbarung ist bei Neuanpflanzungen von
Waldungen von dem offenen Lande des Nachbarn ein Abstand von wenigstens 5 m und, wenn die Anpflanzungen auf der Südseite geschehen,
von wenigstens 9 m zu beachten.
2 Die nämlichen Bestimmungen gelten für Waldungen, die an öffentlichen
Strassen angelegt werden.
3 Bei der Wiederverjüngung bestehender Waldungen, die in geringern als
den in Absatz 1 angegebenen Abständen angelegt sind, muss bei Anpflanzungen der bisherige Abstand, in allen Fällen jedoch ein solcher von
wenigstens 2 m und, wo Wald an Wald grenzt, von wenigstens 1 m von
der Grenze beachtet werden.
1) Aufgehoben am 19. März 2024.
§ 257 EG ZGB
1 Bei Strassen I. und II. Klasse können die Eigentümer angrenzender, bereits bestehender Waldungen durch das Bau- und Justizdepartement verpflichtet werden, im Rahmen der in § 256 genannten Abstände für eine
angemessene Durchlichtung zu sorgen, soweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit oder des Strassenunterhaltes notwendig ist. Zuständig zur
Anordnung ist bei Kantonsstrassen das Bau- und Justizdepartement und
bei Gemeindestrassen der Gemeinderat.
2 Der Strasseneigentümer hat für allfälligen Schaden eine Entschädigung
zu entrichten, die mangels Einigung im Schätzungsverfahren festgelegt
wird.
